Urteil des VG Münster vom 21.11.2006

VG Münster: öffentliche sicherheit, abschleppen, verwaltungsgebühr, obg, polizist, herausgabe, vwvg, missverhältnis, sicherstellung, fahrzeughalter

Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1963/05
Datum:
21.11.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 K 1963/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Kläger stellte seinen Pkw Nissan Serena mit dem amtlichen Kennzeichen 00.-00-
000 am Mittwoch, dem 2. März 2005, in der Manfred-von- Richthofen-Straße in Münster
in einem Bereich ab, für den durch ein am 25. Februar 2005 wegen Baumschnittarbeiten
aufgestelltes mobiles Verkehrsschild (Zeichen 283 der Straßenverkehrsordnung) mit
dem Zusatz: „Mi 7.00 - 16.00" ein Halteverbot bestand. Gegen 9.00 Uhr veranlasste eine
Verkehrsüberwachungskraft des Beklagten, den Pkw des Klägers ebenso wie weitere
12 Fahrzeuge durch ein Abschleppunternehmen abzuschleppen. Nachdem der Pkw
des Klägers um 9.15 Uhr an das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses ca.
50 m gefahren war, kam der Kläger hinzu und verlangte die Herausgabe seines
Fahrzeugs. Da der Kläger es ablehnte, die vom Fahrer des Abschleppfahrzeugs
verlangten vollen Abschleppkosten zu zahlen, wurde der Pkw des Klägers zum Gelände
des Abschleppunternehmens transportiert, wo der Kläger es gegen Zahlung von 42,-
EUR abholte.
1
Mit Bescheid vom 3. März 2005 forderte der Beklagte den Kläger auf, für die von seiner
Verkehrsüberwachungskraft eingeleitete Abschleppmaßnahme Kosten in Höhe von
insgesamt 78,60 EUR (Verwaltungsgebühr, Auslagen) zu erstatten. Zur Begründung
gab der Beklagte im Wesentlichen an: Das verbotswidrig abgestellte Fahrzeug habe
eine zu beseitigende Behinderung dargestellt. Zum Zeitpunkt der Beauftragung des
Abschleppunternehmers habe ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung
vorgelegen, wodurch eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung bestanden habe, zu deren Beseitigung es notwendig und angemessen
gewesen sei, die Abschleppmaßnahme einzuleiten.
2
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger unter dem 30. März 2005 Widerspruch, zu
dessen Begründung er im Wesentlichen angab: Das Abschleppen seines Fahrzeugs sei
weder notwendig noch angemessen gewesen. Da er noch während des
Abschleppvorgangs hinzugekommen sei und die Möglichkeit bestanden habe, zunächst
ein anderes Fahrzeug abzuschleppen, sei es nicht nachvollziehbar, dass es ihm
verweigert worden sei, ihm sein Fahrzeug wieder zur Verfügung zu stellen. Deshalb sei
es völlig überzogen, die Kosten für eine volle Abschleppmaßnahme zu verlangen,
obwohl der entsprechende Vordruck die Möglichkeit einer abgebrochenen
Abschleppmaßnahme mit geringeren Kosten vorsehe. Auch hätte der Beklagte
versuchen müssen, ihn telefonisch, etwa unter der Halteradresse, zu erreichen. Da er
sich zur fraglichen Zeit in der Nähe befunden habe und erreichbar gewesen sei, hätte er
die Abschleppmaßnahme durch rechtzeitiges Erscheinen vor Ort vermeiden können.
Angesichts der ohnehin insgesamt längeren Dauer des Abschleppvorgangs wäre eine
zeitliche Verzögerung nicht eingetreten.
