Urteil des VG Münster vom 05.05.2009

VG Münster: medizin, wwu, zahl, studienjahr, verfügung, leitverfahren, daten, rechtsschutzinteresse, anerkennung, garantie

Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 87/09
Datum:
05.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 87/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller/Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
Gründe:
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I.
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Der Antragsteller/Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung
die vorläufige Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms-
Universität Münster (WWU Münster) im 1. klinischen Fachsemester - hilfsweise in einem
niedrigeren vorklinischen Fachsemester - nach den tatsächlichen und rechtlichen
Verhältnissen des Sommersemesters (SS) 2009 außerhalb - ggf. innerhalb - der
festgesetzten Ausbildungskapazität bzw. die Teilnahme an einem Losverfahren zur
Verteilung entsprechend vorhandener Studienplätze.
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Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen in höheren Fachsemestern an
den Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen zum Studienjahr 2008/2009
(ZulassungszahlenVO höh. Fs.) vom 31. August 2008 (GV. NRW. 2008, 580, 607) in der
Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Februar 2009 (GV.NRW. 2009, 87) die Zahl
der von der WWU Münster zum SS 2009 aufzunehmenden Bewerberinnen und
Bewerber für die klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin wie folgt
festgesetzt:
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1. klinisches Fachsemester 103 Studienplätze 2. klinisches Fachsemester 104
Studienplätze 3. klinisches Fachsemester 102 Studienplätze 4. klinisches
Fachsemester 103 Studienplätze 5. und 6. klinisches Fachsemester insg. 203
Studienplätze.
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(Soll-Summe klinische FS. insgesamt: 615 StP)
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Dem stehen nach Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 27. April 2009 im
gerichtlichen Leitverfahren Medizin SS 2009 - 9 Nc 2/09 -) folgende tatsächlichen
Einschreibungszahlen (Stand: 23. April 2009) gegenüber:
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1. klinisches Fachsemester 125 Studierende 2. klinisches Fachsemester 142
Studierende 3. klinisches Fachsemester 108 Studierende 4. klinisches Fachsemester
143 Studierende 5. klinisches Fachsemester 115 Studierende 6. klinisches
Fachsemester 120 Studierende.
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(Ist-Summe klinische FS.: 753 StP)
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte dieses Verfahrens, des gerichtlichen Leitverfahrens des SS 2009 (9 Nc
2/09) und des WS 2008/2009 (9 NC 241/08) und der von der Antragsgegnerin dort
vorgelegten und erläuterten Kapazitätsunterlagen (Medizin Studienjahr 2008/2009)
verwiesen.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin zum SS 2009 im 1.
klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin über die festgesetzte
Zulassungszahl bzw. die tatsächlich vergebenen Plätze hinaus ein freier Studienplatz
zur Verfügung steht, der durch gerichtliche Entscheidung vorläufig unter Beteiligung des
Antragstellers/der Antragstellerin vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920
Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO.
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Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die
klinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin für das SS 2009 entsprechend den
Angaben der Antragsgegnerin vom 27. April 2009 besetzt sind. Durch diese
Besetzungszahlen, die insgesamt eine Zahl von 753 in Anspruch genommenen
Studienplätzen im klinischen Abschnitt des dortigen Studiengangs Medizin ergeben,
wird die für die klinischen Fachsemester insgesamt festgesetzte Aufnahmekapazität von
615 um 138 und damit um über 22 v. H. überschritten. In Bezug auf das 1. klinische
Fachsemester beträgt die Überschreitung der Sollzahl von 103 mit einem Überhang von
22 über 21 v.H.
