Urteil des VG Münster vom 20.01.2005

VG Münster: grundstück, kaserne, vorbescheid, wertminderung, öffentlich, patient, verfügung, ausstattung, besucher, verkehrsverhältnisse

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 5179/03
20.01.2005
Verwaltungsgericht Münster
2. Kammer
Urteil
2 K 5179/03
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahren; die Kosten des
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen einen dem Beigeladenen
vom Beklagten erteilten Bauvorbescheid und eine Zustimmung nach § 80
BauO NRW in Verbindung mit § 37 Abs. 1 BauGB. Gegenstand dieser
Verfügungen ist eine bis zum 31. Dezember 2009 befristete
Entscheidung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer geschlossenen
Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten auf dem Gelände
der so genannten ehemaligen ​I-Kaserne" auf dem Grundstück
Gemarkung S, Flur 1, Flurstücke 1, 2 und 3. Anlässlich des gerichtlichen
Ortstermines in dem Verfahren 2 L 769/03 beschrieb der Beigeladene die
Nutzungsmodalitäten der Einrichtung wie folgt:
1. Die Patienten haben täglich eine Stunde Freigang auf dem
eingezäunten Gelände. Gleichzeitig werden sich nur max. 30 Patienten
zu Tageszeiten gleichzeitig im Freien aufhalten.
2. Es wird eine Sportfläche von ca. 15 x 15 m, wie in dem Lageplan als
vorhanden bereits eingezeichnet, errichtet werden.
3. Die Besuchszeiten für die Patienten sind nach vorheriger Absprache
auf die Tageszeit bis 17.00 Uhr beschränkt. Lieferverkehr für das
Vorhaben erfolgt max. 2 Mal pro Tag für Essensanlieferung sowie
darüber hinaus für Wäscheanlieferungen.
4. 65 Stellplätze stehen für die Besucher und Bediensteten auf der in dem
Lageplan dargestellten Fläche zur Verfügung.
Die Kläger sind Eigentümer des mehr als 200 m westlich von der I-
Kaserne gelegenen Grundstückes Gemarkung S, Flur 1, Flurstück 4, das
mit einem Wohnhaus nebst Garage bebaut ist. Wegen der Bebauung im
Einzelnen wird auf die Grundstücksbausakte des Bürgermeisters der
Stadt S (Beiakte 3) Bezug genommen.
Die weiteren Grundstücksflächen innerhalb des Korridors zwischen den
von Ost nach West verlaufenden T-Straße im Norden und der Bahntrasse
S-M im Süden sind überwiegend unbebaut und werden landwirtschaftlich
bzw. im Rahmen eines Pferdeleistungszentrums des Nachbarn U
(Flurstücke 5 und 6) genutzt. Südwestlich des Grundstückes der Kläger
befindet sich in einem Abstand von ca. 200 Metern das Gelände der U-C-
Kaserne, auf dem eine Hubschrauberfliegerstaffel stationiert ist.
Ein Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht.
Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 beschied der Beklagte die
entsprechende Bauvoranfrage des Beigeladenen, die der Bau- und
Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-Westfalen für diesen erarbeitet hatte,
positiv und erteilte unter dem 18. März 2003 auch seine Zustimmung
nach § 80 BauO NRW. Wegen des unvollständigen
Brandschutzkonzeptes wurde die Nutzungsfreigabe von dieser
Zustimmung ausdrücklich ausgenommen. Gegen den Vorbescheid
legten der Kläger zu 1. unter dem 7. Januar 2003 und gegen die
Zustimmung vom 18. März 2003 unter dem 17. Mai 2003 bzw. 25.
September 2003 (Klägerin zu 2.) Widersprüche ein, die der Beklagte
hinsichtlich des Klägers zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober
2003 als unbegründet zurückwies.
Die Kläger haben unter dem Aktenzeichen 2 L 1548/03 ein vorläufiges
Rechtschutzverfahren bei dem erkennenden Gericht geführt, das in
beiden Instanzen erfolglos geblieben ist. Im Rahmen eines weiteren -
oben bereits benannten - Eilverfahrens des Nachbarn U hat eine
gerichtliche Augenscheinseinnahme des streitgegenständlichen
Geländes der ehemaligen ​I-Kaserne" stattgefunden. Insoweit wird auf die
diesbezügliche Niederschrift wie auch den Inhalt der Verfahrensakte 2 L
769/03 Bezug genommen. Anfang Januar 2005 hat die
streitgegenständliche Übergangseinrichtung mit 84 Therapieplätzen
ihren Betrieb aufgenommen.
