Urteil des VG Münster vom 24.11.2008

VG Münster: einstweilige verfügung, verweigerung, erlass, lehrer, zahl, dienstzeit, weiterbildung, kauf, schule, geschäftsführung

Verwaltungsgericht Münster, 22 L 528/08.PVL
Datum:
24.11.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
22. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
22 L 528/08.PVL
Schlagworte:
Freistellung, Freistellungsstaffel, Dienstbefreiung, Personalratssitzung,
einstweilige Verfügung
Normen:
§ 42 LPVG NRW, § 85 Abs. 5 LPVG NRW
Tenor:
Es wird im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zu einer
rechtskräftigen Entscheidung im Verfahren 22 K 2137/08.PVL
festgestellt, dass der Beschluss des Antragstellers zu 1., vier Mitglieder
gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW im Wege der Regelfreistellung
freistellen zu lassen, der Dienstbefreiung der Antragsteller zu 2. bis 12.
im Einzelfall für die Teilnahme an Sitzungen nicht entgegensteht.
G r ü n d e
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I.
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Der Antragsteller zu 1. vertritt als örtlicher Personalrat auf der Ebene der
Bezirksregierung ca. 2168 Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen im
Regierungsbezirk N. . Er hat beschlossen, vier Personalratsmitglieder vollständig
freistellen zu lassen. Der Beteiligte hat diesem Freistellungsbeschluss zunächst
entsprochen, später den Antragsteller zu 1. allerdings aufgefordert, den Beschluss an
die Vorgabe in § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW anzupassen. Bei den Antragstellern zu 2.
bis 12. handelt es sich um die übrigen - nicht freigestellten - Personalratsmitglieder.
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Die Antragsteller und der Beteiligte streiten darüber, inwieweit die Tätigkeit der
Antragsteller zu 2. bis 12. für den Antragsteller zu 1. – insbesondere die für die
Teilnahme an Personalratssitzungen erforderliche Zeit - im Rahmen der
Dienstverpflichtung der Antragsteller zu 2. bis 12. zu berücksichtigen ist. Unter dem
9. September 2008 hatte der Beteiligte den Antragstellern zu 2. bis 12. schriftlich
Folgendes mitgeteilt:
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"Der Personalrat für Lehrerinnen und Lehrer an Gesamtschulen, dem Sie als
gewähltes Mitglied angehören, hat beschlossen, die dem Gremium zur
Verfügung stehenden vier Freistellungsmöglichkeiten auf vier Personen zu
verteilen. Damit ist das entsprechende Kontingent, das nach dem LPVG für
Aufgaben der Geschäftsführung und damit auch der Sitzungsteilnahme der
übrigen Mitglieder vorgesehen ist, vollständig verteilt.
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übrigen Mitglieder vorgesehen ist, vollständig verteilt.
Für die reguläre Teilnahme an Sitzungen erhalten Sie entsprechend dieser
Beschlusslage keine Entlastungsstunden oder eine andere Form von
Dienstbefreiung, so dass Ihre bestehende Unterrichtsverpflichtung nicht
gemindert wird. Unterrichtstunden, die durch die Sitzungsteilnahme ausfallen,
müssten daher vor- oder nachgeholt werden.”
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Hiergegen wenden sich die Antragsteller in dem eingeleiteten Beschlussverfahren. Sie
tragen vor: Die angeordnete Verweigerung der Erteilung von Dienstbefreiung für die
Teilnahme an Sitzungen des Personalrates sei eindeutig rechtswidrig. Auch die nicht
freigestellten Mitglieder des Personalrats müssten von ihrer dienstlichen Tätigkeit
entlastet werden, um insbesondere eine sachgerechte Teilnahme an
Personalratssitzungen leisten zu können. Dabei sei zeitlich die Vor- und Nachbereitung
und die Anfahrt zu den Sitzungen zu berücksichtigen. Gewährte man den Antragstellern
zu 2. bis 12. keine Dienstbefreiung, müssten sie die Personalratsarbeit (hier:
Sitzungstätigkeit) zusätzlich zu der sonst aufgegebenen dienstlichen Tätigkeit leisten.
