Urteil des VG Münster vom 20.01.2005

VG Münster: grundstück, kaserne, vorbescheid, ausstattung, stadt, wertminderung, öffentlich, patient, verfügung, besucher

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Münster, 2 K 1417/03
20.01.2005
Verwaltungsgericht Münster
2. Kammer
Urteil
2 K 1417/03
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren; die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahren; die außergerichtlichen Kosten des
Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
Der Kläger wendet sich als Nachbar gegen einen dem Beigeladenen vom Beklagten
erteilten Bauvorbescheid und eine Zustimmung nach § 80 BauO NRW in Verbindung mit §
37 Abs. 1 BauGB. Gegenstand dieser Verfügungen ist eine bis zum 31. Dezember 2009
befristete Entscheidung zur planungsrechtlichen Zulässigkeit einer geschlossenen
Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten auf dem Gelände der so genannten
ehemaligen ​I-Kaserne" auf dem Grundstück Gemarkung S, Flur 1, Flurstücke 1, 2 und 3.
Anlässlich des gerichtlichen Ortstermines in dem Verfahren 2 L 769/03 beschrieb der
Beigeladene die Nutzungsmodalitäten der Einrichtung wie folgt:
1. Die Patienten haben täglich eine Stunde Freigang auf dem eingezäunten Gelände.
Gleichzeitig werden sich nur max. 30 Patienten zu Tageszeiten gleichzeitig im Freien
aufhalten.
2. Es wird eine Sportfläche von ca. 15 x 15 m, wie in dem Lageplan als vorhanden bereits
eingezeichnet, errichtet werden.
3. Die Besuchszeiten für die Patienten sind nach vorheriger Absprache auf die Tageszeit
bis 17.00 Uhr beschränkt. Lieferverkehr für das Vorhaben erfolgt max. 2 Mal pro Tag für
Essensanlieferung sowie darüber hinaus für Wäscheanlieferungen.
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4. 65 Stellplätze stehen für die Besucher und Bediensteten auf der in dem Lageplan
dargestellten Fläche zur Verfügung.
Der Kläger ist Eigentümer des mehr als 50 m westlich von der ​I-Kaserne" gelegenen
Grundstückes Gemarkung S, Flur 1, Flurstücke 4 und 5, das mit einem Wohnhaus sowie
mit einer Reithalle nebst Stallungen und sonstigen Nebengebäuden für das dort betriebene
Pferdeleistungszentrum des Klägers bebaut ist. Wegen der Bebauung im Einzelnen wird
auf die Grundstücksbausakte des Bürgermeisters der Stadt S (Beiakten 2 - 5) Bezug
genommen.
Die weiteren Grundstücksflächen innerhalb des Korridors zwischen den von Ost nach West
verlaufenden T-Straße im Norden und der Bahntrasse S-M im Süden sind überwiegend
unbebaut und werden landwirtschaftlich bzw. im Rahmen des klägerischen Betriebes als
Auslaufflächen genutzt. Südwestlich des Grundstückes befindet sich in einem Abstand von
ca. 80 Metern das Gelände der U-C-Kaserne, auf dem eine Hubschrauberfliegerstaffel
stationiert ist.
Ein Bebauungsplan für diesen Bereich besteht nicht.
Mit Vorbescheid vom 5. Dezember 2002 beschied der Beklagte die entsprechende
Bauvoranfrage des Beigeladenen, die der Bau- und Liegenschaftsbetrieb Nordrhein-
Westfalen für diesen erarbeitet hatte, positiv und erteilte später unter dem 18. März 2003
auch seine Zustimmung nach § 80 BauO NRW. Wegen des unvollständigen
Brandschutzkonzeptes wurde die Nutzungsfreigabe von dieser Zustimmung ausdrücklich
ausgenommen. Gegen den Vorbescheid legte der Kläger unter dem 12. Dezember 2002
und gegen die Zustimmung vom 18. März 2003 unter dem 14. Mai 2003 Widersprüche ein,
die der Beklagte hinsichtlich des Vorbescheides mit Widerspruchsbescheid vom 15. April
2003 als unbegründet zurückwies. Über den Widerspruch vom 14. Mai 2003 ist bislang
nicht entschieden worden.