Am 2. Dezember 2003 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben,
zu deren Begründung sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in dem
vorangegangenen Eilverfahren Bezug nehmen. Die Kläger halten nach
wie vor die ergangenen Bescheide für objektiv rechtswidrig, verweisen
auf eine von ihnen befürchtete Wertminderung ihres Grundstückes von
bis zu 50 % und machen geltend, dass das geplante Vorhaben nicht
i.S.d. § 37 BauGB erforderlich und auch für den befristeten Zeitraum für
sie unzumutbar sei. Seit Aufnahme der Nutzung sei das
Verkehrsaufkommen auf der I-Allee erheblich gestiegen und führe
wildes" Parken zu Gefahren.
Die Kläger beantragen,
den Vorbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2002 und die hierzu
ergangene Zustimmung vom 18. März 2003 für die Errichtung einer
Übergangseinrichtung zur Unterbringung von 90
Maßregelvollzugspatienten auf dem Grundstück Gemarkung S, Flur 1,
Flurstücke 2, 2 und 3 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
30. Oktober 2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage
abzuweisen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der angefochtenen
Bescheide.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er beschreibt die in der Übergangseinrichtung vorgesehenen
Sicherheitsvorkehrungen, die eine funktionsgerechte Nutzung
ermöglichen, wie folgt: So gehöre u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch
gesicherte - Zaunanlage, eine Alarmanlage, Fenster, die gegen
Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die wiederum noch Gitter
angebaut werden sowie vor allem auch die personelle Besetzung mit
Pflegern, die sich in dem Verhältnis 1:1 zwischen Patient und
Pflegeperson pro Tag darstelle, zu der in Aussicht genommenen
Ausstattung. Das hohe Verkehrsaufkommen in den ersten Tagen des
Jahres 2005 sei auf die erforderliche Einarbeitung aller Mitarbeiter
sämtlicher Schichtzeiten zurück zu führen. Inzwischen liege die
personelle Besetzung bei ca. 70 Mitarbeitern für die Tagesschicht und
deutlich weniger Mitarbeitern während der Nachtschicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf
die Verfahrensakte, die Verfahrensakten der vorrangegangenen
Eilverfahren 2 L 1548/03 und 2 L 769/03 sowie auf die von dem
Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs.
1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Das mit dem angefochtenen
Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 und der Zustimmung vom 18. März
2003 (bauplanungsrechtlich) zugelassene Vorhaben des Beigeladenen
verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die
zumindest auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind. Da
eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des
Bauordnungsrechts weder von den Klägern vorgetragen worden noch
sonst ersichtlich ist, ist das streitgegenständliche Vorhaben, das auf die
befristete bauplanungsrechtliche Zulassung einer geschlossenen
Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten auf dem Gelände
der so genannten ehemaligen ​Holländer-Kaserne" gerichtet ist, allein aus
bauplanungsrechtlicher Sicht zu überprüfen. Gegenstand der
gerichtlichen Prüfung ist der Vorbescheid des Beklagten vom 5.
Dezember 2002 und die Zustimmung vom 18. März 2003, die eine bis
zum 31. Dezember 2009 befristete Nutzung ermöglichen sollen, auch
wenn der Beigeladene im Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht
ausschließen konnte, dass eine weitere Nutzung bis 2011 je nach
landesweiten Kapazitäten im Maßregelvollzug noch erwogen werden
könnte. Da eine zeitliche Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit aber
einer eigenständigen baurechtlichen Baufreigabe bedürfte, ständen den
Klägern hiergegen neue Möglichkeiten des verwaltungsrechtlichen
Rechtsschutzes zur Verfügung, über deren Erfolgsaussichten in dem
vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Bauplanungsrechtlich
beurteilt sich das Vorhaben nach § 35 BauGB, da es weder innerhalb des
Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles verwirklicht werden soll.
Vgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 -
10 B 2439/03 - im Rahmen eines weiteren gegen diese Einrichtung
geführten Nachbarstreitverfahrens. Nachbarschutz entfaltet der § 35
BauGB allein über das in Abs. 3 als öffentlicher Belang anerkannte Gebot
der Rücksichtnahme,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - a.a.O.; OVG
NRW, Beschluss vom 17. Mai 2002, - 7 B 665/02 -, NVwZ 2002, 1133.
