Urteil des VG Münster vom 09.09.2009

VG Münster (kläger, ehefrau, höhe, einkommen, darlehen, wirtschaftliche betrachtungsweise, rückzahlung, antrag, unterstützung, leistung)

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1779/08
Datum:
09.09.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 1779/08
Tenor:
Hinsichtlich der Gewährung des Einmalbetrages in Höhe von 130,00
EUR wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand: Der 1978 geborene Kläger begehrt vom Beklagten die Gewährung eines
höheren als des geleisteten Wohngeldes für die von ihm und seiner Ehefrau bewohnte,
im Rubrum bezeichnete Wohnung.
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In seinem Wohngeldantrag vom 24. April 2008 führte er aus, dass seine Frau und er von
BAföG-Leistungen lebten. Er fügte einen Ablehnungsbescheid des Amtes für
Ausbildungsförderung vom 2. April 2008 bei, wonach seine Ehefrau keine Leistungen
erhalte. Laut Bescheid vom 29. April 2008 erhielt der Kläger Leistungen der
Ausbildungsförderung für die Zeit von April 2008 bis März 2009 in Höhe von 585,00
EUR monatlich für sein Studium. Er legte darüber hinaus einen „Darlehensvertrag" vom
1. Mai 2008 vor, wonach Frau T. , eine Verwandte, seiner Ehefrau ein unverzinsliches
Darlehen in Höhe von bis zu 4.000,00 EUR jährlich gewähre, das jederzeit mit einer
Frist von einem Monat kündbar sei. Bei einer persönlichen Vorsprache am 26. Mai 2008
erklärte der Kläger, dass er im April 2008 eine einmalige Zuwendung seines Vaters zur
Begleichung laufender Rechnungen erhalten habe und dieser ihm ein Auto
unentgeltlich zur Verfügung stelle, dessen Tankkosten teils von seinem Vater teils von
ihm übernommen würden. Seine Semestergebühren decke er durch ein Darlehn, die
Semestergebühren seiner Ehefrau betrügen 225,00 EUR pro Semester.
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Mit Bescheiden vom 1. Juli 2008 gewährte der Beklagte dem Kläger zum einen für den
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Monat April 2008 Wohngeld in Höhe von 173,00 EUR, zum anderen für die Zeit vom 1.
Mai bis zum 31. August 2008 Wohngeld in Höhe von 204,00 EUR monatlich. Mit
Bescheiden vom 1. September und 1. Oktober 2008 gewährte er ihm Wohngeld für die
Zeit vom 1. bis zum 30. September 2008 und vom 1. Oktober 2008 bis zum 31. März
2009 jeweils Wohngeld in Höhe von 204,00 EUR monatlich.
Bereits zuvor, am 4. August 2008 hat der Kläger mit dem Antrag,
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den Beklagen unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Juli 2008 zu verpflichten, dem
Kläger auf seinen Antrag vom 17. April 2008 für den Zeitraum April 2008 bis März 2009
Wohngeld von 287,00 EUR monatlich zu bewilligen,
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Klage erhoben. Am 14. April 2009 hat er seinen schriftsätzlichen Klageantrag
dahingehend abgeändert,
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1. unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Juli 2008, einmal für den Zeitraum 1. April bis
30. April 2008, einmal für 1. Mai bis 31. August 2008, sowie vom 1. September 2008 auf
den Antrag des Klägers vom 17. April 2008
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a) für den Zeitraum 1. April bis 31. Dezember 2008 monatlich 287,00 EUR
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b) für den Zeitraum 1. Januar bis 31. März 2009 monatlich 391,00 EUR Wohngeld zu
bewilligen,
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2. einen einmaligen Zuschuss vom 130,00 EUR zu zahlen.
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Zur Begründung führt er aus, dass sein Einkommen aus BAföG-Leistungen bestehe und
nur zur Hälfte wohngeldrechtlich berücksichtigt werden dürfe. Das seiner Ehefrau
gewährte Darlehen dürfe nicht als Einkommen gewertet werden. Insoweit verweise er
auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Schleswig-Holstein vom 23. April 2008 (2
LB 46/07). Es handele sich dabei um keine Schenkung seiner Großmutter, sondern, wie
die vorgelegte Darlehensurkunde beweise, um eine rückzahlbare Forderung, die als
Ersatz für BAföG-Leistungen oder ein KfW- Studienkredit erbracht worden sei. Dass
seine Ehefrau dieses Darlehen bislang nicht habe zurückzahlen können, könne ihr nicht
entgegen gehalten werden. Sie bemühe sich derzeit um die Gewährung einer
Ausbildungsförderung. Angesichts ihrer Ausbildung und ihres Sprachvermögens
müssten ihre Berufsaussichten nach Studienabschluss als glänzend beurteilt werden.
