Urteil des VG Münster vom 09.05.2006

VG Münster: heimbewohner, lebensversicherung, verfügung, getrennt leben, rückkaufswert, rücknahme, verwaltungsakt, sozialhilfe, ermessen, verwertung

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 137/04
Datum:
09.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 137/04
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Kläger abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 v. H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
T a t b e s t a n d :
1
Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte seinen Bescheid teilweise
zurücknehmen darf, mit dem er dem inzwischen verstorbenen ursprünglichen Kläger für
das Jahr 2003 Pflegewohngeld nach dem Gesetz zur Umsetzung des Pflege-
Versicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen - PfG NRW -) vom
19. März 1996, GV NRW S. 137 in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW
S. 380 bewilligt hat.
2
Der 1938 geborene und am 1. Mai 2006 verstorbene frühere Kläger (im Folgenden:
Heimbewohner) lebte seit dem 4. Juni 1998 bis zu seinem Tod in einem Altenwohnheim
der Caritas. Seine 1945 geborene Ehefrau ist vom Amtsgericht zu seiner Betreuerin
bestellt worden.
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Der Heimbewohner war Geschäftsführer und Mitgesellschafter einer Firma für
Sanitärinstallation und Klempnerei sowie Alleineigentümer eines Geschäfts- und
Wohngrundstückes. Weitere Mitgesellschafter waren seine Ehefrau und sein Sohn.
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Mit notariellem Vertrag vom 6. Juli 2000 veräußerten der Heimbewohner und seine
Ehefrau ihre Geschäftsanteile an ihren Sohn. Außerdem wurde das Geschäfts- und
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Wohngrundstück ebenfalls an seinen Sohn übertragen. Die Eheleute vereinbarten mit
ihrem Sohn ein dinglich gesichertes lebenslängliches Wohnrecht in dem Wohnhaus.
Außerdem zahlte der Sohn seinem Vater ab April 2000 eine monatliche Rente von
1.000 DM. Zugleich wurde vereinbart, dass die Ehefrau nach seinem Tod eine
monatliche Rente in Höhe von 60 % der Rente ihres Ehemannes erhalten sollte.
Zugleich verpflichtete sich der Sohn, alle dinglichen Belastungen auf dem Grundstück
und sämtliche Verbindlichkeiten zu übernehmen.
Der Beklagte bewilligte dem Altenwohnheim mit Wirkung vom 4. Juni 1998 ein
monatliches Pflegewohngeld. Die an das Altenwohnheim gerichteten Bescheide
wurden jeweils nachrichtlich dem Heimbewohner zugesandt. Bei der Berechnung des
Pflegewohngeldes berücksichtigte der Beklagte das Einkommen beider Eheleute. Dazu
gehörte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Heimbewohners sowie die von seinem Sohn
gezahlte monatliche Rente und das Erwerbseinkommen der Ehefrau, das sie durch ihre
Mitarbeit im Betrieb des Sohnes erzielte. Vermögen blieb unberücksichtigt.
6
Der Beklagte bewilligte dem Altenwohnheim durch Bescheid vom 21. Januar 2003 für
die Zeit ab 1. Januar 2003 bis zum 31. Dezember 2003 ein Pflegewohngeld in Höhe von
monatlich 559,73 EUR. Dieser Bescheid ging dem Heimbewohner durch gesondertes
Schreiben vom 21. Januar 2003 nachrichtlich zu.
7
Nachdem der Beklagte Kenntnis davon erhalten hatte, dass bei der Bewilligung von
Pflegewohngeld auch Vermögen des Antragsberechtigten und seines Ehegatten zu
berücksichtigen war (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, NWVBl. 2003,
440 = ZfSH/SGB 2003, 692), forderte er den Heimbewohner mit Schreiben vom 26. Mai
2003 auf, Auskunft über sein Vermögen und das Vermögen seiner Ehefrau zu geben.
8
Der Heimbewohner ließ daraufhin mit Schreiben vom 20. Juni 2003 mitteilen, dass er im
Besitz einer Lebensversicherung sei, deren Rückkaufswert sich zum 1. Juli 2003 auf
3.237,25 EUR belaufe. Zugleich teilte er mit, dass seine Ehefrau ebenfalls über eine
Lebensversicherung verfüge, deren Rückkaufswert zum 1. Juli 2003 1.667 EUR
betrage; außerdem habe seine Ehefrau eine zusätzliche Rentenversicherung
abgeschlossen, nach der ihr ab dem 1. Juni 2008 eine jährliche Rente in Höhe von
1.308,19 EUR, wahlweise eine Kapitalabfindung zustehe; der Rückkaufswert zum 31.
