Urteil des VG Münster vom 08.12.2006

VG Münster: gleichbehandlung im unrecht, sinn und zweck der norm, genehmigung, ermessensausübung, vertreter, vertrauensschutz, versorgung, ausnahmefall, fahrzeug, anwohner

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 99/06
Datum:
08.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 99/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren
Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin betreibt in N. unter anderem in der C.------straße und am C1. Q. Spielhallen.
Am C1. Q. gilt vor der Spielbank der Klägerin werktags zwischen 8 und 22 Uhr ein
eingeschränktes Halteverbot (Zeichen 286 StVO). In der C.------straße gilt in dem
Straßenabschnitt unmittelbar vor der Spielothek werktags zwischen 8 bis 17 Uhr ein
eingeschränktes Halteverbot; direkt vor der Spielhalle befinden sich drei mit Parkuhren
gekennzeichnete Parkplätze.
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Am 00.00.0000 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 46 StVO, um unmittelbar vor ihren Spielhallen parken
zu dürfen. Der Beklagte lehnte den Antrag auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit
Bescheid vom 00.00.0000 mit der Begründung ab, ein wie in den
Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO vorausgesetzter besonders dringender
Ausnahmefall liege hier nicht vor. Für die Liefertätigkeit ständen der Klägerin
ausreichend Flächen in den eingeschränkten Halteverboten und an den
Parkuhren/Parkscheinautomaten zur Verfügung. Zwar könnten nach einem Erlaß des
Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW vom
00.00.0000 (III B 3- 78-12/2) Handwerksbetrieben, Einzelhandelsbetrieben und
ambulanten Pflegediensten unter bestimmten Voraussetzungen
Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Bei dem von der Klägerin angemeldeten
Gewerbebetrieb handele es sich jedoch nicht um einen Betrieb in diesem Sinne.
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Am 00.00.0000 legte die Klägerin gegen diesen Bescheid Widerspruch mit der
Begründung ein, die in dem Erlaß zitierte Aufzählung sei nicht abschließend. Sinn und
Zweck der Norm beständen darin, Handwerksbetrieben, Einzelhandelsbetrieben und
ambulanten Pflegediensten möglichst kurze Wege zu den Firmenfahrzeugen
einzuräumen. Dem Zweck der Vorschrift entsprechend müsse auch der Klägerin eine
Ausnahmegenehmigung erteilt werden, da ständig neue Geräte ein- und ausgeliefert
und die Spielhallen mit Lebensmitteln versorgt werden müßten; die Mitarbeiter der
Klägerin seien deshalb auf kurze Wege angewiesen. Ferner habe der Beklagte das ihm
eingeräumte Ermessen nicht ausgeübt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die Bezirksregierung N. den
Widerspruch der Klägerin mit der Begründung zurück, eine Ausdehnung des in dem
Ministeriumserlaß bezeichneten Personenkreises auf Dienstleister wie die Betreiber
einer Spielhalle sei aus grundsätzlichen Erwägungen nicht zulässig.
