Urteil des VG Münster vom 05.09.2008

VG Münster: stand der technik, grundstück, ivv, körperliche unversehrtheit, öffentliches recht, verordnung, stadt, neubau, ausgabe, rechtsverletzung

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 937/08
Datum:
05.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 937/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Klägerin wendet sich gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten
betreffend den Neubau der Landesstraße 585n (L 585n) als Ortsumgehung X. . Die
Ortsumgehung X. soll beginnend an der L 793 (Münsterstraße) im Norden entlang der
Westseite des Stadtteils N. -X. gebaut werden und südlich in die bereits vorhandene L
585 alt bzw. in die ostwärts führende L 520 einmünden. Der südliche Trassenbereich
der L 585n soll dabei im Wege eines Kreisverkehrs in die vorhandenen Landesstraßen
einmünden; sodann soll der Verkehr von diesen weitergeführt werden. Die
Planfeststellung bezieht sich insgesamt auf die Streckenabschnitte von Bau-km 0-319
bis Bau-km 6+125. Auf der Strecke sollen verschiedene Bauwerke errichtet werden, die
in einem Bauwerksverzeichnis aufgelistet sind. Im südlichen Trassenbereich verläuft
auch das schienengebundene Streckennetz der X1. -M. -F. GmbH (X2. ), die noch bis
zum Ende des Jahres 2009/2010 die Strecke von Neubeckum nach N. bedient. Das
Plangebiet liegt in der X3. Ebene des Kernmünsterlandes, bei dem es sich um ein
weites, fast ebenes Gebiet mit einer Geländehöhe von 54 bis 55 m üNN handelt. Die
geplante Trasse verläuft im Norden zwischen dem Landschaftsschutzgebiet "Werse-
Ems-Niederung, Kreuzbach und Angel", im südlichen Trassenbereich wird das
Landschaftsschutzgebiet "X3. Tiergarten" in einem Randbereich berührt.
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Die Klägerin ist Erbbauberechtigte des mit einem Einfamilienhaus bebauten
Grundstückes Gemarkung X. -L. Flur Flurstück (L1. in N. ). Die planfestgestellte Trasse
3
der L 585n verläuft in einer Entfernung von ca. 500 m westlich von Nordosten kommend
(Bau-km 1+530 bis Bau-km 2+400) an dem Grundstück der Klägerin vorbei.
Der Beigeladene beantragte mit Schreiben vom 6. Oktober 2003 bei der Beklagten als
Anhörungsbehörde, das Anhörungsverfahren für eine Planfeststellung der
Gesamtstrecke des Neubaus der L 585n (Ortsumgehung X. ) durchzuführen, nachdem
er - der Beigeladene - u.a. zuvor eine Umweltverträglichkeitsstudie, eine lärmtechnische
Berechnung, eine Schadstoffbelastungsabschätzung und einen
landschaftspflegerischen Begleitplan eingeholt hatte und die mit anderen Behörden
abgestimmte Planung vom Ministerium für Wirtschaft und Mittelstand, Technologie und
Verkehr durch Erlass vom 27. Mai 1999 genehmigt (§ 37 Abs. 6 StrWG NRW a.F.)
worden war.
4
Mit Schreiben vom 8./9. Oktober 2003 beteiligte die Beklagte die Träger öffentlicher
Belange. Durch ortsübliche Bekanntmachung in den örtlichen Tageszeitungen wurde
auf das Bauvorhaben und die beantragte Planfeststellung der L 585n hingewiesen.
Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass die Planunterlagen in der Zeit vom 23. Oktober 2003
bis zum 24. November 2003 in der Stadt T. , der Stadt N. und in der Bezirksverwaltung
Südost der Stadt N. öffentlich zu jedermanns Einsicht auslägen und bis zum Montag,
den 22. Dezember 2003, die Möglichkeit bestehe, Einwendungen gegen den Plan
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
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Die Klägerin erhob mit Schreiben vom 15. Dezember 2003 - Eingangsstempel des
Beklagten vom 16. Dezember 2003 - folgende Einwendungen: Der geplante Neubau
der L 585n bringe keine Entlastung für den Ortskern in X. . Vielmehr bringe er Lärm,
Schadstoffe und einen Mehrverkehr in die Wohngebiete. Eine schützenswerte
Landschaft werde zerschnitten und ein Naherholungsgebiet für die Bewohner zerstört.
Ein Abwägungsprozess fehle. Die Straße sei eine Fehlplanung, die die Situation im Ort
nicht verbessere. Die Zerstörung der Landschaft sei nicht verantwortbar.
