Urteil des VG Münster vom 01.04.2009

VG Münster: eigentumswohnung, eltern, wirtschaftliche einheit, verwertung, härte, verkehrswert, kaufpreis, restschuld, schenkungsvertrag, ausbildung

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2128/07
Datum:
01.04.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2128/07
Schlagworte:
Härteklausel, unbillige Härte, wirtschaftliche Verwertbarkeit von
Vermögen, Vermögen
Normen:
§ 29 (3) BAföG, § 27 (1) BAföG
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2007
in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln
vom 28. November 2007 verpflichtet, der Klägerin Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gemäß ihrem Antrag in
gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten, ihr Ausbildungsförderung für die
Zeit von November 2006 bis September 2007 zu gewähren. Die Klägerin erlangte im
Mai 2003 die allgemeine Hochschulreife und studiert seit dem Wintersemester
2004/2005 an der Westfälischen Wilhelms-Universität in Münster. Seit dem
Wintersemester 2005/2006 studiert sie neben Politikwissenschaft auch Europastudien
in einem Doppeldiplomstudiengang der Westfälischen Wilhelms-Universität Münster
und dem Institut D´Etudes Politiques in Lille.
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Ihren Antrag auf Gewährung von Ausbildungsförderung lehnte der Beklagte mit
Bescheid vom 22. März 2007 ab und führte zur Begründung aus, dass der Betrag des
anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens den Gesamtbedarf der
Auszubildenden übersteige. In der Vermögensberechnung des Beklagten hat dieser
den Wert einer der Klägerin gehörenden Eigentumswohnung in Bremen mit 40.573 €
angesetzt. Dagegen hat der Beklagte die beim Wohnungskauf durch die Eltern
eingegangenen Darlehensverpflichtungen mit der X-Bank nicht berücksichtigt, da als
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Darlehensnehmer die Eltern und nicht die Klägerin ausgewiesen seien.
Ihren hiergegen gerichteten Widerspruch begründete die Klägerin wie folgt: Der
Beklagte habe zu Unrecht die Härtefallregelung des § 29 Abs. 3 BAföG nicht
angewandt. Im vorliegenden Fall liege eine unbillige Härte vor, weil eine Verwertung
der Eigentumswohnung mit erheblichen finanziellen Einbußen verbunden wäre. Wegen
stark gefallener Zeitwerte von Eigentumswohnungen in Bremen würde ein
voraussichtlich zu erzielender Kaufpreis nicht zur Tilgung des Restdarlehens
ausreichen. Aus den von der Klägerin überreichten Unterlagen gehe hervor, dass der
Kaufpreis der von den Eltern der Klägerin ursprünglich erworbenen Eigentumswohnung
in voller Höhe gegenfinanziert worden sei und die Tilgung des Darlehens durch die
Mieteinnahmen erfolge. Auch nach der Schenkung der Eigentumswohnung an die
Klägerin seien der Wohnungserwerb und die Darlehensverbindlichkeiten weiterhin als
untrennbare wirtschaftliche Einheit zu betrachten. Dies werde auch so vom Finanzamt
anerkannt. Auch wenn die Klägerin aus dem Darlehensvertrag nicht schuldrechtlich
verpflichtet sei, bestehe gleichwohl eine wirtschaftliche Verfügungsbeschränkung, da
die Tilgung des Darlehens der Eltern ausschließlich über die Mieteinnahmen der
Wohnung erfolgten. So sei zwischen den Eltern der Klägerin und dieser eine
stillschweigende Vereinbarung dahingehend getroffen worden, dass die Mieteinnahmen
aus der Wohnung weiterhin uneingeschränkt zur Darlehensrückzahlung zur Verfügung
stehen. Dieser Vereinbarung stehe eine Verwertung der Wohnung entgegen.
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Würde die Klägerin in Bremen studieren und selbst in ihrer Eigentumswohnung leben,
würde die Wohnung gemäß § 29 Abs. 3 BAföG anrechnungsfrei bleiben. Auf Grund
ihres besonderen Studienganges sei ihr jedoch kein Studium in Bremen möglich, da
dieser Studiengang mit dem Doppeldiplom nur in Münster auf Grund der engen
Zusammenarbeit mit der Universität Lille möglich sei.
