Urteil des VG Münster vom 12.05.2009

VG Münster: hochschule, medizin, forschung, anatomie, studienjahr, zahl, wwu, universität, verfügung, fakultät

Verwaltungsgericht Münster, 9 Nc 88/09
Datum:
12.05.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
9 Nc 88/09
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Antragstellerin begehrt im Verfahren der einstweiligen Anordnung die vorläufige
Zulassung zum Studium der Medizin an der Westfälischen Wilhelms- Universität
Münster (WWU Münster) zum 4., hilfsweise niedrigeren vorklinischen Fachsemester
(Fs.) nach den tatsächlichen und rechtlichen Verhältnissen des Sommersemesters (SS)
2009 außerhalb - ggf. hilfsweise innerhalb - der festgesetzten Aufnahmekapazität bzw.
die Teilnahme an einem Losverfahren zur Verteilung entsprechend vorhandener
Studienplätze.
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Das Ministerium für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landes
Nordrhein-Westfalen (MIWFT) hat durch die Verordnung über die Festsetzung von
Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das
Sommersemester 2009 (ZulassungszahlenVO 1. Fs.) vom 23. Dezember 2008
(GV.NRW. 2009, 8f.) sowie durch Verordnung vom 31. August 2008 (GV.NRW. 2008,
580) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 16. Februar 2009 (GV.NRW. 2009,
87 - ZulassungszahlenVO höhere Fs.) die Zahl der von der WWU Münster zum SS 2009
aufzunehmenden Studierenden in den vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs
Medizin wie folgt festgesetzt:
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1. vorklin. Fs. 128 Studienplätze 2. vorklin. Fs. 128 Studienplätze 3. vorklin. Fs. 126
Studienplätze 4. vorklin. Fs. 126 Studienplätze (Soll-Summe 2. - 4. Fs. =380) Nach
Mitteilung der Antragsgegnerin (Schriftsatz vom 27. April 2009 im gerichtlichen
Leitverfahren 9 Nc 2/09) stehen diesen Sollzahlen folgende tatsächlichen
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Einschreibungszahlen (Stand: 23. April 2009) gegenüber:
1. vorklin. Fs. 135 Studierende 2. vorklin. Fs. 133 Studierende 3. vorklin. Fs. 132
Studierende 4. vorklin. Fs. 137 Studierende. (Ist-Summe 2. - 4. Fs. =402) Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
dieses Verfahrens, ferner des Leitverfahrens WWU (Medizin) des SS 2009 - 9 Nc 2/09 -
und des Leitverfahrens WWU (Medizin) aus dem WS 2008/2009 - 9 Nc 241/08 - mit den
dort von der Antragsgegnerin auf Anforderung des Gerichts vorgelegten
Kapazitätsunterlagen für das Studienjahr 2008/2009 sowie der hierauf bezogenen
Erläuterungen verwiesen.
6
II.
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Der auf den Erlass einer einstweiligen Anordnung gerichtete Antrag der Antragstellerin
hat jedenfalls mangels glaubhaft gemachten Anordnungsanspruchs keinen Erfolg.
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Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegnerin im
Studiengang Medizin zum SS 2009 über die tatsächlich vergebenen Studienplätze
hinaus (zumindest) ein freier Studienplatz in den verfahrensbetroffenen Fachsemestern
zur Verfügung steht, der - ggf. nach Maßgabe eines gerichtlich anzuordnenden
Losverfahrens - vergeben werden könnte, § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 Abs.
1 ZPO.
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Das Gericht hat keinen Anlass daran zu zweifeln, dass die Studienplätze für die
vorklinischen Fachsemester des Studiengangs Medizin entsprechend den Angaben der
Antragsgegnerin vom 27. April 2009 besetzt sind. Durch diese Besetzungszahlen
werden in den Zulassungszahlenverordnungen festgesetzten Zulassungszahlen (bzw.
Auffüllgrenzen) für das SS 2009 abgedeckt bzw. sogar deutlich überschritten.