Der Kläger hat unter dem Aktenzeichen 2 L 769/03 das oben bereits genannte vorläufige
Rechtschutzverfahren bei dem erkennenden Gericht geführt, das in beiden Instanzen
erfolglos geblieben ist. Im Rahmen dieses Eilverfahrens hat eine Ortsbesichtigung des
streitgegenständlichen Geländes der ehemaligen ​I-Kaserne" sowie des Grundstückes des
Klägers stattgefunden. Insoweit wird auf die diesbezügliche Niederschrift wie auch den
Inhalt der Verfahrensakte 2 L 769/03 Bezug genommen. Anfang Januar 2005 hat die
streitgegenständliche Übergangseinrichtung mit 84 Therapieplätzen ihren Betrieb
aufgenommen.
Am 18. Mai 2003 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben, zu deren Begründung er
im Wesentlichen auf sein Vorbringen in dem vorangegangenen Eilverfahren Bezug nimmt.
U.a. macht er geltend, es sei eine entsprechend § 1 Abs. 6 BauGB erforderliche Abwägung
vom Beklagten nicht sachgerecht durchgeführt worden, woraus sich eine Verletzung
subjektiver Rechte des Klägers ergebe. Seit Aufnahme der Nutzung sei das
Verkehrsaufkommen auf der I-Allee erheblich gestiegen und führe ​wildes" Parken u.a. vor
seinem Grundstück zu Gefahren beim Überqueren der I-Allee. Der Kläger hält ergänzend
eine Beweisaufnahme wegen von ihm befürchteter immissionsschutzrechtlicher Auflagen
gegenüber seinem Betrieb für erforderlich.
Der Kläger beantragt,
den Vorbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2002 für die Errichtung einer
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Übergangseinrichtung zur Unterbringung von 90 Maßregelvollzugspatienten auf dem
Grundstück Gemarkung S, Flur 2, Flurstücke 1, 2 und 3 und den Widerspruchsbescheid
des Beklagten vom 15. April 2003 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die Rechtmäßigkeit der
angefochtenen Bescheide und stellt darüber hinaus zur gerichtlichen Überprüfung, ob der
Kläger überhaupt eine im Außenbereich privilegierte Grundstücksnutzung ausübt.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
Der Beigeladene hat die in der Übergangseinrichtung vorgesehenen
Sicherheitsvorkehrungen, die eine funktionsgerechte Nutzung ermöglichen, wie folgt
beschrieben: So gehöre u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage,
eine Alarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die
wiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die personelle Besetzung mit
Pflegern, die sich in dem Verhältnis 1:1 zwischen Patient und Pflegeperson pro Tag
darstelle, zu der in Aussicht genommenen Ausstattung. Das hohe Verkehrsaufkommen in
den ersten Tagen des Jahres 2005 sei auf die erforderliche Einarbeitung aller Mitarbeiter
sämtlicher Schichtzeiten zurück zu führen. Inzwischen liege die personelle Besetzung bei
ca. 70 Mitarbeitern für die Tagesschichten und deutlich weniger Mitarbeitern während der
Nachtschicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Verfahrensakte, die Verfahrensakten des vorrangegangenen Eilverfahrens 2 L 769/03
sowie auf die von dem Beklagten überreichten Verwaltungsvorgänge ergänzend
verwiesen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage i.S.d. § 42 Abs. 1 VwGO zulässig,
aber unbegründet. Das mit dem angefochtenen Vorbescheid vom 5. Dezember 2002
(bauplanungsrechtlich) zugelassene Vorhaben des Beigeladenen verstößt nicht gegen
solche öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die zumindest auch dem Schutze des Klägers zu
dienen bestimmt sind. Da eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften des
Bauordnungsrechts weder von dem Kläger vorgetragen worden noch sonst ersichtlich ist,