Über das Rücksichtnahmegebot hinausgehende nachbarrechtliche
Abwehrrechte, die die Kläger daraus herzuleiten suchen, dass der
Beklagte eine Zustimmung auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 BauO
NRW und § 37 BauGB unter Abweichung von Vorschriften des
Baugesetzbuches erteilt hat, stehen den Klägern nicht zu.
Vgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September
2003 - 10 B 1593/03 und vom 16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im
Rahmen der vorangegangenen vorläufigen Rechtsschutzverfahren. Da
die Kläger in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren keine neuen
Aspekte dargelegt haben, die ihren Rechtsstandpunkt untermauern
könnten, erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Frage.
Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen
Pflicht auf andere Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den
Umständen des Einzelfalles ab. Das Rücksichtnahmegebot beinhaltet,
dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden kann, je
empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die
Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt;
umgekehrt braucht derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso
weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und unabweisbarer die
von ihm verfolgten Interessen sind. In Anwendung dieser Grundsätze
erweist sich das Vorhaben - die bis zum 31. Dezember 2009 befristete
Errichtung einer Übergangseinrichtung für bis zu 90
Maßregelvollzugspatienten - gegenüber den Klägern nicht als
rücksichtslos.
Die von den Klägern im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens aus dem
Eilverfahren wiederholend geltend gemachten Beeinträchtigungen,
denen sie und ihr Grundstück mit Blick auf die Errichtung des
Übergangsheimes und die damit einhergehende Nutzung auf dem o.g.
Grundstück sich ausgesetzt sehen, erweisen sich auch nach erneuter
Prüfung nicht als rücksichtslos.
Dies gilt namentlich für die in Aussicht genommene Nutzung auf dem
Grundstück der ehemaligen ​I-Kaserne", da die Bausubstanz in
Anbetracht eines Abstandes von mehr als 200 Metern zum Grundstück
der Kläger nicht ansatzweise eine Nachbarbeeinträchtigung bewirken
kann. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung dargelegten
Beeinträchtigungen durch das erhöhte Verkehrsaufkommen und ​wildes"
Parken auf der I-Allee sind nach den substantiierten Erläuterungen des
Beigeladenen auf vorübergehende und mittlerweile abgeschlossene
Umstände während der Einarbeitungszeit zurück zu führen. In Anbetracht
von 70 Mitarbeitern während der Tagesschicht sind für die Kläger
unzumutbare Verkehrsverhältnisse nicht (mehr) zu befürchten. Unter
Berücksichtigung der im o.g. Ortstermin vom Beigeladenen dargelegten
Nutzungsmodalitäten, insbesondere den täglichen Freigängen der
Patienten mit entsprechenden Lautäußerungen bei Spielen und
Therapien und dem durch die Klinik ausgelösten Besucher- und
Lieferverkehr ist nicht zu befürchten, dass die von dem Beigeladenen
beschriebene funktionsgerechte Nutzung der Einrichtung die Schwelle
des den Klägern Zumutbaren überschreitet. Denn ihr Grundstück weist
bereits einen Abstand von mehr als 200 Metern zu der Einrichtung auf
und wird durch vorgelagerte Baukörper auf dem Nachbargrundstück und
auch dem Grundstück der geplanten Forensik sowie durch bewaldetes
Gebiet und die I-Allee noch abgeschirmt, so dass bspw. Geruchs- oder
Lärmemissionen das Klägergrundstück allenfalls in rechtlich
unbedenklichem Ausmaß - wenn überhaupt - erreichen werden. Zudem
unterliegt das Grundstück der Kläger ebenso wie weitere Grundstücke
entlang der I-Allee in Bezug auf Lärmimmissionen bereits einer
erheblichen Vorbelastung durch die unmittelbar benachbarte
Eisenbahntrasse und die Nutzung der nahe gelegenen U-C-Kaserne, in
der eine Hubschrauberfliegerstaffel stationiert ist, so dass die Kläger
keinen gesteigerten Schutzanspruch geltend machen können.