Berechne man den Wohngeldanspruch anhand des Einkommens aus BAföG-
Leistungen und der vorgegebenen Mietobergrenze, so ergäben sich die im Antrag
benannten Wohngeldansprüche. Der Anspruch auf Gewährung der einmaligen Leistung
von 130,00 EUR ergebe sich aus § 44 Abs. 1 des für das Jahr 2009 geltenden
Wohngeldgesetzes.
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Nachdem der Beklagte mit Bescheid vom 3. Juni 2009 den Einmalbetrag nach § 44 des
neuen Wohngeldgesetzes gewährt hatte, hat der Kläger am 24. August 2009 seinen
Antrag zu 2. (einmalige Leistung) für erledigt erklärt und seinen Antrag schriftsätzlich wie
folgt formuliert,
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den Beklagten unter Aufhebung der Bescheide vom 1. Juli 2008, einmal für den
Zeitraum 1. bis 30. April 2008, einmal für den Zeitraum 1. Mai bis 31. August 2008,
sowie vom 1. September 2009 und 1. Oktober 2009 für den Zeitraum vom 1. September
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2008 bis zum 31. März 2009 zu verpflichten, dem Kläger
a) für den Zeitraum vom 1. April bis zum 31. Dezember 2008 monatlich 287,00 EUR,
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b) für den Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. März 2009 monatlich 391,00 EUR
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Wohngeld zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, dass er das Wohngeld des Klägers angesichts dessen Angaben zutreffend
berechnet habe. Im April 2008 habe er die Unterstützung des Vaters des Klägers als
Einkommen berücksichtigt, ab Mai 2008 das „Darlehen" an die Ehefrau des Klägers.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht konnte aufgrund entsprechenden Hinweises in der Ladung trotz
Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung entscheiden, § 102 Abs. 2 der
Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Das Verfahren war entsprechend § 161 Abs. 2 VwGO einzustellen, soweit die
Beteiligten den Rechtsstreit hinsichtlich des nach § 44 des Gesetzes zur Neuregelung
des Wohngeldrechts und zur Änderung des Sozialgesetzbuches vom 24. September
2008, BGBl I, S. 1856, in seiner ersten Änderung vom 22. Dezember 2008, BGBl I, S.
2963 (im Folgenden: WoGG neu) zu gewährenden Einmalbetrages in Höhe von 130,00
EUR übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
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Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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Die Bescheide des Beklagte vom 1. Juli, 1. September und 1. Oktober 2008 hinsichtlich
der Wohngeldgewährung an den Kläger für die Zeit von April 2008 bis März 2009 sind
rechtmäßig, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf
Gewährung eines höheren als des seitens des Beklagten gewährten Wohngeldes.
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Hinsichtlich des Monats April 2008 hat der Beklagte in seinem Bescheid vom 1. Juli
2008 zutreffend als Einkommen die Hälfte der als Zuschuss gewährten Leistungen nach
dem Bundesausbildungsförderungsgesetz gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6.1a des
Wohngeldgesetzes vom 14. Dezember 1970, BGBl I, S. 1673, neugefasst mit Gesetz
vom 7. Juli 2005, BGBl I, S. 2029, zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember
2007, BGBl I, S. 2904 (im Folgenden: WoGG) sowie die im April 2008 vom Vater des
Klägers gewährte Unterstützung in Höhe von 455,00 EUR gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 5.1
WoGG angesetzt. Dieses Einkommen hat er auf das gemäß § 11 WoGG maßgebliche
Jahreseinkommen hochgerechnet und hiervon den Abzug gemäß § 12 Abs. 2 WoGG für
die Krankenversicherung des Klägers und seiner Ehefrau vorgenommen. Das
monatliche Einkommen von 542,76 EUR hat er der unstreitig anzuerkennenden
Wohnbelastung von 330,00 EUR gegenübergestellt und zutreffend laut Tabelle den
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Wohngeldbetrag von 173,00 EUR für den Monat April 2008 ermittelt.
Hinsichtlich der Wohngeldgewährung für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März
2009 steht angesichts der schriftsätzlichen Ausführungen des Klägers abgesehen von
der unterschiedlichen Berechnung des Anspruchs (hierzu unter c) die Frage der
Anerkennung des an die Ehefrau des Klägers gezahlten Betrages von bis zu 4.000,00
EUR als Darlehn (hierzu unter a) und ab Januar 2009 die Anwendung des
Wohngeldgesetzes in seiner ab 2009 geltenden Fassung (hierzu unter b) in Streit.