6
Aufgrund der eingegangenen Stellungnahmen und Einwendungen wurde eine
Planüberarbeitung in Teilbereichen der Neubaustrecke erforderlich. Der Beigeladene
erstellte daraufhin ein Deckblatt I, welches die Anbindung der Kreisstraße 37 "Hiltruper
Straße" an den Kreisverkehr bei Bau-km 2+860 , die Verlegung der
Oberflächenentwässerung von Bau-km 2+740 nach Bau-km 3+010 sowie die
Erweiterung der Überschwemmungsgebiete 1 und 2 östlich der L 585 betraf.
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An den vorgenommenen Planänderungen wurden die hiervon betroffenen Träger
öffentlicher Belange erneut beteiligt und die privat Betroffenen über die Planänderungen
erneut benachrichtigt. Gleichzeitig wurde ihnen Gelegenheit gegeben, bis zum 31.
Januar 2005 Einwendungen gegen die Planunterlagen zu erheben.
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Ebenfalls im Januar 2005 legte die Ingenieurgruppe für W. und W1. - IVV - aus eine
aktualisierte Verkehrsuntersuchung auf der Grundlage des Referentenentwurfs zum
Neubau der L 585n vor, wobei mit Hilfe der im Jahr 2002 an 18 Zählstellen erhobenen
Netzdaten, die mit entsprechenden Zahlen aus der amtlichen Zählung 2000 verglichen
wurden, der Verkehrsstrom für das Jahr 2020 prognostiziert wurde. Diese Prognose
wurde mit den Verkehrsbelastungen verglichen, die nach Durchführung der
Ortsumgehung X. anzusetzen seien. Die IVV kam zu dem Ergebnis, dass die geplante
Ortsumgehung X. den Straßenverkehr auf der "Hiltruper Straße" um bis zu 61 % und
den Verkehr in der Ortslage um ca. 54 % entlasten würde.
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Der Beigeladene teilte der Beklagten im Mai 2005 mit, dass zu dem seinerzeit erstellten
landschaftspflegerischen Begleitplan eine Untersuchung der besonders geschützten
Vogelarten und der streng geschützten Arten in Auftrag gegeben worden sei. Nachdem
die Untersuchungsergebnisse vorgelegen hätten, sei für die damit verbundenen
Änderungen der landschaftspflegerischen Maßnahmen ein weiteres Deckblatt II erstellt
worden, welches in das laufende Planfeststellungsverfahren aufzunehmen sei. Die
Beklagte beteiligte daraufhin die von den Planänderungen betroffenen Behörden,
Vereine und Private erneut, indem ihnen die Planunterlagen des Deckblatts II übersandt
wurden und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme und für Einwendungen bis zum 24.
Juni 2005 gegeben wurde.
10
An dem von der Beklagten in der Zeit vom 28. November 2005 bis zum 2. Dezember
2005 durchgeführten Erörterungstermin hat die Klägerin nicht teilgenommen. Im März
2006 gab die IVV B. im Auftrag des Beigeladenen eine weitere Stellungnahme zu den
vermuteten Ausweichverkehren durch die LKW-Maut im Bereich N. -X. ab. In ihrer
gutachterlichen Stellungnahme kam die IVV-B. zu dem Ergebnis, dass ein Jahr nach
Einführung der streckenbezogenen LKW-Maut für den Bereich N. -X. keine
mautbedingten Ausweichverkehre festzustellen seien. Auch nach dem Bau der
Ortsumgehung seien keine nennenswerten Anstiege zu befürchten, da die
Streckenquerschnitte und Anschlüsse der L 585n für den überregionalen LKW-Verkehr
zu größeren Zeitverlusten führten und höhere Kosten verursachten.
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Auf Grund der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen holte der Beigeladene
für zwei betroffene Betriebe Gutachten über geltend gemachte Existenzgefährdungen
ein. Nach Eingang dieser Gutachten erarbeitete der Beigeladene zur Vermeidung dieser
Existenzgefährdungen ein weiteres Deckblatt III, mit dem bislang vorgesehene
Ausgleichsmaßnahmen in einer Größe von 15,2052 ha verlegt wurden und das er mit
Schreiben vom 7. März 2007 zum Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens machte.
Das Defizit, welches dadurch entstand, dass dem Beigeladenen zum Zeitpunkt der
Deckblatt III-Erstellung als Ausgleichsflächen nur 12,0520 ha zur Verfügung standen,
sollte über ein weiteres noch zu erstellendes Deckblatt IV im Wege eines
Nachtragsplanfeststellungsbeschlusses zum Gegenstand der Planfeststellung gemacht
werden.
