Urteil des VG Münster vom 10.08.2006

VG Münster: vergleich, beurlaubung, erlass, beförderung, datum, bevorzugung, ausschluss, geburt, rückgriff, wahrscheinlichkeit

Verwaltungsgericht Münster, 4 L 476/06
Datum:
10.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 476/06
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der sinngemäße Antrag des Antragstellers,
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dem Antragsgegner durch einstweilige Anordnung zu untersagen, zwei der dem
Antragsgegner zum 1. Juni 2006 zugewiesenen Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mD
mit den ausgewählten Konkurrenten zu besetzen, bis über die Bewerbung des
Antragstellers unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden
worden ist,
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hat keinen Erfolg.
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Der Antragsteller hat den für den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung nach §
123 Abs. 1 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht (vgl. §
123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Es lässt sich nicht feststellen, dass
der Antragsteller durch die zu Gunsten der Beigeladenen getroffene
Auswahlentscheidung in einem durch eine einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1
Satz 1 VwGO sicherungsfähigen Anspruch verletzt ist. Vielmehr ist nach der im
einstweiligen Rechtschutzverfahren allein möglichen summarischen Prüfung die vom
Antragsgegner beabsichtigte Besetzung der hier in Rede stehenden Stelle mit den
Beigeladenen - im Konkurrenzverhältnis zum Antragsteller - rechtlich nicht zu
beanstanden.
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Ein Beamter hat nach geltendem Dienstrecht grundsätzlich keinen Anspruch auf
Übertragung eines Beförderungsamtes. Der Dienstherr hat Beförderungen jedoch
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gemäß §§ 25 Abs. 6, 7 Abs. 1 LBG NRW auf Grund einer Auslese der Bewerber nach
Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung vorzunehmen. Ist ein Bewerber besser
qualifiziert, so ist er zu befördern. Bei im Wesentlichen gleicher Qualifikation der
Konkurrenten liegt die Auswahl im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Der
einzelne Bewerber hat insoweit lediglich ein Recht auf ermessensfehlerfreie
Entscheidung über die Stellenbesetzung. Dieses Recht ist nach § 123 Abs. 1 Satz 1
VwGO sicherungsfähig.
Der Erlass einer entsprechenden Sicherungsanordnung setzt voraus, dass die
Verletzung des Rechts des betroffenen Beamten auf ermessensfehlerfreie Entscheidung
über sein Beförderungsbegehren glaubhaft ist und die Möglichkeit besteht, dass eine
fehlerfreie Wiederholung der Auswahlentscheidung zur Beförderung des Antragstellers
führt. D. h., jeder Fehler im Auswahlverfahren, einschließlich etwaiger Fehler der dabei
zu Grunde gelegten Beurteilungen vermag den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu
rechtfertigen; vorausgesetzt werden dabei die Berücksichtigungsfähigkeit des Fehlers
und dessen potentielle Kausalität für das Auswahlergebnis,
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vgl. hierzu: OVG NRW, Beschluss vom 13. September 2001 - 6 B 1776/00 -.
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Für eine am Bestenausleseprinzip orientierte Auswahlentscheidung sind grundsätzlich
die letzten dienstlichen Beurteilungen der Konkurrenten ausschlaggebend. Zeitnahe
und aussagekräftige dienstliche Beurteilungen sollen verlässlich Auskunft geben über
die maßgeblichen Beförderungskriterien Befähigungen, fachliche Leistung und
Eignung. Das Vorliegen formell und materiell ordnungsgemäßer Beurteilungen der
Konkurrenten und damit die Beachtung von Transparenz und Nachvollziehbarkeit ist
Voraussetzung für ein rechtmäßiges Auswahlverfahren,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Dezember 2002 - 6 B 2400/02 - m. w. N.
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Hinsichtlich der Beigeladenen zu 1. gelten indes Besonderheiten, die daraus
resultieren, dass sie sich vom 5. April 2001 bis zum 1. Mai 2004 und erneut vom 15.