ist das streitgegenständliche Vorhaben, das auf die befristete bauplanungsrechtliche
Zulassung einer geschlossenen Maßregelvollzugseinrichtung für bis zu 90 Patienten auf
dem Gelände der so genannten ehemaligen ​I-Kaserne" gerichtet ist, allein aus
bauplanungsrechtlicher Sicht zu überprüfen. Gegenstand der gerichtlichen Prüfung ist der
Vorbescheid des Beklagten vom 5. Dezember 2002, der eine bis zum 31. Dezember 2009
befristete Nutzung ermöglichen soll, auch wenn der Beigeladene im Rahmen der
mündlichen Verhandlung nicht ausschließen konnte, dass eine weitere Nutzung bis 2011
je nach landesweiten Kapazitäten im Maßregelvollzug noch erwogen werden könnte. Da
eine zeitliche Erweiterung der Nutzungsmöglichkeit aber einer eigenständigen
baurechtlichen Baufreigabe bedürfte, ständen dem Kläger hiergegen neue Möglichkeiten
des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes zur Verfügung, über deren Erfolgsaussichten
in dem vorliegenden Verfahren nicht zu befinden ist. Bauplanungsrechtlich beurteilt sich
das Vorhaben nach § 35 BauGB, da es weder innerhalb des Geltungsbereiches eines
Bebauungsplanes noch innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteiles
verwirklicht werden soll.
Vgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschluss vom 16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im
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Rahmen eines weiteren gegen diese Einrichtung geführten Nachbarstreitverfahrens.
Nachbarschutz entfaltet der § 35 BauGB allein über das in Abs. 3 als öffentlicher Belang
anerkannte Gebot der Rücksichtnahme,
vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Juli 1999 - 4 B 38/99 - a.a.O.; OVG NRW, Beschluss vom
17. Mai 2002, - 7 B 665/02 - , NVwZ 2002, 1133. Über das Rücksichtnahmegebot
hinausgehende nachbarrechtliche Abwehrrechte, die der Kläger daraus herzuleiten sucht,
dass der Beklagte eine Zustimmung auf der Grundlage von § 80 Abs. 1 BauO NRW und §
37 BauGB unter Abweichung von Vorschriften des Baugesetzbuches erteilt hat, stehen
dem Kläger nicht zu.
Vgl. insoweit auch bereits OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 10 B 1593/03
und vom 16. Januar 2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen der vorangegangenen vorläufigen
Rechtsschutzverfahren. Da der Kläger in dem vorliegenden Hauptsacheverfahren keine
neuen Aspekte dargelegt hat, die seinen Rechtsstandpunkt untermauern könnten,
erübrigen sich weitere Ausführungen zu dieser Frage.
Der Umfang der für jedes Vorhaben geltenden öffentlich-rechtlichen Pflicht auf andere
Rücksicht zu nehmen hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalles ab. Das
Rücksichtnahmegebot beinhaltet, dass umso mehr an Rücksichtnahme verlangt werden
kann, je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die
Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zu Gute kommt; umgekehrt braucht
derjenige, der ein Vorhaben verwirklichen will, umso weniger Rücksicht zu nehmen, je
verständlicher und unabweisbarer die von ihm verfolgten Interessen sind. In Anwendung
dieser Grundsätze erweist sich das Vorhaben - die bis zum 31. Dezember 2009 befristete
Errichtung einer Übergangseinrichtung für bis zu 90 Maßregelvollzugspatienten -
gegenüber dem Kläger nicht als rücksichtslos.
Die von dem Kläger im Rahmen dieses Hauptsacheverfahrens aus dem Eilverfahren
wiederholend geltend gemachten Beeinträchtigungen, denen er und sein Grundstück mit
Blick auf die Errichtung des Übergangsheimes und die damit einhergehende Nutzung auf
dem o.g. Grundstück sich ausgesetzt sehen, erweisen sich auch nach erneuter Prüfung
nicht als rücksichtslos.
