Urteil des VG Münster vom 11.09.2008

VG Münster: örtliche zuständigkeit, umzug, anstalten, gewöhnlicher aufenthalt, wechsel, werkstatt, wohnung, verordnung, behörde, begriff

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 2100/06
Datum:
11.09.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 2100/06
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 67.944,63 EUR nebst
Zinsen in Höhe von 4 Prozent hieraus seit dem 27. Dezember 2006 zu
zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Leistungen der Kriegsopferfürsorge in
Höhe von insgesamt 67.944,63 EUR, die die Klägerin im Zeitraum vom 1. März 1999 bis
zum 25. Januar 2005 für Herrn L. -E. G. , geb. am 00.00.0000, erbracht hat.
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Herr G. war von 1958 bis zum 28. Februar 1999 in den von Bodelschwinghschen
Anstalten Bethel in Bielefeld stationär untergebracht und arbeitete in der dortigen
Werkstatt für behinderte Menschen. Die Kosten hierfür trug die Klägerin. Am 28. Februar
1999 wurde Herr G. aus der vollstationären Betreuung entlassen und zog gemeinsam
mit seiner Ehefrau in eine eigene Wohnung in C. , arbeitete jedoch weiterhin in den
Gemeinschaftswerkstätten Bethel. Nach einer Auskunft der von Bodelschwinghschen
Anstalten wurde Herr G. auch nach seinem Umzug durch einen ambulanten Dienst der
Anstalten betreut.
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Unter dem 15. März 1999 baten die von Bodelschwinghschen Anstalten den Beklagten
um Erteilung einer Kostenzusage für die Werkstattkosten. Mit an Herrn G. gerichtetem
Bescheid vom 18. März 1999 stellte die Klägerin die bisher gewährten Leistungen mit
Ablauf des Monats März 1999 ein.
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Mit Schreiben vom 22. März 2001 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten einen
Erstattungsanspruch für die Zeit vom 1. März 1999 bis 31. Dezember 2000 geltend und
teilte u.a. mit, aus nicht eindeutig geklärten Gründen seien die Werkstatt- und
Fahrtkosten für Herrn G. bis zum 31. Dezember 2000 weiterhin von der Klägerin gezahlt
worden.
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Unter dem 7. August 2001 lehnte der Beklagte eine Kostenerstattung ab und gab zur
Begründung im Wesentlichen an: Da Herr G. nach wie vor eine Einrichtung im Sinne der
Verordnung zur Kriegsopferfürsorge besuche und dort wegen einer Behinderung
Eingliederungshilfe erhalte, sei nicht erkennbar, aus welchem Grund die Zuständigkeit
der Klägerin nicht mehr gegeben sein solle.
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Mit Schreiben vom 15. September 2004 teilte die Klägerin den von
Bodelschwinghschen Anstalten mit, die Werkstatt- und Fahrtkosten von Herrn G. würden
weiterhin solange übernommen, bis die Kostentragung von der nunmehr zuständigen
Behörde fortgesetzt werde.
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Am 25. Januar 2005 schied Herr G. mit dem Erreichen der Altersgrenze aus der
Werkstatt für behinderte Menschen aus.
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Die Klägerin hat am 27. Dezember 2006 Klage erhoben.
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Sie macht im Wesentlichen geltend: Durch die Beendigung seiner stationären
Betreuung und die Anmietung einer eigenen Wohnung in C. habe Herr G. einen
gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von § 53 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur
Kriegsopferfürsorge begründet, woraus sich ab dem 1. März 1999 die originäre
Zuständigkeit des Beklagten für die Leistungen ergebe. Eine Verlegung des
gewöhnlichen Aufenthalts durch die Entlassung aus vollstationärer und teilstationärer
Betreuung führe zu einem Wechsel der Zuständigkeit des Trägers der
Kriegsopferfürsorge. Auch nach der sozialhilferechtlichen Rechtsprechung müsse bei
einem Wechsel von stationärer zu ambulanter Hilfe die örtliche Zuständigkeit neu
bestimmt werden, um ein unnötiges Auseinanderfallen von Zuständigkeiten zu
vermeiden. Da die Stadt C. Herrn G. auf Grund der Wohnsitznahme Hilfe zum
Lebensunterhalt und Hilfe zum betreuten Wohnen gewähre, sei an diese Zuständigkeit
auch für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge anzuknüpfen, weil andernfalls zwei
Bundesländer für den Hilfeempfänger zuständig wären.
