Urteil des VG Münster vom 16.03.2004

VG Münster: satzung, stadt, öffentliche bekanntmachung, grundstück, aufwand, berechnung der steuer, wirtschaftliche leistungsfähigkeit, zweitwohnung, nebenkosten, genehmigung

Verwaltungsgericht Münster, 9 K 2719/01
Datum:
16.03.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 2719/01
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des
beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Klägerin ist Inhaberin eines im Gebiet der Stadt Tecklenburg auf dem Campingplatz
„Truma" abgestellten Campingwagens.
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Mit einer am 26. Juni 1997 beschlossenen, zum 1. Juli 1997 in Kraft gesetzten Satzung
über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Tecklenburg bestimmte der
Rat der Stadt Tecklenburg, dass nicht nur für Zweitwohnungen, sondern auch für alle
Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des
persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen
nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt werden, Zweitwohnungssteuer erhoben
werde. Am 15. September 1999 beschloss der Rat der Stadt Tecklenburg eine weitere
Satzung über die Erhebung der Zweiwohnungssteuer in der Stadt Tecklenburg, die
gemäß § 10 rückwirkend zum 1. Juli 1997 in Kraft und damit an die Stelle der Satzung
vom 26. Juni 1997 über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt
Tecklenburg trat. Am 14. November 2000 beschloss der Rat der Stadt Tecklenburg
nochmals eine Satzung über die Erhebung der Zweitwohnungssteuer in der Stadt
Tecklenburg. Gemäß § 10 der Satzung trat diese ebenfalls rückwirkend zum 1. Juli 1997
in Kraft und an die Stelle der Satzung vom 15. September 1999. In der Bekanntmachung
des Bürgermeisters der Stadt Tecklenburg vom 14. November 2000 wurde darauf
hingewiesen, dass das Finanz- und Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
zu der vom Rat der Gemeinde Möhnesee am 21. März 1996 beschlossenen Erweiterung
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der Zweitwohnungssteuersatzung bezüglich des Steuergegenstandes „alle Mobilheime,
Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfs auf einem Grundstück für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum
abgestellt werden", die Zustimmung gemäß § 2 Abs. 3 KAG mit Erlass vom 6. Mai 1996
erteilt habe.
Mit Abgabenbescheid vom 15. Januar 2001 setzte der Beklagte gegenüber der Klägerin
die Zweitwohnungssteuer für das Jahr 2001 in Höhe von 10 % der Jahresstandmiete
von 1.750 DM, also in Höhe von 175 DM fest. Mit weiterem Bescheid vom 9. Februar
2001 setzte er die Steuer für die Zeit von Juli bis Dezember 1997 auf 80 DM fest. Die
hiergegen eingelegten Widersprüche wies der Beklagte mit Widerspruchsbescheiden
vom 22. Oktober 2001 zurück.
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Gegen die Abgabenbescheide hat die Klägerin am 23. November 2001 Klage erhoben.
Zur Begründung führt sie u. a. aus, die Zweitwohnungssteuersatzung sei unwirksam.
Die Satzung bedürfe gemäß § 2 Absatz 3 KAG NRW der Zustimmung des
Innenministeriums und des Finanzministeriums, da sie eine Stellplatzsteuer darstelle.
Mit dem Abstellen eines Campingwagens werde zudem kein besonderer Aufwand
betrieben; dies diene allein der Ermöglichung eines sonst nicht erschwinglichen
Urlaubs. Sie trägt weiter vor, der Steuermaßstab sei zu unbestimmt, die Steuer verfehle
ihren Zweck und der Gleichheitssatz werde verletzt, da Hausboote und Gartenlauben
keiner Steuer unterzogen würden. Schließlich sie die Steuer unverhältnismäßig, da nur
eine Teiljahresnutzung vorliege; es werde gegen das Bewertungsgesetz verstoßen, da
das Sachwertverfahren angewendet werden müsse und es handele sich um eine
unzulässige Doppelbesteuerung, da die Gewerbesteuer Bestandteil der zu
entrichtenden Miete sei.
5
Die Klägerin beantragt,
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den Bescheid des Beklagten vom 15. Januar 2001 und den weiteren Bescheid vom 09.