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Aus den mit dem Antrag auf Ausbildungsförderung überreichten Unterlagen ergibt sich,
dass die Eltern der Klägerin mit dieser am 24. September 2003 einen
Schenkungsvertrag geschlossen und der Klägerin damit eine Eigentumswohnung in
Bremen schenkungsweise übertragen haben. In Abteilung III des Grundbuches ist als
Belastung eine brieflose Grundschuld in Höhe von 191.000 DM eingetragen. Gemäß § 6
Abs. 2 des Schenkungsvertrages übernahm die Klägerin das Grundpfandrecht in
Abteilung III als dingliche Last. Persönliche Schuldner blieben die Veräußerer, die die
Zinsen und die Tilgung im Verhältnis zur Klägerin zu tragen haben. In § 9 des Vertrages
war der Verkehrswert mit 84.000 € angegeben. Weiter ergibt sich aus den überreichten
Unterlagen, dass am 31. August 2007 noch eine Darlehensrestschuld in Höhe von
75.639,81 € bestand. Aus der vermieteten Eigentumswohnung erzielt die Klägerin eine
Mieteinnahme in Höhe von monatlich insgesamt 647 €. Darin enthalten ist ein
Nebenkostenanteil in Höhe von 157 €. Außerdem zahlt die Klägerin ein monatliches
Hausgeld in Höhe von 143 € und monatlich 386,25 € als Annuität an die X-Bank. Die
jährliche Grundsteuer beträgt 74,89 €.
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Mit Schreiben vom 16. Mai 2007 an die Bezirksregierung Köln bat der Beklagte um eine
Entscheidungshilfe und führte dazu aus: Auf Grund des Aktualisierungsantrages komme
es zu keinem anrechenbaren Einkommen der Eltern. Jedoch sei die Auszubildende
unzweifelhaft Eigentümerin von anrechenbarem Grundvermögen. Zwar habe die
Erwerberin laut Schenkungsvertrag die Grundpfandrechte in Abteilung III als dingliche
Last übernommen, jedoch seien die Eltern weiterhin allein persönliche Schuldner
geblieben. Die Wohnung habe nach eigenen Angaben der Auszubildenden einen
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Verkehrswert von 73.000 € und einen Versicherungswert von ca. 40.573 € und sei mit
einer Restschuld in Höhe von 75.639,81 € am 31. August 2007 belastet. Es stelle sich
die Frage, ob in Anwendung des § 29 Abs. 3 BAföG das Grundvermögen
anrechnungsfrei bleiben könne, da eine wirtschaftliche Verwertbarkeit möglicherweise
nicht bestehe. Eine solche Härte könne darin gesehen werden, dass die Auszubildende
auf Grund der Belastung der Wohnung bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise diese
nicht in sinnvoller und zumutbarer Weise einsetzen könne, da beim Verkauf zumindest
der Erlös durch das abzulösende Darlehen gemindert werde. Dazu äußerte die
Bezirksregierung, dass sich die Frage der Vermögensverwertung nicht stelle, wenn sich
die Auszubildende um andere zumutbare Finanzierungsmöglichkeiten des Studiums
bemühe. Zu denken sei an Finanzierungen, die unabhängig von der Verwertbarkeit des
Wohnungseigentums erfolgten, wie etwa ein Bildungskredit aus dem
Bildungskreditprogramm des Bundes, ein zinsgünstiger Studienkredit der KFW-
Förderbank sowie ein Studienkredit von Privatbanken oder des Sparkassen- und
Giroverbandes. Diese Verweisung biete sich im vorliegenden Fall an, da die
Auszubildende ihr Vermögen zu Lasten der Allgemeinheit schonen wolle, um später
über ein komfortables Element der Alterssicherung zu verfügen.
Mit Bescheid vom 28. November 2007 wies die Bezirksregierung Köln sodann den
Widerspruch der Klägerin als unbegründet zurück.
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Diese hat am 19. Dezember 2007 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren
weiterverfolgt. Zur Begründung wiederholt und vertieft sie ihr bisheriges Vorbringen und
beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 22. März 2007 in der
Fassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Köln vom 28.
November 2007 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem
Bundesausbildungsförderungsgesetz gemäß ihrem Antrag zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er bezieht sich zur Begründung im Wesentlichen auf den Inhalt der angegriffenen
Verwaltungsakte.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge
ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die als Verpflichtungsklage zulässige Klage hat Erfolg. Der die begehrte
Ausbildungsförderung ablehnende Bescheid des Beklagten vom 22. März 2007 ist in
der Gestalt des dazu ergangenen Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Köln
vom 28. November 2007 rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113
Abs. 5 VwGO). Der Klägerin steht der geltend gemachte Anspruch auf
Ausbildungsförderung im Bewilligungszeitraum November 2006 bis September 2007
zu.