Dies gilt namentlich für die in Aussicht genommene Nutzung auf dem Grundstück der
ehemaligen ​I-Kaserne", da die Bausubstanz in Anbetracht eines Abstandes von mehr als
50 Metern zum Grundstück des Klägers nicht ansatzweise eine Nachbarbeeinträchtigung
bewirken kann. Die von dem Kläger in der mündlichen Verhandlung dargelegten
Beeinträchtigungen durch das erhöhte Verkehrsaufkommen und ​wildes" Parken auf der I-
Allee sind nach den substantiierten Erläuterungen des Beigeladenen auf vorübergehende
und mittlerweile abgeschlossene Umstände während der Einarbeitungszeit zurück zu
führen. In Anbetracht von 70 Mitarbeitern während der Tagesschicht sind für den Kläger
unzumutbare Verkehrsverhältnisse nicht (mehr) zu befürchten. Unter Berücksichtigung der
im o.g. Ortstermin eingehend unter und mit den Beteiligten besprochenen
Nutzungsmodalitäten, insbesondere den täglichen Freigängen der Patienten mit
entsprechenden Lautäußerungen bei Spielen und Therapien und dem durch die Klinik
ausgelösten Besucher- und Lieferverkehr ist nicht zu befürchten, dass die von dem
Beigeladenen beschriebene funktionsgerechte Nutzung der Einrichtung die Schwelle des
dem Kläger Zumutbaren überschreitet. Denn sein Grundstück weist bereits einen Abstand
von mehr als 50 Metern zu der Einrichtung auf und wird durch die Baukörper auf seinem
eigenen Grundstück und auch dem Grundstück der geplanten Forensik sowie durch
bewaldetes Gebiet und die I-Allee noch abgeschirmt, so dass bspw. Geruchs- oder
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Lärmemissionen das Klägergrundstück allenfalls in rechtlich unbedenklichem Ausmaß -
wenn überhaupt - erreichen werden. Zudem unterliegt das Grundstück des Klägers ebenso
wie weitere Grundstücke entlang der IAllee in Bezug auf Lärmimmissionen bereits einer
erheblichen Vorbelastung durch die unmittelbar benachbarte Eisenbahntrasse und die
Nutzung der nahe gelegenen U-C-Kaserne, in der eine Hubschrauberfliegerstaffel
stationiert ist, so dass der Kläger keinen gesteigerten Schutzanspruch geltend machen
kann.
Ferner erweist sich das Vorhaben auch nicht unter dem Blickwinkel als rücksichtslos, dass
der Kläger Immissionsschutzauflagen gegenüber seinem Betrieb zu Gunsten der Nutzung
der Übergangseinrichtung hinreichend konkret zu befürchten hätte. Wie das Gericht vor Ort
feststellen konnte, könnte allenfalls eine nennenswerte Belastung durch die genehmigte
(überdachte) Festmistplatte mit einer Kapazität von 360 cbm in Betracht kommen. Nach den
Feststellungen vor Ort erscheint dies für das Gericht ausgeschlossen, da es sich bei dieser
Dungstätte um eine Festmistlagerstätte handelt, die besonders strohhaltig ist und damit die
geruchsintensivere (Urin)Flüssigkeit der Pferde aufnimmt. Zudem beträgt die
Festmistmenge laut Betriebsbeschreibung vom 5. November 2001, die der Kläger im
Rahmen seines Baugenehmigungsverfahrens dem Bürgermeister der Stadt S vorgelegt
hat, nur 60 cbm, die einer kurzfristigen Abfuhr durch den Landwirt L zugeführt werde. In
Anbetracht dessen, dass die Festmistplatte nach eigenen Angaben des Klägers auch nur in
den Wintermonaten in Betrieb genommen wird, bedarf es keiner weiteren sachverständigen
Beurteilung dieser Frage, zumal auch Vertreter der zuständigen unteren
Bauaufsichtsbehörde im Rahmen des gerichtlichen Ortstermines in dem Verfahren 2 L
769/03 eine verbindliche Erklärung abgegeben haben, dass der Kläger für seinen
genehmigten Betrieb, auf der Grundlage des derzeitigen Standes der Technik und der
Rechtsvorschriften mit Blick auf die streitgegenständliche Nutzung der