Auch die von den Klägern dargelegten Befürchtungen, dass Patienten
aus der Einrichtung ausbrechen könnten und anschließend Straftaten
gegenüber den Klägern, ihrer Familie und anderen Personen auf oder
nahe ihrem Grundstück begehen könnten, begründen keine
Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens. Denn diese
Befürchtungen haben letztlich ihre Ursache in einer latenten
Gefahrenquelle, die einer derartigen Einrichtung immer anhaftet, aber
auch nicht darüber hinausgeht. Sie hat daher nicht den erforderlichen
Bezug zum Baurecht und ist deshalb im Rahmen des baurechtlichen
Nachbarschutzes in der Regel nicht zu berücksichtigen. Eine
Abweichung von dieser Regel drängt sich für das Gericht in Anbetracht
der von der Beigeladenen dargelegten Sicherheitsvorkehrungen, die eine
funktionsgerechte Nutzung ermöglichen, auch nicht auf. Zu diesen
Sicherheitsvorkehrungen, die von den Klägern nicht in Zweifel gezogen
werden, gehört u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte -
Zaunanlage, eine Alarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit
Folien gesichert sind und vor die wiederum noch Gitter angebaut werden
sowie vor allem auch die personelle Besetzung mit Pflegern, so dass
eine Ausstattung in dem Verhältnis 1:1 zwischen Patient und
Pflegeperson pro Tag gewährleistet ist.
Schließlich führten die von den Klägern beschriebene Wertminderung
ihres Grundstückes zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der Frage
der Zumutbarkeit. Denn die Kläger haben eine Wertminderung ihres
Grundstückes bislang lediglich behauptet, ohne dies aber zu
substantiieren. Darlegungen zu diesem Aspekt wären aber schon mit
Blick auf die hier zu betrachtende Nutzung der Übergangseinrichtung bis
zum 31. Dezember 2009 erforderlich gewesen, zumal etwaige
Wertminderungen eines Grundstückes durch ein Vorhaben in der
Nachbarschaft für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob
Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar
sind. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche
Stellung der Kläger im Verhältnis zu dem streitgegenständlichen
Vorhaben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 10 B 1593/03 und
vom 16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen der vorangegangenen
vorläufigen Rechtsschutzverfahren, jeweils unter Hinweis auf die
Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 6. Dezember 1996, - 4 B
215.96 -, BRS Bd. 58, Nr. 164. Unter Berücksichtigung, dass das
Grundstück der Kläger als Außenbereichsgrundstück unvermindert
nutzbar ist, und mit Blick auf die Vorbelastungen, denen ihr Grundstück
durch die lärmintensiven Nutzungen der U-C- Kaserne und die
Bahntrasse S-M ausgesetzt ist, ist ein Verstoß gegen das
Rücksichtnahmegebot auch unter diesem Aspekt nicht feststellbar. Die
Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO;
die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167
Abs. 2, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahren; die Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Die Kläger wenden sich als Nachbarn gegen einen dem Beigeladenen vom Beklagten
erteilten Bauvorbescheid und eine Zustimmung nach § 80 BauO NRW in Verbindung mit §
37 Abs. 1 BauGB. Gegenstand dieser Verfügungen ist eine bis zum 31. Dezember 2009
befristete Entscheidung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer geschlossenen
Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten auf dem Gelände der so genannten
ehemaligen ​I-Kaserne" auf dem Grundstück Gemarkung S, Flur 1, Flurstücke 1, 2 und 3.
Anlässlich des gerichtlichen Ortstermines in dem Verfahren 2 L 769/03 beschrieb der
Beigeladene die Nutzungsmodalitäten der Einrichtung wie folgt:
1. Die Patienten haben täglich eine Stunde Freigang auf dem eingezäunten Gelände.
Gleichzeitig werden sich nur max. 30 Patienten zu Tageszeiten gleichzeitig im Freien
aufhalten.
2. Es wird eine Sportfläche von ca. 15 x 15 m, wie in dem Lageplan als vorhanden bereits
eingezeichnet, errichtet werden.
3. Die Besuchszeiten für die Patienten sind nach vorheriger Absprache auf die Tageszeit
bis 17.00 Uhr beschränkt. Lieferverkehr für das Vorhaben erfolgt max. 2 Mal pro Tag für
Essensanlieferung sowie darüber hinaus für Wäscheanlieferungen.
4. 65 Stellplätze stehen für die Besucher und Bediensteten auf der in dem Lageplan
dargestellten Fläche zur Verfügung.
