Urteil des VG Münster vom 20.02.2007

VG Münster: besoldung, entscheidungsformel, nachzahlung, unterhalt, familie, drucksache, bundesamt, gestaltungsspielraum, vollstreckung, kirchensteuer

Verwaltungsgericht Münster, 4 K 2502/05
Datum:
20.02.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2502/05
Tenor:
Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt
haben, wird es eingestellt.
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.
Dezember 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 15. November
2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004
einen Nettobetrag von insgesamt 942,90 Euro nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem
22. Dezember 2005 zu zahlen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger steht als Beamter der Besoldungsgruppe A 10 im Dienst des Beklagten. Er
war für seine drei in den Jahren 1990, 1992 und 1995 geborenen Kinder im Zeitraum
vom 01. Januar 1999 bis zum 31. Dezember 2004 kindergeldberechtigt.
2
Mit Bescheid vom 15. Dezember 2004 teilte der Beklagte dem Kläger mit, für den
Zeitraum nach dem 31. Dezember 1998 habe er Familienzuschläge ab dem dritten Kind
unter dem Vorbehalt der verfassungsrechtlichen Nachprüfung erhalten. Dieser
Vorbehalt werde nunmehr aufgehoben und die Familienzuschlagszahlungen für dritte
und weitere Kinder für die Zeit ab dem 01. Januar 1999 für endgültig erklärt. Den
hiergegen erhobenen Widerspruch des Klägers vom 18. Januar 2005 wies der Beklagte
mit Bescheid vom 15. November 2005 hinsichtlich der Jahre 1999 und 2002 bis 2004
zurück. Für den Zeitraum vom 01. Januar 2000 bis zum 31. Dezember 2001 erkannte er
dagegen einen Anspruch auf Nachzahlung in Höhe von insgesamt 528,57 Euro an.
3
Der Kläger hat am 16. Dezember 2005 Klage erhoben. Er trägt im Wesentlichen vor, die
gesetzlich festgelegte Besoldung sei im streitgegenständlichen Zeitraum hinter den
Vorgaben des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -
zurückgeblieben. Soweit für die Jahre 2000 und 2001 eine Nachzahlung erfolgt sei,
bestehe keine Möglichkeit, die zu Grunde liegenden Berechnungen nachzuvollziehen.
4
Der Kläger hat schriftsätzlich zunächst beantragt,
5
den Bescheid des Landesamtes für Besoldung und Versorgung vom 15. Dezember
2004 (Az.: G 110385 5) in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 15.
November 2005 - ihm zugegangen am 17. November 2005 - aufzuheben und das
beklagte Land zu verurteilen, die Familienzuschläge für sein drittes Kind für die Zeit vom
01. Januar 1999 bis 31. Dezember 2004 abweichend von den jeweiligen
Besoldungsmitteilungen zu ermitteln und hierbei höhere Familienzuschläge nach
Maßgabe der Grundsätze im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 -
2 C 34.02 - zu berechnen und die zustehende Bezüge nachzuzahlen sowie diese
Bezüge für die Zeit ab Klagezustellung in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz der
Europäischen Zentralbank zu verzinsen.
6
Die Beteiligten haben den Rechtsstreit hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001
übereinstimmend für erledigt erklärt.
7
Der Kläger beantragt nunmehr,
8
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15. Dezember 2004 und
des Widerspruchsbescheides vom 15. November 2005 zu verurteilen, an ihn
entsprechend den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24.
November 1998 2 BvL 26/91 u. a. - und des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom
17. Juni 2004 2 C 34.02 für sein drittes Kind für die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004
den Differenzbetrag zwischen dem ihm für sein drittes Kind tatsächlich gewährten
Familienzuschlag und demjenigen Betrag, der 115 v.H. des durchschnittlichen
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes entspricht, nebst Zinsen in Höhe von
5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 22. Dezember
2005 zu zahlen,
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
Er macht im Wesentlichen geltend, für das Jahr 1999 werde wegen der vom
Bundesverfassungsgericht im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -
festgelegten Anpassungsfrist kein Gestaltungsspielraum des Dienstherrn gesehen. Die
Höhe der für die Jahre 2002 bis 2004 nach dem Bundesbesoldungsgesetz gezahlten
Familienzuschläge ab dem dritten Kind erfülle bereits die Vorgaben des
Bundesverfassungsgerichts, so dass für diesen Zeitraum eine Nachzahlung nicht mehr
in Betracht komme. Durch die kontinuierliche Erhöhung des Kindergeldes und die
Erhöhung der steuerlichen Kinderfreibeträge sowie das Vorziehen von steuerrechtlichen
familienbezogenen Entlastungsmaßnahmen sei der Gesetzgeber seiner Pflicht zur
verfassungskonformen Anpassung der Besoldung nachgekommen. Auch das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 - rechtfertige keine
Nachzahlung. Die Grundannahmen, die das Bundesverfassungsgericht im Beschluss
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vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - den Vergleichsberechnungen zu Grunde
gelegt habe, hätten sich zwischenzeitlich verändert, so dass die Berechnungen nicht
unverändert fortgeführt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug
genommen.