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Am 00.00.0000 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren und ist der Ansicht, das dem Beklagten nach § 46 StVO
eingeräumte Ermessen sei so weit reduziert, daß die Ausnahmegenehmigung zu
erteilen sei. Dazu trägt sie vor, es sei für die Mitarbeiter der Klägerin eine große
Belastung, wenn sie die für die Spielhallen erforderlichen, bis zu 50 kg schweren Geräte
über längere Strecken tragen müßten. Die Klägerin sei deshalb darauf angewiesen,
unmittelbar vor dem Eingang der Spielhallen parken zu können. Zudem liege eine
Ungleichbehandlung zu Lasten der Klägerin vor, wenn durch den Erlaß des
Verkehrsministeriums vom 00.00.0000 eine Vielzahl von Handwerksbetrieben
privilegiert würde, der Klägerin diese Vorteile jedoch versagt blieben. Die Klägerin
meint, die Genehmigung sei auch deshalb notwendig, weil ständig größere Geldbeträge
transportiert werden müßten; für die Transporte, die sie oder einer ihrer Mitarbeiter selbst
durchführten, sei es aus Sicherheitsgründen erforderlich, direkt vor den Spielhallen
parken zu können. Schließlich habe sie erfahren, daß ein weiterer Spielhallenbetreiber,
Herr U. Q1. , Geschäftsführer der Firma T. und T1. , eine Ausnahmegenehmigung
erhalten habe.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt des Widerspruchsbescheids
der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten,
ihr eine Sonderparkgenehmigung zum Parken im Bereich ihrer Betriebsstätten zu
erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend vor,
eine Ermessensreduzierung auf Null komme nicht in Betracht; eine Verpflichtung des
Beklagten zur Erteilung der Ausnahmegenehmigung sei nicht erkennbar. Dem
Anspruch der Klägerin auf fehlerfreie Ermessensausübung sei bereits durch die
Ablehnung des Antrags genügt worden. Im Rahmen der Ermessenserwägungen sei
berücksichtigt worden, daß eine Ausnahmegenehmigung einer hier nicht vorliegenden
spezifischen Ausnahmesituation Rechnung tragen solle. Da den Schwierigkeiten des
Transports der für die Spielhallen erforderlichen Gegenstände auf andere Weise als den
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Erlaß der begehrten Genehmigung begegnet werden könnte, komme eine
Privilegierung der Klägerin gegenüber anderen vergleichbaren Verkehrsteilnehmern
nicht in Betracht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
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Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 00.00.0000 in Gestalt des
Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung N. vom 00.00.0000 ist nicht rechtswidrig
und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, da sie weder einen Anspruch auf den
begehrten Verwaltungsakt noch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung hat (vgl. § 113
Abs. 5 VwGO).
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Die Klägerin kann einen Anspruch auf Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht aus
§ 46 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 a oder Nr. 11 StVO herleiten. Nach dieser Vorschrift kann die
Straßenverkehrsbehörde in bestimmten Einzelfällen Ausnahmen genehmigen, u.a. von
der Vorschrift, an Parkuhren nur während des Laufs der Uhr zu halten (§ 13 Abs. 1
StVO), sowie von den Verboten und Beschränkungen, die durch Verkehrszeichen gem.
§ 41 StVO erlassen sind. Die Erteilung der von der Klägerin begehrten
verkehrsrechtlichen Ausnahmegenehmigung steht gem. § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO im
Ermessen des Beklagten. Die Ermessensbetätigung kann vom Gericht gem. § 114 Satz
1 VwGO nur eingeschränkt dahin überprüft werden, ob die Ablehnung des
Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenen Weise Gebrauch gemacht worden ist.
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Ein gebundener Anspruch der Klägerin scheitert bereits daran, daß eine
Ermessensreduzierung auf Null in bezug auf die Erteilung der Genehmigung nicht
gegeben ist. Insbesondere kann keine Rede davon sein, daß eine
Ermessensreduzierung durch die bislang vom Beklagten ausgeübte Verwaltungspraxis
eingetreten sei, wie die Klägerin zu Unrecht meint.
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Zunächst ist die Ermessensausübung des Beklagten nicht durch den Erlaß des
Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes NRW vom 15.
Dezember 2004 (III B 3- 78-12/2) gebunden. Nach Ziffer 1 dieser Regelung können
Handwerksbetrieben der Anlage A der Handwerksordnung sowie den in der Anlage B
der Handwerksordnung verzeichneten Einzelhandelsbetrieben unter bestimmten
Voraussetzungen Ausnahmegenehmigungen erteilt werden. Gem. Ziffer 2 gilt das auch
in Bewohnerparkbereichen und gem. Ziffer 3 auch für ambulante soziale Dienste. Bei
dem von der Klägerin angemeldeten Gewerbebetrieb handelt es sich jedoch nicht um
einen Betrieb in diesem Sinne. Als Betreiberin von Spielhallen führt sie weder einen
Handwerks- noch einen handwerksähnlichen Betrieb; sie ist auch in der Handwerksrolle
nicht eingetragen. Damit ist der Erlaß direkt nicht anwendbar.