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Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 67.944,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von
4 Prozentpunkten ab dem 27. Dezember 2006 zu zahlen.
12
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er ist der Auffassung, durch den Umzug des Herrn G. vom Wohnheim in eine eigene
Wohnung sei kein Wechsel der Zuständigkeit eingetreten, weil Herr G. nahtlos weiterhin
in der Werkstatt beschäftigt gewesen und die Hilfemaßnahme somit ohne
Unterbrechung fortgeführt worden sei, sich lediglich von einer vollstationären in eine
teilstationäre Maßnahme gewandelt habe. Ein Erstattungsanspruch sei auch
unabhängig von der fehlenden Zuständigkeit des Beklagten ausgeschlossen, weil die
Klägerin die Leistungen nach bestandskräftiger Einstellung rückwirkend neu bewilligt
habe, sie also in Kenntnis ihrer Unzuständigkeit erbracht hätte.
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Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet
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und sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter an Stelle der Kammer
einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
zwischen den Beteiligten gewechselten Schriftsätze und der beigezogenen
Verwaltungsakten des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage zulässig und begründet. Die Klägerin hat
gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der von ihr für Herrn L. - E. G. in der
Zeit vom 1. März 1999 bis zum 25. Januar 2005 aus Mitteln der Kriegsopferfürsorge
aufgewendeten Kosten.
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Es braucht nicht entschieden zu werden, ob der Erstattungsanspruch seine Grundlage
in § 102 Abs. 1 SGB X findet, wonach in den Fällen, in denen ein Leistungsträger auf
Grund gesetzlicher Vorschriften vorläufig Sozialleistungen erbracht hat, der zur Leistung
verpflichtete Leistungsträger erstattungspflichtig ist, oder ob der Anspruch aus § 2 Abs. 3
Satz 2 SGB X folgt, wonach bei einem Wechsel der örtlichen Zuständigkeit die nunmehr
zuständige Behörde die nach dem Zuständigkeitswechsel noch erbrachten Leistungen
der bisher zuständigen Behörde auf Anforderung zu erstatten hat. Denn jedenfalls ist im
vorliegenden Fall die nach beiden Vorschriften für eine Erstattungspflicht
vorausgesetzte örtliche Zuständigkeit der in Anspruch genommenen Behörde für die in
Rede stehenden Leistungen gegeben.
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Für die örtliche Zuständigkeit differenziert die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge
(KfürsV) danach, ob Leistungen in oder außerhalb einer stationären Einrichtung erbracht
werden. Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KfürsV ist für Leistungen der Kriegsopferfürsorge die
für die Durchführung der Kriegsopferfürsorge sachlich zuständige Stelle örtlich
zuständig, in deren Bereich Leistungsberechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben.
Werden Leistungen in einer stationären Einrichtung erbracht, wird der nach der
genannten Vorschrift für die örtliche Zuständigkeit maßgebliche gewöhnliche Aufenthalt
des Leistungsberechtigten durch § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV fingiert, indem hier bestimmt
ist, dass bei Aufnahme in eine stationäre Einrichtung als gewöhnlicher Aufenthalt
derjenige gilt, den Leistungsberechtigte im Zeitpunkt der Aufnahme in die Einrichtung
haben oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt haben. Aus dieser
Differenzierung folgt, dass bei einem Wechsel von Leistungen außerhalb einer
stationären Einrichtung zu stationären Leistungen oder umgekehrt nicht von einem
Fortbestand der bisherigen Zuständigkeit ausgegangen werden kann, sondern dass
nach einem solchen Wechsel die örtliche Zuständigkeit neu bestimmt werden muss.
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Vgl. zu § 97 BSHG: BVerwG, Urteil vom 27. Juni 2002 - 5 C 30.01 -, BVerwGE 116, 339
= FEVS 53, 505 = NVwZ-RR 2003, 123. Ein solcher, nunmehr die örtliche Zuständigkeit
des Beklagten begründender Wechsel ist durch den am 28. Februar 1999 erfolgten
Umzug des Herrn G. von den von Bodelschwinghschen Anstalten Bethel in eine eigene
Wohnung in C. eingetreten.
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Für die Leistungen der Kriegsopferfürsorge bis zum Umzug des Herrn G. war die
Klägerin nach § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV örtlich zuständig, weil Herr G. in den von
Bodelschwinghschen Anstalten Bethel stationär untergebracht war und vor seiner
Aufnahme in diese Einrichtung seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bereich der Klägerin
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gehabt hatte. Für die hier in Rede stehenden Leistungen nach dem Umzug des Herrn G.
war dagegen nach § 53 Abs. 1 Satz 1 KfürsV der Beklagte örtlich zuständig, weil es sich
bei diesen Leistungen nicht (mehr) um solche in einer stationären Einrichtung i.S.v. § 53
Abs. 1 Satz 2 KfürsV handelte.