Mai 2003 belaufe sich auf 11.632,64 EUR abzüglich Steuern in Höhe von 713,40 EUR.
9
Durch Bescheid vom 23. Juni 2003 nahm der Beklagte seinen Bescheid vom 21. Januar
2003 über die Bewilligung des Pflegewohngeldes mit Wirkung vom 1. Juli 2003 zurück
und ordnete die sofortige Vollziehung dieser Rücknahme an. Zur Begründung führte der
Beklagte im Wesentlichen aus, dass dem Heimbewohner kein Pflegewohngeld
zugestanden habe, weil er den durch seine Unterbringung in dem Altenwohnheim
bestehenden monatlichen Bedarf aus dem eigenen verwertbaren Vermögen
(Lebensversicherung und Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber seinem
Sohn) und aus dem Vermögen seiner Ehefrau (Lebensversicherung und
Rentenversicherung) habe decken können.
10
Ein gleichlautender Bescheid erging an den Träger des Heimes. Der Heimträger hat
kein Rechtsmittel eingelegt.
11
Der Heimbewohner ließ mit Schreiben vom 11. Juli 2003 Widerspruch einlegen und
vortragen, dass die freiwillige Rentenversicherung seiner Ehefrau nicht als Vermögen
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angerechnet werden dürfe; sie habe nur geringe Ansprüche aus der gesetzlichen
Rentenversicherung und sei deshalb auf eine zusätzliche private Altersversorgung
angewiesen.
Diesen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 11.
Dezember 2003 im Wesentlichen mit der Begründung zurück, dass dem Heimbewohner
Vermögen in Höhe von 16.536,75 EUR aus den Rückkaufswerten der beiden
Lebensversicherungen und aus der Rentenversicherung seiner Ehefrau zur Verfügung
stehe und er aus diesem Vermögen seinen Bedarf an Pflegewohngeld decken könne;
hinzu komme noch, dass es sich bei der Übertragung des Wohn- und Geschäftshauses
im Jahre 2000 um eine Schenkung gehandelt habe, so dass dem Heimbewohner auch
noch Vermögen in Form eines Schenkungsrückforderungsanspruches gegenüber
seinem Sohn zustehe.
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Der Widerspruchsbescheid ist dem Bevollmächtigten des Klägers am 15. Dezember
2003 zugestellt worden.
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Der Heimbewohner hat am 14. Januar 2004 Klage erhoben und hat unter Wiederholung
und Vertiefung seines bisherigen Vorbringens ergänzend geltend gemacht:
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Ihm stehe kein Vermögen aus einem etwaigen Schenkungsrückforderungsanspruch
gegenüber seinem Sohn zu, denn sein Sohn habe für die Übertragung des Eigentums
an dem Wohn- und Geschäftsgrundstück Gegenleistungen erbracht, indem er seinen
Eltern ein lebenslängliches Wohnrecht eingeräumt, seinem Vater seit April 2000 eine
monatliche Rente gezahlt und dessen sämtliche Schulden übernommen habe; diese
Leistungen seien höher gewesen als der Wert des Grundstückes.
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Weiter wird vorgetragen, dass die Rückkaufswerte der beiden Lebensversicherungen
ebenfalls nicht zu berücksichtigen seien, weil die Vermögensfreigrenze des § 12 Abs. 3
Satz 4 PfG NRW, F. 2003 in Höhe von 10.000 EUR nicht überschritten werde.
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Der Heimbewohner hat außerdem geltend gemacht, dass die Rentenversicherung
seiner Ehefrau kein vorrangig einsetzbares Vermögen sei; vielmehr müsse seine
Ehefrau so behandelt werden, wie ein Hilfesuchender, der zusätzlich zur gesetzlichen
Altersversorgung eine private Altersversorgung vereinbart habe, die gemäß § 88 Abs. 2
Nr. 1 a BSHG als geschütztes Vermögen angesehen werde; diese Vorschrift gelte zwar
nicht unmittelbar für die Ehefrau, müsse ihrem Grundgedanken nach jedoch
entsprechend auf sie angewendet werden.