13
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
14
Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren
entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
15
Hinsichtlich des verbleibenden Streitgegenstandes hat die Klage Erfolg.
16
Die (nunmehr allein) auf die Zahlung erhöhter familienbezogener Gehaltsbestandteile
für die Jahre 1999, 2002, 2003 und 2004 gerichtete Klage ist begründet. Der Kläger hat
für die genannten Jahre einen Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags
(1.) in der nachfolgend berechneten Höhe (2.).
17
1. Der Anspruch auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten
Familienzuschlags ergibt sich unmittelbar aus dem Tenor der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998.
18
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300,
314 ff.; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
19
Die Entscheidungsformel zu 2. enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im
ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die in der
Entscheidungsformel zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu
ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits
gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen
legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt.
20
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91; OVG NRW,
Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
21
Dieser Teil der Entscheidungsformel ist unmittelbar anspruchsbegründend. Er ist auf die
Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Gebots amtsangemessener Alimentation
gerichtet, das nicht nur zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums im
Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG gehört, sondern dem Beamten - Gleiches gilt für den
Richter - auch ein grundrechtsähnliches Individualrecht gegen den Dienstherrn gibt.
Dieser ist daraus verpflichtet, dem Beamten einen amtsangemessenen Unterhalt zu
leisten, der unter anderem die Unterhaltspflichten realitätsgerecht berücksichtigen muss,
die dem Beamten durch seine Familie entstehen. Deshalb muss auch der bei größerer
Kinderzahl entstehende Mehrbedarf gedeckt sein. Zwar steht es dem Gesetzgeber frei,
mit welchen Mitteln er das verfassungsrechtliche Ziel amtsangemessener Alimentation
von Beamten mit drei und mehr Kindern erreicht; eine Abweichung von dem Ziel ist ihm
aber verwehrt. Der Gesetzgeber überschreitet demgemäß seinen Gestaltungsspielraum,
wenn er es dem Beamten zumutet, für den Unterhalt seines dritten Kindes und weiterer
Kinder auf die familienneutralen Bestandteile seiner Besoldung zurückzugreifen, um
22
den Bedarf dieser Kinder zu decken.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, a.a.O., unter
Bezugnahme auf die Beschlüsse vom 22. März 1990
23
- 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, und vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -,
BVerfGE 44, 249; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
24
Die Voraussetzungen für einen über den bestehenden gesetzlichen Rahmen
hinausgehenden Anspruch des Klägers auf familienbezogene Besoldungsbestandteile
sind - wie im Weiteren darzulegen ist - bezogen auf die hier noch geltend gemachten
Jahre 1999 und 2002 bis 2004 erfüllt. Die für den Kläger einschlägige gesetzlich
bestimmte Besoldung entsprach in dieser Zeit nicht den Vorgaben des vorzitierten
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts.
25
Die Kammer ist an der Feststellung der Unteralimentation und an einem
entsprechenden Zahlungsausspruch zulasten des Beklagten nicht gehindert. Die
Fachgerichte sind - weiterhin - auf der Grundlage der Entscheidung des
Bundesverfassungsgerichts,
26
vgl. Beschluss vom 24. November 1998, Entscheidungsformel zu Nr. 2, a.a.O., S. 304
und 332,
27
befugt, eine den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht genügende, nämlich
mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige
Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten
Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O., S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem
Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar
zuzusprechen.
