Urteil des VG Münster vom 21.04.2010

VG Münster (kläger, straftaten gegen das vermögen, gesetzliche vermutung, verurteilung, straftat, zeitpunkt, ausdrücklich, steuerhinterziehung, umstände, vermutung)

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 494/09
Datum:
21.04.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 494/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger beantragte am 21. Oktober 2008 bei der Beklagten ihm eine Erlaubnis nach
§ 34 d Abs. 1 GewO zu erteilen und ihn in das Vermittlerregister nach § 11 a GewO
einzutragen. Sein Gewerbe "W. " hat er am 16. Oktober 2008 rückwirkend zum 1. Januar
2007 angemeldet. Das vom Kläger vorgelegte Führungszeugnis vom 12. November
2008 ergab, dass der Kläger durch das Amtsgericht Münster mit Urteil vom 14.
September 2006 rechtskräftig zu 1 Jahr und 6 Monaten Freiheitsstrafe sowie 180
Tagessätzen zu je 100,00 Euro Geldstrafe wegen Steuerhinterziehung in 6 Fällen,
wobei es in einem Fall beim Versuch blieb, verurteilt worden ist.
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Nach Anhörung lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 10. Februar 2009 den Antrag des
Klägers im Wesentlichen mit der Begründung ab: Die Erlaubnis nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1
GewO sei zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass der
Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Die
Verurteilung des Klägers wegen Steuerhinterziehung rechtfertige die Annahme, dass er
die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Ähnlich der in §
34 d Abs. 1 Nr. 1 GewO ausdrücklich genannten Straftaten handele es sich bei der
Steuerhinterziehung nach § 370 AO um eine vermögensrelevante Straftat. Geschädigter
sei der Fiskus und damit die Allgemeinheit. Die Tat sei daher ebenso wie die
ausdrücklich genannten Straftaten geeignet, eine gewerberechtliche Unzuverlässigkeit
anzunehmen. Sie stehe zudem in einem engen Zusammenhang mit der gewerblichen
Tätigkeit als Versicherungsmakler. Es gehe um die Hinterziehung durch den
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Gewerbebetrieb erzielter Einnahmen. Die Höhe der zuerkannten Strafe belege eine
erhebliche Schwere der Tat. Zwar habe der Kläger richtig vorgetragen, dass die
Straftaten bereits bis zum Jahr 2002 geschehen seien und das Urteil erst mit einiger
zeitlichen Verzögerung nach der Tat ausgesprochen worden sei. Dies sei dem
Gesetzgeber jedoch auch bekannt gewesen. Trotzdem habe er als Anknüpfungspunkt
den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung gewählt, der insofern maßgeblich bleibe.
Die Versagungsentscheidung stelle unstreitig einen Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1
S. 1 Grundgesetz (GG) geschützte Berufsfreiheit dar. Jedoch werde dieses Grundrecht
nicht schrankenlos gewährt. Um andere Rechtsgüter zu schützen, könne es durch
Gesetz eingeschränkt werden. Eine solche Einschränkung sei durch die Regelung des
§ 34 Abs. 2 GewO erfolgt, die Grundlage dieses Bescheides sei. Die Ausübung des
Berufs Versicherungsvermittler sei an die dort genannten Voraussetzungen geknüpft.
Der Gesetzgeber rechtfertige die Einschränkung der Berufsfreiheit mit dem Ziel des
Verbraucherschutzes (siehe Bundestagsdrucksache 16/1935, S. 1). Die Versagung der
Erlaubnis sei daher kein Verstoß gegen Art. 12 GG. Bei der Anwendung der Vorschrift
habe auch kein behördliches Ermessen bestanden, bei der das Grundrecht der
Berufsfreiheit abzuwägen gewesen wäre.
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Gegen diesen ihm am 12. Februar 2009 zugestellten Bescheid hat der Kläger am 11.
März 2009 die vorliegende Klage erhoben, mit der er geltend macht, bei der Straftat
gem. §§ 370 Abs. 1 und 2 AO, 53, 23, 22 StGB handele es sich um ein Vergehen;
dieses Vergehen werde in § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht genannt. Die Aufzählung der
Straftaten sei nach dem Wortlaut des Gesetzes abschließend. Entgegen der Auffassung
der Beklagten sei auch nicht davon auszugehen, dass ein Antragsteller "in der Regel"
auch dann als unzuverlässig zu gelten habe, wenn er wegen einer anderen nicht
genannten Straftat verurteilt worden sei. Eine so weit gehende Auslegung wäre mit Art.