Maßregelvollzugseinrichtung nicht mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zu rechnen
habe. Auch die von dem Kläger dargelegten Befürchtungen, dass Patienten aus der
Einrichtung ausbrechen könnten und anschließend Straftaten gegenüber dem Kläger,
seiner Familie und anderen Personen auf seinem Grundstück begehen könnten,
begründen keine Rücksichtslosigkeit des streitgegenständlichen Vorhabens. Denn diese
Befürchtungen haben letztlich ihre Ursache in einer latenten Gefahrenquelle, die einer
derartigen Einrichtung immer anhaftet, aber auch nicht darüber hinausgeht. Sie hat daher
nicht den erforderlichen Bezug zum Baurecht und ist deshalb im Rahmen des
baurechtlichen Nachbarschutzes in der Regel nicht zu berücksichtigen. Eine Abweichung
von dieser Regel drängt sich für das Gericht in Anbetracht der von der Beigeladenen
dargelegten Sicherheitsvorkehrungen, die eine funktionsgerechte Nutzung ermöglichen,
auch nicht auf. Zu diesen Sicherheitsvorkehrungen, die von dem Kläger nicht in Zweifel
gezogen werden, gehört u.a. eine doppelte - teilweise elektrisch gesicherte - Zaunanlage,
eine Alarmanlage, Fenster, die gegen Einschlagen mit Folien gesichert sind und vor die
wiederum noch Gitter angebaut werden sowie vor allem auch die personelle Besetzung mit
Pflegern, so dass eine Ausstattung in dem Verhältnis 1:1 zwischen Patient und
Pflegeperson pro Tag gewährleistet ist.
Schließlich führen die von dem Kläger beschriebenen Vermögenseinbußen u.a. durch eine
geringere Auslastung seines Pensionspferdebetriebes, Probleme bei der Anwerbung von
besonders qualifizierten Mitarbeitern für seinen Zuchtbetrieb und die durch die
Übergangseinrichtung bewirkte Wertminderung seines Grundstückes zu keiner anderen
Bewertung hinsichtlich der Frage der Zumutbarkeit. Denn der Kläger hat diese
Vermögenseinbußen und eine Wertminderung seines Grundstückes bislang lediglich
behauptet, ohne dies aber zu substantiieren. Darlegungen zu diesem Aspekt wären aber
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schon mit Blick auf die hier zu betrachtende Nutzung der Übergangseinrichtung bis zum 31.
Dezember 2009 erforderlich gewesen, zumal etwaige Wertminderungen eines
Grundstückes durch ein Vorhaben in der Nachbarschaft für sich genommen keinen
Maßstab dafür bilden, ob Beeinträchtigungen im Sinne des Rücksichtnahmegebotes
zumutbar sind. Entscheidend ist vielmehr, wie schutzwürdig die baurechtliche Stellung des
Klägers im Verhältnis zu dem streitgegenständlichen Vorhaben ist.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 9. September 2003 - 10 B 1593/03 und vom 16. Januar
2004 - 10 B 2439/03 - im Rahmen der vorangegangenen vorläufigen
Rechtsschutzverfahren, jeweils unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BVerwG,
Beschluss vom 6. Dezember 1996, - 4 B 215.96 -, BRS Bd. 58, Nr. 164. Unter
Berücksichtigung, dass das Grundstück des Klägers als Außenbereichsgrundstück auch für
sein Pferdeleistungszentrum unvermindert nutzbar ist, und mit Blick auf die
Vorbelastungen, denen sein Grundstück durch die lärmintensiven Nutzungen der U-C-
Kaserne und die Bahntrasse S-M ausgesetzt ist, ist ein Verstoß gegen das
Rücksichtnahmegebot auch unter diesem Aspekt nicht feststellbar. Zur Vermeidung von
Wiederholungen wird im Übrigen auf die Ausführungen des Gerichts in dem
vorangegangenen Eilverfahren 2 L 769/03, S. 6,7 verwiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO; die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 2, 708 Nr. 11, 711
ZPO.