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Die Beklagte stellte den streitgegenständlichen Plan mit Beschluss vom 6. Februar
2008, auf dessen Inhalt und Begründung Bezug genommen wird, fest. Sie wies die
Einwendungen der Klägerin zurück. Der Planfeststellungsbeschluss wurde am 22.
Februar 2008 ortsüblich im Amtsblatt der Stadt N. sowie den ortsbekannten
Tageszeitungen bekannt gemacht. Der Beschluss sowie eine Ausfertigung des
festgestellten Plans lagen zu jedermanns Einsicht in der Zeit vom 25. Februar 2008 bis
zum 10. März 2008 in der Stadt N. , der Stadt T1. und der Bezirksverwaltung Südost der
Stadt N. aus.
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Am 9. April 2008 hat die Klägerin gegen den Planfeststellungsbeschluss der Beklagten
Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie vor: Durch die östlich vorbeiführende Trasse
der L 585n sei sie nachhaltig Lärm- und Schadstoffbelastungen ausgesetzt, zumal auf
dem Gelände zwischen ihrem Grundstück und der Straßentrasse Hecken, Bäume oder
Wald nicht vorhanden seien. Durch den Planfeststellungsbeschluss werde sie in ihren
Rechten verletzt. Eine Planrechtfertigung für den Neubau gebe es nicht. Allein die
Ausweisung im Landesstraßenbedarfplan reiche nicht aus. Die Abwägung ihrer zu
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berücksichtigenden Belange habe die Beklagte fehlerhaft vorgenommen. Ihr Grundstück
sei künftig erheblichen Lärmimmissionen ausgesetzt. Mit ihren Einwendungen habe
sich die Beklagte überhaupt nicht auseinandergesetzt, so dass ein Ermittlungsausfall
vorliege. Entsprechendes gelte für die auf ihr Grundstück einwirkenden
Schadstoffimmissionen. Eine Schadstoffabschätzung sei nur bis zu 200 m vom
Fahrbahnrand der geplanten L 585n durchgeführt worden. Ihr Grundstück habe aber
ebenso mit einbezogen werden müssen.
Die Klägerin beantragt,
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den Planfeststellungsbeschluss für den Neubau der Landesstraße 585n der Beklagten
vom 6. Februar 2008 aufzuheben.
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Die Beklage beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verteidigt den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss und trägt unter anderem
vor: Die Klägerin bewohne ein Grundstück in einiger Entfernung zur planfestgestellten
Trasse. Im Anhörungsverfahren habe sie keine Verletzung ihr zustehender
Rechtspositionen gerügt. Sie sei deshalb mit solchen Einwendungen ausgeschlossen,
die typischerweise einen Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses
stützen könnten. Im Anhörungsverfahren habe sie keine Verletzung eigener
Rechtspositionen gerügt. Deshalb sei sie mit ihrem Klagevorbringen präkludiert.
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Der Beigeladene stellt keinen Antrag, unterstützt aber den Standpunkt der Beklagten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug
genommen.
21
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
22
Die Klage hat keinen Erfolg.
23
Die Anfechtungsklage ist bereits unzulässig. Der Klägerin fehlt die Klagebefugnis
gemäß § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Danach ist die Klage nur
zulässig, wenn ein Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen
Rechten verletzt zu sein. Hierdurch soll die Popularklage, also eine Klage von
"Jedermann", der nicht unmittelbar durch einen Verwaltungsakt betroffen ist,
ausgeschlossen werden. Ausreichend für die Klagebefugnis ist allerdings die
Möglichkeit einer Rechtsverletzung. Es muss nach dem Sachvortrag des Klagenden
möglich erscheinen und darf nicht offensichtlich und eindeutig ausgeschlossen sein,
dass der Kläger durch den zur Prüfung gestellten Verwaltungsakt in einem subjektiven
Recht verletzt wird.
24
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), U. v. 10. März 1998 - 4 CN 6.97 - ZfBR 1998,
205 (206); U. v. 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - DVBl 1999, 101; Urteil vom 17.
Dezember 1998 - 1 CN 1.98 -, BVerwGE 108, 182 (184).
