Urteil des VG Münster vom 02.11.2004

VG Münster: besondere härte, eigentumswohnung, sozialhilfe, kostenersatz, erbe, bestattungskosten, wohnfläche, vollstreckung, kaufpreis, verwertung

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 1115/02
Datum:
02.11.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
5 K 1115/02
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten der Klägerin abgewiesen.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in beizutreibender Höhe
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin verpflichtet ist, dem Beklagten die
Kosten zu erstatten, die er aufgebracht hat, um der verstorbenen Mutter der Klägerin
Sozialhilfe zu bewilligen.
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Der Beklagte bewilligte der am 3. Dezember 2000 verstorbenen Mutter der Klägerin von
März 1995 bis November 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von insgesamt
64.858,21 DM. Die Mutter der Klägerin bewohnte in dieser Zeit eine aus drei
Wohnräumen bestehende Eigentumswohnung mit einer Fläche von ca. 81 qm, deren
Wert die Bewertungsstelle des Vermessungs- und Katasteramtes des Beklagten in einer
Stellungnahme vom 11. Mai 2001 mit 150.000 DM ermittelte. Die Klägerin veräußerte
die Eigentumswohnung durch notariellen Vertrag vom 12. April 2001 zu einem
Kaufpreis von 130.000 DM.
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Nach Anhörung der Klägerin forderte der Beklagte von ihr durch Bescheid vom 5. Juli
2001 Ersatz der aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 64.858,21 DM. Bei
der Berechnung des Kostenersatzes legte der Beklagte als Wert der
Eigentumswohnung den Kaufpreis von 130.000 DM zu Grunde und zog hiervon die von
der Klägerin angegebenen Belastungen in Höhe von 11.368,26 DM ab. Dies ergab
einen Nachlasswert in Höhe von 118.631,74 DM. Hiervon zog der Beklagte
Bestattungskosten in Höhe von 2.437 DM und den Freibetrag für Erben in Höhe von
3.224 DM ab, so dass noch ein Nachlasswert in Höhe von 112.970,74 DM verblieb. Zu
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den Bestattungskosten wies der Beklagte darauf hin, dass die Klägerin diese Kosten
nicht nachgewiesen habe, so dass hilfsweise der Höchstbetrag der anzuerkennenden
Bestattungskosten abzüglich des gewährten Sterbegeldes in Ansatz gebracht worden
sei. Da der geforderte Kostenersatz in Höhe von 64.858,21 DM erheblich über dem
ermittelten Vermögenswert liege, komme es auf die tatsächlichen Bestattungskosten
nicht entscheidend an.
Den ohne Begründung eingelegten Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte durch
Widerspruchsbescheid vom 14. März 2002, den Prozessbevollmächtigten der Klägerin
zugestellt am 15. März 2002, zurück.
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Die Klägerin hat am 15. April 2002 - per Telefaxschreiben eingegangen um 17.49 Uhr -
Klage erhoben. Sie trägt vor, dass die Höhe des der Kostenerstattung zugrundegelegten
Betrages nicht der tatsächlich geleisteten Sozialhilfe entspreche; dieser Betrag sei aus
ihrer Erinnerung wesentlich geringer gewesen; auch sei die ihrer Mutter gewährte
Sozialhilfe nicht rechtmäßig gewährt worden; schließlich sei die Eigentumswohnung
ihrer Mutter vom Sozialamt des Beklagten als Schonvermögen angesehen worden; dies
müsse auch ihr gegenüber gelten, wie vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof in
einem vergleichbaren Fall entschieden worden sei.
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Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2001 in der Gestalt seines
Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Gründe seines
Widerspruchsbescheides,
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die Klage abzuweisen.
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Zur Höhe des Kostenersatzes verweist der Beklagte auf die in seinen
Verwaltungsvorgängen befindliche Zusammenstellung der der Mutter der Klägerin von
1995 bis 2000 bewilligten Sozialhilfe. Darüber hinaus ist er der Ansicht, dass die
Eigentumswohnung zwar Schonvermögen der verstorbenen Mutter der Klägerin
gewesen sei, der Schutzzweck der Vorschriften über das Schonvermögen nach ihrem
Sinn und Zweck jedoch nicht für den Erben des Hilfeempfängers gelten könne.
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Die Klägerin hat am 15. April 2002 durch ein um 18.15 Uhr eingegangenes
Telefaxschreiben eine weitere auf die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2001 in
der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 gerichtete Klage erhoben.