September 2004 bis zum 25. Mai 2007 in der Elternzeit befand bzw. befindet. Ihre letzte
dienstliche Beurteilung, die sie im Amt einer Polizeiobermeisterin (A 8) erhielt, bezieht
sich als Anlassbeurteilung auf den Zeitraum vom 2. Januar 2000 bis zum 5. April 2001
(Datum der ersten Beurlaubung) und lautet auf das Gesamtergebnis „drei Punkte",
wobei sie in dem Hauptmerkmal Leistungsverhalten mit „vier Punkten" und in den
Hauptmerkmalen Leistungsergebnis und Sozialverhalten mit jeweils „drei Punkten"
benotet wurde. Diese Beurteilung stellt keine hinreichend aktuelle und aussagekräftige
Grundlage für die bei der Entscheidung über die Besetzung der Beförderungsstellen zu
treffende Auswahl mehr dar. Dass die Beurteilung, ausgehend von dieser Situation, im
Wege sog. Nachzeichnung der Leistungsentwicklung seitens des Antragsgegners zu
dem aktuellen Beurteilungsergebnis „vier Punkte" fortgeschrieben wurde, ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Auszugehen ist dabei von Folgendem: Nach §§ 85 a Abs. 5, 78 g
LBG NRW darf eine Beurlaubung aus familienpolitischen Gründen das berufliche
Fortkommen nicht beeinträchtigen. Diese für die Beurlaubung nach § 85 a LBG NRW
ausdrücklich getroffene Regelung muss dem Rechtsgedanken nach auch für die
Inanspruchnahme von Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit gelten. In beiden Fällen geht es
um Nachteile, die aus der Geburt und der Betreuung von Kindern erwachsen können,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 - .
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Hierzu kann auch die Verzögerung einer Beförderung gerechnet werden. Solche und
ähnliche Nachteile sollen nach den angeführten Vorschriften vermieden werden,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B 689/05 - .
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Es ist, davon ausgehend, Aufgabe des Dienstherrn, in derartigen Fällen das Erfordernis
einer hinreichend aussagekräftigen Grundlage für den vorzunehmenden
Qualifikationsvergleich und das Benachteiligungsverbot der §§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG
NRW in geeigneter Weise in Einklang zu bringen, wobei das hierbei zu wählende
Verfahren in seinem Ermessen liegt. Als vergleichbar zu erachten sind dabei die Fälle
der Beteiligung eines freigestellten Mitgliedes der Personalvertretung an einem
Stellenbesetzungsverfahren, in denen der Dienstherr gleichfalls eine tragfähige
Grundlage für die Auswahlentscheidung trotz des Fehlens einer aussagekräftigen
Beurteilung des betreffenden Beamten zu schaffen hat,
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vgl. zu dem Vorstehenden insgesamt: OVG NRW, Beschluss vom 1. Juni 2005 - 6 B
689/05 - sowie VG Münster, Beschluss vom 1. August 2006 - 4 L 427/06 -.
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Unter weiterer Berücksichtigung auch der in der Rechtsprechung aufgestellten
Grundsätze zur Nachzeichnung der Leistungsentwicklung freigestellter
Personalratsmitglieder
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- vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 - m.
w. N. -
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stellt sich das im vorliegenden Fall gewählte Verfahren der Leistungsfortschreibung als
ermessensfehlerfrei dar. Insbesondere ist es nicht zutreffend, wenn der Antragsteller
meint, es könne keinesfalls möglich sein, dass eine Beamtin, die nicht im Dienst war,
ihre Leistungen steigere. Ein solcher zwangsläufiger Ausschluss würde gerade auf eine
- nach §§ 85 a Abs. 5, 78 g LBG NRW untersagte - Benachteiligung des betroffenen,
Elternzeit in Anspruch nehmenden Beamten hinauslaufen. Vielmehr ist es sachgerecht,
wenn der Dienstherr zum Zwecke der Nachzeichnung einen Vergleich mit dem
Werdegang bzw. der Leistungsentwicklung vergleichbarer Kollegen anstellt,
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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Februar 2005 - 6 B 2496/03 - und VG Münster,
Beschluss vom 1. August 2006 - 4 L 427/06 -.
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Der insoweit vom Antragsgegner vorgenommene Vergleich mit Polizeiobermeistern
bzw. Polizeiobermeisterinnen, die im vergleichbaren Zeitraum angestellt und zu einer
vergleichbaren Zeit zur Polizeiobermeisterin/zum Polizeiobermeister ernannt wurden, ist
im Vermerk vom 12. Juni 2006 ausführlich und nachvollziehbar dokumentiert. Er lässt
Ermessensfehler nicht erkennen und führt schlüssig - unter Berücksichtigung der in den
verschiedenen Beurteilungen enthalten Haupt- und Submerkmalen - zu dem Ergebnis,
dass die Beigeladene zu 1. in ihrer Vergleichsgruppe als Leistungsträgerin anzusehen
und ihr Werdegang dementsprechend mit der Note „vier Punkte" im Ergebnis und in
allen Hauptmerkmalen nachzuzeichnen war.