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Der Beklagte ist auch nicht in Auslegung des Erlasses aufgrund des Art. 3 Abs. 1 GG
verpflichtet, die Klägerin hinsichtlich der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mit
entsprechenden Handwerks- oder Einzelhandelsbetrieben gleichzubehandeln. Der
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Erlaß vom 15. Dezember 2004 ist einer solchen extensiven Auslegung nicht zugänglich.
Die Klägerin als Betreiberin von Spielhallen ist als Dienstleister nicht unmittelbar wie
ein Handwerker auf einen Service- oder Werkstattwagen zur Ausübung ihres Berufs
angewiesen. Insofern ist eine direkte Vergleichbarkeit schon nicht gegeben. Die
Klägerin hat auch nur vorgetragen, sie sei - ähnlich wie ein Handwerker - auf kurze
Wege und damit darauf angewiesen, vor ihren Spielhallen zu parken, um Spielgeräte
auszutauschen und Getränke anzuliefern. Den Handwerks- oder
Einzelhandelsbetrieben nur ähnliche Betriebe rechtfertigen eine Anwendung des
Erlasses jedoch nicht. Da der Erlaß die Ermessensausübung bei der Erteilung von
Ausnahmegenehmigungen regelt, ist er schon deshalb restriktiv zu handhaben, weil die
Erteilung solcher Genehmigungen ihrem Charakter entsprechend immer auf
Ausnahmefälle beschränkt bleiben muß. Eine unkontrollierte Ausweitung würde die
Gefahr in sich bergen, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zum Regelfall
wird. Des weiteren wollte der Erlaßgeber auch ersichtlich eine abschließende Regelung
treffen, die auf die genannten Gruppen beschränkt ist. Aus dem Sinn und Zweck des
Erlasses ergibt sich, daß die dort vorgesehenen Ausnahmegenehmigungen „zur
Gewährleistung der Funktionsfähigkeit wichtiger Dienste" erteilt werden können. Dies
betrifft für die Allgemeinheit wichtige Dienste der Daseinsvorsorge, d.h. solche, die der
Versorgung der Anwohner dienen. Darunter fallen Handwerks- und
Einzelhandelsbetriebe, soweit sie Tätigkeiten zur Versorgung der Anwohner (z.B. durch
Reparaturen oder Anlieferungen) vornehmen, nicht aber die Klägerin als gewerbliche
Betreiberin von Vergnügungsstätten.
Vgl. zu diesem Schutzzweck auch Rebler, Zum Widerruf einer Ausnahmegenehmigung
bder das Halten und Parken für Handwerksbetriebe, NZV 2002, 109.
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Eine Ermessensbindung des Beklagten ergibt sich schließlich auch nicht aus Art. 3 Abs.
1 GG i.V.m. der Selbstbindung der Verwaltung. Eine entsprechende Praxis des
Beklagten, eine Ausnahmegenehmigung - über den Wortlaut des Erlasses hinaus -
generell auch an Spielhallenbetreiber zu erteilen, ist nicht bekannt und wird auch von
der Klägerin selbst nicht geltend gemacht. Soweit die Klägerin - zum ersten Mal in der
mündlichen Verhandlung - angeführt hat, dem Geschäftsführer der Firma T. und T1. ,
Herrn U. Q1. , sei ihres Wissens eine solche Genehmigung erteilt worden, gibt das allein
noch nichts für eine solche ständige Verwaltungspraxis her. Die Klägerin hat nicht
einmal im Ansatz substantiiert dargelegt, welchen genauen Inhalt und Umfang die Herrn
Q1. angeblich erteilte Genehmigung hat und sich allein auf die telefonische Auskunft
von Herrn Q1. gestützt. Die konkrete Genehmigung, anhand der die näheren Umstände
der Erteilung hätten nachvollzogen werden können, hat sie in der mündlichen
Verhandlung nicht vorgelegt. Auch der Vertreter des Beklagten kannte eine solche
Genehmigung nicht. Hinzu kommt, daß der Vertreter des Beklagten in der mündlichen
Verhandlung erklärt hat, der von der Klägerin genannte Sachbearbeiter, der die
Genehmigung erteilt haben soll, sei als Gewerbesachbearbeiter hierfür gar nicht
zuständig. Aber selbst wenn eine solche Genehmigung tatsächlich erteilt worden wäre,
stände sie im Widerspruch zur ansonsten vom Beklagten aus den Akten ersichtlichen,
stetig geübten Verwaltungspraxis und kann eine Ermessensbindung insofern nicht
begründen. Wäre die Genehmigung im übrigen entgegen der Erlaßlage und ohne
Hinzutreten sonstiger Umstände, also bei exakt demselben Sachverhalt wie bei der
Klägerin, an Herrn Q1. erteilt worden, könnte die Klägerin aus dieser - dann rechtswidrig
erteilten - Genehmigung keine Rechte herleiten, denn Art. 3 Abs. 1 GG gewährleistet
insofern keine Gleichbehandlung im Unrecht.