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Es könne dahin stehen, ob der Beschluss über die vier Vollfreistellungen mit § 85 Abs. 5
Satz 2 LPVG NRW zu vereinbaren sei. Zum Einen habe der Beteiligte die
Freistellungen gemäß der Beschlusslage ausgesprochen. Zweitens habe die Frage, ob
bei den vier freizustellenden Mitgliedern der Freistellungsumfang um ein Sechstel zu
kürzen sei, nichts mit dem Begehren auf einzelfallbezogene Dienstbefreiung für die
nicht freigestellten Personalratsmitglieder im Rahmen der Sitzungsteilnahme zu tun.
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Die Antragsteller beantragen,
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im Wege der einstweiligen Verfügung vorläufig bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung im Verfahren 22 K 2137/08.PVL festzustellen, dass der Beschluss
des Antragstellers zu 1., vier Mitglieder gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW
im Wege der Regelfreistellung freistellen zu lassen, der Dienstbefreiung der
Antragsteller zu 2. bis 12. im Einzelfall für die Teilnahme an Sitzungen nicht
entgegensteht.
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Der Beteiligte beantragt,
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den Antrag abzulehnen.
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Er trägt vor: Ziel der Novellierung des Personalvertretungsgesetzes im Oktober 2007 sei
die Einschränkung von Freistellungsmöglichkeiten gewesen. Die von den Antragstellern
angegriffene Regelung für Lehrerpersonalräte basiere auf einem Erlass des
Ministeriums für Schule und Weiterbildung vom 24. Juni 2008. Entgegen der Auffassung
der Antragsteller decke die auf der Grundlage von § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG berechnete
und gewährte Freistellung, den sich aus der Mitgliedschaft im Personalrat ergebenden
regulären Bedarf ab. Der Antragsteller zu 1. verhalte sich daher rechtswidrig, wenn er
das für die Ausübung des Personalratsmandats aller Mitglieder vorgesehene Kontingent
ausschließlich für die umfassende Freistellung der Leitung des Gremiums verbrauche
und den Antragstellern zu 2. bis 12. den vorliegenden Konflikt auch mit ihren jeweiligen
Schulen - zumute. Die turnusmäßig stattfindenden Personalratssitzungen gehörten zu
den regelmäßig anfallenden Aufgaben im Rahmen der Geschäftsführung und lösten
keinen Anspruch auf Dienst- oder Arbeitsbefreiung aus. Der Antragsteller zu 1. sei
vielmehr verpflichtet, das Freistellungskontingent auf alle seine Mitglieder zu verteilen.
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Schließlich könne der Antrag keinen Erfolg haben, weil der Beschluss des
Antragstellers zu 1. über die vier Vollfreistellungen nicht mit § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG
NRW im Einklang stehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte Bezug genommen.
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II.
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Der Antrag hat Erfolg.
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Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. § 85 Abs. 2 Satz 1 ArbGG ist der Erlass
einer einstweiligen Verfügung in Personalvertretungssachen grundsätzlich zulässig.
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Der Antrag ist statthaft, weil er zur Klärung einer personalvertretungsrechtlichen
Streitfrage zwischen den Antragstellern und dem Beteiligten dient. Das geltend
gemachte Begehren steht im konkreten Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen
Erfüllung der Aufgaben der Personalvertretung bzw. ihrer Mitglieder.
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Vgl. zum zulässigen Antragsbegehren: Rehak, in: Lorenzen u.a., BPersVG,
Loseblattkommentar, Stand September 2008, Band 3, § 83 Rdnr. 52 ff.