28
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
29
Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gilt auch für den
gesamten hier streitgegenständlichen Zeitraum. Sie gewährt den Fachgerichten
insbesondere die Befugnis, auch für das Jahr 1999 die entsprechenden Berechnungen
anzustellen und gegebenenfalls zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile
zuzuerkennen. Die Fristsetzung im Tenor zu 2. der Entscheidungsformel des
Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 ("so gilt mit
Wirkung vom 1. Januar 2000") bezieht sich lediglich auf das Einsetzen der oben
erläuterten Befugnis der Fachgerichte, die entsprechenden Fehlbeträge zu ermitteln und
zuzusprechen. Sie schließt indessen einen - ab dem 1. Januar 2000 gerichtlich
durchsetzbaren - Anspruch des Besoldungsempfängers für das Jahr 1999 nicht aus.
30
Vgl. näher OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
31
Der Ausspruch unter 2. der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ist bezogen
auf den hier streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht erledigt. Zwar gilt er nur so
lange, wie der Gesetzgeber es unterlässt, Maßstäbe zu bilden und Parameter
festzulegen, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der
Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes zutreffend ermittelt wird. Im Falle einer
solchen Gesetzgebung entfällt die sich aus dem Beschluss vom 24. November 1998
32
ergebende Befugnis der Verwaltungsgerichte.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, a.a.O., Leitsatz und S. 97 f.
33
Jedoch ist der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme
Verhältnisse herzustellen, im hier zu betrachtenden Zeitraum auch in Ansehung der vom
Beklagten geltend gemachten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und
Steuerrechts nicht ausreichend nachgekommen.
34
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 - , Juris; VG Münster, Urteil
vom 25. Januar 2007 - 11 K 353/04 -, jeweils mit weiteren Nachweisen.
35
2. Beim Kläger verbleibt in Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht
vorgegebenen Berechnungsmethode ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt des
dritten Kindes bezogen auf die Jahre 1999 und 2002 bis 2004 in Höhe von insgesamt
942,90 Euro.
36
Zur Feststellung der Höhe der Unteralimentation sind nach der Anordnung des
Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 (a.a.O., S. 323)
115 v.H. des - vom Bundesverfassungsgericht so bezeichneten - sozialhilferechtlichen
Gesamtbedarfs mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen,
den ein Beamter/Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe (hier A 10) mit drei Kindern
gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Um die Unteralimentation des dritten
Kindes festzustellen, ist die Differenz der pauschalierend und typisierend bezogen auf
ein Kalenderjahr ermittelten Nettoeinkommen mit dem um 15 v.H. erhöhten
sozialhilferechtlichen Gesamtbedarf zu vergleichen.
37
Für diesen - hier hinsichtlich der Jahre 1999 und 2002 bis 2004 anzustellenden -
Einkommensvergleich zwischen der Familie mit zwei Kindern und der Familie mit drei
Kindern ist auf das jeweilige Jahresnettoeinkommen abzustellen. Auszugehen ist
insoweit vom Bruttogrundgehalt der Endstufe der Besoldungsgruppe, der das Amt des
Beamten zugeordnet ist, und dem Familienzuschlag (Familienzuschlag der Stufe 1 und
kinderbezogene Familienzuschläge) sowie allgemein vorgesehenen
Besoldungsbestandteilen wie die allgemeine Stellenzulage nach Nr. 27 der
Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B. Hinzuzurechnen sind
gegebenenfalls erfolgte Einmalzahlungen, Urlaubsgeld und bis zum Jahr 2002 die
Sonderzuwendungen nach dem Sonderzuwendungsgesetz vom 23. Mai 1975
(Neubekanntmachung: BGBl I 1998, 3642) - in der jeweils gültigen Fassung - unter
Berücksichtigung des vom Bundesministerium des Innern festgesetzten
Bemessungsfaktors und ab dem Jahr 2003 die Sonderzahlungen nach dem
Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW, Seite 696), zuletzt
geändert durch Art. 2 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 (GV. NRW, Seite 204).
38
Zur Höhe des Bemessungsfaktors gemäß § 13 SoZuwG (Bund) vgl. Runderlasse des
Finanzministeriums NRW vom 2. April 1997 - B 2104 - 34.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 1997,
448; vom 30. Dezember 1999 - B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 50; vom 20.
November 2000 - B 2104 - 46.1 - IV A 2; B 3135 - 5.2.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2000, 1614;
vom 18. Mai 2001 - B 2104 - 46.2 - IV A 2 -, MBl. NRW 2001, 863, sowie
Stegmüller/Schmalhofer/Bau-er, Beamtenversorgungsgesetz, Erl. 2.1 zu § 57, Ziffer
4.2.7 ff.