3
Mit Widerspruchsbescheid vom 16. September 2005 wies die Bezirksregierung Münster
den Widerspruch zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die
Abschleppmaßnahme sei verhältnismäßig gewesen. Insbesondere sei nicht zu
beanstanden, dass der Beklagte nicht versucht habe, den Kläger telefonisch zu
erreichen. Durch das Abschleppen der verbotswidrig abgestellten 13 Fahrzeuge seien
die Baumarbeiten sichergestellt worden. Dass der gesamte Abschleppvorgang mehr als
eine Stunde gedauert habe und der Kläger bei einer Benachrichtigung innerhalb dieser
Zeit sein Fahrzeug hätte wegfahren können, ändere nichts. Ein milderes Mittel zur
Beseitigung der nicht unerheblichen Störung habe sich nicht angeboten.
4
Der Kläger hat am 15. Oktober 2005 Klage erhoben.
5
Er macht im Wesentlichen geltend: Der Beklagte zu 1. habe es abweichend von seiner
Praxis zu Unrecht unterlassen, ihn von der beabsichtigten Abschleppmaßnahme zu
unterrichten. Da sein Fahrzeug bei seinem Erscheinen zwar bereits angehängt
gewesen sei, das Abschleppfahrzeug sich aber noch in Sichtweite befunden und er sei
seine Bereitschaft erklärt habe, seinen Pkw zu übernehmen, sei er nicht verpflichtet, die
Kosten einer vollständigen Abschleppmaßnahme zu zahlen. In der mündlichen
Verhandlung gab der Kläger an: An dem fraglichen Tage habe er bei dem Parken
seines Kraftfahrzeuges Sonderrechte als Polizist in Anspruch genommen, da er auf
Grund des Dienstes schnell habe parken müssen. Eine entsprechende Stellungnahme
sei im Ordnungswidrigkeitenverfahren der Stadt Münster zugeleitet worden. Es ist aber
nicht Bestandteil eines Vorgangs geworden. Das Ordnungswidrigkeitenverfahren sei
eingestellt worden.
6
Der Kläger beantragt,
7
den Bescheid des Beklagten zu 1. vom 3. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. September 2005
aufzuheben und den Beklagten zu 2. zu verurteilen, ihm, dem Kläger, die von ihm
gegenüber dem Abschleppunternehmen entrichteten Kosten in Höhe von 42,- EUR für
das am 2. März 2005 erfolgte Abschleppen seines Fahrzeugs zu erstatten.
8
Der Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
10
Er verweist auf den Widerspruchsbescheid und führt ergänzend im Wesentlichen an:
Den Verwaltungsbehörden seien umfangreiche Ermittlungen nach einem möglichen
Fahrer des betreffenden Kfz nicht zuzumuten. Zudem habe der Kläger sein Fahrzeug
offensichtlich nach Aufstellen des Halteverbotsschildes abgestellt, da sein Kfz-
Kennzeichen am Tag der Aufstellung nicht vornotiert worden sei. Die
Verwaltungsgebühr von 73,- EUR sei in voller Höhe entstanden. Sie entfalle nach einer
Vereinbarung mit dem Abschleppunternehmen nur dann, wenn es nicht zum
Abschleppen komme. Dies treffe auf den vorliegenden Fall nicht zu.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der zu
den Akten gereichten Schriftsätze der Beteiligten sowie der vom Beklagten vorgelegten
Verwaltungsakten Bezug genommen.
12
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
13
Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg.
14
Der Bescheid des Beklagten zu 1. vom 3. März 2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster vom 16. September 2005 ist
nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger deshalb nicht in seinen Rechten (vgl. § 113
Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
15
Die Heranziehung des Klägers zu einer Verwaltungsgebühr für das Abschleppen seines
Kraftfahrzeugs in Höhe von 73,- EUR sowie zu den dabei verauslagten Entgelten für
Post- und Telekommunikationsleistungen in Höhe von 5,60 EUR findet ihre
Rechtsgrundlage in § 77 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land
Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW) und §§ 7a Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 2 Nr. 1 der
Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz (KostO NRW) i.V.m. § 14 des
Ordnungsbehördengesetzes (OBG), § 55 Abs. 2, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 Abs. 1 VwVG NRW
bzw. § 24 OBG, § 43 Nr. 1 i.V.m. § 46 Abs. 3 des Polizeigesetzes des Landes
Nordrhein-Westfalen (PolG NRW). Hiernach hat der Pflichtige der Vollzugsbehörde die
ihr durch eine Sicherstellung oder Ersatzvornahme entstandenen Kosten zu erstatten.