18
Die Erben des Heimbewohners beantragen,
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den Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2003 in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
22
Der Beklagte trägt unter Bezugnahme auf die Gründe seines Widerspruchsbescheides
ergänzend vor:
23
Der Heimbewohner habe nicht nachgewiesen, dass die Leistungen seines Sohnes aus
Anlass des Kaufvertrages aus dem Jahre 2000 höher seien als der Grundstückswert;
deshalb müsse es dabei verbleiben, dass dem Heimbewohner gegenüber seinem Sohn
ein Schenkungsrückforderungsanspruch zustehe, der nach anerkannter
Rechtsprechung des OVG NRW zum Pflegewohngeld als verwertbares Vermögen
anzusehen sei; die Rentenversicherung der Ehefrau könne ebenfalls nicht
unberücksichtigt bleiben, weil sie nicht nach den einschlägigen gesetzlichen
Bestimmungen, auf die § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG verweise, staatlich gefördert werde;
der Heimbewohner müsse sich auch die beiden weiteren Lebensversicherungen
anrechnen lassen, weil dem Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR nicht die einzelnen
Vermögensteile, sondern das gesamte Vermögen beider Eheleute gegenübergestellt
werden müsse; dieses Vermögen belaufe sich ohne Berücksichtigung des
Schenkungsrückforderungsanspruches auf mindestens 16.536,75 EUR.
24
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Da der Heimbewohner und seine Erben in
einem auf Gewährung von Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren
klagebefugt sind (OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O.), ist die
Klagebefugnis auch dann zu bejahen, wenn der Bescheid über die Bewilligung von
Pflegewohngeld - wie hier - zurückgenommen wird.
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 23. Juni 2003 in der
Gestalt seines Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 2003 ist rechtmäßig. Der
Beklagte durfte das dem Heimbewohner für das Jahr 2003 bewilligte Pflegewohngeld
mit Wirkung vom 1. Juli 2003 zurücknehmen.
28
Das Gericht legt die materielle Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses des
Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 11. Dezember 2003 zu Grunde. Dies
entspricht dem in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsatz, dass bei der
Begründetheit von Anfechtungsklagen in der Regel der Zeitpunkt der letzten
behördlichen Entscheidung - dies ist hier der Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember
2003 - zu Grunde zu legen ist (vgl. zum Stand der Rechtsprechung: Kuntze, in Bader u.
a., Kommentar zur VwGO, 3. Auflage 2005, § 113 Randziffern 33 bis 36 und
Kröninger/Wahrendorf, Handkommentar zum Verwaltungsrecht, 1. Auflage 2006, § 113
VwGO, Randziffern 29 und 30). Daraus ergibt sich für die Entscheidung im vorliegenden
Rechtsstreit, dass nicht das im Zeitpunkt des Erstbescheides vom 23. Juni 2003
geltende PfG NW vom 19. März 1996, GV NRW S. 137, sondern das seit dem 1. August
2003 geltende PfG NRW vom 8. Juli 2003, GV NRW S. 380 Anwendung findet. Soweit
der Beklagte in seinem Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 die bis zum 31.
Juli 2003 geltende Rechtslage zu Grunde gelegt hat, vermag sich das Gericht dem nicht
anzuschließen.
29
§ 16 PfG NRW sieht vor, dass für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz die
Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend gelten, soweit im PfG NRW nichts
anderes bestimmt ist. Daraus folgt, dass für die Rücknahme rechtswidriger
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Bewilligungsbescheide § 45 SGB X als Rechtsgrundlage heranzuziehen ist.
Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil
begründet (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder
teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 1 SGB X).
Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
31
Der Bewilligungsbescheid des Beklagten vom 21. Januar 2003, in dem dem
Heimbewohner Pflegewohngeld für das Jahr 2003 bewilligt worden ist, war jedenfalls
mit Wirkung vom 1. Juli 2003 rechtswidrig.
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Gemäß § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW wird vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen
Pflegewohngeld gewährt, wenn das Einkommen und das Vermögen des
Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten zur Finanzierung der
Aufwendungen für Investitionskosten ganz oder teilweise nicht ausreicht. Diese
Voraussetzungen für die Bewilligung von Pflegewohngeld waren nicht gegeben, weil
das Vermögen der Ehefrau ausreichte, Aufwendungen für Investitionskosten in Höhe
von monatlich 559,73 EUR aufzubringen.
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Für den Einsatz des Vermögens im Rahmen der Bewilligung von Pflegewohngeld sieht
§ 12 Abs. 3 Satz 2 PfG NRW vor, dass die Vorschriften des 4. Abschnitts des
Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März
1994, S. 646 entsprechend gelten.