Februar 2001 sowie die Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober 2001 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
wird im Übrigen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des überreichten
Verwaltungsvorgangs ergänzend Bezug genommen.
9
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist nicht
begründet. Die angefochtenen Steuerbescheide des Beklagten vom 15. Januar 2001
und 9. Februar 2001 in der Fassung der Widerspruchsbescheide vom 22. Oktober 2001
sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
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Rechtsgrundlage der Bescheide sind § 1, § 2 Abs. 1 i. V. m. Abs. 3, § 3 Abs. 1, § 4 Abs.
7 Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tecklenburg vom 14. November 2000. Diese
Satzung ist rückwirkend zum 01. Juli 1997 in Kraft und damit an die Stelle der Satzung
vom 15. September 1999 getreten (§ 10 der Satzung), deren Vorläufersatzung diejenige
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vom 26. Juni 1997 war.
Diese Rückwirkung ist rechtlich unbedenklich. Zwar sind grundsätzlich rückwirkende
Gesetze unter dem Aspekt der rechtsstaatlichen Prinzipien der Rechtssicherheit und
des Vertrauensschutzes verfassungsrechtlich problematisch. Nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind belastende Gesetze, die
abgeschlossene Tatbestände rückwirkend erfassen, regelmäßig unvereinbar mit dem
Gebot der Rechtsstaatlichkeit, zu dessen wesentlichen Elementen die Rechtssicherheit
gehört. - vgl. dazu Bundesverfassungsgericht, Urteil vom 03. Dezember 1997 - 2 BvR
882/97 - BVerfGE 97, 67 ff.; Beschluss vom 23. März 1971 - 2 BvL 2/66, 2 BvR 168, 196,
197, 210, 472/66 - BVerfGE 30, 367 ff.; Urteil vom 19. Dezember 1961 - 2 BvL 6/59 -
BVerfGE 13, 262 ff. -
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Da dieses grundsätzliche Verbot von belastenden Gesetzen mit echter Rückwirkung auf
dem Gedanken des Vertrauensschutzes, der dem Rechtsstaatsprinzip innewohnt,
beruht, können Ausnahmen nur dann gelten, wenn das Vertrauen auf eine bestimmte
Rechtslage nicht schutzwürdig ist.
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- vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 03. Dezember 1997, a. a. O. - So wird
in den Fällen, in denen das vorangegangene Ortsrecht unwirksam war und eine neue
Satzung zeitlich später an die Stelle des unwirksamen Ortsrechts tritt, ein etwaiges
Vertrauen von Betroffenen, wegen der Unwirksamkeit der Ausgangssatzung von einer
Beitrags- oder Steuerpflicht verschont zu bleiben, nicht geschützt. Diesem etwaigen
Vertrauen des Betroffenen fehlt die Schutzwürdigkeit, weil die Betroffenen mit einer
erneuten Heranziehung rechnen müssen.
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- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 15. April 1983 - BVerwG 8 C 170.81 -
BVerwGE 67, 129 ff. und OVG NRW, Urteil vom 28. März 1996 - 22 A 5053/95 -
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So wusste die Klägerin seit Bekanntmachung der Satzung vom 26. Juni 1997, dass die
Stadt Tecklenburg ab dem 1. Juli 1997 für das Innehaben von Mobilheimen,
Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück nicht nur vorübergehend
abgestellt werden, eine Steuer erheben wollte. Deshalb konnte die Klägerin nicht darauf
vertrauen, im Hinblick auf die Nichtigkeit der früheren Satzungen keine Steuer für das
Innehaben eines Campingwagens entrichten zu müssen.
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Gegen die Wirksamkeit der Satzung vom 14. November 2000 ergeben sich keine
rechtlichen Bedenken. Die Satzung ist vom Rat der Stadt Tecklenburg als zuständigem
Organ (§ 41 Abs. 1, § 7 Satz 1 Gemeindeordnung - GO NRW -) beschlossen worden.