Die Kläger sind Eigentümer des mehr als 200 m westlich von der I-Kaserne gelegenen
Grundstückes Gemarkung S, Flur 1, Flurstück 4, das mit einem Wohnhaus nebst Garage
bebaut ist. Wegen der Bebauung im Einzelnen wird auf die Grundstücksbausakte des
Bürgermeisters der Stadt S (Beiakte 3) Bezug genommen.
Die weiteren Grundstücksflächen innerhalb des Korridors zwischen den von Ost nach West
verlaufenden T-Straße im Norden und der Bahntrasse S-M im Süden sind überwiegend
unbebaut und werden landwirtschaftlich bzw. im Rahmen eines Pferdeleistungszentrums
des Nachbarn U (Flurstücke 5 und 6) genutzt. Südwestlich des Grundstückes der Kläger
befindet sich in einem Abstand von ca. 200 Metern das Gelände der U-C-Kaserne, auf dem
eine Hubschrauberfliegerstaffel stationiert ist.
Ein Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht.
Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 beschied der Beklagte die entsprechende
Bauvoranfrage des Beigeladenen, die der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-
Westfalen für diesen erarbeitet hatte, positiv und erteilte unter dem 18. März 2003 auch
seine Zustimmung nach § 80 BauO NRW. Wegen des unvollständigen
Brandschutzkonzeptes wurde die Nutzungsfreigabe von dieser Zustimmung ausdrücklich
ausgenommen. Gegen den Vorbescheid legten der Kläger zu 1. unter dem 7. Januar 2003
und gegen die Zustimmung vom 18. März 2003 unter dem 17. Mai 2003 bzw. 25.
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September 2003 (Klägerin zu 2.) Widersprüche ein, die der Beklagte hinsichtlich des
Klägers zu 1. mit Widerspruchsbescheid vom 30. Oktober 2003 als unbegründet
zurückwies.
Die Kläger haben unter dem Aktenzeichen 2 L 1548/03 ein vorläufiges
Rechtschutzverfahren bei dem erkennenden Gericht geführt, das in beiden Instanzen
erfolglos geblieben ist. Im Rahmen eines weiteren - oben bereits benannten - Eilverfahrens
des Nachbarn U hat eine gerichtliche Augenscheinseinnahme des streitgegenständlichen
Geländes der ehemaligen ​I-Kaserne" stattgefunden. Insoweit wird auf die diesbezügliche
Niederschrift wie auch den Inhalt der Verfahrensakte 2 L 769/03 Bezug genommen. Anfang
Januar 2005 hat die streitgegenständliche Übergangseinrichtung mit 84 Therapieplätzen
ihren Betrieb aufgenommen.
Am 2. Dezember 2003 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren
Begründung sie im Wesentlichen auf ihr Vorbringen in dem vorangegangenen Eilverfahren
Bezug nehmen. Die Kläger halten nach wie vor die ergangenen Bescheide für objektiv
rechtswidrig, verweisen auf eine von ihnen befürchtete Wertminderung ihres Grundstückes
von bis zu 50 % und machen geltend, dass das geplante Vorhaben nicht i.S.d. § 37 BauGB
erforderlich und auch für den befristeten Zeitraum für sie unzumutbar sei. Seit Aufnahme
der Nutzung sei das Verkehrsaufkommen auf der I-Allee erheblich gestiegen und führe
wildes" Parken zu Gefahren.
Die Kläger beantragen,
den Vorbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2002 und die hierzu ergangene
Zustimmung vom 18. März 2003 für die Errichtung einer Übergangseinrichtung zur
Unterbringung von 90 Maßregelvollzugspatienten auf dem Grundstück Gemarkung S, Flur
1, Flurstücke 2, 2 und 3 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 30. Oktober
2003 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Er beschreibt die in der Übergangseinrichtung vorgesehenen Sicherheitsvorkehrungen, die
eine funktionsgerechte Nutzung ermöglichen, wie folgt: So gehöre u.a. eine doppelte -
teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage, eine Alarmanlage, Fenster, die gegen
Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die wiederum noch Gitter angebaut werden
sowie vor allem auch die personelle Besetzung mit Pflegern, die sich in dem Verhältnis 1:1
zwischen Patient und Pflegeperson pro Tag darstelle, zu der in Aussicht genommenen
Ausstattung. Das hohe Verkehrsaufkommen in den ersten Tagen des Jahres 2005 sei auf
die erforderliche Einarbeitung aller Mitarbeiter sämtlicher Schichtzeiten zurück zu führen.