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Gleiches gilt, sofern sich die Klägerin auf Vertrauensschutz beruft, weil ihr früher
Genehmigungen erteilt worden seien. Ein solcher Vertrauensschutz hinsichtlich einer
früher möglicherweise geübten Verwaltungspraxis kann nicht bestehen, wenn diese
Verwaltungspraxis sich als rechtswidrig herausgestellt hat und deshalb geändert
worden ist, denn die Behörde kann nicht an einer als rechtswidrig erkannten Praxis
festgehalten werden; auch insofern findet eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht statt.
Eine Selbstbindung kommt nur in bezug auf rechtmäßige Verwaltungspraxis in Betracht.
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Vgl. dazu BVerwG, Urt.v. 21. Oktober 1993 - 6 C 6.91 -, NVwZ 1994, 581 (582);
Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Aufl., München 2001, § 40
VwVfG, Rdnr. 117 m.w.N.
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Der Beklagte hat hinreichend dargelegt, daß schon eine solche auf die Klägerin
bezogene durchgängige Verwaltungspraxis gar nicht bestanden hat. Der Klägerin ist
eine Ausnahmegenehmigung nur einmal im Jahre 2001 zu Unrecht aufgrund
fehlerhafter Rechtsanwendung durch eine Mitarbeiterin des Beklagten erteilt worden.
Vor 2001 seien die Anträge ebenfalls abgelehnt worden. Die Klägerin kann nunmehr
aber nicht unter Berufung auf Vertrauensschutz die Perpetuierung eines (einmaligen)
rechtswidrigen Zustands verlangen.
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Anders insofern bei Verlängerung einer bisher stets immer wieder (über mehrere Jahre)
problemlos verlängerten Genehmigung, vgl. BVerfG, Beschl. v. 26. September 1978 - 1
BvR 525/77 -, NJW 1978, 2447.
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Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung über
ihren Antrag, denn Ermessensfehler des Beklagten sind nicht gegeben. Die
Ermessenserwägungen im Rahmen des § 46 Abs. 1 Satz 1 StVO haben - entweder als
objektive Voraussetzung oder im Rahmen der konkreten Abwägung - zu
berücksichtigen, daß ein besonderer Ausnahmefall vorliegen muß. Dazu muß die
Straßenverkehrsbehörde die widerstreitenden Interessen des öffentlichen
Straßenverkehrs einerseits und des Antragstellers andererseits gewichten. Die mit dem
Verbot verfolgten öffentlichen Belange sind dabei unter Beachtung des
Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegen die besonderen Interessen desjenigen, der die
Ausnahmegenehmigung begehrt, abzuwägen.
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OVG NRW, Urt. v. 12. Juni 1996 - 25 A 199/96-, DAR 1996, 369 (370/371).
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Der Beklagte ist bei der von ihm durchzuführenden Interessenabwägung in zutreffender
Weise davon ausgegangen, daß das Interesse der Klägerin an einer zum Parken
berechtigenden Ausnahmegenehmigung das öffentliche Interesse an der
gleichmäßigen Nutzbarkeit öffentlicher Verkehrsflächen für alle Verkehrsteilnehmer
nicht überwiegt.
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Die Ermessensausübung wird durch Nr. 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO,
29
zitiert bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 46 StVO, Rdnr.
3,
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dahingehend einschränkt, daß die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nur in
besonders dringenden Fällen und im übrigen nur dann gerechtfertigt ist, wenn dies nicht
zu einer Gefährdung oder Erschwerung des vorhandenen Verkehrs führt. Dabei sind an
31
den Nachweis solcher Dringlichkeit strenge Anforderungen zu stellen.