Einer Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedurfte es nicht, da durch Art. 6 des
Ersten Modernisierungsgesetzes vom 15. Juni 1999 (GV NRW S. 386) die Regelung in
§ 2 Absatz 2 KAG NRW im Zeitpunkt des Inkrafttreten dieses Gesetzes am 14. Juli 1999
entfallen ist. Auch eine besondere Zustimmung des Finanz- und des Innenministers des
Landes Nordrhein-Westfalen gemäß § 2 Abs. 3 KAG NRW a.F. war nicht erforderlich, da
die Stadt Tecklenburg nicht erstmals bzw. erneut in Nordrhein-Westfalen eine Steuer auf
das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen
neben einer Hauptwohnung erhebt. Vielmehr hatten das Innen- und das
Finanzministerium schon vor der Einführung dieser Steuer in Tecklenburg mit Erlass
vom 06. Mai 1996 - III B 4-4/110-3162-96 (7) - ihre Zustimmung zu der
aufsichtsbehördlichen Genehmigung der Satzung der Gemeinde Möhnesee vom 21.
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März 1996 über die Erhebung einer "Zweitwohnungssteuer" erteilt. Die Satzung der
Gemeinde Möhnesee enthält eine mit § 2 Abs. 3 der Satzung der Stadt Tecklenburg
identische Regelung, durch die eine Steuer auf Mobilheime pp. erhoben wird. Das in § 2
Absatz 3 KAG a. F. nicht nur für die erstmalige, sondern auch für die erneute Einführung
von gemeindlichen Steuern geregelte Erfordernis einer Zustimmung gilt nur für die
Wiedereinführung solcher Steuern, die früher schon einmal erhoben und dann über
einen gewissen Zeitraum im Land NRW nicht erhoben worden sind.
- vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 21. März 1989 - 5 N 3026/88 - KStZ 1989, 142 ff.;
Driehaus, Kommunalabgabenrecht, Kommentar, 22. Auflage, § 2 Rnr. 118 -
19
Einer erneuten Zustimmung des Innen- und des Finanzministeriums bedurfte es auch
nicht unter dem von der Klägerin vorgebrachten Gesichtspunkt, dass es sich um eine
Campingwagenabstellplatzsteuer handele. Steuergegenstand ist nicht die Anmietung
des Campingwagenabstellplatzes, sondern das Innehaben von Mobilheimen,
Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfs auf einem in der Gemeinde Tecklenburg gelegenen Grundstück
abgestellt werden. Die Standplatzmiete wird lediglich als ein Teil des Aufwandes zur
Berechnung der Steuer als Steuermaßstab herangezogen und bestimmt nicht den
Charakter der Steuer, der sich nach dem Steuergegenstand richtet.
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Die öffentliche Bekanntmachung der Satzung begegnet keinen rechtlichen Bedenken:
Sie entspricht § 7 Abs. 4 GO NRW i.V.m. § 2 der Verordnung über die öffentliche
Bekanntmachung von kommunalem Ortsrecht - BekanntmVO NRW.
21
Die Regelungen der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der
Stadt Tecklenburg vom 14. November 2000 sind materiell rechtmäßig und verstoßen,
soweit sie den hier streitigen Sachverhalt betreffen, nicht gegen höherrangiges Recht.
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Die Abgabe auf das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und
Campingwagen, die zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfs für einen nicht nur
vorübergehenden Zeitraum im Gemeindegebiet des Beklagten abgestellt worden sind,
ist eine örtliche Aufwandsteuer i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW und Artikel 105 Abs.
2 a Grundgesetz - GG -. Diese Abgabe ist eine Geldleistung, die nicht eine
Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellt und von einem öffentlich-
rechtlichen Gemeinwesen zur Erzielung von Einkünften allen auferlegt wird, bei denen
der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht anknüpft. Mit ihr soll die in
der Einkommensverwendung für den persönlichen Lebensbedarf zum Ausdruck
kommende besondere wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des den Aufwand
Betreibenden besteuert werden.
23
- vgl. dazu die ständige Rechtsprechung zur Aufwandsteuer, z. B.
Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 6. Dezember 1983 - 2 BvR 1275/79 -,
BVerfGE 65, 325 (346) und Beschluss vom 29. Juni 1995 - 1 BvR 1800/94 u. a. -, NVwZ
1996, 57; Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 40.93 -, NVwZ
1997, 86 -
24
Von daher geht der Einwand der Klägerin von vornherein fehl, der Zweck der Steuer
werde verfehlt. Zweck der Steuer ist die allgemeine Einnahmeerzielung; dieser Zweck
wird offensichtlich erfüllt.