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Sämtliche Antragsteller sind antragsbefugt. Denn die zu klärende Frage berührt ihre
rechtlichen Interessen im Rahmen einer personalvertretungsrechtlichen Streitigkeit über
die Anwendung des § 42 LPVG NRW. Die sachgerechte Arbeitsfähigkeit des
Antragstellers zu 1. ist ohne eine Klärung erheblichen Einschränkungen ausgesetzt. Die
Antragsteller zu 2. bis 12. müssten über einen langen Zeitraum in Kauf nehmen,
entweder in ihrer Freizeit an Personalratssitzungen teilzunehmen, oder sich bei Verstoß
gegen die Vorgaben im Schreiben des Beteiligten vom 9. September 2008
dienstrechtlichen Konsequenzen auszusetzen. Solches könnte etwa der Fall sein, falls
sie etwaig durch die Teilnahme an Personalratssitzungen versäumte Dienstzeit nicht
nachholten.
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Vgl. zur Antragsbefugnis auch: Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46
Rdnr. 157, m.w.N.
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Gemäß den nach § 85 Abs. 2 Satz 2 ArbGG entsprechend geltenden Vorschriften des
Achten Buches der Zivilprozessordnung kann eine einstweilige Verfügung erlassen
werden, wenn zu besorgen ist, dass durch die Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung des Rechtes einer Partei vereitelt oder wesentlich
erschwert werden könnte (§ 935 ZPO), oder wenn eine Regelung in Bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder zur
Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen gleich gewichtigen Gründen nötig
erscheint (§ 940 ZPO). Die Gefährdung des Rechts bzw. die Notwendigkeit einer
Regelung (Verfügungsgrund) und das materielle Recht (Verfügungsanspruch) sind
glaubhaft zu machen (§ 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).
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Die Antragsteller haben einen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht. Ihnen drohten
unzumutbare Nachteile, wenn eine vorläufige Feststellung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung in der Hauptsache unterbliebe. Insofern kann auf die Ausführungen zur
Antragsbefugnis Bezug genommen werde. Angesichts der nach Auffassung des
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Gerichts eindeutig gegen die rechtlichen Vorgaben sprechenden Anordnung des
Beteiligten ist die Verweigerung der Dienstbefreiung bis zu einer rechtskräftigen
Entscheidung im Hauptsacheverfahren für die Antragsteller nicht hinnehmbar bzw.
unzumutbar.
Die Antragsteller haben in der Sache einen Verfügungsanspruch glaubhaft gemacht.
Der Beschluss des Antragstellers zu 1., vier Mitglieder gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG
NRW im Wege der Regelfreistellung vollständig freistellen zu lassen, steht der
Dienstbefreiung der Antragsteller zu 2. bis 12. gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW im
Einzelfall für die Teilnahme an notwendigen Personalratssitzungen nicht entgegen.
Eine derartige Dienstbefreiung ist vielmehr nach § 42 Abs. 2 LPVG NRW im Einzelfall
zu erteilen.
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Etwaige aus § 85 Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW folgende Einschränkungen des
Freistellungsumfanges haben keinen Einfluss auf die Bewertung des geltend
gemachten Begehrens. Insofern kann offen bleiben, wie es sich rechtlich auswirkt, dass
der Beteiligte die Freistellungen entsprechend der Beschlusslage des Antragstellers zu
1. zunächst vollständig ausgesprochen hat. Denn die Frage, ob bei den vier
freizustellenden Mitgliedern der Freistellungsumfang um ein Sechstel gemäß § 85 Abs.
5 Satz 2 LPVG NRW zu kürzen ist, hat nichts mit dem auf einzelfallbezogene
Dienstbefreiung gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW gerichteten Begehren für die nicht
freigestellten Personalratsmitglieder im Rahmen der Sitzungsteilnahme zu tun. Für
diese - die Antragsteller zu 2. bis 12. - ist eine Teilfreistellung nicht beantragt und
dementsprechend nicht ausgesprochen; eine solche soll offenkundig auch nicht
beantragt werden.