Das Gericht hat durch Beschluss vom 30. Juli 2004 diese Klage zum Aktenzeichen 5 K
1116/02 mit der vorliegenden Klage im Verfahren 5 K 1115/02 verbunden und unter dem
Aktenzeichen 5 K 1115/02 fortgeführt.
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Die Klägerin hat am 30. März 2002 durch andere Prozessbevollmächtigte eine weitere
auf die Aufhebung des Bescheides vom 5. Juli 2001 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 gerichtete Klage zum Aktenzeichen 5 K
951/02 erhoben. Diese Klage ist durch Schriftsatz vom 2. April 2002 zurückgenommen,
das Verfahren durch Beschluss vom 4. April 2002 eingestellt worden.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
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Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vom
Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sowie auf die Verfahrensakten 5 K
1116/02 und 5 K 951/02, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig. Die Rechtshängigkeit der Klage im
Verfahren 5 K 952/02 steht der Zulässigkeit der Klage im vorliegenden Verfahren nicht
entgegen, nachdem die Klage im Verfahren 5 K 952/02 zurückgenommen worden ist,
bevor die Klage im vorliegenden Verfahren erhoben worden ist. Hinzu kommt, das die
Klage im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts zulässig sein muss. Dies trifft hier zu,
denn in diesem Zeitpunkt war die zuerst eingegangene Klage im Verfahren 5 K 952/02
zurückgenommen worden.
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Die Klage ist unbegründet. Der Bescheid des Beklagten vom 5. Juli 2001 in der Gestalt
seines Widerspruchsbescheides vom 14. März 2002 ist rechtmäßig. Die Klägerin ist
zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet, die der Beklagte ihrer verstorbenen
Mutter bewilligt hat.
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Rechtsgrundlage für den Kostenersatz ist § 92 c des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1994, BGBl. I S. 646. Danach ist der
Erbe eines Hilfeempfängers zum Ersatz der Kosten der Sozialhilfe verpflichtet. Diese
Voraussetzungen liegen hier vor.
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Die Klägerin ist Erbe ihrer am 0. Dezember 2000 verstorbenen Mutter, der der Beklagte
von März 1995 bis November 2000 Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt hat. Die Höhe
des Betrages von 64.858,21 DM ist entgegen der Ansicht der Klägerin nicht zu
beanstanden, denn in der in den Verwaltungsvorgängen des Beklagten befindlichen
Aufstellung ist für die Zeit von März 1995 bis November 2000 nachvollziehbar
aufgelistet, welche Leistungen die verstorbene Mutter der Klägerin erhalten hat
(Regelsatz, Mietanteil, Mehrbedarf, einmalige Beihilfen und Haushaltshilfe) und welches
Einkommen der verstorbenen Mutter der Klägerin in jedem Monat des gesamten
Bewilligungszeitraumes zur Verfügung gestanden hat (Einkommen, Wohngeld und
Unterhaltsbeiträge). Das unsubstantiierte Bestreiten der Höhe der bewilligten Sozialhilfe
gibt dem Gericht keinen Anlass, eine weitere Sachverhaltsermittlung zur Höhe der
bewilligten Leistungen vorzunehmen.
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Voraussetzung für den Kostenersatz nach § 92 c BSHG ist weiterhin, dass die
Sozialhilfe dem Hilfeempfänger rechtmäßig bewilligt worden ist (BVerwG, Urteil vom 2.
Oktober 1987 - 5 C 39.85 -, FEVS 37, 15 und Urteil vom 10. Juli 2003 - 5 C 17.02 - ,
FEVS 55, 124 sowie OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, FEVS
53, 378 und Bay. VGH, Urteil vom 24. Juli 2003 - 12 B 01.1454 -, FEVS 55, 211).
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Diese Voraussetzung ist entgegen der Ansicht der Klägerin ebenfalls erfüllt.
Insbesondere durfte die verstorbene Mutter der Klägerin nicht auf den der Bewilligung
von Sozialhilfe vorrangigen Einsatz bzw. die Verwertung ihrer Eigentumswohnung
verwiesen werden. § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG in der im streitgegenständlichen
Zeitraum geltenden Fassung von Artikel 1 Nr. 3 b des Sechsten Gesetzes zur Änderung
des Bundessozialhilfegesetzes vom 10. Dezember 1990, BGBl. I S. 2644 sah vor, dass
die Sozialhilfe nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines angemessenen
Hausgrundstücks, das vom Hilfesuchenden bewohnt wird, abhängig gemacht werden
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darf. Satz 3 dieser Regelung bestimmte darüber hinaus, dass Familienheime im Sinne
der §§ 7 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes vom 19. August 1994, BGBl. I S.