25
Im vorliegenden Fall wohnt die Klägerin ca. 500 m (gemessen nach dem Übersichtsplan
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im Maßstab 1:5000) östlich des geplanten Verlaufs der planfestgestellten Trasse der L
585n. Sie beruft sich im Wesentlichen auf Lärm- und Schadstoffimmissionen, die sie
durch die planfestgestellte Trasse auf ihrem Wohngrundstück treffen werden. Damit
berühmt die Klägerin sich einer Verletzung jedenfalls ihres Grundrechtes auf körperliche
Unversehrtheit gemäß Art. 2 Abs. 2 des Grundgesetzes - GG -. Eine solche
Rechtsverletzung ist aber offensichtlich ausgeschlossen. Eine Beeinträchtigung ihrer
Gesundheit und damit eine mögliche Rechtsverletzung in ihrem Grundrecht aus Art. 2
Abs. 2 GG liegt angesichts der Entfernung außerhalb aller Wahrscheinlichkeit. Soweit
für planfestgestellte Straßenbauvorhaben § 41 Abs. 1 des
Bundesimmissionsschutzgesetzes - BImSchG - bestimmt, dass durch öffentliche
Straßen keine schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche
hervorgerufen werden sollen, betrifft dies nach dem Gesetzeswortlaut nur den Bau oder
die wesentliche Änderung öffentlicher Straßen. Damit ist die Berücksichtigung
mittelbarer Auswirkungen auf weiter entfernte Wohngebiete, wie sie die Klägerin beim
Bau der planfestgestellten Trasse befürchtet, schon vom Gesetzeszweck
ausgeschlossen. Aber auch die von der planfestgestellten Trasse selbst herrührenden
Lärm- und Schadstoffimmissionen erreichen keine Größenordnungen, die auf 500 m
entfernten Grundstücken zu spürbaren Beeinträchtigungen der dort lebenden
Wohnbevölkerung führen würden. Dies gilt namentlich für die durch Kfz emittierten
Schadstoffe. Insoweit sieht das Merkblatt über Luftverunreinigungen an Straßen ohne
oder mit lockerer Randbebauung (MLuS 02), Ausgabe 2002, VkBl. 2002, 624 für die
nach der 22. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (22.
BImSchV) zu beurteilende Immissionsabschätzung ein Gebiet von bis zu 200 m neben
dem Fahrbahnrand der planfestgestellte Trasse als zu beurteilendes Immissionsgebiet
an. Von diesem Beurteilungsgebiet ist die Klägerin aber um die doppelte Weite entfernt.
Hinsichtlich des Verkehrslärms, der von neu gebauten oder geänderten öffentlichen
Straßen ausgeht, ist die 16. Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV) einschlägig,
die zur Berechnung der Beurteilungspegel auf die Richtlinien für den Lärmschutz an
Straßen - Ausgabe 1990 - RLS-90 -, VkBl. 1990, Nr. 79 verweist. Diese Richtlinien
wiederum nehmen nur einen zu beurteilenden Immissionsraum bis zu 100 m an. Nach
Nr. 4.0 Abs. 7 Satz 2 RLS-90 können in Abständen über etwa 100 m deutlich niedrigere
Schallpegel auftreten. Vorliegend ist die Klägerin aber um die 5fache Weite von der
geplanten Trasse der L 585n entfernt, so dass eine spürbare, unzumutbare
Lärmbeeinträchtigung durch die planfestgestellte L 585n nicht zu erwarten ist.
Soweit sich die Klägerin auf andere im Erörterungstermin und im Klageverfahren
erhobene Einwendungen verkehrspolitischer und ökologischer Natur beruft, kommt eine
Rechtsverletzung der Klägerin ebenfalls offenkundig nicht in Betracht, zumal für das
Planvorhaben nicht in ihr Eigentum eingegriffen wird. Vielmehr macht die Klägerin
insoweit allgemeine öffentliche Belange geltend, die einem Planvorhaben
entgegenstehen können, die aber nicht zu einer möglichen Verletzung ihr allein
zustehender subjektiv-öffentlicher Rechte führen.
27
Unabhängig von den vorstehenden Erwägungen ist die Klage aber auch unbegründet.
Die Klägerin wird durch den angefochtenen Planfeststellungsbeschluss nicht in ihren
Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
28
Die Klägerin kann sich nicht unmittelbar auf den verfassungsrechtlichen
Eigentumsschutz nach Art. 14 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 GG berufen und deshalb eine im
Grundsatz umfassende Überprüfung der Gesetzmäßigkeit des
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Planfeststellungsbeschlusses verlangen, weil der Planfeststellungsbeschluss nicht
darauf gerichtet ist, in ihrem Eigentum stehende Grundflächen für das Vorhaben in
Anspruch zu nehmen, und damit insoweit keine enteignungsrechtliche Vorwirkungen
zeitigt (vgl. § 42 Abs. 1 des Straßen- und Wegegesetzes für das Land Nordrhein-
Westfalen - StrWG NRW -). Ein umfassendes Prüfungsrecht steht der Klägerin auch
nicht deshalb zu, weil sich eine mittelbare Eigentumsbeeinträchtigung wegen ihrer
Schwere und Unzumutbarkeit wie eine Enteignung auswirken würde. Nach dem
eigenen Vorbringen der Klägerin ist das Grundstück über 300 m von der östlich des
Grundstücks geplanten Straßentrasse entfernt. Nach den dem Gericht vorliegenden
Lageplänen dürfte die Entfernung eher bei 500 m (abgegriffen auf dem Übersichtsplan
im Maßstab 1 : 5000) anzusiedeln sein. Bei dieser Entfernung kommt eine schwere,
unzumutbare Beeinträchtigung nicht in Betracht.
