Urteil des VG Münster vom 30.01.2008

VG Münster: volksrepublik bangladesch, bundesamt für migration, botschaft, aufenthaltserlaubnis, asylverfahren, hinweispflicht, ausreise, auslandsvertretung, distrikt, reisepass

Verwaltungsgericht Münster, 8 K 1774/05
Datum:
30.01.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1774/05
Normen:
AufenthG § 10 abs 3 s 2; AsylVfG 14 abs 1 s 2
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in dieser Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
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Der Kläger ist nach seinen Angaben am 00.00.0000 in Bagerhat (Bangladesch)
geboren und Staatsangehöriger der Volksrepublik Bangladesch.
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Er reiste 2003 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Sein Asylantrag wurde mit
Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (jetzt:
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 00.00.0000 als offensichtlich
unbegründet abgelehnt. Der Kläger wurde zur Ausreise aufgefordert. Ihm wurde die
Abschiebung nach Bangladesch angedroht. Wegen des Offensichtlichkeitsurteils berief
sich das Bundesamt auf § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG. Rechtsmittel des Klägers gegen den
Bescheid blieben ohne Erfolg.
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Die Volksrepublik Bangladesch stellte dem Kläger bis heute keinen Reisepass oder
Passersatz aus. Der Kläger bemühte sich mit Ausnahme eines vom behaupteten
Telefonats im Wesentlichen nicht eigenständig bei einer konsularischen Vertretung
Bangladeschs um einen Reisepass. Auf Initiative des Beklagten füllte der Kläger unter
dem 14. Juni 2004 einen Passersatzpapierantrag aus. Unter anderem gab er als Distrikt
seines Geburtsorts "Bograt" an, obwohl er im Asylverfahren als Distrikt seines
Geburtsorts "Bagerhat" angeben hatte. Zur Person seines Vaters gab er den Namen L.
B. I. an, obwohl er im Asylverfahren L. , B1. I1. , angegeben hatte. Der
Kläger wurde am 00.00.0000 der Botschaft Bangladeschs vorgestellt, bei der er
Angaben machte. Die Botschaft übersandte ihre Unterlagen zur Prüfung an die
Innenbehörden in Bangladesch. 00.00.0000 teilte die Botschaft der Zentralen
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Ausländerbehörde Bielefeld mit, die Angaben des Klägers seien nach Auskunft der
Innenbehörden falsch.
Am 00.00.0000 beantragte der Kläger bei dem Beklagten, ihm eine
Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG zu erteilen. Mit dem angegriffenen Bescheid
vom 28. Juni 2005 lehnte der Beklage die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis ab. Den
dagegen erhobenen Widerspruch des Klägers wies die Bezirksregierung mit
Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 zurück.
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Der Kläger hat am 00.00.0000 Klage erhoben.
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Am 00.00.0000 erklärte der Kläger im Rahmen einer Vorsprache beim Beklagten, dass
er sich - wegen einer von ihm begehrten Beschäftigungserlaubnis - an die
Auslandsvertretung seines Heimatlandes zum Zwecke der Passbeschaffung wenden
und sich danach beim Beklagten melden wolle. Der Kläger wandte sich nicht an eine
Auslandsvertretung der Volksrepublik Bangladesch. Der Beklagte forderte den Kläger
zur tabellarischen Darstellung der Aufenthaltszeiten und Aufenthaltsorte in Bangladesch
inklusive einer Angabe zu den Personen auf, die die Darstellung bestätigen könnten.
Der Kläger fertigte die tabellarische Darstellung nicht. Am 00.00.0000 wurde der
Kläger erneut angehalten, die Darstellung zu fertigen. Der Kläger gab an, in
Bangladesch viele Probleme zu haben und derzeit nichts unternehmen zu können.
Dass er bei einer Auslandsvertretung Bangladeschs (auch nur) vorgesprochen habe,
machte er nicht geltend.