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Gemäß § 88 Abs. 1 BSHG gehört zum Vermögen im Sinne dieses Gesetzes das
gesamte verwertbare Vermögen. Zum verwertbaren Vermögen in diesem Sinne
gehörten die freiwillige Rentenversicherung und die Lebensversicherung der Ehefrau.
Dieses Vermögen ist dem Heimbewohner zuzurechnen, weil er von seiner Ehefrau nicht
getrennt lebte.
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Ehegatten leben im Sinne der vorgenannten gesetzlichen Vorschriften getrennt, wenn
die Lebens- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nach den tatsächlichen
Verhältnissen nicht nur vorübergehend aufgehoben ist. Dass Ehegatten wegen des
pflegebedingten Aufenthalts eines von ihnen in einem Heim räumlich voneinander
getrennt leben und eine Wirtschaftsgemeinschaft zwischen ihnen nicht mehr besteht,
reicht allein für die Annahme eines Getrenntlebens nicht aus. Die Ehegatten leben
vielmehr in einem solchen Fall getrennt, wenn sich aus den ihre Beziehung zueinander
kennzeichnenden Gesamtumständen ergibt, dass mindestens einer von ihnen den
Willen hat, sich vom anderen Ehegatten unter Aufgabe der bisherigen
Lebensgemeinschaft auf Dauer zu trennen (vgl. zu § 28 BSHG: BVerwG, Urteil vom 26.
Januar 1995 - 5 C 8.93 -, BVerwGE 97, 345 = FEVS 45, 447). Hieran anknüpfend steht
für das Gericht fest, dass der Kläger und seine Ehefrau im streitgegenständlichen
Zeitraum von Juli 2003 bis Dezember 2003 nicht getrennt gelebt haben. Zwar wohnte
der Heimbewohner in dem Altenheim, während seine Ehefrau in Ausübung ihres
unentgeltlichen Wohnrechts in einer Wohnung in dem an den Sohn veräußerten Wohn-
und Geschäftshaus lebte. Daraus folgt jedoch nicht, dass keine Lebensgemeinschaft
mehr zwischen den Eheleuten bestanden hat. Vielmehr kümmerte sich die Ehefrau
weiter um ihn. Dies ergibt sich insbesondere daraus, dass sie vom Amtsgericht zur
Betreuerin ihres Ehemannes bestellt worden ist.
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Zum verwertbaren Vermögen der Ehefrau des Klägers gehörten sowohl die freiwillige
Rentenversicherung als auch ihre Lebensversicherung.
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Die Verwertbarkeit der Rentenversicherung ergibt sich daraus, dass sie am 31. Mai
2003 einen Rückkaufswert von 11.632,64 EUR hatte. Von diesem Betrag ist eine
Teilsumme von 713,40 EUR abzuziehen, die von der Versicherungsgesellschaft im
Falle der Auszahlung an Steuern und Abgaben abgeführt werden müsste, so dass ein
Rückkaufswert von 10.919,24 EUR gegeben war.
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Dieses Vermögen war nicht gemäß § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG in der Fassung von Artikel
11 Nr. 3 des seit dem 1. Januar 2002 geltenden Gesetzes zur Reform der gesetzlichen
Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten
Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AvmG) vom 26. Juni 2001, BGBl. I
S. 1310, S. 1334 geschützt. Diese Vorschrift sieht vor, dass die Sozialhilfe nicht
abhängig gemacht werden darf vom Einsatz oder von der Verwertung eines Kapitals
einschließlich seiner Erträge, das der zusätzlichen Altersvorsorge im Sinne des § 10 a
oder des Abschnittes XI des Einkommenssteuergesetzes dient und dessen
Ansammlung staatlich gefördert wurde. Diese Voraussetzungen liegen, wie auch von
dem Prozessbevollmächtigten eingeräumt wird, unmittelbar nicht vor, denn diese
Regelung gilt erst seit dem 1. Januar 2002, während die Rentenversicherung der
Ehefrau schon vorher abgeschlossen worden ist. Hinzu kommt, worauf der Beklagte zu
Recht hingewiesen hat, dass die Rentenversicherung der Ehefrau nicht nach den
einschlägigen Vorschriften des Einkommensteuergesetzes staatlich gefördert worden ist
bzw. gefördert wird. Eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG F.
2001 kommt nicht in Betracht, denn es liegt keine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz vor.