Die Klägerin hat als sonstige Betroffene nur ein subjektives öffentliches Recht auf eine
gerechte Abwägung, welches sich dem Gegenstand nach immer nur auf die rechtlich
geschützten eigenen Belange der Betroffenen bezieht. Sie hat keinen Anspruch darauf,
dass die Belange anderer Beteiligter gerecht abgewogen sind oder dass etwa die
Planung insgesamt und in jeder Hinsicht auf einer fehlerfreien Abwägung beruht. Dies
hat unmittelbar Folgen für die verwaltungsgerichtliche Prüfung. Der durch eine
straßenrechtliche Planfeststellung Betroffene kann unter Berufung auf eine Verletzung
des Abwägungsgebots eine gerichtliche Planüberprüfung lediglich im Hinblick auf die
nachteilige Berührung gerade seiner eigenen Belange, nicht jedoch eine schlechthin
umfassende Planüberprüfung erreichen.
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Vgl. dazu BVerwG, U.v. 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (66); U.v. 18.
März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (77); ferner: Wahl, Rechtsschutz in der
Fachplanung, NVwZ 1990, 923 (925); Leist/Tams, Einführung in das
Planfeststellungsrecht, JuS 2007, 1093 (1094).
31
Insoweit bestimmt die Klägerin mit dem, was sie unter Berufung auf die Verletzung
eigener Belange, die sich aus grundgesetzlichen Gewährleistungen oder dem
einfachen Recht ergeben können, gegen den Plan einwendet, jedenfalls mittelbar auch
den Umfang dessen, was die Planfeststellungsbehörde an schutzwürdigen Interessen
der Klägerin richtig erkannt und angemessen gewichtet haben muss. Hierzu gehören
keine Belange, die unterhalb der Erheblichkeitsgrenze liegen sowie allgemeine
öffentliche Belange. So kann sich ein sonstiger Betroffener nicht auf die allgemeinen,
das Straßenbauvorhaben selbst betreffenden Planungsgerichtspunkte wie etwa
Zweckmäßigkeit von Linienführung und technischer Gestaltung der Straße, ihre
Wirtschaftlichkeit in Bau und Unterhaltung, ihre Einwirkung auf ihre Umgebung, ihre
Beziehung zur Raum- und Ortsplanung, ihre Rücksichtnahme bei der notwendigen
Inanspruchnahme fremden Grundeigentums sowie auf den Landschafts- und
Naturschutz berufen und ihre fehlerhafte Abwägung rügen.
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Vgl. BVerwG, U.v. 14. Februar 1975, a.a.O., S. 67.
33
Die Klage hat unter Berücksichtigung dieses bloß eingeschränkten Prüfungsumfangs
auch in der Sache keinen Erfolg.
34
Der angegriffene Planfeststellungsbeschluss hat seine gesetzliche Grundlage in den §§
38 Abs. 1 und Abs. 2, 39, 39 a Abs. 2 StrWG NRW i.V.m. § 72 ff. des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW -. Er
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leidet an keinem Rechtsfehler, der seine Aufhebung in Bezug auf die
abwägungserheblichen Belange der Klägerin rechtfertigte.
Ein beachtlicher Verstoß gegen das in § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW enthaltene
Abwägungsgebot ist nicht gegeben. Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StrwG NRW sind bei der
Planfeststellung die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange
gegeneinander und untereinander abzuwägen. Dieses Gebot ist erst dann verletzt,
wenn eine Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung an Belangen
nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn
die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt wird oder wenn der Ausgleich
zwischen den durch die Planung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen
wird, der zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Gemäß
§ 38 Abs. 2 Satz 2 StrWG NRW sind Mängel bei der Abwägung allerdings nur erheblich,
wenn sie offensichtlich sind und das Abwägungsergebnis beeinflusst haben. Auch in
diesem Sinne erhebliche Mängel der Abwägung führen nach § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG
NRW nur dann zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses, wenn sie nicht durch
Planergänzung oder durch ein ergänzendes Verfahren behoben werden können.