12 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Eine solche Regelung könne nur dann als
verfassungsgemäß angesehen werden, wenn sie tatbestandsmäßig exakt die
Zulassungsvoraussetzungen beschreibe. Hinzukomme, dass die der Verurteilung des
Klägers zugrundeliegenden Handlungen in den Jahren 1997 bis 2001 und im Jahr 2002
als Versuch erfolgten. Der Zeitraum von 5 Jahren sei damit überschritten. Das Abstellen
auf den Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung sei entgegen dem Wortlaut
unzulässig. Die Vorschrift müsse verfassungsfreundlich ausgelegt werden. Wenn ein
Angeklagter von seinem Recht Gebrauch mache, Rechtsmittel einzulegen, hänge es
letztlich davon ab, wie schnell ein Gericht ein Strafverfahren durchziehe. Auch könne
ein Angeklagter sich veranlasst sehen, schnell ein Geständnis abzulegen, um zu
verhindern, dass der 5-Jahreszeitraum noch weiter in die Zukunft hineinreiche. Deshalb
sei die Beklagte gehalten, die Zuverlässigkeit des Antragstellers eigenständig zu
würdigen. Dies habe sie aber ausdrücklich abgelehnt. Insbesondere habe dieser
keinerlei Straftaten begangen, die im Zusammenhang stehen könnten mit den in § 34 d
Abs. 1 S. 1 GewO genannten Tätigkeiten. Ein inhaltlicher Zusammenhang zwischen der
begangenen Straftat und der Tätigkeit, für die der Kläger eine Erlaubnis beantragt habe,
bestehe nicht.
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Außerdem bestünden keinerlei Eintragungen zu Lasten des Klägers im
Gewerbezentralregister oder neue im Bundeszentralregister; der Kläger sei in Bezug auf
seine bisherige langjährige gewerbliche Tätigkeit unbescholten. Es sei daher davon
auszugehen, dass der Kläger die für den beantragten Gewerbebetrieb erforderlich
Zuverlässigkeit besitze.
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Der Kläger beantragt,
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die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10. Februar 2009 zu verpflichten,
dem Kläger die Erlaubnis zur Vermittlung von Versicherungen nach § 34 d Abs. 1 GewO
zu erteilen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung vertieft sie im Wesentlichen die Ausführungen in dem angefochtenen
Bescheid. Ergänzend wird vorgetragen, dass keine besonderen Umstände ersichtlich
seien, aufgrund derer trotz der erfolgten Verurteilung von einer Zuverlässigkeit des
Klägers ausgegangen werden könne. Der Zeitpunkt der Straftaten sei nach dem
Wortlaut der Vorschrift des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO nicht entscheidend. Entscheidend
sei der Zeitpunkt der rechtskräftigen Verurteilung. Diese liege im Falle des Klägers
weniger als 5 Jahre zurück. Selbst wenn man möglicherweise annehmen sollte, dass
die Regelvermutung bei einem Zeitraum von 10 Jahren seit Begehung der Straftat nicht
mehr greife, führe dies im konkreten Fall zu keinem anderen Ergebnis. Die
Tathandlungen, für die der Kläger verurteilt wurde, erstreckten sich bis in das Jahr 2002
hinein.
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Die Ablehnung des Antrags sei auch verhältnismäßig. Insbesondere sei nicht
ersichtlich, wie den gesetzlichen Anforderungen des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO im
vorliegenden Fall genüge getan werden könnte, wenn die Erlaubnis etwa mit einer
Auflage als milderes Mittel erteilt worden wäre. Festzuhalten sei in diesem
Zusammenhang lediglich, dass er das Gewerbe als Versicherungsvermittler
zwischenzeitlich gar nicht mehr ausübte und es erst am 16. September 2008
rückwirkend zum 1. Januar 2007 wieder anmeldete. Die neuen gewerberechtlichen
Regelungen über Versicherungsvermittler seien zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt
gewesen. Sie seien am 19. Dezember 2009 im Bundesgesetzblatt (BGBL I, Nr. 63, S.