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a) Die festgesetzte Aufnahmekapazität von 128 Studienanfängerplätzen im
streitbetroffenen Studiengang und Studiensemester entspricht dem Ergebnis der
Überprüfung, die das Gericht in den auf denselben Berechnungszeitraum (Studienjahr
2008/2009) bezogenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes Az.: 9 Nc 241/08 u.a.
vorgenommen hat.
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Wegen der durchgeführten Überprüfung im Einzelnen verweist das Gericht zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in seinen Beschlüssen vom 8.
Dezember 2008 (etwa 9 Nc 559/08, veröffentlicht in der Rechtsprechungsdatenbank
NRWE , www.justiz.nrw.de). Sie sind in den hierauf bezogenen Beschwerdeverfahren
OVG NRW 13 C 264/08, 13 C 273/08 und 13 C 278/08 (Beschlüsse vom 2. bzw. 3. März
2009, jeweils veröffentlicht in NRWE) unbeanstandet geblieben.
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Das OVG NRW hat etwa in seinem Beschluss vom 2. März 2009 - 13 C 278/08 -
folgendes ausgeführt:
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„Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist bei Zugrundelegung dieses
Prüfungsumfangs nicht zu beanstanden. 1. Soweit die Antragstellerin sich gegen den
Wegfall einer W3-Professur in der Vorklinik (Lehrbereich Anatomie) wendet, nimmt der
Senat auf seine Ausführungen in dem Beschluss vom 22. Februar 2006 - 13 C 10/06 -
(juris) Bezug, die sich auf einen vergleichbaren Vorgang im Jahre 2005 beziehen. Dort
hat der Senat ausgeführt: "Soweit die Antragsteller/innen den Wegfall einer C 3-Stelle
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im Institut für Anatomie für kapazitätsrechtlich unbeachtlich halten, greift das nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat ausgeführt, dass diese vakante und auch nicht mehr zu
besetzende Stelle der Lehreinheit Vorklinische Medizin haushaltsrechtlich nicht mehr
zur Verfügung steht und die dafür von der Hochschule angeführten Gründe
verfassungsrechtlich und kapazitätsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Diese Wertung
teilt auch der Senat; sie wird durch das Beschwerdevorbringen nicht erschüttert. Selbst
wenn, wie die Antragsteller/innen vortragen, eine C 3-Stelle nicht einer W 3-Stelle
entspricht und nicht in eine solche umgewandelt werden könnte, ist es der Hochschule
unbenommen, eine vakante und entbehrliche Stelle - hier: weil das Fach Anatomie
durch das übrige Lehrpersonal hinreichend vertreten und die studentische Ausbildung
insoweit gesichert ist - haushaltstechnisch in Wegfall zu bringen, gleichzeitig aber an
anderer Stelle eine der von der Hochschule beabsichtigten Schwerpunktbildung und
Profilbildung entsprechende sowie im Interesse des Landes liegende andere Stelle
haushaltstechnisch neu zu etablieren. Vor dem Hintergrund ist es unerheblich, ob diese
beiden nur äußerlich zusammenfallenden haushaltstechnischen Maßnahmen zutreffend
als Stellenverlagerung bezeichnet werden können und ob eine W 3-Stelle quasi
deckungsgleich mit einer C 3-Stelle ist. Der Wegfall der einen Stelle und die