39
Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer (nach
Maßgabe der im Bundesanzeiger veröffentlichten besonderen Lohnsteuertabellen), des
Solidaritätszuschlags (soweit dieser im maßgeblichen Jahr erhoben wurde) und der
Kirchensteuer. Letztere ist mit einem pauschalen Kirchensteuersatz von 8 v.H.
anzusetzen, ohne Rücksicht darauf, ob der Beamte in einem Bundesland mit einem
abweichenden Steuersatz wohnt.
40
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
41
Die Kinderfreibeträge (§ 32 Abs. 6 EStG) in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden
Höhe sind nur bei der Berechnung der Kirchensteuer und des Solidaritätszuschlags zu
berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist letztlich, weil nicht
der Lohn- bzw. Einkommensteuer unterworfen, das Kindergeld. Individuelle
Gehaltsbestandteile sind ebenso wie individuelle Umstände und Steuerfreibeträge -
etwa individuell auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge oder an besondere,
einzelfallbezogene Voraussetzungen anknüpfende Freibeträge -, die zu einer
Verringerung des Brutto- oder Nettoeinkommens führen, außer Betracht zu lassen.
42
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
43
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich in den Jahren 1999 und 2002 bis 2004 die aus der
nachfolgenden Tabelle abzulesende Einkommenssituation für Beamte der
Besoldungsgruppe A 10 mit zwei und mit drei Kindern:
44
Einkommen
1999
2002
2003
2004
2 Kinder
Jahresbrutto
74.577,84 DM 39.825,81 Euro 39.595,80 Euro 39.899,98 Euro
Abzüge (Steuern) -12.682,38 DM -5.743,28 Euro -5.648,16 Euro -5.033,76 Euro
Kindergeld
6.000,00 DM
3.696,00 Euro
3.696,00 Euro
3.696,00 Euro
Jahresnetto
67.895,46 DM 37.778,53 Euro 37.643,64 Euro 38.562,22 Euro
Monatsnetto
5.657,96 DM
3.148,21 Euro 3.136,97 Euro 3.213,52 Euro
3 Kinder
Jahresbrutto
79.949,66 DM 42.690,78 Euro 42.430,96 Euro 42.785,05 Euro
Abzüge (Steuern) -14.229,74 DM -6.395,28 Euro -6.329,12 Euro -5.773,12 Euro
Kindergeld
9.600,00 DM
5.544,00 Euro
5.544,00 Euro
5.544,00 Euro
Jahresnetto
75.319,92 DM 41.839,50 Euro 41.645,84 Euro 42.555,93 Euro
Monatsnetto
6.276,66 DM
3.486,63 Euro 3.470,49 Euro 3.546,33 Euro
45
Der so berechneten monatlichen Einkommensdifferenz - dem tatsächlich gezahlten
Mehrbetrag der Besoldung für das dritte Kind - ist der alimentationsrechtliche
Gesamtbedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Er errechnet sich auf der
Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes,
der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu berechnen ist danach, getrennt für die Vergleichsjahre
46
und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche
Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der
Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben -
entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (ebenfalls abgesenkten)
Regelsätze in den neuen Bundesländern. In den Jahren 1999 bis 2004 ist ein Zuschlag
von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen hinzuzurechnen.
Vgl. VG Münster, Urteile vom 20. Juni 2006 - 4 K 2446/05 - und vom 25. Januar 2007 -
11 K 353/04 -.
47
In Rechnung zu stellen sind weiterhin die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem
Wohnbedarf von 11 m² für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen
Durchschnittsmiete (durchschnittliche Netto-Kaltmiete) zur Abgeltung der auf das Kind
entfallenden Energiekosten.
48
Die bei der Ermittlung des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs zu berücksichtigenden
gewichteten Regelsätze betragen für das Jahr 1999 351,04 DM nebst dem Zuschlag für
einmalige Leistungen in Höhe von 70,21 DM, für das Jahr 2002 187,32 Euro nebst dem
Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 37,46 Euro, für das Jahr 2003 190,19
Euro nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 38,04 Euro und für das
Jahr 2004 191,04 Euro nebst dem Zuschlag für einmalige Leistungen in Höhe von 38,21
Euro.
49
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris; VG Münster, Urteil
vom 20. Juni 2006 - 4 K 2446/05 -.