16
Die nach den genannten Vorschriften erforderlichen Voraussetzungen für eine
Kostenpflicht des Klägers liegen vor. Die Anordnung, sein Fahrzeug abzuschleppen,
war rechtmäßig. Von dem Fahrzeug ging eine gegenwärtige Gefahr für die öffentliche
Sicherheit im Sinne von § 14 Abs. 1 OBG und § 24 OBG, 43 Nr. 1 PolG NRW aus, weil
im Zeitpunkt des Einschreitens der Verkehrsüberwachungskraft des Beklagten ein
Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 6 a der Straßenverkehrsordnung (StVO) vorlag. Denn der
Kläger hatte sein Fahrzeug - wie er nicht bestreitet - in einem Bereich abgestellt, für den
durch ein mobiles Verkehrsschild (Zeichen 283 der Straßenverkehrsordnung) ein
Halteverbot bestand.
17
Dem steht nicht der - erstmals in der mündlichen Verhandlung erhobene - Einwand des
Klägers entgegen, er habe sein Fahrzeug unter Inanspruchnahme der Sonderrechte als
Polizist abgestellt. Zwar ist nach § 35 Abs. 1 StVO u.a. die Polizei von den Vorschriften
der Straßenverkehrsordnung befreit, soweit das zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben
dringend geboten ist. Das Gericht ist indes nicht von der Wahrheit der Behauptung des
Klägers überzeugt, er habe an dem hier fraglichen Tage sein Fahrzeug nächstgelegen
18
abstellen müssen, um einen ihm bekannten und mutmaßlich flüchtigen gewalttätigen
Straftäter zu observieren, den er als Insasse eines Fahrzeugs erkannt habe. Es bleibt
bereits unerfindlich, weshalb der Kläger diese Umstände weder im Vorverfahren noch in
seinen Schriftsätzen im vorliegenden Verfahren erwähnt hat, obwohl er dort auf eine
Vielzahl von (anderen) Einzelheiten eingegangen ist. Dabei ist davon auszugehen,
dass sich dem Kläger gerade angesichts seiner Tätigkeit als Polizist die Bedeutung der
von ihm jetzt behaupteten Umstände für das Verfahren sowie die Notwendigkeit eines
möglichst zeitnahen Hinweises darauf hätte aufdrängen müssen. Der Kläger vermochte
es auch nicht, seine Behauptung zu belegen. Das von ihm in der mündlichen
Verhandlung vorgelegte Schreiben des Ersten Kriminalhauptkommissars I. vom 24.
August 2005 erschöpft sich in einer bloßen Wiedergabe der Behauptung des Klägers,
wobei EKHK I. ausdrücklich hervorhebt, den Wahrheitsgehalt dieser Angaben nicht
beurteilen zu können, weil er kein Zeuge der Geschehnisse gewesen sei. Die vom
Kläger behaupteten Umstände können - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung
selbst eingeräumt hat - auch nicht (mehr) aufgeklärt werden. Eine Vernehmung des
Klägers als Partei (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 448 ZPO) scheidet aus. Die
Parteivernehmung darf von Amts wegen nur angeordnet werden, wenn auf Grund einer
vorausgegangenen Beweisaufnahme oder des sonstigen Verhandlungsinhalts
wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die zu beweisende Tatsache spricht, so
dass bereits "einiger Beweis" erbracht ist.
Vgl. BGH, Urteil vom 5. Juli 1989 - VIII ZR 334/88 -, NJW 1989, 3222; OVG NRW,
Beschluss vom 22. Januar 1981 - 18 A 10023/80 -, DöV 1981, 384.