3232) veröffentlicht worden. Ein besonderer Vertrauensschutz des Klägers aufgrund
einer langjährigen Tätigkeit zum Zeitpunkt der Neuregelung des Vermittlerrechts
bestehe daher nicht.
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Wegen des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den
Inhalt der Gerichtsakte und die vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzende Bezug
genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung
einer Erlaubnis nach § 34 d Abs. 1 der GewO als Versicherungsmakler. Gemäß § 34 d
Abs. 2 Nr. 1 GewO ist die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass der Antragsteller die für den Gewerbebetrieb erforderliche
Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht,
wer in den letzten 5 Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder
wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche,
Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig
verurteilt worden ist.
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Der Kläger ist durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom 14. September 2006 wegen
Steuerhinterziehung in mehreren Fällen verurteilt worden. Diese Straftat ist zwar nicht
ausdrücklich aufgeführt worden. Die Art der Straftat, nämlich Steuerhinterziehung, bzgl.
der Einnahmen, die er gerade in dem hier beantragten Gewerbe erzielt hat, erlaubt
einen Vergleich mit den ausdrücklich aufgeführten Straftatbeständen. Insoweit wird auf
die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Bescheid, denen sich das Gericht
anschließt, zur Begründung verwiesen.
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Ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Einfügung der Worte "in der Regel" die
Vermutung einer - im Gegensatz zur rechtlichen Vermutung - widerlegbaren
tatsächlichen Vermutung darstellt. Sie lässt die Möglichkeit offen, sowohl die
Unzuverlässigkeit auf andere, hier nicht genannte Tatsachen zu stützen, als auch den
Antragsteller wegen besonderer Umstände noch als zuverlässig anzusehen, obwohl er
wegen der genannten Straftaten rechtskräftig verurteilt worden ist.
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Vgl. Marcks in Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung § 34 c Rdn. 92 ff.
(zu der insoweit wortgleichen Formulierung).
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Der Katalog des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO spiegelt den Schutzzweck der Norm wider,
Vermögenswerte des Auftraggebers vor unseriösen Gewerbetreibenden zu schützen.
Daher wird allen Antragstellern der Zugang zu diesen Gewerben abgeschnitten, die
wegen eines Verbrechens oder der genannten Straftaten gegen das Vermögen anderer
rechtskräftig verurteilt worden sind.
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Vgl. Landmann-Rohmer a. a. O.; OVG Bremen, Urteil vom 8. Oktober 1985 - GewArch
1986, 57, das auch einen Fall von u. a. Steuerhinterziehung betraf -.
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Es ist auch nicht grundsätzlich ausgeschlossen, die gesetzliche Vermutung der
Unzuverlässigkeit nach § 34 d Abs. 2 Nr. 1 als widerlegt anzusehen, wenn die 5-
Jahresfrist seit Rechtskraft der Verurteilung noch nicht abgelaufen ist, die Straftat aber
weit zurückliegt und der Betroffene sich seither straffrei geführt hat. Vorliegend lagen die
Straftaten, die zur Verurteilung des Klägers geführt haben, zwar vor dem Jahr 2002,
bzw. reichten bis in das Jahr 2002 hinein. Zutreffend hat jedoch die Beklagte die
Umstände des Einzelfalls dahin gewürdigt, dass erschwerend zu berücksichtigen sei,
dass der Kläger die Straftaten gerade im Bereich der jetzt beantragten gewerblichen
Erlaubnis verübt hat. Das Gericht folgt der Beklagten auch in der Bewertung, dass es
sich bei den Steuerhinterziehungen nicht um Delikte mit Bagatellcharakter handelt, die
in keinem Zusammenhang mit seiner Berufsausübung stünden. Eine Verurteilung zu
180 Tagessätzen und einer Freiheitsstrafe von 1 Jahr und 6 Monaten ist keinesfalls so
gering, dass nicht mehr von dem Vorliegen eines Regelfalls im Sinne von § 34 d Abs. 2
Nr. 1 GewO ausgegangen werden könnte.