gleichzeitige Etablierung der anderen Stelle ist von der Hochschule in Ausübung ihres
verfassungsrechtlich geschützten Rechts auf Schwerpunktbildung und Profilbildung in
der Forschung sowie in der erkennbaren Sorge um ein ersatzloses Streichen einer
vakanten und entbehrlichen Lehrpersonalstelle durch den Landeshaushaltsgesetzgeber
sowie schließlich in der selbstverständlichen Erkenntnis getroffen worden, dass mit dem
Wegfall einer C 3- Stelle in der Anatomie ein gewisser Verlust an Studienplätzen in der
Medizin verbunden ist. Die aus dem Ergebnis der Planungsentscheidung der
Hochschule zu Gunsten der Schwerpunktbildung und Profilbildung in der Forschung
erkennbare Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Ungunsten der Beibehaltung
der bisherigen Zulassungszahlen ist sachlich begründet und kapazitätsrechtlich zu
akzeptieren. Dem steht das Kapazitätserschöpfungsgebot nicht entgegen. Dieses
begründet keinen Kapazitätsverschaffungsanspruch oder
Kapazitätserhaltungsanspruch, sondern nur ein Recht auf Teilhabe an und
Ausschöpfung der tatsächlich vorhandenen, nach den Regelungen der
Kapazitätsverordnung unter Beachtung auch der Rechte der Hochschule ermittelten
Ausbildungskapazität." An diesen Ausführungen hält der Senat fest. Wie schon die
damalige Verlagerung einer Stelle aus dem Bereich Anatomie und damit der Vorklinik in
den Bereich der Tumormedizin, beruht auch der vorliegende Vorgang auf den
langfristigen Strukturplanungen der Hochschule. Bereits in dem Strukturkonzept der
Medizinischen Fakultät der Westfälischen Wilhelms-Universität für die Jahre 2001 bis
2010 vom 7. Juni 2001, www.campus.uni-muenster.de/fileadmin/dekanat/
Strukturkonzept_MedFak2001_2010.pdf, und der darauf Bezug nehmenden
Zielvereinbarung zwischen der Universität und dem Ministerium aus dem Jahre 2002,
www.uni-muenster.de/Rektorat/zielvereinbarung.pdf, ist die entsprechende Maßnahme
vorgesehen. Sie beruht erkennbar auf dem Bestreben, im Rahmen begrenzter
finanzieller Mittel die für eine hochrangige Forschung und Lehre erforderliche
Schwerpunktbildung voranzutreiben. Dieses Ziel ist bereits in den vorgenannten
Planungsdokumenten verknüpft mit der Frage, in welchen Bereichen in absehbarer Zeit
Stellen vakant werden, die für eine Stellenbewirtschaftung auf der Grundlage des
Strukturkonzepts und der Zielvereinbarung zur Verfügung stehen. Der Gedanke, zwei
C4-Professorenstellen aus dem Lehrbereich Anatomie abzuziehen und die
entsprechenden Stellen zur Stärkung der Schwerpunktbereiche zu verwenden, beruht
ausweislich des Strukturkonzepts (dort Seiten 4 und 12) auf der Feststellung, dass
dieser Bereich in Münster überdurchschnittlich besetzt und eine Konzentration
angezeigt ist. Dass in den genannten Dokumenten neben der verstärkten Profilbildung
auch eine gewisse Reduzierung der Studienanfängerzahlen ins Auge gefasst wird,
beruht auf Überlegungen im Anschluss an Empfehlungen der Strukturkommission
Hochschulmedizin, die Zahl der Studierenden der räumlichen Ausstattung der
Medizinischen Fakultät, den mit der Curricularreform einhergehenden Bedürfnissen etc.
anzupassen. Angestrebt wird insoweit also eine verbesserte Qualität der Lehre.