Derartige zur Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses führende
Abwägungsmängel liegen jedoch nicht vor.
36
Die im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses erforderliche
Abwägungsentscheidung hat die gemäß § 39 a Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW dafür
zuständige Beklagte als Planfeststellungsbehörde zu treffen. Im Bereich der
straßenrechtlichen Fachplanung entspricht es dem Regelfall, dass die Planung im
Zeitpunkt der Einreichung des Plans durch den Straßenbaulastträger weit fortgeschritten
ist. Bei fachplanerischen Entscheidungen des Straßenrechts geht es eher um den
planerischen Nachvollzug eines vom Straßenbaulastträger entwickelten Plans. Die
Planfeststellungsbehörde prüft, ob der vorgelegte Plan im Lichte der Abwägung aller
Belange Bestand haben kann und korrigiert ihn gegebenenfalls. Dies ist etwas anderes
als die von den Gemeinden eigenverantwortlich entwickelte Bauleitplanung.
37
Vgl. zu diesem Gesichtspunkt Kühling/Herrmann, Fachplanungsrecht, 2. Auflage 2000,
Rdn. 312 (S. 102).
38
Die Beklagte hat die privaten Interessen der Klägerin hinsichtlich der von der
planfestgestellten L 585n ausgehenden Immissionen berücksichtigt.
39
Die Beklagte hat insbesondere die Probleme bezüglich des Immissionsschutzes gegen
Verkehrslärm abwägungsfehlerfrei gelöst. Der Schutz der (Wohn-) Bevölkerung vor
Verkehrslärm ist ein Belang, dem eine Straßenplanung gemäß § 41 Abs. 1 BImSchG
Rechnung zu tragen hat. Hiernach ist u.a. bei dem Bau öffentlicher Straßen
unbeschadet des § 50 BImSchG sicherzustellen, dass durch diese keine schädlichen
Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche hervorgerufen werden können, die nach
dem Stand der Technik vermeidbar sind.
40
Die Beklagte hat das Problem des Verkehrslärms gesehen. Ausweislich des
Planfeststellungsbeschlusses (S. 62 ff.) ist das planfestgestellte Vorhaben mit den
Belangen des Lärmschutzes vereinbar. Aufgrund der vorgenommenen Untersuchungen
und Lärmprognosen werden die maßgeblichen Immissionsgrenzwerte im
planfestgestellten Bereich nicht überschritten.
41
Auf der Grundlage der 16. Verordnung zur Durchführung des
Bundesimmissionsschutzgesetzes (Verkehrslärmschutzverordnung - 16. BImSchV-)
vom 12. Juni 1990 (BGBl. I. S. 1036) i.V.m. den von dieser Verordnung in Bezug
genommenen Richtlinien für den Lärmschutz an Straßen - Ausgabe 1990 (RLS-90) -
wurde eine lärmtechnische Unterlage zum Planfeststellungsbeschluss (Unterlage 12
des Planfeststellungsbeschlusses) erstellt. Hiervon ausgehend ist die Beklagte den
normativen Anforderungen der 16. BImSchV insoweit gerecht geworden, als sie ihrer
Entscheidung für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet des Planvorhabens
berechnete Beurteilungspegel zugrundegelegt hat. § 2 Abs. 1 der 16. BImSchV schreibt
zum Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch
Verkehrsgeräusche Immissionsgrenzwerte fest, die der prognostizierte
Beurteilungspegel nicht überschreiten darf. Dieser Beurteilungspegel ist gemäß § 3
Satz 1 der 16. BImSchV nach der Anlage 1 der Verordnung zu berechnen. Er wird u.a.
auf der Grundlage des prognostizierten durchschnittlichen Verkehrsaufkommens
ermittelt. Die Immissionsgrenzwerte haben den Charakter von Mittelungspegeln, zu
deren Wesensmerkmalen es gehört, dass der tatsächliche Lärmpegel zu bestimmten
Zeiten höher, zu anderen Zeiten niedriger liegt. Insoweit muss sich der Lärmschutz an
Straßen nicht an den möglichen Spitzenbelastungen, sondern allein an den
voraussehbaren Durchschnittsbelastungen ausrichten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23.
November 2001 - 4 A 46.99 -, NuR 2002, 353 (354) = UPR 2002, 192 und vom 21. März
1996 - 4 A 10.95 -, NVwZ 1996, 1006 m.w.N.