Vielmehr sieht § 88 Abs. 3 BSHG F. 1994 für alle Sachverhalte, die nicht namentlich in §
88 Abs. 2 BSHG F. 1994 als Härtefälle aufgeführt sind, bei Vorliegen der dortigen
Voraussetzungen vor, dass Vermögen nicht eingesetzt oder verwertet werden darf (vgl.
zur Auslegung des § 88 Abs. 3 BSHG: BVerwG, Urteil vom 26. Januar 1966 - 5 C 88.64
-, BVerwGE 23, 149 = FEVS 14, 81, 89, 90). Diese Regelung wird ergänzt durch § 12
Abs. 3 Satz 4 PfG NRW, wonach ein Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR zu Grunde
zu legen ist. § 88 Abs. 3 BSHG und § 12 Abs. 3 Satz 4 PfG NRW stellen eine lückenlose
Härteregelung dar, die eine entsprechende Anwendung des § 88 Abs. 2 Nr. 1 a BSHG
nicht erforderlich macht.
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§ 88 Abs. 3 Satz 2 BSHG sieht vor, dass die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der
Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden darf bei der Hilfe in
besonderen Lebenslagen, soweit die Aufrechterhaltung einer angemessenen
Alterssicherung wesentlich erschwert würde. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht
vor. Wenn die Rentenversicherung der Ehefrau eingesetzt werden muss, um den
Pflegewohngeldbedarf im streitgegenständlichen Zeitraum (Juli 2003 bis Dezember
2003) zu decken, wird ihre angemessene Alterssicherung nicht ernsthaft in Frage
gestellt. Die gesetzliche Altersrente bleibt unverändert erhalten, denn sie wird durch das
Erwerbseinkommen der Ehefrau im Betrieb finanziert. Auch das dingliche gesicherte
unentgeltliche Wohnrecht bleibt der Ehefrau erhalten. Dies bedeutet: Sie muss aus ihrer
gesetzlichen Rente keine Miete zahlen. Außerdem erhält sie nach dem Tod ihres
Ehemannes von ihrem Sohn eine Witwenrente in Höhe von 60 % der Rente ihres
Ehemannes.
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Gemäß § 88 Abs. 3 Satz 1 BSHG darf die Sozialhilfe ferner allgemein nicht vom Einsatz
oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für
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den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten
Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Die Voraussetzungen dieser allgemeinen
Härteklausel sind ebenfalls nicht erfüllt. Insoweit ist die Rechtslage so zu beurteilen wie
beim Einsatz des Rückkaufswertes einer Lebensversicherung. Hierfür ist in der
Rechtsprechung anerkannt, dass es in der Regel keine Härte im Sinne von § 88 Abs. 3
Satz 1 BSHG begründet, dass der Rückkaufswert einer Lebensversicherung eingesetzt
wird, um den entsprechenden Bedarf zu decken (vgl. statt aller OVG NRW, Urteil vom
19. November 1993 - 8 A 278/92 -, FEVS 45, 58; bestätigt von BVerwG, Urteil vom 19.
Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, BVerwGE 106, 105 = FEVS 48, 145). Der Heimbewohner
hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der dem Gericht Anlass gibt, von dem in der
Rechtsprechung entschiedenen Regelfall des vorrangigen Einsatzes des
Rückkaufswertes abzusehen.
Aus den vorgenannten Gründen kann auch der Einsatz bzw. die Verwertung des
Rückkaufswertes der Lebensversicherung der Ehefrau in Höhe von 1.667 EUR verlangt
werden.
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Insgesamt stand der Ehefrau ein vorrangig einsetzbares Vermögen in Höhe von
12.686,24 EUR zur Verfügung. Hiervon ist der Vermögensschonbetrag von 10.000 EUR
gemäß § 12 Abs. 3 PfG NRW abzuziehen, so dass noch ein vorrangig einsetzbares
Vermögen in Höhe von 2.686,24 EUR zur Verfügung stand. Dieser Betrag reichte zwar
nicht aus, um den für den gesamten Zeitraum von Juli bis Dezember 2003 anfallenden
Betrag von 3.343,38 EUR aufzubringen. In der verwaltungsgerichtlichen
Rechtsprechung zum BSHG ist allerdings anerkannt, dass Vermögen, soweit und
solange es noch nicht eingesetzt oder verwertet wurde, dem Bezug von Sozialhilfe auch
dann entgegensteht, wenn es nicht den Bedarf für den gesamten Bedarfszeitraum
gedeckt hätte; dies gilt auch für Zeiträume eines Streites über die Einsatz- und
Verwertbarkeit des Vermögens (BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1997 - 5 C 7.96 - a.
a. O. im Anschluss an OVG NRW, Urteil vom 19. November 1993 - 8 A 278/92 - a. a. O).