Insgesamt überschreiten diese Überlegungen nicht den der Wissenschaftsverwaltung
und insbesondere der Hochschule zustehenden Abwägungsspielraum. Wie der Senat
in dem genannten Beschluss vom 22. Februar 2006 bereits ausgeführt hat, besteht auch
von Verfassungs wegen kein unbedingter Kapazitätsverschaffungs- oder
Kapazitätserhaltungsanspruch. Vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Juni 2008 - 13
B 660/08 -, juris. Auch eine Reduzierung des Studienplatzangebots in einzelnen
Fächern aus qualitativen Erwägungen oder im Interesse der ebenfalls
verfassungskräftig geschützten Wissenschaftsfreiheit ist daher nicht grundsätzlich
ausgeschlossen. Geboten ist allerdings bei Eingriffen in die vorhandene
Ausbildungskapazität eine Abwägung der widerstreitenden Interessen, also
insbesondere der Aufgaben der Hochschule in Forschung und Lehre einerseits sowie
der Rechte der Studienbewerber andererseits. Vgl. Mann, in: Sachs (Hrsg.),
Grundgesetz, Kommentar, 5. Aufl. 2009, Art. 12 Rdnr. 169; siehe auch BVerfG,
Beschluss vom 22. Juli 1999 - 1 BvR 709/97 -, DVBl. 1999, 1577 ("Konsequenzen erst
bei evidenter Verletzung des Verfassungsauftrags"); Brehm/ Zimmerling, NVwZ 2008,
1303 (1309), m. w. N. Dem wird die der Stellenverlagerung zugrunde liegende
Strukturplanung noch gerecht. Die Hochschule und das Land sind erkennbar bemüht,
Forschung und Lehre in der Medizin insgesamt in den Blick zu nehmen und ein
Gesamtkonzept für ihre Fortentwicklung zu schaffen. In Bezug auf die Lehre wird der
aus Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. 3 GG und dem Sozialstaatsprinzip resultierende Auftrag
zur Bereitstellung von Ausbildungskapazitäten nicht in Frage gestellt, auch wenn der
Schwerpunkt der Überlegungen zur Lehre auf dem Bestreben nach einer Steigerung der
Qualität der Ausbildung liegt. Der Hinweis der Antragstellerin, dass nach dem
Strukturkonzept und der Zielvereinbarung die weitere Entwicklung habe beobachtet
werden sollen, greift nicht durch. Zu Recht weist das Verwaltungsgericht darauf hin,
dass die Strukturplanungen in Bezug auf die Hochschulmedizin fortgeführt und
namentlich in dem Bericht der Expertenkommission Hochschulmedizin aus dem Jahre
2006, www.innovation.nrw.de/downloads/HochschulmedizinNRW.pdf, weiterentwickelt
worden sind. Hier ist die von der Westfälischen Wilhelms-Universität angestrebte
Profilbildung, insbesondere im Bereich der Tumormedizin, bewertet worden und wird
nach wie vor befürwortet. Dass in dem - notwendigerweise bereits deutlich vor dem
laufenden Studienjahr liegenden - Zeitpunkt der Entscheidung über die Umwidmung der
Stelle von Herrn Prof. Dr. X. (Frühjahr/Sommer 2005) durch Beschlüsse des
Klinikumsvorstands vom 16. März 2005 und des Rektorats vom 7. Juli 2005 zwingend
eine andere Entscheidung hätte getroffen werden müssen, hat die Antragstellerin
jedenfalls nicht dargelegt. Aus der Einführung von Studienbeiträgen und aus dem
Hochschulpakt 2010 schließlich kann kein Anspruch auf Erhöhung oder Erhaltung der
Ausbildungskapazität hergeleitet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar
2008 - 13 C 153/07 -. 2. Den Einwänden der Antragstellerin gegen die Reduzierung des
Lehrdeputats um weitere drei Deputatstunden im Zusammenhang mit der
Umstrukturierung der Stellen sowie gegen die Erhöhung des Dienstleistungsbedarfs um
rund eine Deputatstunde braucht der Senat nicht nachzugehen. Denn auch bei
Annahme von drei weiteren Stunden, also einer Gesamtsumme von 244
Deputatstunden, und einem Dienstleistungsexport in der bisherigen Höhe von 49,80
Stunden ergäbe sich kein Anspruch der Antragstellerin. Das bereinigte Lehrangebot
betrüge dann je Semester (244 - 49,80 =) 194,20 Stunden und für das Studienjahr
388,40 Stunden. Dies ergäbe eine jährliche Aufnahmekapazität von (388,40 : 1,5 =)
258,93, gerundet 259 Studienplätzen. Nach Einrechnung des Schwundfaktors ergäben
sich (259 : 0,99 =) 261,62, gerundet 262 Studienplätze. Die somit auf das
Wintersemester entfallende Zahl von 131 Studienplätzen wird durch die Zahl der
eingeschriebenen Studierenden (135) überschritten, weitere Aufnahmekapazität wäre
nicht vorhanden."