BVerwG, Urt. v. 26. April 1974 - VI C 42.71 -, NJW 1974, 1781; OVG NRW, Urt. v. 14.
März 2000 - 8 A 5467/98 -, NZV 2001, 277 (278).
32
Der Beklagte hat das Vorliegen eines derartigen, besonders dringenden Falles
ermessensfehlerfrei verneint. Er verweist zutreffend darauf, daß es der Klägerin möglich
sein müßte, die Notwendigkeit des Abstellens eines Fahrzeugs vor den Spielhallen
durch eine den Haltemöglichkeiten entsprechende innerbetriebliche Organisation auf
reine Be- und Entladetätigkeiten zu beschränken und sodann ihr Fahrzeug auf einen
freien Parkplatz in der Nähe umzusetzen. Es wird seitens des Gerichts nicht verkannt,
daß die Möglichkeit des Dauerparkens in unmittelbarer Nähe der Spielhallen eine
komfortable Lösung für die Klägerin darstellen würde und die Verweigerung der
Ausnahmegenehmigung gewisse Erschwernisse des Geschäftsbetriebs mit sich
bringen kann.
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Allerdings sind diese geringen Erschwernisse hinzunehmen. Das von der Klägerin
vorgebrachte Interesse an der Vereinfachung ihrer Geschäftsabläufe erlaubt keine
Privilegierung der Klägerin dahingehend, im Rahmen einer Ausnahmegenehmigung
unmittelbar vor der Spielothek am C1. Q. parken zu dürfen. Denn sie ist nicht gehindert,
die dem eingeschränkten Halteverbot unterliegenden Flächen im Rahmen ihrer
Liefertätigkeit zum Be- und Entladen zu nutzen. Das eingeschränkte Halteverbot
(Zeichen 286 der StVO) untersagt zwar Halten über drei Minuten. Ausgenommen ist
jedoch neben dem Halten zum Zwecke des Ein- und Aussteigens auch das Halten zum
Be- und Entladen, das nicht auf nur drei Minuten begrenzt, sondern für die
sachnotwendige Dauer erlaubt ist; nach der Rechtsprechung kann pro Ladevorgang bis
ca. eine Viertelstunde in Anspruch genommen werden.
34
VG Würzburg, Urt. v. 13. Oktober 1999 - W 6 K 99.808; Hentschel,
Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 12 StVO, Rdnr. 32.
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Da zum Be- und Entladen in diesem Sinne auch übliche, damit verbundene
Nebentätigkeiten, wie das Verbringen von schweren Gütern an ihren endgültigen
Standort zählen,
36
Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 12 StVO, Rdnr. 33,
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ist es der Klägerin durch eine entsprechende Organisation, unter Nutzung der in
unmittelbarer Nähe zu ihrer Spielhalle befindlichen Flächen im eingeschränkten
Halteverbot, möglich, die Spielhalle mit dem erforderlichen Material (Spielautomaten,
Getränke) zu versorgen und für einen eventuellen weiteren, längeren Aufenthalt in der
Betriebsstätte ihr Fahrzeug auf einen in der Nähe befindlichen (kostenpflichtigen)
Parkplatz umzusetzen.
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Auch für die Betriebsstätte an der C.------straße ist der Beklagte in nicht zu
beanstandender Weise davon ausgegangen, daß ein Anspruch der Klägerin auf
Erteilung der Ausnahmegenehmigung nicht vorliegt. Nach der gesetzlichen Regelung
des § 13 Abs. 1 StVO darf an Parkuhren nur während des Laufens der Uhr und nur für
die Dauer der zulässigen Parkzeit gehalten werden. Da nach den
Verwaltungsvorschriften zu § 13 StVO,
39
abgedruckt in Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl., München 2005, § 13 StVO,
Rdnr. 4,
40
Parkuhren vor allem dort aufzustellen sind, wo der Parkraum besonders kostbar ist und
daher erreicht werden muß, daß möglichst viele Fahrzeuge nacheinander für möglichst
kurze, nach oben begrenzte Zeit, parken können, verweist der Beklagte die Klägerin zu
Recht auf die ihr zustehende Möglichkeit, die mit Parkuhren gekennzeichneten
Parkplätze durch Betätigen der Parkuhren zu nutzen. Um ihren Liefervorgängen - auch
bei schweren Gegenständen - und etwaigen Montagearbeiten nachkommen zu können,
wird der Klägerin bereits gesetzlich nach § 13 Abs. 3 StVO die Möglichkeit eingeräumt,
ohne Betätigung der Parkuhren kurzweilig direkt vor ihrer Spielhalle zum Be- und
Entladen sowie zum Ein- und Aussteigen zu halten. Des weiteren kann die Klägerin
auch hier die Plätze im eingeschränkten Halteverbot zu diesen Zwecken nutzen.