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Nach §§ 1, 11 Abs. 1 BAföG besteht ein Anspruch auf individuelle
Ausbildungsförderung nach Maßgabe dieses Gesetzes, wenn dem Auszubildenden die
für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht
zur Verfügung stehen. Nach § 11 Abs. 2 BAföG ist auf diesen Bedarf unter anderem das
Vermögen des Auszubildenden anzurechnen. Gemäß § 27 Abs. 1 BAföG gelten als
Vermögen alle beweglichen und unbeweglichen Sachen, Forderungen und sonstige
Rechte. Ausgenommen sind Gegenstände, soweit der Auszubildende sie aus
rechtlichen Gründen nicht verwerten kann.
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Durch die Vorschriften über die Anrechnung von Vermögen wird der Grundsatz der
Nachrangigkeit staatlicher Ausbildungsförderung konkretisiert. Individuelle
Ausbildungsförderung kann nur beansprucht werden, wenn dem Auszubildenden die für
seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur
Verfügung stehen. Der Wertung des Gesetzgebers ist deshalb zu entnehmen, dass dem
Auszubildenden im Regelfall zuzumuten ist, vorhandenes Vermögen zum Zwecke
seiner Ausbildung einzusetzen.
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Vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 33/87 -
BVerwGE 88, 303 ff..
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Im vorliegenden Fall gehört die im Eigentum der Klägerin stehende Eigentumswohnung
in Bremen zu ihrem Vermögen. Soweit die Klägerin darauf verweist, dass die
Verwertung der Eigentumswohnung dazu führe, dass ihr nach Tilgung von Schulden
kein Guthaben verbleibe, betrifft dies die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit der
Wohnung. Die Frage, ob das Vermögen verwertbar ist, betrifft jedoch nach der
Systematik der Vorschriften des Bundesausbildungsförderungsgesetzes über die
Vermögensanrechnung nicht den Vermögensbegriff. Nur wenn die Geltendmachung
eines Rechts oder einer Forderung aus wichtigem Grunde ausscheidet, zählen
Forderungen oder Rechte nicht zum Vermögen. Auch für die Bestimmung des
Vermögenswertes spielt die Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit grundsätzlich
keine Rolle.
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Vgl. zur Frage der wirtschaftlichen Verwertbarkeit: Bundesverwaltungsgericht,
Urteil vom 11. Oktober 1984 5 C 44/81 - FamRZ 1985, 541 f.
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Wirtschaftliche Verwertungshindernisse können danach allein im Rahmen der
Härteklausel gemäß § 29 Abs. 3 BAföG berücksichtigt werden.
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Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11. Oktober 1984 - 5 C 44/81 -,
a.a.O. und Urteil vom 13. Juni 1991 - 5 C 33/87 - a.a.O.
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Im vorliegenden Fall war die Eigentumswohnung der Klägerin im hier maßgeblichen
Zeitraum von November 2006 bis September 2007 wirtschaftlich nicht verwertbar. Die
wirtschaftliche Verwertung der Eigentumswohnung der Klägerin würde eine unbillige
Härte im Sinne des § 29 Abs. 3 BAföG darstellen. Das gemäß § 29 Abs. 3 BAföG
eingeräumte Ermessen des Beklagten hat sich im vorliegenden Fall dahingehend
reduziert, dass nur die Nichtanrechenbarkeit der Eigentumswohnung zu einem
wirtschaftlich nicht unsinnigen Ergebnis führt. Deshalb war der Beklagte zur Bewilligung
von Ausbildungsförderung ohne Berücksichtigung der Eigentumswohnung der Klägerin
zu verpflichten.
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So schied eine weitere Beleihung der Eigentumswohnung zur Finanzierung des
Studiums aus, da die Wohnung bereits mit einer erstrangig eingetragenen brieflosen
Grundschuld für die X-Bank in Höhe von 191.000 DM (= 97.656 €) belastet war und der
Verkehrswert im maßgeblichen Zeitraum gemäß dem Grundstücksmarktbericht C.
2006 ca. 73.600 € betrug, während der Verkehrswert zum Zeitpunkt des
Schenkungsvertrages am 24. September 2003 noch mit 84.000 € angegeben worden
war. Da die Eigentumswohnung damit bereits deutlich über der üblichen
Beleihungsgrenze von 2/3 des Verkehrswertes hinaus belastet war und ein weiterer
Kredit nur nachrangig hätte gesichert werden können, ist davon auszugehen, dass der
Klägerin kein weiterer Kredit zur Finanzierung ihres Studiums eingeräumt worden wäre.