25
Für die Eigenschaft als Aufwandsteuer ist schließlich nicht erforderlich, dass ein
luxuriöser Aufwand betrieben wird. Vielmehr reicht es aus, wenn mit dem Einkommen
oder Vermögen ein Aufwand bestritten wird, der über das für die Deckung der
allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinaus geht.
26
- Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 29. November 1991 - 8 C 107.89 -, NVwZ 1992,
1098; OVG NRW, Urteile vom 23. Januar 1997 - 22 A 2455/96 -, S. 7 des
Entscheidungsabdrucks und vom 21. Februar 1996 - 22 A 5053/96 -, S. 10 des
Entscheidungsabdrucks -
27
Der Aufwand der jährlichen Stellplatzmiete (im konkreten Fall 1.750 DM) überschreitet
deutlich die Bagatellgrenze und geht über die Deckung der Grundbedürfnisse des
Lebens hinaus. Er stellt deshalb einen besonderen Aufwand für die persönliche
Lebensführung dar, der einer Besteuerung nach § 3 Abs. 1 KAG i. V. m. Art. 105 Abs. 2
a GG fähig ist.
28
- vgl. für eine vergleichbare Satzungsregelung in Baden- Württemberg ebenso VGH
Mannheim, Urteile vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/85 - VBlBW 1987 S. 269 und vom 22.
Oktober 1991 - 2 S 2292/90 - S. 9 des Entscheidungsabdrucks; ebenso VG Münster,
Beschluss vom 6. Oktober 1997 - 9 L 1126/97 - und Urteile vom 16. Februar 2001, z. B.
9 K 1751/98 ferner: Rhein/Eschenbach StGR 1990, 292; Bayer, KStZ 1998, 8 - Zu
welchem Zweck der Aufwand in der persönlichen Lebensführung betrieben wird - hier:
Urlaub -, ist für die Eigenschaft der Zweitwohnungssteuer als Aufwandsteuer
unerheblich.
29
Der besteuerte Aufwand, nämlich die Höhe der Stellplatzmiete, beruht auf einem
innerhalb des Gemeindegebietes der Stadt Tecklenburg liegenden Vorgang, nämlich
dem Innehaben eines Mobilheimes, Wohnmobils, Wohn- oder Campingwagens auf
einem im Gebiet der Stadt Tecklenburg gelegenen Grundstück zu Zwecken des
persönlichen Lebensbedarfs.
30
Die Stadt Tecklenburg hat auch die entsprechende Satzungskompetenz, da die Steuer
für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen sowie Wohn- und Campingwagen
auf einem in ihrem Gebiet gelegenen Grundstück auch nicht mit anderen
bundesgesetzlich geregelten Steuern gleichartig ist (vgl. Art. 105 Abs. 2 a GG).
Insbesondere ist sie nicht mit der Kraftfahrzeugsteuer gleichartig.
31
- Ebenso VGH Mannheim, Urteil vom 31. Juli 1986 - 2 S 892/95 - a. a. O. -
32
Bei der Kraftfahrzeugsteuer handelt es sich nicht um eine Aufwandsteuer, sondern um
eine Verkehrsteuer. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1994 ist das
Halten von Fahrzeugen und damit auch das Halten von Fahrzeuganhängern (§ 2 Abs. 1
KraftStG) steuerpflichtig. Die Kraftfahrzeugsteuer knüpft damit nicht an den für den
Betrieb der Fahrzeuge notwendigen Aufwand, sondern an die Zulassung eines
Fahrzeugs im öffentlichen Verkehr und damit an das Recht an, ein Fahrzeug auf
öffentlichen Straßen in Betrieb setzen zu dürfen.
33
- vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 1987 - VII R 147/84 BStBL. II 1987, 272 -
34
Ebenso fehlt es an einer Vergleichbarkeit der vorliegenden Steuer mit der
Umsatzsteuer. Hinsichtlich der Zweitwohnungssteuer ist dies bereits höchstrichterlich
35
geklärt.
- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 1996 - 8 B 3/96 -, ZKF 1997,
110 m. w. N. -
36
Der Zweck des Aufwandes für Wohnungen einerseits und Mobilheime pp. andererseits
weist jedoch eine so große Ähnlichkeit auf,
37
- vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. März 1999, - 22 A 391/98 - NWVBl. 1999 S. 347 ff. -
38
dass die Mobilheime pp. mit Wohnungen gleich zu behandeln sind.
39
Die Steuererhebung ist nicht deswegen unzulässig, weil damit - wie die Klägerin
vorträgt - eine doppelte Besteuerung desselben Steuergegenstandes einherginge.
Soweit die Klägerin darauf verweist, der Campingplatzbetreiber müsse Grundsteuer für
den Stellplatz entrichten und sie selbst Zweitwohnungssteuer, liegen dem
unterschiedliche Steuergegenstände zu Grunde. Während die Grundsteuer am
Grundbesitz ansetzt (§ 2 Grundsteuergesetz), unterwirft die Zweitwohnungssteuer der
Stadt Tecklenburg das Betreiben eines besonderen Aufwands, das Innehaben eines
Wohnwagens, der Steuerpflicht.
40
Die Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tecklenburg enthält auch den nach § 2
Abs. 1 Satz 2 KAG NRW erforderlichen Mindestinhalt. So regelt § 2 den die Steuer
begründenden Tatbestand, § 3 den Kreis der Steuerschuldner, § 4 den Steuermaßstab,
§ 5 den Steuersatz und § 6 die Fälligkeit der Steuer. Diese satzungsrechtlichen Normen
erweisen sich als hinreichend bestimmt.
41
Gemäß § 2 Absatz 1 der Satzung ist Steuergegenstand das Innehaben einer
Zweitwohnung im Stadtgebiet, wobei gemäß Absatz 3 dieser Regelung als Wohnung
auch alle Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die zu Zwecken des
persönlichen Lebensbedarfs auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen
nicht nur vorübergehenden Zeitraum abgestellt worden sind, gelten.
42
Unerheblich ist, dass die Mobilheime pp. keine Wohnungen sind. Bei der vorliegenden
Steuer handelt es sich um eine Steuer eigener Art, da es sich bei den besteuerten
Objekten gerade nicht um Wohnungen handelt. Der Steuertatbestand ist lediglich über
eine Fiktion in der Zweitwohnungssteuersatzung eingeführt worden. Gerade weil es sich
nicht um eine Zweitwohnungssteuer, sondern um eine neue Steuer handelt, hatte das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die erstmalige Einführung
dieser Steuer in Nordrhein-Westfalen eine eigenständige Zustimmung des Innen- und
des Finanzministeriums NRW nach § 2 Abs. 3 KAG NW a.F. gefordert.
43
- vgl. OVG NRW Urteil vom 29. November 1995 - 22 A 210/95 -, NVwZ-RR 1997, 315 -
44
Bedenken gegen die Zulässigkeit des Steuertatbestandes könnten lediglich hinsichtlich
des Abstellens eines Wohnmobils pp. auf dem eigenen Grundstück bestehen, da eine
Standplatzmiete beim Abstellen auf dem eigenen Grundstück entfällt und es insoweit an
einem zu besteuernden Aufwand des Steuerschuldners fehlen könnte. Die insoweit
bestehenden Bedenken gegen die Satzung würden jedoch allenfalls zu einer
Teilnichtigkeit der Satzung führen und berühren deshalb nicht die Gültigkeit der
Zweitwohnungssteuersatzung der Stadt Tecklenburg im Übrigen.
45
Gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung ist steuerpflichtig, wer im Stadtgebiet eine
Zweitwohnung inne hat. Diese Bezeichnung ist hinreichend bestimmt. Steuerpflichtiger
gemäß § 3 ist über die Fiktion in § 2 Absatz 3 auch derjenige, der ein Mobilheim,
Wohnmobil oder einen Wohn- und Campingwagen zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfes auf einem eigenen oder fremden Grundstück für einen nicht nur
vorübergehenden Zeitraum abgestellt hat.