Diese Rechtsprechung kann auch auf Rechtsstreitigkeiten wegen der Bewilligung von
Pflegewohngeld übertragen werden mit der Folge, dass jeweils auf den monatlichen
Betrag der Bewilligung abzustellen ist und geprüft werden muss, ob dieser Betrag aus
dem gesamten im streitgegenständlichen Zeitraum zur Verfügung stehenden Vermögen
gedeckt werden kann. Dies trifft hier zu. Der monatliche Pflegewohngeldbedarf in Höhe
von 559,73 EUR konnte aus dem insgesamt zur Verfügung stehenden vorrangig
einsetzbaren Vermögen von 2.686,24 EUR gedeckt werden.
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Selbst wenn das Gericht zu Gunsten des Heimbewohners davon ausgeht, dass das
vorrangig einsetzbare Vermögen seiner Ehefrau für den gesamten Bedarfszeitraum von
Juli 2003 bis Dezember 2003 hätte zur Verfügung stehen müssen, hat die Klage
ebenfalls keinen Erfolg, weil insoweit noch weiteres vorrangig einsetzbares eigenes
Vermögen des Heimbewohners in Form seiner eigenen Lebensversicherung mit einem
Rückkaufswert in Höhe von 3.237,25 EUR vorhanden war. Dieser weitere Teilbetrag
hätte ebenfalls zur Verfügung gestanden, um den monatlichen Pflegewohngeldbedarf
im streitgegenständlichen Zeitraum zu decken. Insgesamt stand ein den
Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR um 5.923,49 EUR übersteigender Betrag zur
Verfügung, mit dem der gesamte Bedarf an Pflegewohngeld in Höhe von 3.343,38 EUR
für das 2. Halbjahr 2003 gedeckt werden könnte.
44
Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten des Heimbewohners lässt es § 12
Abs. 3 PfG NRW nicht zu, getrennte Vermögensaufstellungen für jeden Ehegatten
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vorzunehmen und dem jeweiligen Einzelvermögen der Ehegatten den
Vermögensfreibetrag von 10.000 EUR gegenüber zu stellen. Vielmehr muss das
Vermögen beider Ehegatten zusammengezählt und hiervon der Vermögensfreibetrag
von 10.000 EUR abgezogen werden. In der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung
zum Sozialhilferecht ist allgemein anerkannt, dass das gesamte Vermögen der
Bedarfsgemeinschaft zusammengezählt werden muss und diesem Vermögen die
jeweiligen Freibeträge gegenüberzustellen sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 19.
Dezember 1997 - 5 C 7.96 -, a. a. O.). Für diese Gesamtbetrachtung spricht
entscheidend, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 PfG NRW auf das Vermögen des
Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden Ehegatten abstellt.
Nach alledem kommt es nicht mehr auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage an,
ob dem Heimbewohner weiteres eigenes Vermögen in Form eines
Schenkungsrückforderungsanspruches aus der Veräußerung des Wohn- und
Wirtschaftsgebäudes und des Betriebes im Jahre 2000 gegenüber seinem Sohn zur
Verfügung stand.
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Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf allerdings gemäß § 45 Abs. 2
Satz 1 SGB X nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand
des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem
öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist gemäß §
45 Abs. 2 Satz 2 SGB X in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte
Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr
oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Diese
Voraussetzungen liegen hier nicht vor, weil weder dem Altenheim noch dem
Heimbewohner nach dem 1. Juli 2003 Geldbeträge ausgezahlt worden sind, die
anderweitig uneinbringlich hätten verwendet werden können. Dies hat der Beklagte in
den angefochtenen Bescheiden zutreffend ausgeführt, so dass zur weiteren
Begründung auf diese Ausführungen Bezug genommen wird.
47
Sollte es sich bei dem Bescheid des Beklagten vom 21. Januar 2003 um einen
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung handeln, liegen auch die besonderen
Voraussetzungen der Rücknahme nach § 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X vor, denn der
Bescheid vom 21. Januar 2003 ist innerhalb von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe
durch den hier angefochtenen Bescheid vom 23. Juni 2003 zurückgenommen worden.