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Die vom Beteiligten angeführten Gründe für eine Verweigerung der begehrten
Dienstbefreiung greifen nicht durch. Seine im Schreiben vom 9. September 2008 an die
Antragsteller zu 2. bis 12. und in der Antragserwiderung zum Ausdruck kommende
Rechtsauffassung steht nicht mit den Regelungen des LPVG NRW im Einklang. Es trifft
nicht zu, dass die betroffenen - nicht gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW
freigestellten - Mitglieder des Personalrats für die reguläre Teilnahme an
Personalratssitzungen keine Form der Dienstbefreiung erhalten können. Diese mit § 42
LPVG NRW unvereinbare Ansicht des Beteiligten beruht auf einer bereits im Ansatz
fehlerhaften Bewertung der Rechtslage in dem Erlass des Ministeriums für Schule und
Weiterbildung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 24. Juni 2008 – 216 -1.22.09-955 -.
Ausweislich der dort zitierten Literaturstelle (Lorenzen, in: Lorenzen u.a., BPersVG,
Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, Band 1, § 46 Rdnr. 50) geht das Ministerium
davon aus, dass die erforderliche Zeit für die Teilnahme an den Personalratssitzungen
bezüglich aller Personalratsmitglieder in dem "Freistellungskontingent" enthalten sei.
Dabei differenziert das Ministerium allerdings schon nicht zwischen örtlichen
Personalräten - wie hier - , für die die gesetzliche Freistellungsstaffel nach § 42 Abs. 4
Satz 4 LPVG NRW gilt und Stufenvertretungen, für die diese nicht gilt (vgl. § 51 Abs. 1
Satz 1 LPVG NRW). Nach Ansicht der Kammer betrifft die Literaturstelle indes allenfalls
die Konstellation eines individuell zu bestimmenden Freistellungsumfanges, etwa für
die Mitglieder einer Stufenvertretung oder in Personalräten kleinerer Dienststellen (für
die wegen ihrer Größe § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW nicht gelten). Es kann
dahinstehen, ob bei Vorliegen besonderer Umstände in derartigen Fällen in den
(individuell) zu bestimmenden Freistellungsumfang auch der Zeitbedarf für die
Sitzungsteilnahmen einbezogen werden kann. Ein solcher Fall ist hier aber nicht
gegeben. Vielmehr ergibt sich der Freistellungsumfang vorliegend aus dem Gesetz;
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gemäß § 42 Abs. 4 Satz 4 LPVG NRW sind – vorbehaltlich der Einschränkung in § 85
Abs. 5 Satz 2 LPVG NRW - vier Mitglieder des Antragstellers zu 1. freizustellen, weil
dieser als örtlicher Personalrat (vgl. §§ 89, 92 LPVG NRW i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 und § 2
Nr. 2 der Verordnung über die Errichtung von Personalvertretungen für die im
Landesdienst beschäftigten Lehrer) ca. 2168 Beschäftigte vertritt. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gilt für den personalen
Freistellungsumfang im Übrigen, dass - soweit der Umfang der Freistellung es zulässt -
die Mitglieder des jeweiligen Personalrats in der gesetzlichen Reihenfolge von ihren
dienstlichen Tätigkeiten grundsätzlich ganz freizustellen sind.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Februar 1983 6 P 15.80 -,
ZBR 1983, 212, juris Rdnr. 20; dem folgend: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss
vom 25. November 1998 - A 5 S 11/96 -, juris Rdnr. 27 ff.
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Das Regelfreistellungskontingent nach § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW kann und
soll im Grundsatz nicht den gesamten Zeitbedarf aller Personalratsmitglieder für
sämtliche Personalratstätigkeiten erfassen. Namentlich kann der Gesetzgeber nicht die
Besonderheiten einzelner Dienststellen und ihrer Personalräte im Blick gehabt haben.