Inzwischen liege die personelle Besetzung bei ca. 70 Mitarbeitern für die Tagesschicht und
deutlich weniger Mitarbeitern während der Nachtschicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Verfahrensakte,
die Verfahrensakten der vorrangegangenen Eilverfahren 2 L 1548/03 und 2 L 769/03 sowie
auf die von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig,
aber unbegründet. Das mit dem angefochtenen Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 und
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der Zustimmung vom 18. März 2003 (bauplanungsrechtlich) zugelassene Vorhaben des
Beigeladenen verstößt nicht gegen solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest
auch dem Schutze der Kläger zu dienen bestimmt sind. Da eine Verletzung
nachbarschützender Vorschriften des Bauordnungsrechts weder von den Klägern
vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist, ist das streitgegenständliche Vorhaben, das
auf die befristete bauplanungsrechtliche Zulassung einer geschlossenen
Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten auf dem Gelände der so genannten
ehemaligen ​Holländer-Kaserne" gerichtet ist, allein aus bauplanungsrechtlicher Sicht zu
überprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der Vorbescheid des Beklagten vom
5. Dezember 2002 und die Zustimmung vom 18. März 2003, die eine bis zum 31.
Dezember 2009 befristete Nutzung ermöglichen sollen, auch wenn der Beigeladene im
Rahmen der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen konnte, dass eine weitere
Nutzung bis 2011 je nach landesweiten Kapazitäten im Maßregelvollzug noch erwogen
werden könnte. Da eine zeitliche Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit aber einer
eigenständigen baurechtlichen Baufreigabe bedürfte, ständen den Klägern hiergegen neue
Möglichkeiten des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung, über deren
Erfolgsaussichten in dem vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist.
Bauplanungsrechtlich beurteilt sich das Vorhaben nach § 35 BauGB, da es weder
innerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes noch innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteiles verwirklicht werden soll.
Vgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im
Rahmen eines weiteren gegen diese Einrichtung geführten Nachbarstreitverfahrens.
Nachbarschutz entfaltet der § 35 BauGB allein über das in Abs. 3 als öffentlicher Belang
anerkannte Gebot der Rücksichtnahme,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom
17. Mai 2002, - 7 B 665/02 - , NVwZ 2002, 1133. Über das Rücksichtnahmegebot
hinausgehende nachbarrechtliche Abwehrrechte, die die Kläger daraus herzuleiten
suchen, dass der Beklagte eine Zustimmung auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 BauO
NRW und § 37 BauGB unter Abweichung von Vorschriften des Baugesetzbuches erteilt
hat, stehen den Klägern nicht zu.
Vgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 10 B 1593/03
und vom 16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen der vorangegangenen vorläufigen
Rechtsschutzverfahren. Da die Kläger in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren keine
neuen Aspekte dargelegt haben, die ihren Rechtsstandpunkt untermauern könnten,
erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Frage.
Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf andere
Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das
Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden
kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die
Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht
derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je
verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. In Anwendung
dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben - die bis zum 31. Dezember 2009 befristete
Errichtung einer Übergangseinrichtung für bis zu 90 Maßregelvollzugspatienten -
gegenüber den Klägern nicht als rücksichtslos.
Die von den Klägern im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens aus dem Eilverfahren
wiederholend geltend gemachten Beeinträchtigungen, denen sie und ihr Grundstück mit
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Blick auf die Errichtung des Übergangsheimes und die damit einhergehende Nutzung auf
dem o.g. Grundstück sich ausgesetzt sehen, erweisen sich auch nach erneuter Prüfung
nicht als rücksichtslos.