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Die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes steht gemäß §
45 Abs. 1 SGB X im Ermessen der Behörde. Soweit eine Verwaltungsbehörde
ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, prüft das Gericht, ob der
Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens
überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist (§ 114 Satz 1 VwGO). Hieran anknüpfend
kommt das Gericht zu dem Ergebnis, dass der Beklagte mit seiner Entscheidung die
Grenzen des ihm in § 45 Abs. 1 SGB X eingeräumten Ermessens nicht überschritten
und auch von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden
Weise Gebrauch gemacht hat. Die Ermessensermächtigung des § 45 Abs. 1 SGB X
verfolgt im Zusammenhang mit der Bewilligung von Pflegewohngeld den Zweck, den
Nachrang dieser Leistungen wiederherzustellen, wenn vorrangig einsetzbares
Einkommen und Vermögen des Heimbewohners und seines nicht getrennt lebenden
Ehegatten vorhanden ist. Von diesem Zweck hat sich der Beklagte in den
angefochtenen Bescheiden, insbesondere in dem insoweit maßgeblichen
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Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 2003 leiten lassen. Der Beklagte hat unter
Beachtung des Nachranggrundsatzes auch die persönliche Lage des Heimbewohners
angemessen berücksichtigt, indem er lediglich den Bescheid mit Wirkung für die Zukunft
zurückgenommen hat, so dass sich der Heimbewohner auf diese neue Situation
einstellen konnte.
Der Heimträger ist nicht gemäß § 65 Abs. 2 VwGO beigeladen worden, weil er den an
ihn gerichteten und ihm zugesandten mit einer ordnungsgemäßen
Rechtsmittelbelehrung versehenen Rücknahmebescheid vom 23. Juni 2003 nicht
angefochten hat. Dieser Bescheid ist im Verhältnis zwischen dem Heimträger und den
Beklagten bestandskräftig geworden, so dass es zu einem (weiteren) Klageverfahren
mit der Gefahr widerstreitender gerichtlicher Entscheidungen nicht kommen kann.
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Die Erben des verstorbenen Klägers tragen gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens, weil die Klage abgewiesen worden ist.
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Gerichtskosten werden gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991, BGBl. I S. 686 i. V. m. Artikel 1 Nr. 26 des
Gesetzes zur Bereinigung des Rechtsmittelrechts im Verwaltungsprozess vom 20.
Dezember 2001, BGBl. I S. 3987, 3990 nicht erhoben, weil dieser Rechtsstreit eine
Angelegenheit der Fürsorge im Sinne des § 188 Satz 1 VwGO in der Fassung von
Artikel 2 des Siebenten Gesetzes zur Änderung des Sozialgerichtsgesetzes vom 9.
Dezember 2004, BGBl. I S. 3302, S. 3304 betrifft.
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Zwar hat das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 - a. a. O. zu §
188 VwGO in der vorgenannten Fassung von 1991/2001 entschieden, dass Verfahren
über die Bewilligung von Pflegewohngeld nach dem PfG NRW nicht zum Sachgebiet
der Sozialhilfe zu rechnen sind mit der Begründung, dass das Pflegewohngeld keine
dem Heimbewohner zustehende Fürsorgeleistung, sondern lediglich ein an dessen
wirtschaftlichen Voraussetzungen orientierter Aufwendungszuschuss zu den
Investitionskosten der Pflegeeinrichtung sei. Dieser Ansicht folgt das Gericht nicht, weil
es anders als das OVG NRW das Pflegewohngeld zum Sachgebiet der
Angelegenheiten der Fürsorge rechnet.
53
Dies ergibt sich schon aus dem Wortlaut „Angelegenheiten der Fürsorge".
54
Wenn ein formeller Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt wird,
zählen dazu alle Sachgebiete, deren Verwaltungsverfahren nach den Vorschriften des
Sozialgesetzbuches (SGB) abläuft. Dazu gehört das Pflegewohngeld, weil für das
Verwaltungsverfahren nach dem Landespflegegesetz gemäß § 16 PfG NRW die
Vorschriften des Sozialgesetzbuches entsprechend gelten, mithin auch das SGB X
(Sozialverwaltungsverfahren).