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Bei dieser Sachlage ist es nicht überwiegend wahrscheinlich, im Gegenteil äußerst
fernliegend, dass über die die festgesetzte Aufnahmekapazität deutlich übersteigende
Auslastung der Lehreinheit hinaus noch weitere Studienplätze des 1. klinischen
Fachsemesters zur Verfügung stehen. Dies gilt um so mehr, als die von der
Antragsgegnerin im Leitverfahren des WS 2008/2009 (9 Nc 241/08) vorgelegten
Kapazitätsberechnungsunterlagen, soweit sie sich auf die Berechnung der
Aufnahmekapazität in den klinischen Fachsemestern des Studienjahres 2008/2009
beziehen, bei der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung
keine methodischen oder gar rechnerischen Fehler haben ersichtlich werden lassen.
Das gilt namentlich für die aus § 17 KapVO als Überprüfungstatbestand folgende
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Ermittlung und rechnerische Berücksichtigung der auf die patientenbezogene Kapazität
bezogenen Daten (tagesbelegte Betten und Poliklinische Neuzugänge).
Vgl. hierzu: OVG NRW, Beschlüsse vom 7. Februar 2008 - 13 C 148/07 u.a. - sowie vom
25. Februar 2008 - 13 C 147/08 - (WWU Münster, klin. Fs., WS 2007/2008).
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Auch hinsichtlich der weiteren Eingabeparameter sind unter Berücksichtigung des
Antragsvorbringens (wie bereits bei der im WS 2008/2009 vorgenommenen
summarischen Überprüfung durch das Gericht, vgl. Beschluss vom 24. November 2008 -
9 Nc 612/08 -) keine sich aufdrängenden Fehler festzustellen, deren Korrektur eine
Zulassungszahl ergeben könnte, die über die Zahl der tatsächlich vergebenen Plätze in
dem streitbetroffenen Fachsemester hinausginge. Auf die Saldierungsregel des § 30
Abs. 4 VergabeVO 2008 kommt es dabei nicht einmal an.
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2. Soweit sich der anwaltlich formulierte Eilantrag hilfsweise auch auf die vorläufige
Zulassung zu einem vorklinischen Fachsemester bezieht, kann dieser gleichfalls keinen
Erfolg haben.
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Für diesen Hilfsantrag fehlt es an einem schutzwürdigen Rechtsschutzinteresse. Der
Antragsteller/Die Antragstellerin hat sich erfolgreich dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen
Prüfung unterzogen bzw. die staatliche Anerkennung entsprechender im Ausland
erbrachter Studienleistungen als erfolgreichen Abschluss des Ersten Abschnitts der
Ärztlichen Prüfung erlangt. Die Aufnahme von vorklinischen Studien bzw. der Erwerb
entsprechender vorklinischer Leistungsnachweise an der WWU Münster hätte damit für
den Antragsteller/die Antragstellerin keinerlei Relevanz mehr. Soweit die vorläufige
Zulassung zu einem vorklinischen Studium der Medizin an der WWU Münster allein
deshalb begehrt werden sollte, um in den Genuss der „Fortsetzungsgarantie" des § 3
Abs. 3 der ZulassungszahlenVO vom 31. August 2008 zu kommen, würde diese
Garantie bei einer bloß vorläufigen gerichtlichen Zulassung zu einem vorklinischen
Studium ohnehin nicht eingreifen. Auch stünde wegen der Kapazitätsbegrenzung für die
Lehrveranstaltungen des klinischen Abschnitts keine Möglichkeit offen, sonstwie dort
Studienleistungen zu erbringen.
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Darauf, dass auch in den vorklinischen Fachsemestern zum SS 2009 keine durch eine
gerichtliche Entscheidung vorläufig zu vergebenden Studienplätze vorhanden sind (vgl.
Beschlüsse des Gerichts vom heutigen Tage - 9 Nc 77/09 u.a. -), kommt es deshalb
nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG. Sie entspricht
der Bewertung des in Eilverfahren der vorliegenden Art verfolgten Verfahrensinteresses
durch das OVG NRW (vgl. etwa Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -), der das
Gericht nicht zuletzt aus Gründen der Handhabungseinheit folgt.
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