Dies gilt namentlich für die in Aussicht genommene Nutzung auf dem Grundstück der
ehemaligen ​I-Kaserne", da die Bausubstanz in Anbetracht eines Abstandes von mehr als
200 Metern zum Grundstück der Kläger nicht ansatzweise eine Nachbarbeeinträchtigung
bewirken kann. Die von den Klägern in der mündlichen Verhandlung dargelegten
Beeinträchtigungen durch das erhöhte Verkehrsaufkommen und ​wildes" Parken auf der I-
Allee sind nach den substantiierten Erläuterungen des Beigeladenen auf vorübergehende
und mittlerweile abgeschlossene Umstände während der Einarbeitungszeit zurück zu
führen. In Anbetracht von 70 Mitarbeitern während der Tagesschicht sind für die Kläger
unzumutbare Verkehrsverhältnisse nicht (mehr) zu befürchten. Unter Berücksichtigung der
im o.g. Ortstermin vom Beigeladenen dargelegten Nutzungsmodalitäten, insbesondere den
täglichen Freigängen der Patienten mit entsprechenden Lautäußerungen bei Spielen und
Therapien und dem durch die Klinik ausgelösten Besucher- und Lieferverkehr ist nicht zu
befürchten, dass die von dem Beigeladenen beschriebene funktionsgerechte Nutzung der
Einrichtung die Schwelle des den Klägern Zumutbaren überschreitet. Denn ihr Grundstück
weist bereits einen Abstand von mehr als 200 Metern zu der Einrichtung auf und wird durch
vorgelagerte Baukörper auf dem Nachbargrundstück und auch dem Grundstück der
geplanten Forensik sowie durch bewaldetes Gebiet und die I-Allee noch abgeschirmt, so
dass bspw. Geruchs- oder Lärmemissionen das Klägergrundstück allenfalls in rechtlich
unbedenklichem Ausmaß - wenn überhaupt - erreichen werden. Zudem unterliegt das
Grundstück der Kläger ebenso wie weitere Grundstücke entlang der I-Allee in Bezug auf
Lärmimmissionen bereits einer erheblichen Vorbelastung durch die unmittelbar
benachbarte Eisenbahntrasse und die Nutzung der nahe gelegenen U-C-Kaserne, in der
eine Hubschrauberfliegerstaffel stationiert ist, so dass die Kläger keinen gesteigerten
Schutzanspruch geltend machen können.
Auch die von den Klägern dargelegten Befürchtungen, dass Patienten aus der Einrichtung
ausbrechen könnten und anschließend Straftaten gegenüber den Klägern, ihrer Familie
und anderen Personen auf oder nahe ihrem Grundstück begehen könnten, begründen
keine Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens. Denn diese
Befürchtungen haben letztlich ihre Ursache in einer latenten Gefahrenquelle, die einer
derartigen Einrichtung immer anhaftet, aber auch nicht darüber hinausgeht. Sie hat daher
nicht den erforderlichen Bezug zum Baurecht und ist deshalb im Rahmen des
baurechtlichen Nachbarschutzes in der Regel nicht zu berücksichtigen. Eine Abweichung
von dieser Regel drängt sich für das Gericht in Anbetracht der von der Beigeladenen
dargelegten Sicherheitsvorkehrungen, die eine funktionsgerechte Nutzung ermöglichen,
auch nicht auf. Zu diesen Sicherheitsvorkehrungen, die von den Klägern nicht in Zweifel
gezogen werden, gehört u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage,
eine Alarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die
wiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die personelle Besetzung mit
Pflegern, so dass eine Ausstattung in dem Verhältnis 1:1 zwischen Patient und
Pflegeperson pro Tag gewährleistet ist.
Schließlich führten die von den Klägern beschriebene Wertminderung ihres Grundstückes
zu keiner anderen Bewertung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit. Denn die Kläger
haben eine Wertminderung ihres Grundstückes bislang lediglich behauptet, ohne dies aber
zu substantiieren. Darlegungen zu diesem Aspekt wären aber schon mit Blick auf die hier
zu betrachtende Nutzung der Übergangseinrichtung bis zum 31. Dezember 2009
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erforderlich gewesen, zumal etwaige Wertminderungen eines Grundstückes durch ein
Vorhaben in der Nachbarschaft für sich genommen keinen Maßstab dafür bilden, ob
Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes zumutbar sind. Entscheidend ist
vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung der Kläger im Verhältnis zu dem
streitgegenständlichen Vorhaben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 10 B 1593/03 und vom 16. Januar
2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen der vorangegangenen vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG,
Beschluss vom 6. Dezember 1996, - 4 B 215.96 -, BRS Bd. 58, Nr. 164. Unter
Berücksichtigung, dass das Grundstück der Kläger als Außenbereichsgrundstück
unvermindert nutzbar ist, und mit Blick auf die Vorbelastungen, denen ihr Grundstück durch
die lärmintensiven Nutzungen der U-C- Kaserne und die Bahntrasse S-M ausgesetzt ist, ist
ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot auch unter diesem Aspekt nicht feststellbar.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711
ZPO.