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Zwar liegen seit den Straftaten bereits 8 Jahre zurück. Grundsätzlich hat das
Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 9. Juli 1993 - 1 B 105.93 - in
Gewerbearchiv 1993, 414 aber klargestellt, dass sich dafür, dass die gesetzliche
Vermutung der Unzuverlässigkeit als widerlegt anzusehen ist, keine festen Zeiträume
angeben lassen, sondern es vielmehr auf die besonderen Umstände des Einzelfalles
ankomme. Erst nach einem Zeitraum von 10 Jahren seit der Straftat lasse sich
möglicherweise annehmen, die Regelvermutung greife nicht mehr Platz.
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Vgl., BVerwG, Beschluss vom 9. Juli 1993 a. a. O., OVG NRW, Beschluss vom 9.
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November 2009 - 4 B 1422/09 -.
Soweit der Kläger meint, es sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass er bislang
nicht vorbestraft gewesen sei und im Übrigen seinen Beruf ordnungsgemäß ausgeübt
habe, greifen diese Einwendungen nicht durch. Bei der Prüfung, ob die Regelvermutung
des § 34 d Abs. 2 Nr. 1 GewO entkräftet wird, sind die Schwere der Tat, Art und Höhe
der Strafe, die Situation, die zur Begehung der Tat geführt hat und das Verhalten des
Verurteilten nach der Straftat und nach der Verurteilung zu berücksichtigen. Es geht also
darum, die Besonderheit der Tat und das Verhältnis und die Einstellung des Verurteilten
zu seiner Tat zu würdigen. Dies ist bei der Strafzumessung des Strafgerichts
eingeflossen und hat zu der Verurteilung zu einer recht hohen Geldstrafe und einer nicht
unbeträchtlichen Freiheitsstrafe geführt. Es sind keine besonderen Umstände zu
erkennen, die ein Abweichen von der Regelvermutung für die Beklagte notwendig
erscheinen lassen mussten.
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Auch die Tatsache, dass keine neuen Eintragungen im Bundeszentralregister erfolgt
sind, führt zu keiner anderen Einschätzung, denn dies kann grundsätzlich nur als Beleg
für ein selbstverständlich zu erwartendes ordnungsgemäßes Verhalten gewertet werden
und nicht als besonderer positiv zu berücksichtigender Umstand.
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Hinzu kommt, dass davon auszugehen ist, dass gerade unter dem Druck dieses
Antrags-Verfahrens die besondere Beachtung der Rechtsvorschriften zu erwarten ist.
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Soweit der Kläger geltend macht, die Versagungsentscheidung stelle einen Eingriff in
seine durch Art. 12 Abs. 1 S. 1 GG geschützte Berufsfreiheit dar, führt auch dies nicht zu
einer anderen Beurteilung. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber befugt, Berufszulassungs-
und Ausübungsbeschränkungen zu erlassen. Dies ist vorliegend ausdrücklich durch die
Regelung des § 34 d Abs. 2 GewO, insbesondere mit dem Ziel des
Verbraucherschutzes geschehen. § 34 d GewO entspricht den Vorgaben des
diesbezüglich gegenüber dem Grundgesetz höherrangigen EU-Rechts in Form der EU-
RL. Weitergehende verfassungsrechtliche Fragen dürften sich hier nicht stellen, da die
in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgerichts geforderte gerichtliche
Nachprüfbarkeit auf EU-Ebene hier anzunehmen ist. Bei der in Deutschland seit 1990
von der Versicherungswirtschaft praktizierten Prüfung hat sich der Gesetz- bzw.
Verordnungs-Geber an den Vorgaben des Berufsbildungswerkes der deutschen
Versicherungswirtschaft orientiert. Wegen des Rückgriffs auf dieses in der Praxis
bewährte und eingespielte Prüfungsverfahren dürften sich diesbezüglich keine
verfassungsrechtlichen Bedenken hinsichtlich einer zu hohen und damit dem
Berufszugang unverhältnismäßig einschränkenden Regelung ergeben.
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Vgl. Schönleiter in Landmann-Rohmer, Kommentar zur Gewerbeordnung § 34 d Rdn. 10
ff. m. w. N.
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Wegen der Begründung im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen gem. §
117 Abs. 5 VwGO auf die zutreffenden Ausführungen des angefochtenen Bescheides
verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über deren vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V.
m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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