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Die für die Grundstücke im Beurteilungsgebiet maßgeblichen Immissionsgrenzwerte
ergeben sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Satz 2 der 16. BImSchV. Danach sind die
von der Beklagten zugrundegelegten Immissionsgrenzwerte von 59 dB (A) tags und 49
dB (A) nachts in reinen und allgemeinen Wohngebieten sowie von 64 dB (A) tags und
54 dB (A) nachts in Dorf- bzw. Mischgebieten rechtlich nicht zu beanstanden. Für das
500 m von der geplanten Trasse der L 585n entfernt gelegene Wohngrundstück der
Klägerin ist ein Beurteilungspegel nicht mehr ausgeworfen, weil das Grundstück der
Klägerin zum einen außerhalb des Beurteilungsgebietes liegt und zum anderen mit
zunehmender Entfernung von abnehmenden Beurteilungspegeln zu rechnen ist, die für
das Wohngrundstück der Klägerin im Bereich des zu Vernachlässigenden liegen.
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Die dem Planfeststellungsbeschluss zugrundeliegende lärmtechnische Untersuchung
basiert auf der im Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie erstellten "Untersuchung
des Verkehrsstraßennetzes im Raum N. -X. /T1. " der J. IVV-B. vom Mai 1993 (BA 19 4.
Abschnitt). Im Rahmen dieser Verkehrsuntersuchung wurde die zu erwartende
Verkehrsnachfrage im motorisierten Individualverkehr bis zum Jahre 2010 untersucht.
Wie sich aus der Stellungnahme des Beigeladenen im Erörterungsverfahren ergibt, hat
dieser im Rahmen seiner lärmtechnischen Untersuchung die Zahlen für das Jahr 2015
hochgerechnet, indem er für den Planabschnitt Westumgehung X. 5 % der
prognostizierten Verkehrsmenge (9400 Kfz/24 h) hinzugerechnet hat (+ 470 Kfz/24 h).
Ferner hat er - quasi um auf der sicheren Seite zu liegen - einen zusätzlichen
Sicherheitsaufschlag von weiteren 10 % der dann errechneten Verkehrsmenge (= 987
Kfz/24 h) vorgenommen. Die dann zu erwartende durchschnittliche tägliche
Verkehrsstärke hat der Beigeladene zudem auf volle Tausend aufgerundet. Insoweit
wurde für den Streckenabschnitt der geplanten L 585n von einer durchschnittlichen
täglichen Verkehrsstärke von 11.000 Fahrzeugen ausgegangen, die - unabhängig von
den tatsächlichen Erhebungen - für den gesamten Streckenabschnitt zugrundegelegt
wurde. Auf der Grundlage dieser prognostizierten durchschnittlichen täglichen
Verkehrsstärke erfolgte dann die Berechnung der Immissionspegel. Die auf der
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Grundlage des Verkehrsgutachtens 1993 erstellte Lärmprognose ändert sich nicht durch
das im Jahre 2005 aktualisierte Verkehrsgutachten der IVV-B. . Im Rahmen der
aktualisierten Untersuchung wurden die Ergebnisse der amtlichen
Straßenverkehrszählung im Jahre 2000 berücksichtigt. Die Prognose erfolgte bis zum
Jahre 2020, wobei die Gutachter einen Verkehrszuwachs bis zu diesem Zeitraum von
ca. 13 % berechneten, der sich aber nicht gleichmäßig über den Untersuchungsraum
verteile, sondern punktuell unterschiedlich sein könne. Im Rahmen dieser aktualisierten
Verkehrsuntersuchung begutachtete die IVV-B. auch den Planfall P 1 in der Fassung
des Referentenentwurfes. Dieser deckt sich mit der durch die Beklagte planfestgestellte
Trasse der L 585n. Vor dem Hintergrund der Verkehrszählungsdaten und der
Prognoseberechnung werden sich auf der planfestgestellten Trasse zwischen 7.700
und 10.500 Fahrzeugen am Tag bewegen. Da der durchschnittliche tägliche Verkehr
sich somit innerhalb des Annahmewertes hält, wie er der lärmtechnischen
Untersuchung zugrunde lag, konnte die Beklagte auf die Einholung einer weiteren
lärmtechnischen Untersuchung verzichten. Der Vergleich zwischen der
Verkehrsuntersuchung im Jahre 1993 und der Verkehrsuntersuchung im Jahre 2005
ergab, dass im Verhältnis zur sog. Referenzvariante der momentanen tatsächlichen
Belastung mit einer Verringerung der Verkehrsbelastung auf der "Hiltruper Straße" bis
zu 61% und in der Ortsdurchfahrt "Am Steintor/Schloss" in N. -X. um rund 54% zu
rechnen ist.