19
Diese Voraussetzung liegt hier nicht vor. Allein durch die Darstellung des Klägers und
die diese wiederholende schriftliche Stellungnahme des Ersten
Kriminalhauptkommissars I. ist die Behauptung des Klägers, er habe sein Fahrzeug
unter Inanspruchnahme der Sonderrechte als Polizist abgestellt, nicht im genannten
Sinn „anbewiesen". Die Unaufklärbarkeit der vom Kläger behaupteten Umstände geht
zu seinen Lasten. Denn nach dem allgemeinen Beweisgrundsatz, wonach die
Unerweislichkeit einer Tatsache zu Lasten desjenigen Beteiligten geht, der aus ihr eine
ihm günstige Rechtsfolge herleitet, trägt der Kläger die materielle Beweislast für die das
von ihm behauptete Recht nach § 35 Abs. 1 StVO begründenden Tatsachen.
20
Die Anordnung, das Fahrzeug des Klägers abzuschleppen, war auch verhältnismäßig
(vgl. § 15 OBG). Andere, den Kläger weniger beeinträchtigende Mittel standen nicht zur
Verfügung. Die Möglichkeit, ihm selbst Gelegenheit zum Versetzen seines Fahrzeugs
zu geben, schied aus, weil er jedenfalls zu Beginn der Abschleppmaßnahme nicht
anwesend war. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die Verkehrsüberwachungskraft den
Kläger erreicht hätte, wenn sie entsprechende Nachforschungen angestellt hätte. Nach
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stehen selbst einem durch
Anhaltspunkte veranlassten Nachforschungsversuch regelmäßig schon die ungewissen
Erfolgsaussichten und nicht abzusehenden weiteren Verzögerungen entgegen,
21
vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 2002 - 3 B 149.01 -, NJW 2002, 2122 = NVwZ
2002, 1126 = NZV 2002, 285 = DAR 2002, 567 = VRS 102, 313 = VerkMitt 2002, Nr. 43,
22
sodass eine solche Nachforschungspflicht der Behörde grundsätzlich nicht
angenommen werden kann.
23
Vgl. Verwaltungsgericht Münster, Urteil vom 22. November 2002 - 1 K 1209/99 - .
24
Anhaltspunkte für eine Ausnahme von diesem Grundsatz, die etwa dann anzunehmen
ist, wenn die Verkehrsüberwachungskraft den Fahrzeughalter und seinen Aufenthaltsort
kennt oder sich der Fahrzeughalter in Ruf- oder Sichtweite seines Fahrzeugs aufhält,
25
vgl. Bayer. VGH, Urteil vom 28. November 2001 - 24 B 00.3140 -, juris,
26
liegen im Fall des Klägers nicht vor. Die mit dem Abschleppen des Fahrzeugs
verbundenen Nachteile für den Kläger stehen auch nicht außer Verhältnis zu dem
bezweckten Erfolg. Die Maßnahme belastete den Kläger mit dem Aufwand für die
Wiedererlangung seines Fahrzeugs sowie mit den Abschleppkosten. Diese eher
geringfügigen Belastungen stehen zu dem Zweck der Abschleppmaßnahme, die
Durchführung der anstehenden Baumschnittarbeiten zu ermöglichen, in keinem
Missverhältnis.
27
Der Kläger ist auch zu Recht als für den Zustand seines Fahrzeugs verantwortlicher
Inhaber der tatsächlichen Gewalt im Sinn von § 18 Abs. 2 OBG bzw. § 5 Abs. 1 Satz 1
PolG NRW in Anspruch genommen worden.
28
Die Höhe der Verwaltungsgebühr von 73,- EUR ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie
hält sich innerhalb der nach § 7a Abs. 1 Nr. 7 KostO NRW für das Abschleppen eines
zugelassenen Kraftfahrzeugs vorgesehenen Rahmengebühr von 25 bis 150 EUR.
Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung des § 7a Abs. 1 Nr. 7 bestehen
nicht.
29
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000 - 5 A 2625/00 -, NJW 2001, 2035 = DöV
2001, 647.