50
Hinsichtlich des Mietanteils ist als Basiswert für die Jahre 1999 bis 2001 von dem
Mietenbericht 1998 (BT-Drucksache 14/3070) auszugehen, dessen Wert mit den
jährlichen Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht
2002 (BT Drucksache 15/2200) wiedergegeben sind, fortzuschreiben ist. Ab dem Jahr
2002 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 mit den Steigerungsraten der vom
Statistischen Bundesamt ermittelten Ver-braucherpreisindizes fortgeschrieben, mithin in
Höhe von 1,1 v.H. von 2002 auf 2003 und in Höhe von 0,9 v.H. von 2003 auf 2004.
51
Vgl. Statistisches Bundesamt, Preise - Verbraucherpreisindizes für Deutschland -
Monatsberichte Dezember 2006 und Januar 2007; OVG NRW, Urteil vom 15. Januar
2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
52
Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den
Jahren 1999 und 2002 bis 2004 die in der nachfolgenden Tabelle dargestellten Werte:
53
Sozialhilfebedarf Kind
1999
2002
2003
2004
Gewichteter Durchschnittsregelsatz
(einschließlich Einmalleistungen)
421,25
DM
224,78
Euro
228,23
Euro
229,25
Euro
Anteilige Mietkosten für 11 m²
123,31
DM
66,99
Euro
67,76
Euro
68,42
Euro
Anteilige Energiekosten
24,66
DM
13,40
Euro
13,55
Euro
13,68
Euro
54
Gesamtbedarf
569,22
DM
305,17
Euro
309,54
Euro
311,35
Euro
115% des Gesamtbedarfs
654,60
DM
350,95
Euro
355,97
Euro
358,05
Euro
Die Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu
folgendem Ergebnis:
55
Vergleichsberechnung
1999
2002
2003
2004
Summe
monatliche Besoldungsdifferenz
3. Kind
618,70
DM
338,42
Euro
333,52
Euro
332,81
Euro
Abstand zu 115% Gesamtbedarf
(Monat)
-35,90
DM
-12,53
Euro
-22,45
Euro
-25,24
Euro
Abstand zu 115% Gesamtbedarf
(Jahr/DM)
-430,80
DM
Abstand zu 115%
Gesamtbedarf (Jahr/Euro)
-220,26
Euro
-150,36
Euro
-269,40
Euro
-302,88
Euro
-942,90
Euro
56
Es ergibt sich somit ein Gesamtanspruch auf Zahlung erhöhter familienbezogener
Gehaltsbestandteile für die Jahre 1999 und 2002 bis 2004 von 942,90 Euro.
57
Der in dem beantragten - mithin auf die Zeit ab Klagezustellung beschränkten - Umfang
zuerkannte Anspruch auf Prozesszinsen beruht auf der entsprechenden Anwendung der
§§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Dabei bildet der dem Kläger zuzusprechende Betrag
die maßgebliche Grundlage. Für den Zinsanspruch ist grundsätzlich nicht erheblich, ob
und wie ein Kläger die Höhe seines Anspruchs auf Alimentation selbst angibt, es sei
denn, er beschränkt seinen Anspruch ausdrücklich, was hier aber nicht anzunehmen ist.
In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1
VwGO) hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an
das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die
Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und
tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit drei und mehr Kindern, wie sie in
Vollzug der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem
Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in
rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen.
58
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O. S. 98.
59
Da es sich um eine Zahlungs- und nicht um eine Feststellungsklage als Vorstufe von
Zahlungsansprüchen handelt,
60
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. April 2005 - 1 A 3099/03 -, Juris,
61
ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag auch nicht
62
zu unbestimmt, um als Grundlage für Prozesszinsen dienen zu können. Denn der
Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Es ist - wie gesagt -
indes Aufgabe des Beklagten bzw. der Fachgerichte, die erforderlichen Berechnungen
vorzunehmen.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, Juris.
63
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. Bei
verständiger Würdigung des Vorbringens des Klägers bezog sich das Klagebegehren
hinsichtlich der Jahre 2000 und 2001 nur auf die (etwaige) Differenz zwischen der
seitens des Beklagten bzw. der Fachgerichte zu berechnenden Unteralimentation und
der für diese Jahre geleisteten Nachzahlung, mithin - unter Zugrundelegung der
angestellten Berechnungen - nur auf einen vergleichsweise geringen Teil der zunächst
für die Jahre 1999 bis 2004 geltend gemachten Gesamtforderung. Unter Einbeziehung
des Grundgedankens des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO entspricht es schon vor diesem
Hintergrund billigem Ermessen, dem Beklagten (auch) die Kosten, die auf den
übereinstimmend für erledigt erklärten Teil des Rechtsstreits entfallen, aufzuerlegen.
64
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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