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Ebenso schied die Verwertung der Wohnung durch freihändigen Verkauf der Wohnung
aus. Eine solche Veräußerung wäre erst möglich gewesen, wenn die von der Klägerin
mit Schenkungsvertrag als dingliche Last übernommene Grundschuld abgelöst worden
wäre. Erst dann wäre eine Bank bereit gewesen, die Eigentumswohnung aus der
dinglichen Haftung durch Hergabe einer Löschungsbewilligung zu entlassen.
Notwendig wäre dazu die Rückzahlung der restlichen Darlehenssumme aus dem bei
Verkauf erzielten Kaufpreis gewesen. Angesichts der oben angegebenen
Preisentwicklung wäre in diesem Fall kein Vermögen übrig geblieben; vielmehr hätte
der voraussichtlich zu erzielende Kaufpreis und die verbliebende Restschuld des
Darlehens noch nicht einmal gedeckt.
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Soweit die Vermietung der Eigentumswohnung eine Art der Verwertung darstellt und der
Klägerin daraus monatliche Mieteinnahmen zustehen, dienen diese zunächst zur
Abdeckung der laufenden Nebenkosten, des Hausgeldes und der Grundbesitzabgaben.
Soweit der Überschuss zur Tilgung des bei Erwerbs der Eigentumswohnung durch die
Eltern der Klägerin aufgenommenen Darlehens verwandt wird, können diese
monatlichen Einnahmen der Klägerin ebenfalls nicht wirtschaftlich zugerechnet werden.
Zwar ist die von der Klägerin behauptete Nebenabrede, dass sie im Innenverhältnis zu
ihren Eltern verpflichtet sei, das im Zusammenhang mit dem Kauf der Wohnung
aufgenommene Darlehen zu tilgen, rechtlich unbeachtlich. Eine solche Nebenabrede
widerspräche dem Inhalt des Schenkungsvertrages, wonach die Klägerin gemäß § 6
Abs. 2 des Vertrages lediglich die Grundpfandrechte in Abteilung III als dingliche Last
übernommen hat. Persönliche Schuldner blieben dagegen allein die Veräußerer, die die
Zinsen und die Tilgung im Verhältnis zur Erwerberin, der Klägerin, zu tragen haben. Die
im Widerspruch dazu behauptete Nebenabrede ließe den Schenkungsvertrag als
Umgehungsgeschäft erscheinen.
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Gleichwohl würde die Zurechnung der Mieteinnahmen eine unbillige Härte bedeuten,
da sie zur Tilgung des bei der X-Bank bestehenden Darlehens verwandt werden
mussten. Die Eltern der Klägerin waren im fraglichen Zeitraum wegen der
Arbeitslosigkeit ihres Vaters nicht in der Lage waren, die Darlehensraten zu bezahlen.
Deshalb wäre es bei Ausbleiben der Zins- und Tilgungsraten zur Zwangsversteigerung
der Eigentumswohnung durch die X-Bank gekommen. Angesichts der seinerzeit
verbliebenen Restschuld aus dem Darlehensvertrag hätte die Klägerin nach einer
Zwangsversteigerung weder über Einnahmen noch über Vermögen verfügt.
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Da die Eigentumswohnung aus wirtschaftlichen Gründen nicht verwertet werden konnte,
dieses vielmehr dazu geführt hätte, dass die Klägerin weder über Vermögen noch
Einnahmen verfügt hätte, konnte ihr auch nicht - wie von der Bezirksregierung mit
Bescheid vom 28. November 2007 geschehen - angesonnen werden, sich anderweitig
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einen Bildungs-/Studienkredit etwa aus dem Bildungskreditprogramm des Bundes, von
der KFW-Förderbank oder von Privatbanken, Sparkassen und Giroverbänden zu
besorgen. Diese Forderung zeigt gerade, dass es der Klägerin nicht möglich ist, sich
während ihres Studiums
aus ihrem Vermögen
Die Argumentation des Beklagten, dass die Verweisung auf allgemeine Bildungs-
/Studienkredite im vorliegenden Fall angezeigt sei, da die Klägerin ihr Vermögen
schonen wolle, um später über ein komfortables Element der Alterssicherung zu
verfügen, geht ins Leere. Wie oben bereits aufgezeigt, würde die Klägerin bei einer
Verwertung der Eigentumswohnung durch Veräußerung nach Tilgung der Restschuld
über kein Vermögen verfügen, sondern wäre auf Ausbildungsförderung angewiesen
gewesen. Die beantragte Gewährung von Ausbildungsförderung dient nicht der
Finanzierung der Eigentumswohnung, sondern sichert lediglich den Unterhalt der
Klägerin während ihres Studiums.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 154 Abs. 1, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11,
711 ZPO.
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