46
Die Regelung der Bemessungsgrundlage (§ 4 Abs. 7 der Satzung) ist aus
Rechtsgründen ebenfalls nicht zu beanstanden. Insoweit kommt dem Satzungsgeber
eine weite Gestaltungsfreiheit zu. Die durch das Willkürverbot gesetzten Grenzen dieses
Entscheidungsspielraums sind im vorliegenden Fall nicht überschritten. Die Vorschrift
umfasst vielmehr den Aufwand, den der Steuerpflichtige typischerweise regelmäßig für
den persönlichen Bedarf erbracht hat. Daran knüpft § 4 Abs. 7 der Satzung sachgerecht
an, indem Steuermaßstab der jährliche Mietaufwand der zu zahlenden Standplatzmiete
entsprechend den Bestimmungen des § 79 Absatz 1 des Bewertungsgesetzes ist. Diese
Verweisung auf § 79 Bewertungsgesetz im Wege einer Rechtsfolgenverweisung ist
nicht zu beanstanden. Nach § 79 Bewertungsgesetz bestimmt sich die Jahresrohmiete
grundsätzlich nach der Bruttokaltmiete. Vor dem Hintergrund, dass für die ursprüngliche
Regelung (gezahlte Standplatzmiete einschließlich Mietnebenkosten) nach Ansicht des
Oberverwaltungsgerichts NRW im Verfahren 22 A 391/98 eine Rechtsgrundlage für
Vorauszahlungen fehlte, ist der nunmehr verwendete Begriff der „zu zahlenden
Standplatzmiete" so zu verstehen, dass die zur Jahresrohmiete gehörenden
Nebenkosten diejenigen sind, die auf Grund der mietvertraglichen Vereinbarung über
den Standplatz im Voraus zu zahlen sind.
47
- vgl. auch VG Gelsenkirchen, Urteil vom 5. Dezember 2003 - 16 K 1649/00 -
48
Unabhängig hiervon legt der Beklagte die Nebenkosten ohnehin nicht der Bemessung
der Steuer zu Grunde. Insoweit obliegt es jedoch der Klägerin darzulegen, in welcher
Höhe Nebenkosten in der von ihr zu entrichtenden Stellplatzmiete enthalten sind.
Diesen Nachweis hat die Klägerin nicht geführt. Soweit in der mündlichen Verhandlung
eine Aufstellung über die Kosten für 2001 vorgelegt worden sind, betreffen diese die
vom Betreiber des Campingplatzes zu entrichtenden Beträge. Sie lassen keinen
Schluss auf die von der Klägerin zu entrichtenden Nebenkosten zu.
49
Bedenken hinsichtlich der Bestimmtheit dieses Steuermaßstabes bestehen nicht. Es
lässt sich der Satzung eindeutig entnehmen, auf welcher Grundlage die Höhe der
Steuer bestimmt wird.
50
Auch der in § 5 Zweitwohnungssteuersatzung für alle Steuergegenstände einheitlich mit
jährlich 10 vom Hundert des Mietwertes festgesetzte Steuersatz begegnet keinen
Bedenken. Zwar wird mit den in § 2 Absatz 3 der Satzung hier in Rede stehenden
Mobilheimen, Wohnmobilen, Wohn- und Campingwagen typischerweise ein geringerer
Aufwand betrieben als mit der Nutzung von Zweitwohnungen. Auch muss sich der
unterschiedliche Aufwand in einer unterschiedlichen Besteuerung niederschlagen. Die
notwendige Differenzierung ist hier jedoch durch einen unterschiedlichen
Steuermaßstab erfolgt. Während sich nämlich die Jahresrohmiete gemäß § 79 Absatz 1
Satz 1 Bewertungsgesetz sowohl auf das Grundstück als auch das Gebäude bezieht,
betrifft die Standplatzmiete allein das Grundstück.
51
Die Satzung ist ferner nicht im Hinblick auf den sich aus Art. 3 GG ergebenden
Grundsatz der Steuergerechtigkeit zu beanstanden. Dem Ortsgesetzgeber steht nach
der ständigen Rechtsprechung im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage
des Art. 105 Abs. 2 a GG i. V. m. § 3 Abs. 1 Satz 1 KAG NRW ein weiter
Gestaltungsspielraum zu, der nur durch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG begrenzt
wird.