Die gesetzliche Freistellungsstaffel ist vielmehr eine abstrakt-generelle Regelung. Sie
gilt für alle Dienststellen des Landes, unabhängig davon, ob dort etwa "regelmäßig" in
großem zeitlichem Umfang Personalratssitzungen durchgeführt werden oder solche
Sitzungen seltener und mit geringem Zeitaufwand stattfinden. Eine Prüfung der
"Erforderlichkeit" des Freistellungsumfanges, wie sie § 42 Abs. 3 Satz 1 LPVG NRW
regelt, ist bei der Freistellungsstaffel gemäß § 42 Abs. 4 Sätze 4 und 5 LPVG NRW nicht
vorgesehen bzw. ausgeschlossen. Durch die Freistellungsstaffel sollte Rechtssicherheit
für alle Dienststellen geschaffen werden und etwaigem Streit über den
Freistellungsumfang in unterschiedlichsten Dienststellen vorgebeugt werden.
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Vgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, Das Personalvertretungsrecht in
Nordrhein-Westfalen, Loseblattkommentar, Stand Juli 2008, Bd. II, § 42 Rdnr. 66
f.
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Der Gesetzgeber hat damit in Kauf genommen, dass neben den nach § 42 Abs. 4 Sätze
4 und 5 LPVG NRW freigestellten Personalratsmitgliedern auch die übrigen
Personalratsmitglieder für gelegentliche Personalratsarbeit (z. B. Sitzungen) im
Einzelfall Dienstbefreiung erhalten. Gemessen daran besteht im Übrigen keine
rechtliche Grundlage dafür, den Antragsteller zu 1. zu verpflichten, das
Freistellungskontingent auf alle seine Mitglieder aufzuteilen.
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Bei der von den Antragstellern zu 2. bis 12. versäumten Arbeitszeit, die der Teilnahme
an notwendigen Personalratssitzungen dient, handelt es sich um solche im Sinne von §
42 Abs. 2 LPVG NRW. Die genannte Vorschrift betrifft gerade Arbeitszeitversäumnisse,
die zur Wahrnehmung weniger umfänglicher Aufgaben (z.B. Personalratssitzungen)
erforderlich sind. Der durch Überschneidung beider Pflichtenkreise ausgelöste Konflikt
wird hier zu Gunsten der Personalratstätigkeit gelöst.
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Vgl. Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 25.
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Abweichendes lässt sich nicht daraus herleiten, dass der Antragsteller zu 1. faktisch
"regelmäßig" Sitzungen durchführt. Solches ist zunächst wohl nur außerhalb der
Schulferien und damit in knapp 44 Wochen des Jahres der Fall. Ferner erschüttert der
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Umstand schon nicht die Grundannahme, wonach die notwendige Anzahl und die
notwendige Dauer von Personalratssitzungen nicht vorhersehbar sind; insbesondere
auf die erforderliche Dauer einer Sitzung lässt dies keinen Rückschluss zu. Unter
Rücksichtnahme auf die dienstlichen Erfordernisse (vgl. § 31 Abs. 1 LPVG NRW) muss
der Personalrat sowohl die Zahl wie auch die Dauer der Sitzungen auf das
Notwendigste beschränken. Die Inanspruchnahme von Dienstzeit durch
Personalratssitzungen wird im Wesentlichen beeinflusst von den durch den Personalrat
zu beratenden Maßnahmen. Zahl und Umfang etwaiger mitbestimmungspflichtiger
Maßnahmen sind indes ebenfalls nicht vorhersehbar; das schließt zugleich regelmäßig
eine prospektive Einschätzung der zeitlichen Inanspruchnahme der
Personalratsmitglieder aus.
Vgl. dazu: BVerwG, Beschluss vom 22. April 1987 - 6 P 29.84 -, PersV 1988,
133, juris Rdnr. 23; Lorenzen, in: Lorenzen u.a., a.a.O., Band 1, § 46 Rdnr. 50.
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Gemessen daran steht den Antragstellern zu 2. bis 12. im Einzelfall für die erforderliche
Teilnahme an notwendigen Personalratssitzungen ein Anspruch auf Dienstbefreiung
gemäß § 42 Abs. 2 LPVG NRW zu.
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Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen
Beschlussverfahren.
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