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a) Der Beklagte hat zu Recht die von der Großmutter des Klägers an die Ehefrau des
Klägers gewährte Leistung von bis zu 4.000,00 EUR als zum Jahreseinkommen nach §
10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG in Verbindung mit § 22 Nr. 1 Satz 2 des
Einkommenssteuergesetzes gehörig gewertet. Hiernach gehören zum
wohngeldrechtlich beachtlichen Einkommen auch die dem Empfänger
einkommenssteuerrechtlich nicht zuzurechnenden Bezüge, die ihm von nicht zum
Haushalt rechnenden Personen gewährt werden. Um solche Bezüge handelt es sich
entgegen der Ansicht des Klägers im vorliegenden Fall.
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Die Unterscheidung zwischen derartigen freiwilligen Unterhaltsleistungen und der vom
Kläger geltend gemachten Einordnung als Darlehn, und damit nicht als
wohngeldrechtlich beachtlichem Einkommen, erfolgt anhand des Gesetzeszweckes und
der Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände. So hat das
Bundesverwaltungsgericht,
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Urteil vom 30. November 1972 - VIII C 81.71 -, Amtliche Entscheidungssammlung des
Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 41, 220,
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in seiner Grundsatzentscheidung ausgeführt:
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„Darlehn, die für den Lebensunterhalt verwendet werden, müssen jedenfalls dann wie
Einnahmen behandelt werden, wenn mit der Rückzahlung entweder überhaupt nicht
oder doch nur bei Eintritt eines ungewissen Ereignisses gerechnet werden konnte.
Letztlich kommt es darauf an, in der den Umständen nach gebotenen wirtschaftlichen
Betrachtungsweise den Grundsatz zu verwirklichen, der im Urteil BVerwGE 23, 331
(340) mit den folgenden Worten aufgestellt worden ist: Führt der Mieter einen
aufwändigen Haushalt, der seinen (nachgewiesenen) Einkommens- und
Vermögensverhältnissen nicht entspricht, so kann er nicht verlangen, im Rahmen des
Wohngeldrechts so behandelt zu werden, als stände ihm nur das nachweisbare
Einkommen zur Verfügung."
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Dem hat sich das Oberverwaltungsgericht für das Land Schleswig-Holstein in der vom
Kläger zitierten Entscheidung,
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Urteil vom 23. April 2008 - 2 LB 46/07 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht -
Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR) 2009, 119,
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unter Abkehr von der Auffassung, dass ein solcher Darlehensvertrag immer schriftlich
geschlossen werden müsse, angeschlossen und als Kriterien für die wirtschaftliche
Betrachtungsweise Gesichtspunkte wie die Dauer einer darlehensweisen Finanzierung
eines Teils des Lebensunterhalts, die Höhe des entstehenden Gesamtdarlehns, das
Bestehen einer Unterhaltspflicht, die absehbare Zeit zurückzuzahlen oder die sichere
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Erwartung, in nächster Zukunft zu Geld zu kommen, angeführt.
In Anwendung dieser Gesichtspunkte handelt es sich bei dem der Ehefrau des Klägers
gewährte „Darlehen" nicht um ein wohngeldrechtlich nicht als Einkommen zu
berücksichtigendes Darlehen. Es kann bereits mangels entsprechender Angaben des
Klägers, zu denen er in der mündlichen Verhandlung Gelegenheit gehabt hätte, nicht
festgestellt werden, dass eine Rückzahlung überhaupt in absehbarer Zukunft geplant
geschweige denn möglich sein könnte. Eine schriftliche Vereinbarung über den Beginn
der Rückzahlung des Darlehens fehlt in dem vorgelegten Vertrag. Dort heißt es nur,
dass das Darlehen jederzeit mit einer Frist von einem Monat kündbar und innerhalb von
drei Monaten nach Zugang der Kündigung zurückzuzahlen sei. Eine feste
Vereinbarung, ab wann tatsächlich mit der Rückzahlung des Darlehens begonnen
werden soll, ist nicht getroffen, obwohl dies angesichts der ansonsten bestehenden
Unsicherheiten für beide Vertragsparteien nahe gelegen hätte. Die wohl mündlich
erfolgte Auskunft des Klägers, mit der Rückzahlung solle nach Beendigung des
Studiums begonnen werden, enthält ebenfalls keine verlässliche feste Regelung. Wann
das Studium der Ehefrau (oder aber auch des Klägers?) beendet sein wird, ist derzeit
ebenso wenig absehbar, wie die Frage, ob auf das Ende des Studiums unmittelbar eine
die Rückzahlung ermöglichende Arbeitsaufnahme folgt. Angesichts der derzeitigen
finanziellen Verhältnisse des Klägers und seiner Ehefrau und der absehbaren
zukünftigen Aussichten ist auch nicht davon auszugehen, dass beide in näherer Zukunft
genügend Geldmittel für eine Rückzahlung erhalten werden. Sowohl der Kläger als
auch seine Ehefrau sind Studenten, die noch am Anfang bzw. in der Mitte ihres
Studiums stehen. Ein Ende des Studiums oder aber konkrete Aussichten auf einen
anschließenden Arbeitsplatz sind weder vorgetragen noch nachgewiesen. Unter
Berücksichtigung der jährlich anfallenden erheblichen Unterstützungssumme von
4.000,00 EUR erscheint damit eine alsbaldige oder aber absehbare Rückzahlung sehr
unwahrscheinlich. Auch die vorgetragene weitläufige Beziehung zwischen der
Großmutter des Klägers als Darlehensgeberin und der Ehefrau des Klägers als
Darlehensnehmerin spricht nicht unbedingt für ein verbindlich rückzahlbares Darlehen.