30
Bedenken gegen die Höhe der Verwaltungsgebühr ergeben sich im Fall des Klägers
nicht daraus, dass er am Abschlepport erschienen war und die Herausgabe seines
Fahrzeugs verlangt hat, nachdem sein Fahrzeug an das Abschleppfahrzeug angehängt
worden und dieses ca. 50 m gefahren war. Insoweit kann es offen bleiben, ob es sich
um eine „vollendete" oder - wie der Kläger meint - um eine „abgebrochene"
Abschleppmaßnahme handelte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der bei der
Gebührenbemessung berücksichtigungsfähige durchschnittliche Verwaltungsaufwand
(vgl. § 77 Abs. 3 VwVG NRW) im Fall einer „abgebrochenen" Abschleppmaßnahme
zumindest nicht geringer ausfällt als bei einer „vollendeten" Abschleppmaßnahme. Eine
Differenzierung etwa zwischen langen und kurzen Anfahrtswegen des
Abschleppunternehmens oder zwischen „vollendeten" und „abgebrochenen"
Abschleppmaßnahmen fordert der bei der Gebührenbemessung anzulegende Maßstab
des durchschnittlichen Verwaltungsaufwands daher nicht.
31
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. November 2000, a.a.O.
32
Die Rechtmäßigkeit der Heranziehung des Klägers zur Verwaltungsgebühr in ihrer
vollen Höhe wird auch durch § 7a Abs. 2 KostO bestätigt, wonach die Gebührenschuld
entsteht, sobald u.a. die Anwendung des Verwaltungszwangs oder die Sicherstellung
begonnen hat. Diese Voraussetzung war hier, nachdem das Fahrzeug des Klägers an
das Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses bereits ca. 50 m gefahren war,
ohne Zweifel erfüllt.
33
Rechtliche Bedenken gegen die Höhe der vom Kläger verlangten Erstattung der
Entgelte für Post- und Telekommunikationsleistungen von 5,60 EUR werden vom
Kläger nicht geltend gemacht und sind auch sonst nicht ersichtlich.
34
Die Klage hat auch keinen Erfolg, soweit sie auf die Verurteilung des Beklagten zu 2.
gerichtet ist, dem Kläger die von ihm gegenüber dem Abschleppunternehmen
entrichteten Abschleppkosten in Höhe von 42,- EUR zu erstatten.
35
Als Grundlage des geltend gemachten Anspruchs kommt allein der in der
Rechtsprechung allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch in
Betracht, der voraussetzt, dass eine Leistung oder sonstige Vermögensverschiebung
ohne Rechtsgrund erfolgt ist.
36
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 16. März 1993 - 5 A 496/92 -, NWVBl. 1993, 351 = NJW
1993, 2698.
37
Diese Voraussetzung liegt im Fall des Klägers nicht vor. Der Kläger hat die Kosten für
das Abschleppen seines Fahrzeugs nicht ohne Rechtsgrund beglichen. Denn wie sich
aus dem oben zur Rechtmäßigkeit der Abschleppanordnung Ausgeführten ergibt, war er
zur Erstattung der durch die Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten verpflichtet,
sodass dem Beklagten zu 2. ein Recht zum Behalten des vom Kläger gezahlten
Betrages zusteht.
38
Vgl. zum Rechtsgrund der Leistung in Fällen der Zahlung der Abschleppkosten an das
Abschleppunternehmen: OVG NRW, Urteil vom 23. Mai 1995 - 5 A 2092/93 -, DVBl.
1996, 575.
39
Dieses Recht besteht auch in voller Höhe des Betrages, mithin in Höhe von 42,- EUR.
Etwas Anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger am Abschlepport erschienen war und
die Herausgabe seines Fahrzeugs verlangt hat, nachdem sein Fahrzeug an das
Abschleppfahrzeug angehängt worden und dieses ca. 50 m gefahren war. Dabei ist zu
Grunde zu legen, dass die Höhe des für das Abschleppen eines Kraftfahrzeugs
verlangten Entgelts an dem für die Bemessung einer Verwaltungsgebühr aus dem
Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und damit aus dem Rechtsstaatsprinzip abgeleiteten
Äquivalenzprinzip zu messen ist, wonach eine Gebühr nicht in einem Missverhältnis zu
der von dem Träger öffentlicher Verwaltung erbrachten Leistung stehen darf.