Hierfür ist zu Grunde zu legen, dass sich § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV nur auf vollstationäre
Leistungen der Kriegsopferfürsorge bezieht und nicht - wie offenbar der Beklagte meint -
auch teilstationäre Leistungen erfasst. Zwar ist der Begriff der stationären Einrichtung in
der Verordnung zur Kriegsopferfürsorge nicht definiert. Es findet sich auch keine
allgemeine, etwa für alle Bereiche des Sozialrechts geltende gesetzliche Definition.
Allerdings lässt sich zur Auslegung des Begriffs jedenfalls für die Vorschriften, in denen
- wie in § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV - die Zuständigkeiten von Sozialleistungsträgern
geregelt sind und die deshalb auch Bedeutung für etwaige Kostenerstattungsansprüche
haben, die für den Bereich der Sozialhilfe geltende und auch für die Zuständigkeiten
und Kostenerstattungsansprüche von Trägern der Sozialhilfe maßgebliche Regelung
des § 13 Abs. 1 Satz 1 SGB XII heranziehen, vgl. hierzu: Münder: Stationäre
Einrichtungen im Sinne des § 7 Abs. 4 SGB II, Gutachten vom 27. Juli 2006, Seite 7,
www.wesd.de/texte/gutachtenmuender.pdf, wonach zwischen stationären und
teilstationären Einrichtungen zu unterscheiden ist und unter dem Begriff der stationären
Einrichtung nur solche Einrichtungen zu verstehen sind, in denen sich der
Leistungsempfänger „bei Tag und Nacht" aufhält.
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Vgl. Schellhorn/Schellhorn/Hohm, Kommentar zum Sozialgesetzbuch XII, 17. Aufl.
2006, § 106 SGB XII, Rdnr. 24, mit weiteren Hinweisen insbesondere auf die
Entscheidungen der Zentralen Spruchsstelle für Fürsorgestreitigkeiten. Dafür, das sich §
53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV nur auf vollstationäre Einrichtungen im genannten Sinn bezieht,
spricht es auch, dass die Vorschrift, indem sie - wie oben bereits erwähnt - nicht den
wirklichen, sondern fiktiv den letzten gewöhnlichen Aufenthalt des
Leistungsberechtigten vor seiner Aufnahme in die Einrichtung für die örtliche
Zuständigkeit maßgeblich sein lässt, dem sog. Schutz der Einrichtungsorte dient.
Hierdurch soll vermieden werden, dass in allen Fällen, in denen ein
Leistungsberechtigter in eine stationäre Einrichtung aufgenommen wird - und damit
zwangsläufig am betreffenden Ort seinen gewöhnlichen Aufenthalt begründet -, gemäß
der Grundregel des § 53 Abs. 1 Satz 1 KfürsV stets der für den Einrichtungsort
zuständige Träger der Kriegsopferfürsorge mit der Leistungserbringung und den
entsprechenden Kosten belastet wird.
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Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 21. Juli 1989 - Bf IV 48/99 -, FEVS 39, 276, mit weiteren
Nachweisen. Hiernach ist davon auszugehen, dass nur diejenigen Träger der
Kriegsopferfürsorge geschützt werden sollen, in deren Bereich vollstationäre
Einrichtungen vorhanden sind. Dafür spricht bereits, dass vollstationäre Einrichtungen
seltener vorkommen dürften und eine Leistungsgewährung dort regelmäßig mit höheren
Kosten für den jeweils zuständigen Träger verbunden sein dürfte als dies bei
teilstationären Einrichtungen der Fall ist. Jedenfalls bestehen keinerlei Anhaltspunkte
dafür, dass mit § 53 Abs. 1 Satz 2 KfürsV auch die für den Ort teilstationärer
Einrichtungen zuständigen Träger der Kriegsopferfürsorge geschützt werden sollen.
Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Verordnungsgeber, hätte er den Schutzzweck
auch auf teilstationäre Einrichtungen beziehen wollen, dies ausdrücklich etwa dadurch
klargestellt hätte, statt des Begriffs der stationären Einrichtung den umfassenderen
Begriff „Einrichtung" zu verwenden.