Ungeachtet der Frage, wie innig die Verwandtschaftsbeziehung tatsächlich gelebt wird,
ist nicht ausgeschlossen, dass die Unterstützung zu dem Zwecke an die Ehefrau des
Klägers gezahlt wird, um eine Anrechnung bei den BAföG-Leistungen des Klägers zu
vermeiden. Anderweitige Gesichtspunkte, die dennoch für das Vorliegen eines
wohngeldrechtlich berücksichtigungsfähiges Darlehen sprechen könnten, sind nicht
vorgetragen worden.
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b) Der Beklagte hat auch zu Recht in seinem Bescheid vom 1. Oktober 2008 die
Wohngeldgewährung an den Kläger bis März 2009, dem Erhalt eines neuen BAföG-
Bescheides an den Kläger, erstreckt. Er war nicht verpflichtet, die Wohngeldgewährung
auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Wohngeldgesetzes zu begrenzen. Dies
ergibt sich unmittelbar aus der Überleitungsvorschrift des § 42 Abs. 2 Satz 1 WoGG neu.
Danach ist, soweit Wohngeld vor dem 1. Januar 2009 bewilligt worden ist und
mindestens ein Teil des Bewilligungszeitraums im Jahr 2009 liegt, von Amts wegen
über die Leistung des Wohngeldes für den nach dem 31. Dezember 2008 liegenden Teil
des Bewilligungszeitraumes unter Anwendung des ab dem 1. Januar 2009 geltenden
Rechts nach Ablauf des Bewilligungszeitraums schriftlich neu zu entscheiden
(Unterstreichung durch das Gericht); ergibt sich kein höheres Wohngeld, verbleibt es bei
dem bereits bewilligten Wohngeld. Dafür, dass der Beklagte, der die Regelung in der
mündlichen Verhandlung bestätigt hat, von dieser gesetzlichen Vorgabe abweichen
wird, bestehen keinerlei Anhaltspunkte.
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c) Unter Berücksichtigung der obigen Ausführungen hat der Beklagte das dem Kläger zu
gewährende Wohngeld für die Zeit vom 1. Mai 2008 bis zum 31. März 2009 ohne
Rechtsfehler auf monatlich 204,00 EUR festgesetzt.
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Im Rahmen des Einkommens hat er den Jahresbetrag der Hälfte der als Zuschuss an
den Kläger gewährten BAföG-Leistungen gemäß § 10 Abs. 2 Nr. 6.1a WoGG abzüglich
des Maximalwertes für die Krankenversicherung gemäß § 12 Abs. 2 WoGG sowie die
der Ehefrau des Klägers gewährte Unterstützung in Höhe von 4.000,00 EUR gemäß §
10 Abs. 2 Nr. 5.1 WoGG abzüglich des Pauschalbetrages gemäß § 12 Abs. 3 WoGG
angesetzt. Dem sich aus dem nach § 11 WoGG zu ermittelndem
Gesamtjahreseinkommen in Höhe von 5.339,50 EUR ergebenden monatlichen
Gesamteinkommen in Höhe von 444,96 EUR hat er den unstreitig zugrunde zu
legenden gesetzlichen Höchstbetrag für die Miete in Höhe von 330,00 EUR gegenüber
gestellt, so dass sich laut Tabelle ein Wohngeldbetrag in Höhe von 204,00 EUR
monatlich ergeben hat.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Das
Gericht sieht von einer Kostenteilung ab, weil der Beklagte, obwohl ihm die Kosten des
Verfahrens hinsichtlich des in der Hauptsache für erledigten Teils nach billigem
Ermessen aufzuerlegen wären, nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs.2 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.
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