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Wenn ein inhaltlicher Begriff der Angelegenheiten der Fürsorge zu Grunde gelegt wird,
zählen dazu alle Sachgebiete, in denen es um Leistungen mit fürsorgerischem
Charakter geht (OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, NWVBl. 1994,
314 zum sogenannten materiellen Sozialhilfebegriff mit Nachweisen zur
Rechtsprechung). Das Pflegewohngeld gehört zu diesen Leistungen. Dies folgt aus
denselben Gründen, die das OVG NRW in seinem Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A
2789/02 -, a. a. O. veranlasst haben, dem Heimbewohner in einem auf Gewährung von
Pflegewohngeld gerichteten Verwaltungsstreitverfahren die Klagebefugnis
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zuzusprechen. Die öffentliche Förderung der Investitionskosten vollstationärer
Pflegeeinrichtungen dient nicht nur dem öffentlichen Interesse an einer leistungsfähigen,
zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur
(vgl. § 9 Satz 1 SGBXI), sondern auch den Interessen des Heimbewohners, für dessen
Pflegeplatz der Zuschuss gewährt wird. Die begriffliche und tatbestandsmäßige
Orientierung dieses Zuschusses an einem konkreten Bewohner und dessen
wirtschaftlichen Verhältnissen - die Bewilligung wird davon abhängig gemacht, dass
das Einkommen und das Vermögen des Heimbewohners nicht ausreicht - macht
deutlich, dass es bei der Gewährung von Pflegewohngeld letztlich darum geht, den
Pflegebedürftigen finanziell zu entlasten. In § 1 PfG NRW wird dementsprechend als ein
wesentliches Ziel dieses Gesetzes hervorgehoben, die Belange der Pflegebedürftigen
zu wahren (§ 1 Abs. 1 Satz 2, Satz 8 und Satz 10 PfG NRW). Aus dem Zusammenhang
der §§ 1 und 12 PfG NRW ergibt sich, dass durch die Bewilligung von Pflegewohngeld
das Risiko des Heimbewohners vermieden oder zumindest abgemildert werden soll,
sozialhilfebedürftig zu werden. Dieses Ziel wird auch durch die Begründung des
Gesetzentwurfes der Landesregierung bestätigt (Landtags-Drucksache 12/194, S. 424,
zitiert nach OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2003 - 16 A 2789/02 -, a. a. O., S. 11 des
Urteilsabdrucks).
Entscheidend dafür, Verfahren über die Gewährung des Pflegewohngeldes zu den
Angelegenheiten der Fürsorge zu rechnen, ist der Sinn und Zweck des § 188 Satz 1
VwGO. Für diese Angelegenheiten wird deshalb Gerichtskostenfreiheit angeordnet, weil
dort mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vorkommen und es um Leistungen
geht, die Fürsorgemaßnahmen zum Gegenstand haben (BVerwG, Urteile vom 15. April
1964 - 5 C 45.63 -, BVerwGE 18, 216; vom 28. November 1974 - 5 C 18.74 -, BVerwGE
47, 233 und Urteil vom 14. Oktober 1993 - 5 C 10.91 -, FEVS 44, 397 = NVwZ 1995, 81;
OVG NRW, Beschluss vom 3. März 1994 - 8 B 174/94 -, a. a. O.).
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Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Bei der Gewährung von Pflegewohngeld
kommen - gerade und erst recht seit dem Urteil des OVG NRW vom 9. Mai 2003 - 16 A
2789/02 -, a. a. O. - mittellose oder minderbemittelte Kläger häufiger vor, weil, wie die
Gerichtspraxis der Kammer seit Bekanntwerden des vorgenannten Urteils belegt und im
vorliegenden Fall bestätigt wird, in der Regel die Heimbewohner und nicht (mehr) die
Heimträger auf Gewährung des Pflegewohngeldes mit der Begründung klagen, dass sie
mittellos seien, weil sie nicht über (ausreichendes) Einkommen und Vermögen
verfügen, das sie vorrangig einzusetzen hätten, um den auf sie entfallenden
Investitionskostenanteil zahlen zu können. Hinzu kommt, dass es um Leistungen geht,
die aus den vorgenannten Gründen auf der Grundlage des materiellen Begriffs der
Angelegenheiten der Fürsorge inhaltlich Maßnahmen der Fürsorge zum Gegenstand
haben.
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Die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus § 167 Abs. 2
VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
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Das Gericht hat die Berufung gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO zugelassen. Das Urteil
weicht bezüglich der Gerichtskostenfreiheit von einer Entscheidung des OVG NRW ab
und beruht auf dieser Abweichung, weil der Umfang der von dem unterliegenden Teil zu
tragenden Kosten davon abhängt, ob Gerichtskosten erhoben werden oder nicht.
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