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Im 00.00.0000 übersandte der Kläger dem Verwaltungsgericht eine Ablichtung eines
Schriftstücks, dass auf den 00.00.0000 datiert ist. Er gab an, dass das Schriftstück
eine Bestätigung des Bürgermeisters seines Heimatdistrikts sei, die er per Telefax
erhalten habe. In der "Citizenship-"Bescheinigung ist u. a. angegeben, dass der Kläger
Sohn des L. B2. I2. aus dem Distrikt C. sei und mit Geburt Angehöriger
Bangladeschs sei. Auf Vorsprache des Vertrauensanwalts der Botschaft Dhaka der
Bundesrepublik Deutschland erklärte der in der Bescheinigung namentlich angeführte
Beamte, dass die Bescheinigung gefälscht sei, er die Bescheinigung nicht ausgestellt
habe und verschiedene, von ihm konkret bezeichnete Angaben in der Bescheinigung
falsch seien. Der Vertrauensanwalt der deutschen Botschaft ermittelte im Dorf S. ,
C. , dass die Familie des Herrn L. C1. B3. in dem Dorf wohne und Herr L.
C1. B3. über Italien nach Deutschland gereist sei. Der Beklagte wurde im
00.00.0000 über das Ergebnis der Ermittlungen des Vertrauensanwalts informiert. Am
00.00.0000 wurde der Kläger erneut der Botschaft der Volksrepublik Bangladesch
vorgestellt. Nach einem Gespräch der Botschaft mit dem Kläger teilte die Botschaft der
Zentralen Ausländerbehörde mit, dass die Adressangaben des Klägers - nach
Auffassung der Botschaft - wahrscheinlich falsch seien, die Angaben des Klägers
gleichwohl zur Überprüfung nach Bangladesch weitergeleitet werden.
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Der Kläger trägt vor,
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es sei allein dem Verantwortungsbereich der Behörden Bangladeschs zuzurechnen,
dass er bisher keine Identitätspapiere erhalten habe. Aufgrund der Nachforschungen
des Vertrauensanwalts der deutschen Botschaft stehe fest, dass seine Angaben zur
Person und Herkunft zutreffend seien.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 00.00.0000 und des
Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Münster vom 00.00.0000zu
verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen zu
erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Begehren in der Sache entgegen.
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Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte
und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten ergänzend Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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I. Die zulässige Klage bleibt ohne Erfolg. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen.
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1. Der Erteilung eines Aufenthaltstitels und damit einer Aufenthaltserlaubnis (§ 4 Abs. 1
S. 2 Nr. 2 AufenthG) steht entgegen, dass der Asylantrag des Klägers nach § 30 Abs. 3
AsylVfG als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Nach § 10 Abs. 3 S. 2
AufenthG darf vor der Ausreise eines Ausländers kein Aufenthaltstitel erteilt werden,
wenn der Asylantrag des Ausländers nach § 30 Abs. 3 AsylVfG abgelehnt wurde.
Ausweislich des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge (jetzt: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge) vom 8. September 2003
wurde der Asylantrag des Klägers gem. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG abgelehnt. Der Kläger
ist danach nicht ausgereist.
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Die soweit ersichtlich vereinzelt vertretene Rechtsauffassung, die Rechtsfolge des § 10
Abs. 3 S. 2 AufenthG trete nur ein, wenn das Bundesamt seine Hinweispflicht nach § 14
Abs. 1 S. 2 AsylVfG erfüllt habe (vgl. z. B. VG Düsseldorf, Urteil vom 14. Februar 2006 -
24 K 647/06 ), steht nicht entgegen. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob § 10 Abs. 3
S. 2 AufenthG entgegen seinem Wortlaut die Erfüllung der Hinweispflicht fordern kann,
auch wenn der Gesetzgeber mit dem Gesetzeswortlaut ausschließlich auf die getroffene
(Asyl-) Entscheidung abstellt, gleichzeitig im selben Gesetz die Hinweispflicht des § 14
Abs. 1 S. 2 AsylVfG eingeführt hat und die Hinweispflicht einen eigenständigen und
abschließenden Regelungszweck haben kann, nämlich die Information des Betroffenen.
