Urteil des VG Münster vom 20.08.2010

VG Münster (besondere härte, antragsteller, vorzeitige entlassung, zdg, härte, antrag, zivildienst, anordnung, hauptsache, verwaltungsgericht)

Verwaltungsgericht Münster, 5 L 441/10
Datum:
20.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 L 441/10
Tenor:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung
verpflichtet, den Antragsteller ab dem 01. Oktober 2010 bis zu einer
Entscheidung in der Hauptsache über seinen Entlassungsantrag von der
Ableistung des Zivildienstes freizustellen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
G r ü n d e
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Der - sinngemäß - gestellte Antrag des Antragstellers
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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn ab dem
01. Oktober 2010 bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache über seinen
Entlassungsantrag von der Ableistung des Zivildienstes frei zu stellen, hat Erfolg. Der
Antrag ist zulässig. Da die Entlassung aus dem Zivildienst nach Maßgabe des § 43 Abs.
2 Nr. 1 ZDG nur über ein Verpflichtungsbegehren zu erreichen wäre, ist eine vorläufige
Gestaltung nur über eine Regelungsanordnung im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO
zulässig.
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Der Antrag ist auch begründet. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123
Abs. 1 VwGO setzt im einzelnen voraus, dass der geltend gemachte Anspruch und die
besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes
von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden (vgl. § 123
Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
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Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Gemäß § 43 Abs.
2 Nr. 1 ZDG kann ein Dienstleistender auf seinen Antrag (vorzeitig) entlassen werden,
wenn das Verbleiben im Zivildienst für ihn wegen persönlicher, insbesondere
häuslicher, beruflicher oder wirtschaftlicher Gründe, die nach dem für den Dienstantritt
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festgesetzten Zeitpunkt entstanden sind, eine besondere Härte bedeuten würden.
Der Antragsteller, der einen entsprechenden Antrag gestellt hat, beabsichtigt, ab dem 1.
Oktober 2010 ein wirtschaftswissenschaftliches Studium (Studiengang Technologie-
und Managementorientierte Betriebswirtschaftslehre) an der Technischen Universität
(TU) München aufzunehmen. Hierzu ist er unter dem 12. Juli 2010 aufgrund der von ihm
nachgewiesenen Qualifikation zugelassen worden. Da der Studienbeginn nur zum
Wintersemester möglich ist, könnte sich der Antragsteller bei vollständiger Ableistung
seines am 01. Juli 2010 begonnenen Zivildienstes erst zum Wintersemester 2011
(Semesterbeginn 01. Oktober 2011) erneut für dieses Studium bewerben. Der damit
verbundene, für den Antragsteller nicht nutzbare Zeitverlust ist als besondere Härte im
Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG zu werten. Die Antragsgegnerin selbst geht in dem
Bescheid vom 12. Juli 2010 davon aus, dass in der Regel eine besondere Härte
gegeben ist, wenn das Studium erst nach einem nicht nutzbaren Zeitverlust von mehr
als sechs Monaten begonnen werden könnte. Allerdings gelangt die Antragsgegnerin zu
dem Ergebnis, dass der Zeitverlust im Falle des Antragstellers lediglich drei Monate
beträgt, weil von dem zwischen September 2010 und September 2011 (gemeint ist
offensichtlich jeweils der Monat Oktober) liegenden Zeitraum von zwölf Monaten die
derzeitige Gesamtdauer des Zivildienstes, also neun Monate abzuziehen sei. Zur
Begründung dieser Berechnungsmethode beruft sich die Antragsgegnerin auf den
Erlass des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 21.
Dezember 2009 betreffend die Berechnung des Wartezeitverlustes als besondere Härte
im Sinne von §§ 11 Abs. 4 Satz 1 bzw. 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG. Diese Berechnung wird
auch teilweise in der Rechtsprechung zugrundegelegt.
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Vgl. VG Düsseldorf, Beschlüsse vom 30. Juli 2010 - 11 L 1187/10 und vom 11. August
2010 - 11 L 1192/10 -.
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Das Gericht folgt dieser Berechnung nicht.
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Ob der von der Antragsgegnerin herangezogene Erlass in Fällen der vorliegenden Art,
in denen es um eine vorzeitige Entlassung aus dem Dienstverhältnis geht, fehlerhaft
angewendet wird,
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so VG Neustadt an der Weinstraße, Beschlüsse vom 27. Juli 2010 - 3 L 701/10.NW und
vom 10. August 2010 - 3 L 796/10.NW -, kann dabei offen bleiben. Das Gericht ist an die
Regelung des Erlasses nicht gebunden und legt seiner rechtlichen Beurteilung - wie im
Ergebnis auch das VG Neustadt an der Weinstraße in den oben angeführten
Entscheidungen - den über die Zeit des regulären Zivildienstes hinausgehenden
Zeitverlust zugrunde.
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Ausgehend hiervon bedeutet das Verbleiben im Zivildienst für den Antragsteller eine
besondere Härte im Sinne von § 43 Abs. 2 Nr. 1 ZDG. Der Antragsteller befindet sich
seit dem 01. Juli 2010 im Zivildienst. Bei Absolvierung der regulären Dienstzeit würde
der Dienst - unter Berücksichtigung der Übergangsregelung des § 81 Abs. 1 ZDG in der
Fassung des zum 01. Dezember 2010 in Kraft tretenden Gesetzes zur Änderung wehr-
und zivildienstrechtlicher Vorschriften 2010 (Wehrrechtsänderungsgesetz 2010 - BGBl.
2010 Teil I, S. 1052 ff.) - am 31. Dezember 2010 enden. Der Antragsteller müsste im
Anschluss daran bis zur dann erst zum 01. Oktober 2011 möglichen Aufnahme des
Studiums eine Wartezeit von neun Monaten hinnehmen. Dieser Zeitraum übersteigt die
von ihm regulär zu leistende Zivildienstzeit erheblich. Vor diesem Hintergrund ist dem
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Antragsteller die Hinnahme dieses - nach gegenwärtiger Einschätzung anderweitig
nicht nutzbaren - Zeitverlustes nicht zuzumuten, zumal seine Dienststelle mitgeteilt hat,
dass eine eventuelle Restdienstzeit dort abgeleistet werden könne. Das Verbleiben im
Zivildienst für weitere drei Monate stellt damit eine besondere Härte im Sinne des § 43
Abs. 2 Nr. 1 ZDG für den Antragsteller dar. Tragfähige Anknüpfungspunkte für eine zu
seinen Lasten gehende Ermessensentscheidung der Antragsgegnerin sind nicht
erkennbar.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Ohne die
vorläufige Regelung würde ihm der Beginn des Studiums ab dem 01.Oktober 2010
verwehrt. Auch die mit der Anordnung verbundene Vorwegnahme einer Entscheidung in
der Hauptsache ist zulässig, weil die Anordnung zur Gewährung eines effektiven
Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist. Die dem Antragsteller drohenden
Nachteile könnten bei einem hier anzunehmenden Obsiegen in der Hauptsache nicht
mehr ausgeglichen werden. Dies ist dem Antragsteller nicht zumutbar.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§
53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG.
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Der Beschluss ist unanfechtbar ( § 75 Satz 1 ZDG).
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