An diesen Beurteilungen und den erstinstanzlichen Ausführungen des Gerichts in den
Ausgangsverfahren wird auch in den nunmehr zur Entscheidung stehenden Eilverfahren
festgehalten. Das Vorbringen der Antragstellerin zeigt keine Umstände auf, die - gerade
auch bei der hier gegebenen deutlichen Überschreitung der zum SS 2009 bestimmten
Zulassungszahl von 128 für Studienanfänger durch die tatsächlich erfolgten 135
Einschreibungen - eine abweichende Beurteilung rechtfertigen oder gebieten könnten.
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b) Soweit die Antragstellerin die vorläufige Zulassung zum 4., 3. oder 2. vorklinischen
Fachsemester begehrt, kann sie damit ebenfalls mangels eines glaubhaft gemachten
Anordnungsanspruchs nicht durchdringen.
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Die für die Bestimmung der Zulassungszahlen maßgebliche Kapazitätsverordnung
(KapVO) gilt gemäß deren § 22 Abs. 2 für die Festsetzung der Zulassungszahlen in den
höheren Fachsemestern (sog. Auffüllgrenzen) entsprechend.
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Das Gericht hat bereits in den auf das WS 2008/2009 bezogenen Eilverfahren
(Beschlüsse vom 9. Dezember 2008 - 9 Nc 559/08 -, rk.) die sich für das Studienjahr
2008/2009 (bei einer beanstandungsfrei zugrunde gelegten semesterlichen
Übergangsquote von 0,9933 entsprechend einem Schwundausgleichsfaktor von 1/0,99)
ergebenden jährlichen Studienplatzzahlen wie folgt bestätigt:
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255 Studienplätze/Jahr für das 2. Fs.; 253 Studienplätze/Jahr für das 3. Fs. und 251
Studienplätze/Jahr für das 4. Fachsemester.
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Wegen der Berechnung im Einzelnen wird auf die Gründe zu II. dieses Beschlusses,
a.a.O., verwiesen.
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Bei einer dem sog. Kohortenverlauf folgenden Verteilung dieser Jahres-
Studienplatzzahlen auf das WS 2008/2009 und das SS 2009 ergeben sich hieraus für
das SS 2009 folgende Auffüllgrenzen:
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2. vorklin. Fs. 128 Studienplätze 3. vorklin. Fs. 126 Studienplätze und 4. vorklin. Fs. 126
Studienplätze. (Soll-Summe höhere Fs. = 380)
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Sie entsprechen den normativ festgesetzten Zulassungszahlen.
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Diese Auffüllgrenzen werden mit den tatsächlich erfolgten Einschreibungen
(Rückmeldungen) in den höheren vorklinischen Fachsemestern zum SS 2009 von
insgesamt (133 + 132 + 137 =) 402 deutlich überschritten. Auch bei einer Betrachtung
der Überschreitungen der Sollzahlen in den einzelnen Fachsemestern (2. Fs. = +5; 3.
Fs. = +6 und 4. Fs. = +11) ist jeweils eine deutliche Überschreitung festzustellen. Auf die
sog. Saldierungsregel des § 30 Abs. 4 VergabeVO 2008 kommt es dabei nicht einmal
an.
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Damit können auch in den höheren vorklinischen Fachsemestern des Studiengangs
Medizin zum SS 2009 keine freien Studienplätze festgestellt werden.
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Darauf, ob die Antragstellerin den auf den Anordnungsgrund bzw. den
Anordnungsanspruch im Übrigen bezogenen und in der Eingangsbestätigung des
Gerichts mitgeteilten Anforderungen (etwa wegen der Anrechenbarkeit anderweitiger
Studien auf das Medizinstudium) hinreichend Rechnung getragen hat, kommt es damit
nicht an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG beruhende Festsetzung des Streitwertes
beruht auf der entsprechenden Bewertung des in Eilverfahren der vorliegenden Art
verfolgten Verfahrensinteresses durch das OVG NRW (vgl. etwa Beschluss vom 2. März
2009 - 13 C 278/08 -, a.a.O.), der das Gericht nicht zuletzt aus Gründen der
Handhabungseinheit folgt.
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