Selbst wenn die lärmtechnische Untersuchung im Einzelfall tatsächlich unzutreffend
sein sollte und deshalb aus der fehlerhaften Immissionsprognose ein im Sinne von § 38
Abs. 2 Satz 1 StrWG NRW beachtlicher Abwägungsmangel folgen würde, könnte dieser
Mangel durch Planergänzung behoben werden. Er würde somit nicht zur Aufhebung
bzw. Feststellung der Rechtswidrigkeit des Planfeststellungsbeschlusses führen (§ 75
Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW i.V.m. § 38 Abs. 2 Satz 3 StrWG NRW).
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Vgl. hierzu zum Fernstraßenrecht BVerwG, Urteil vom 23. November 2005 - 9 A 28.04 -,
Abschnitt 1.b), juris.
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Auch die Immissionen der Schadstoffe hat die Beklagte bei ihrer
Abwägungsentscheidung in der gebotenen Weise berücksichtigt. Insoweit bleibt die
Rüge der Klägerin, es liege ein Abwägungsmangel betreffend die von den Kfz, die die
planfestgestellte L 585n befahren, ausgehenden Schadstoffbelastungen vor, erfolglos.
Im Zuge der Planaufstellung hat der Beigeladene eine "Abschätzung von
verkehrsbedingten Schadstoffimmissionen für die L 585n Ortsumgehung X. "
vorgenommen, die Gegenstand des Erläuterungsberichtes ist, der seinerseits wiederum
als Unterlage 1 Gegenstand des angegriffenen Planfeststellungsbeschlusses ist (BA
Heft 13, Unterlage 1, S. 21 und Anhang 2). Nach der vom Vorhabenträger
durchgeführten Schadstoffabschätzung sind im Beurteilungsgebiet von 200 m neben
dem Fahrbahnrand keine Überschreitungen der Grenzwerte der Verordnung über
Immissionswerte für Schadstoffe in der Luft (22. BImSchV) vom 11. September 2002
(BGBl. I. S. 3626), geändert durch Verordnung vom 13. Juli 2004 (BGBl. I. S. 1625) zu
erwarten. Die auf der Grundlage des Merkblattes über Luftverunreinigungen an Straßen,
Teil: Straßen ohne oder mit lockerer Randbebauung, - Ausgabe 2002 - MLuS 02 in
einem Bereich von bis zu 200 m vom Fahrbahnrand der L 585n auf der Basis der
Verkehrsuntersuchung der IVV- B. vorgenommenen Abschätzung der Kfz-bedingten
Schadstoffe hat ergeben, dass die prognostizierten Schadstoffe weit unter den in der 22.
BImSchV vorgesehenen Grenz- und Orientierungswerten liegen. Zudem liegt das
Grundstück der Klägerin um das Doppelte vom Beurteilungsgebiet entfernt, so dass
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unzumutbare Beeinträchtigungen durch Schadstoffe von Kfz auf der L 585n
ausgeschlossen sind. Soweit sich die Klägerin gegen die Richtigkeit des
Verkehrsgutachtens der IVV-B. wendet, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf
die vorherigen Ausführungen Bezug genommen. Im Übrigen entspricht es der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass die Grenzwerte der 22.
BImSchV im Planfeststellungsverfahren nicht vorhabenbezogen sichergestellt werden
müssen und deren Einhaltung deshalb keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für einen
Planfeststellungsbeschluss ist, weil die Verordnung nicht auf die durch ein einzelnes
Vorhaben hervorgerufenen Luftverunreinigungen abstellt. Vielmehr liegt ihr eine
gebiets- bzw. ballungsraumbezogene Betrachtung zugrunde. Sind die maßgeblichen
Grenzwerte überschritten, so bestimmen sich die Konsequenzen grundsätzlich nach §
47 Abs. 1 BImSchG, der den Anforderungen des Artikel 8 Abs. 3 der Richtlinie 96/62/EG
vom 27. September 1996 über die Beurteilung und die Kontrolle der Luftqualität
(Amtsblatt EG Nr. L 296 S. 55) Rechnung trägt.
Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 16. März 2006 - 4 A 1075.04 - , JURIS (Rdnr. 426); vom
23. Februar 2005 - 4 A 4.04 -, BVerwGE 123, 37 ff und U.v. 23. Februar 2005 - 4 A 5.04 -
, BVerwGE 123, 23 ff.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen werden nicht gemäß § 162 Abs. 3 VwGO für erstattungsfähig erklärt,
weil er keinen Antrag gestellt und sich daher keinem Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3
VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der
Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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