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Eine Bevorzugung der mithin als besser beurteilt anzusehenden Beigeladenen zu 1.
dem Antragsteller gegenüber, der seinerseits lediglich die Gesamtnote „drei Punkte" in
seiner dienstlichen Beurteilung vom 23. Februar 2006 erhalten hat, ist demnach
rechtlich nicht zu beanstanden. Auch soweit der Antragsteller in seiner Antragsschrift die
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Herabstufung seiner eigenen Beurteilung durch den Endbeurteiler auf die Note „drei
Punkte" rügt, folgt hieraus keine andere Bewertung des Konkurrenzverhältnisses. Der
Antragsteller hat insoweit lediglich pauschal darauf verwiesen, der Endbeurteiler kenne
ihn persönlich nicht gut genug, um eine solche Herabstufung vorzunehmen. Dem
gegenüber ist der vom Antragsgegner gegebene und in der Beurteilung niedergelegte
Hinweis auf den sog. Quervergleich, der innerhalb der Vergleichsgruppe durchgeführt
wurde, ausreichend. Bei summarischer Prüfung und unter Würdigung der lediglich
pauschalen Herabsetzungsrüge des Antragstellers, der gegen seine Beurteilung auch
nicht im Wege der Widerspruchseinlegung vorgegangen ist, ist indes nicht mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit erkennbar, dass die dienstliche Beurteilung des
Antragstellers auf Grund der Notenherabsetzung an Widersprüchlichkeitsmängeln
leiden könnte. Auch sonstige Mängel sind bei summarischer Prüfung nicht erkennbar.
Dass der Antragsgegner im Rahmen seiner Beförderungsauswahlentscheidung dem
Antragsteller auch den Beigeladenen zu 2. vorzuziehen beabsichtigt, begegnet
ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Der Beigeladene zu 2. hat im Rahmen seiner
letzten dienstlichen Beurteilung die Gesamtnote „drei Punkte" erhalten. Ebenso wie der
Antragsteller hat er dabei in zwei Hauptmerkmalen die Bewertung „drei Punkte" und in
einem Hauptmerkmal die Bewertung „vier Punkte" erreicht, sodass unter
Berücksichtigung auch der Pflicht zur qualitativen Ausschärfung aktueller Beurteilungen
im Rahmen der Bestenauslese
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- vgl. hierzu u. a.: OVG NRW, Beschlüsse vom 10. September 2004 - 6 B 1584/04 und 6
B 1685/04 -, vom 27. Oktober 2004 - 6 B 2026/04 - sowie vom 5. November 2004 - 6 B
2182/04 -
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zunächst von einem leistungsmäßigen Gleichstand auszugehen war, der - im nächsten
Schritt - den Rückgriff auf den Gesichtspunkt der Leistungskonstanz und damit auf einen
Vergleich der Vorbeurteilungen notwendig macht,
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vgl. hierzu unter Hinweis u. a. auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts:
OVG NRW, Beschluss vom 29. Juli 2004 - 6 B 1212/04 -.
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Die zusätzliche Berücksichtigung vorausgegangener dienstlicher Beurteilungen bei der
Auswahl ist mit Blick auf Art. 33 Abs. 2 GG geboten, wenn eine Stichentscheidung unter
zwei oder mehr aktuell im Wesentlich gleich beurteilten Beamten zu treffen ist. So liegt
der Fall hier. Der Antragsgegner hat dabei für den Beigeladenen zu 2. in nicht zu
beanstandender Weise eine bessere Leistungskonstanz in Ansatz gebracht als bei dem
Antragsteller, da er die von Ersterem als Polizeimeister (Besoldungsgruppe A 7)
erlangte Note „fünf Punkte" in nicht ermessensfehlerhafte Weise als Note „vier Punkte"
der Besoldungsgruppe A 8 gewertet hat, wohingegen der Antragsteller in seiner letzten
vorangegangenen dienstlichen Beurteilung, die vom 14. Februar 2003 datiert, lediglich
das Gesamturteil „drei Punkte" erhalten hat. Auch die Bevorzugung des Beigeladenen
zu 2. entspricht daher den in der Rechtsprechung zur Bestenauslese entwickelten
Grundsätzen und unterliegt keiner rechtlichen Beanstandung.
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Der Antrag war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu
erklären, weil diese keinen Antrag gestellt und sich damit nicht am Kostenrisiko beteiligt
haben (§§ 162 Abs. 2, 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Der sich daraus ergebende
Auffangwert war wegen des vorläufigen Charakters dieses Rechtsschutzverfahrens um
die Hälfte zu reduzieren.
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