52
- vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 N 2.93 - NVwZ
1995, 710 (711) -
53
Mit Blick auf den Gleichheitssatz ist nur zu fragen, ob für die Satzungsregelung sachlich
einleuchtende Gründe bestehen. Für die Entscheidung des Rechtsstreits ist hingegen
nicht maßgeblich, ob der Satzungsgeber die jeweils gerechteste und zweckmäßigste
Regelung getroffen hat. Die hier betroffenen Satzungsregelungen der Stadt Tecklenburg
sind auch unter Berücksichtigung dieser Vorgaben rechtlich nicht zu beanstanden. Das
Motiv des Satzungsgebers für die Steuererhebung, dass die Steuerpflichtigen auch
einen Finanzierungsbeitrag zu den allgemein von der Stadt Tecklenburg vorgehaltenen
Einrichtungen erbringen, ist im Hinblick auf die durch Art. 3 GG allein vorgegebene
Willkürgrenze als sachgerechter Grund für eine Steuererhebung anzusehen.
Demgegenüber erweist sich die Satzung nicht unter dem Gesichtspunkt als
gleichheitssatzwidrig, weil andere im Stadtgebiet anfallende Aufwendungen ebenfalls
der Besteuerung hätten unterworfen werden können. Die Klägerin hat keinen Anspruch
darauf, dass auch andere Sachverhalte zum Anknüpfungspunkt für hoheitliche
Einnahmeerzielung gemacht werden. Der Satzungsgeber ist lediglich gehalten,
vergleichbare Sachverhalte nicht ohne vernünftigen Grund ungleich zu behandeln. Die
Gruppe der Personen, die eine Zweitwohnung oder einen Campingwagen im Gebiet der
Stadt Tecklenburg innehaben, wird einheitlich der Zweitwohnungssteuer unterworfen.
Bei den Inhabern von Kleingärten oder Hausbooten - wie dies die Klägerin vorträgt -
handelt es sich bereits um eine hiermit nicht vergleichbare Gruppe.
54
Ob § 7 der Satzung mit den dort geregelten Anzeige- und Mitteilungspflichten wirksam
ist, kann für den vorliegenden Fall offen bleiben. Selbst im Falle der Unwirksamkeit
dieser Satzungsregelung bliebe jedenfalls die Wirksamkeit der anderen
Satzungsregelungen unberührt.
55
Die Zweitwohnungssteuersatzung verstößt schließlich nicht gegen den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Soweit die Zweitwohnungssteuersatzung keine
Mindestzeit des Innehabens der Zweitwohnung gemäß § 2 Absatz 2 bestimmt, ist dies
unbedenklich, da auch ein kurzzeitiger Gebrauch einer Zweitwohnung für einen nicht
völlig unerheblichen Zeitraum des Jahres der Steuer unterworfen werden kann.
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Auf der Grundlage der somit für den vorliegenden Fall gültigen Satzung ist die
Heranziehung der Klägerin sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach gerechtfertigt.
Anhaltspunkte für eine rechtswidrige Festsetzung der Steuer in dem vorliegenden
Einzelfall sind nicht ersichtlich. Die Klägerin erfüllt den Steuertatbestand gemäß § 2
Absatz 3 der Satzung, da sie ihren Wohnwagen zu Zwecken des persönlichen
Lebensbedarfs für einen nicht nur vorübergehenden Zeitraum (über 3 Monate, vgl. § 2
Abs. 5 der Satzung) auf einem fremden Grundstück im Gebiet der Stadt Tecklenburg
abstellt.
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Die Klägerin ist Steuerschuldnerin gemäß § 3 Absatz 1 der Satzung, da der
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Steuertatbestand im Gebiet der Stadt Tecklenburg verwirklicht wird. Gegen die Höhe der
geforderten Steuer bestehen keine Bedenken.
Die konkrete Festsetzung gegenüber der Klägerin erscheint auch nicht aus dem Grund
als unverhältnismäßig, weil sie den Wohnwagen nur einen Teil des Jahres nutzt. Dieser
Tatsache wird ausreichend durch § 5 der Satzung Rechnung getragen, wonach die
Steuer lediglich auf 10% des Mietwertes festgesetzt wird.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende Teil
die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO.
60