2137 in der Regel nicht unangemessen groß sind, wenn ihre Wohnfläche die Grenzen
des § 39 Abs. 1 Nr. 3 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt. Die
letztgenannte Regelung sieht vor, dass eigengenutzte Eigentumswohnungen und
Kaufeigentumswohnungen bis zu einer Wohnfläche von 120 qm gefördert werden.
Diese Voraussetzung erfüllte die Eigentumswohnung der verstorbenen Mutter der
Klägerin mit einer Wohnfläche von ca. 81 qm. Eine Eigentumswohnung im Sinne von §§
7 und 12 des Zweiten Wohnungsbaugesetzes ist bei Einhaltung der in § 88 Abs. 2 Nr. 7
Satz 3 BSHG genannten Wohnflächengrenzen ein nach § 88 Abs. 2 Nr. 7 Satz 1 BSHG
angemessenes Hausgrundstück, sofern es sich nicht um einen atypischen Fall handelt
(OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1995 - 8 A 789/95 -, FEVS 46, 314). Anhaltspunkte dafür,
dass es sich bei der Eigentumswohnung der verstorbenen Mutter der Klägerin um einen
atypischen Fall gehandelt haben könnte, der ausnahmsweise den vorrangigen Einsatz
der Eigentumswohnung geboten hätte, sind weder dem Vorbringen der Klägerin noch
dem sonstigen Akteninhalt zu entnehmen.
Der Anspruch auf Kostenersatz ist gemäß § 92 c Abs. 3 Nr. 3 BSHG nicht geltend zu
machen, soweit die Inanspruchnahme des Erben nach der Besonderheit des
Einzelfalles eine besondere Härte bedeuten würde. Dies trifft hier nicht zu.
Insbesondere ist es nicht als besondere Härte im Sinne dieser Regelung anzusehen,
dass die Eigentumswohnung uneingeschränkt dem Nachlass zuzurechen ist, aus dem
Kostenersatz zu leisten ist, obwohl die Eigentumswohnung gegenüber der
Hilfeempfängerin selbst dem Schonvermögen zuzurechnen war. Vielmehr kann sich der
Erbe eines Hilfeempfängers nicht darauf berufen, dass sich die Regelung über
Schonvermögen auch zu seinen Gunsten auswirken muss (OVG NRW, Urteil vom 20.
Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, a. a. O.). Der auf das Urteil des Bay. VGH vom 26. Juli
1993 - 12 B 90.3525 -, FEVS 44, 461 gestützten Ansicht der Klägerin, dass das
Schonvermögen ihrer verstorbenen Mutter auch als ihr eigenes Schonvermögen
anzusehen sei, vermag sich das Gericht unter Bezugnahme auf die Gründe des Urteils
des OVG NRW vom 20. Februar 2001 - 22 A 2695/99 -, a. a. O. nicht anzuschließen. Die
in dem letztgenannten Urteil vertretene Ansicht des OVG NRW trägt besser als das
Urteil des Bay. VGH dem Sinn und Zweck des § 92 c BSHG Rechnung, den Nachrang
der Sozialhilfe jedenfalls nach dem Tode des Hilfeempfängers wiederherzustellen, denn
es ist kein vernünftiger Grund dafür ersichtlich, dass die aus Steuermitteln - auch der
unteren Lohn- und Gehaltsgruppen - und aus Krediten durch den Staat aufgebrachten
Sozialhilfemittel, die dazu dienen, eine gegenwärtige Notlage des Hilfeempfängers zu
beseitigen, nicht zurückgezahlt werden sollen, sobald der Hilfeempfänger verstorben ist
und das bisherige Schonvermögen des Hilfeempfängers in das Vermögen des nicht
selbst hilfebedürftigen Erben fällt und damit die bisher aufgebrachten staatlichen
Sozialleistungen ihren Sinn und Zweck nicht mehr erfüllen können.
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Zwar hat die Klägerin die Eigentumswohnung am 20. April 2001, mithin vor Erlass des
hier streitigen Bescheides vom 5. Juli 2001 veräußert. Diese Veräußerung lässt jedoch
die Ersatzpflicht der Klägerin nicht entfallen, denn der Erbe haftet gemäß § 92 c Abs. 2
Satz 2 BSHG mit dem Wert des im Zeitpunkt des Erbfalles vorhandenen Nachlasses, so
dass es auf die einzelnen Vermögensgegenstände nicht ankommt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 188 Satz 2, 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung aus § 167 Abs. 2 VwGO i.
V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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