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Das Bundesamt hat eine Rechtspflicht zur Hinweiserteilung jedenfalls nicht verletzt, weil
es im August/September 2003 und damit zum Zeitpunkt der Durchführung des
Asylverfahrens des Klägers zu dem Hinweis nicht gesetzlich verpflichtet war. § 14 Abs.
1 S. 2 AsylVfG trat nämlich erst zum 1. Januar 2005 und damit nach Abschluss des
Asylverfahrens in Kraft.
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Dass sich demgegenüber § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG nach dem Willen des
Gesetzgebers nicht auf die Asylentscheidungen erstreckt, die vor dem 1. Januar 2005
ergangen sind, ist nicht erkennbar. Dem Wortlaut des § 10 Abs. 3 AufenthG kann nicht
entnommen werden, dass die Vorschrift ausschließlich für nach ihrem Inkrafttreten am 1.
Januar 2005 eingeleitete und/oder entschiedenen Asylverfahren gilt. §§ 103, 104
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AufenthG und Art. 15 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950)
sind keine Regelungen zu entnehmen, wonach § 10 Abs. 3 S. 2 AufenthG allein auf
Asylverfahren abstellen könnte, die nach dem 31. Dezember 2004 eingeleitet und/oder
entschieden wurden.
Die Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 S. 3 AufenthG liegen nicht vor.
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2. Ungeachtet des Umstandes, dass der Erteilung eines Aufenthaltstitels § 10 Abs. 3 S.
2 AufenthG entgegensteht, besteht für den Kläger auch deshalb kein Anspruch auf
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen, weil er die gesetzlichen
Voraussetzungen des allein in Betracht kommenden und ausschließlich geltend
gemachten § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erfüllt.
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Dass der Kläger die zeitliche Voraussetzung des § 25 Abs. 5 S. 2 AufenthG erfüllt,
begründet keinen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis. In den Fällen des § 25 Abs. 5
S. 2 AufenthG müssen auch die Voraussetzungen des Satzes 1 der Vorschrift erfüllt
werden.
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Die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor. Zwar dürfte dem
Kläger eine freiwillige Ausreise bisher nicht möglich sein, weil er derzeit nicht im Besitz
eines Passes oder Passersatzpapiers ist. Wenn der Kläger wie behauptet jedoch am
00.00.0000 gegenüber der Botschaft zutreffende Angaben gemacht hat, die mit den
Ermittlungen des Vertrauensanwalts der Botschaft Dhaka der Bundesrepublik
Deutschland übereinstimmen, ist in absehbarer Zeit mit dem Wegfall des
Ausreisehindernisses zu rechnen (§ 25 Abs. 5 S. 1 AufenthG a. E.).
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Auch unter Mitberücksichtigung des früheren Verhaltens der Volksrepublik Bangladesch
ist eine solche Prognose zutreffend. Nach den vom Kläger nicht bestrittenen Angaben
des Beklagten, die auf Erfahrungen der Zentralen Ausländerbehörde beruhen, stellt die
Botschaft der Volksrepublik Bangladesch für ihre rückkehrwilligen Staatsangehörigen
zügig und unproblematisch Reisedokumente aus. Das bisherige Verhalten der
Volksrepublik Bangladesch gegenüber dem Kläger begründet kein entgegenstehendes
Indiz für den vorliegenden Einzelfall. Der Kläger hat nämlich in dem früheren Antrag auf
Erteilung von Passersatzpapieren Daten zu seiner Person angegeben, die auf der
Grundlage seiner jetzigen Angaben falsch waren. Beispielsweise hat er seinen
Geburtsort und damit ein wesentliches Identifikationsmerkmal falsch angegeben. Für
seine Behauptung, allein und ausschließlich die Volksrepublik Bangladesch verhindere
eine Ausstellung der notwendigen Papiere, hat der Kläger weitere Tatsachen weder
konkret behauptet noch auch nur geltend gemacht.
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Ob einer Erteilung der begehrten Aufenthaltserlaubnis weitere Gründe entgegenstehen,
bedarf daneben für die hier allein zu treffende Entscheidung keiner weiteren
Ausführungen.
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1
ZPO.
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