40
Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000 - 3 Bf 215/98 -, NJW 2001, 168, mit weiteren
Nachweisen.
41
Im vorliegenden Fall steht der vom Kläger entrichtete Betrag von 42,- EUR nicht deshalb
außer Verhältnis zur Leistung des Abschleppunternehmens, weil der Kläger bereits
nach ca. 50 m Fahrt des Abschleppfahrzeugs hinzugekommen war und die Herausgabe
seines Fahrzeugs verlangt hatte. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte das
Abschleppunternehmen, indem es das Fahrzeug des Klägers an das
Abschleppfahrzeug angehängt und mit der Fahrt begonnen hatte, bereits den
wesentlichen Teil der Abschleppmaßnahme durchgeführt, sodass es gerechtfertigt
gewesen ist, dem Kläger die Kosten einer vollständigen Abschleppmaßnahme in
Rechnung zu stellen. Gegenüber den bereits erbrachten Leistungen des
Abschleppunternehmens fällt es nicht ins Gewicht, dass der Fahrer des
Abschleppfahrzeugs die Möglichkeit gehabt hat, dem Kläger nach dessen Erscheinen
42
sein Fahrzeug wieder auszuhändigen und sich damit den Rest der Fahrt zum
Betriebsgelände hätte ersparen können. Unter Berücksichtigung der schon angesichts
der Vielzahl von Abschleppvorgängen zulässigen Pauschalierung bei der Vereinbarung
der Entgelte zwischen der zuständigen Behörde und dem beauftragten
Abschleppunternehmen gebietet es das Äquivalenzprinzip nicht, je nach der Länge der
Anfahrt- oder Abschleppstrecke im Einzelfall zu differenzieren. Unter
Pauschalierungsgesichtspunkten kann es nicht darauf angekommen, ob das
Abschleppfahrzeug im Einzelfall eine lange Strecke fahren muss oder sich das
Betriebsgelände zufälligerweise etwa „gleich um die Ecke" befindet.
Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O.
43
Die Annahme eines Missverhältnisses zwischen dem vom Kläger geforderten Entgelt
und der abgerechneten Leistung ist auch dann nicht geboten, wenn der Fahrer des
Abschleppfahrzeugs die Möglichkeit gehabt haben sollte, nach Aushändigung des
klägerischen Fahrzeugs noch am Abschlepport ein anderes, noch im Halteverbot
befindliches, Fahrzeug abzuschleppen. Zwar kommt ein Verstoß gegen das
Äquivalenzprinzip etwa in den Fällen in Betacht, in denen noch keine spezifisch auf die
Entfernung des betreffenden Fahrzeugs gerichteten Leistungen erbracht sind, mit dem
zum Einsatzort gefahrenen Abschleppfahrzeug vielmehr ein anderes Fahrzeug
abgeschleppt wird und der erstattungsfähige Aufwand dann dem Halter dieses
Fahrzeugs in Rechnung gestellt wird.
44
Vgl. Hamb. OVG, Urteil vom 28. März 2000, a.a.O.; VGH BW, Urteil vom 27. Juni 2002 -
1 S 1531/01 -, DöV 2002, 1002. Ein solcher Fall lag hier jedoch nicht vor. Denn wie
oben ausgeführt, war zum Zeitpunkt des Erscheinens des Klägers der wesentliche Teil
der sein Fahrzeug betreffenden Abschleppmaßnahme bereits ausgeführt. Anhaltspunkte
dafür, dass das vom Kläger geforderte Entgelt nach dem Äquivalenzprinzip zu mindern
wäre, liegen daher nicht vor. Der Kläger hat nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen, weil er unterlegen ist. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11,
711 der Zivilprozessordnung.
45
46