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Danach hat die Zuständigkeit für die Herrn G. gewährten Leistungen der
Kriegsopferfürsorge mit seinem Umzug in eine eigene Wohnung gewechselt, weil er ab
diesem Zeitpunkt nicht mehr vollstationär in den von Bodelschwinghschen Anstalten
Bethel untergebracht war, sondern die ihm gewährten Leistungen der
Kriegsopferfürsorge nunmehr - mit Blick auf seine fortbestehende Beschäftigung in der
Werkstatt für behinderte Menschen - allenfalls teilstationären Charakter hatten. Insoweit
ist nicht der bloße Umstand ausschlaggebend, dass Herr G. ab dem 1. März 1999 nicht
mehr in den von Bodelschwinghschen Anstalten wohnte. Denn auch bei einer
räumlichen Trennung der Wohnung eines behinderten Menschen von etwa seiner
Beschäftigung in einer Behindertenwerkstatt ist die Annahme einer einheitlichen
vollstationären Betreuung nicht von vornherein ausgeschlossen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 5 C 29.05 -, NVwZ- RR 2007, 253 = FEVS
58, 300; Schellhorn/Schellhorn/Hohm, a.a.O. Ebenso wenig allein maßgeblich ist,
welche Leistungen Herr G. nach seinem Umzug tatsächlich erhalten hat. Denn da es um
die Bestimmung der Zuständigkeit eines Sozialleistungsträgers geht, ist nicht eine
Auslegung danach geboten, welche Leistung und wie tatsächlich erbracht wird, sondern
danach, welcher einrichtungsbezogenen Leistungen der Leistungsempfänger bedarf.
28
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Oktober 2006 - 5 C 26.06 -, BVerwGE 127, 74. Danach ist
es für die Annahme eines Zuständigkeitswechsels im vorliegenden Fall entscheidend,
dass sich der ursprüngliche, auf eine vollstationäre Unterbringung gerichtete Bedarf des
Herrn G. zu einem Bedarf an allenfalls teilstationären Leistungen verändert hatte. Nach
den Angaben der von Bodelschwinghschen Anstalten in dem im Zusammenhang mit
dem Umzug des Herrn G. gestellten Antrag auf Gewährung von Eingliederungshilfe vom
27. Januar 1999 hätten sich die sozialen Kontakte und Bindungen des Herrn G. im
Verlauf seiner stationären Unterbringung „entwickelt und stabil etabliert", so dass sich
für ihn eine „außerstationäre Perspektive" ergebe und er „unabhängig von den im
stationären Kontext erworbenen Kompetenzen hinsichtlich einer selbstbestimmten
Lebensführung" nunmehr lediglich Unterstützungs- und Hilfeleistungen „unter
ambulanten Bedingungen" benötige. Dem ist zu entnehmen, dass der Grund für den
Umzug des Herrn G. nicht etwa rein organisatorischer Art gewesen ist, es sich also bei
den ihm ab seinem Umzug gewährten Leistungen nicht um eine bloße Fortsetzung der
bisherigen Hilfe unter anderen organisatorischen Bedingungen handelte, sondern um
eine seinem veränderten Bedarf entsprechende neue Hilfeform. Damit war die
Zuständigkeit für die Herrn G. ab seinem Umzug gewährten Leistungen der
Kriegsopferfürsorge neu zu bestimmten mit der Folge, dass hierfür nach § 53 Abs. 1
Satz 1 KfürsV der Beklagte örtlich zuständig war und die Klägerin deshalb von ihm die
Erstattung der in der Zeit vom 1. März 1999 bis zum 25. Januar 2005 aufgewendeten
Kosten verlangen kann.
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Der nach dem Vorstehenden dem Grunde nach bestehende Erstattungsanspruch der
Klägerin ist entgegen der Auffassung des Beklagten nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Klägerin die Leistungen nach dem Umzug des Herrn G. zunächst eingestellt
und anschließend mit dem Hinweis auf den Erstattungsstreit rückwirkend neu bewilligt
hat. Vielmehr ist eine derartige, mit Blick auf den Zuständigkeitsstreit vorläufige
Leistungserbringung des bisher zuständigen Leistungsträgers nach § 2 Abs. 3 Satz 2
bzw. § 102 Abs. 1 SGB X Voraussetzung für den Erstattungsanspruch.
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Bedenken gegen die Höhe der geltend gemachten Erstattungsforderung werden vom
Beklagten nicht vorgebracht und sind auch sonst nicht erkennbar.
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Der Klägerin steht auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu. Nach der ständigen
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sind für öffentlich- rechtliche
Geldforderungen Prozesszinsen unter sinngemäßer Anwendung des § 291 BGB zu
entrichten, wenn das jeweils einschlägige Fachrecht keine gegenteilige Regelung trifft.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = NVwZ
2001, 1057 = FEVS 52, 433. Eine derartige Regelung enthält die Verordnung zur
Kriegsopferfürsorge nicht. Ebenso wenig sind Prozesszinsen im Kostenerstattungsstreit
zwischen Leistungsträgern durch § 44 SGB I oder § 108 Abs. 2 SGB VIII
ausgeschlossen.
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Vgl. BVerwG, a.a.O. Der Beklagte hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.
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