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Es ist nicht einsehbar, weshalb der Klägerin selbst unter Berücksichtigung dieser
Haltemöglichkeiten der Betrieb ihrer Spielhallen unzumutbar erschwert ist, zumal sie
sogar - wie der Vertreter des Beklagten in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat -
die Möglichkeit hat, außerhalb der kostenpflichtigen Parkzeiten während der Abend- ,
Nacht- und frühen Morgenstunden jederzeit und insoweit auch ohne zeitliche
Begrenzung die Parkflächen an den Parkuhren zu nutzen. Daß sie diese durchaus
bestehende und auch organisatorisch zumutbare Möglichkeit nicht nutzen will, kann
dem Beklagten letztlich nicht als Ermessensfehler angerechnet werden.
42
Der Beklagte hat auch den von der Klägerin erst in der mündlichen Verhandlung
vorgebrachten Gesichtspunkt, wegen des Transports größerer Geldbeträge sei es aus
Sicherheitsgründen erforderlich, direkt vor den Spielhallen parken zu können, zu Recht
nicht als maßgeblich bei der Ermessensausübung berücksichtigt. Zum einen ist dieser
Vortrag ebenfalls völlig unsubstantiiert, weil die Klägerin nicht im einzelnen dargelegt
hat, in welchem Umfang (zeitlich und mengenmäßig) überhaupt Geldbeträge abgeholt
werden. Zum anderen kann diesem Sicherheitsaspekt ebenfalls durch ein kurzfristiges
Halten im Halteverbot im oben ausgeführten Rahmen genügt werden; soweit nach der
Rechtsprechung derartige Sicherheitserwägungen beim Befahren von Fußgängerzonen
zum Zwecke des Be- und Entladens durch gewerbliche Geldtransporte
Berücksichtigung gefunden haben, weil das öffentliche Interesse der
Fußgängeröffentlichkeit an der Sicherheit vor verkehrsfremden Übergriffen
abwägungserheblich sei,
43
vgl. OVG NRW, Urt. v. 14. März 2000 - 8 A 5467/98 -, NZV 2001, 277 (278),
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liegt ein solcher Fall hier gerade nicht vor. Es geht nicht um das Befahrenmüssen von
Fußgängerbereichen aus dem Grunde, weil nur eine entferntere Haltemöglichkeit zur
Verfügung steht; die Haltemöglichkeit für einen gewissen Zeitraum besteht hier bereits
vor den Spielhallen. Außerdem betreibt die Klägerin keinen gewerblichen Geldtransport
mit speziell dafür ausgerüsteten Fahrzeugen; nach außen hin stellt sich ihr mehr oder
weniger gelegentlicher Geldtransport wie derjenige bei jedem anderen
Gewerbetreibenden dar, der seine Einnahmen zur Bank bringt. Einen besonderen
Ausnahmefall kann das nicht begründen.
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Weitere Gründe, die für eine Privilegierung der Klägerin sprechen, trägt sie nicht vor.
Aus ihrem Vorbringen sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, die die Annahme eines
besonders dringenden Falles auch dann noch zu rechtfertigen vermögen, wenn für die
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Klägerin die Möglichkeit besteht, in unmittelbarer Nähe zu ihren Spielhallen kostenfrei
zu halten, um die Versorgung mit den für den Betrieb erforderlichen Materialien
vorzunehmen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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