Urteil des VG Münster vom 05.11.2002

VG Münster: sozialhilfe, anspruch auf bewilligung, rechtlich geschütztes interesse, arbeitsamt, arbeitsmarkt, geeignete stelle, gemeinnützige arbeit, arbeitslosenhilfe, arbeitsstelle

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 237/99
Datum:
05.11.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 237/99
Tenor:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 6.914,85 EUR (13.524,28
DM) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Januar 1999 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.915 EUR
vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Beteiligten streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die Kosten
zu erstatten, die ihr entstanden sind, weil sie dem libanesischen Staatsangehörigen L. in
der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. September 1997 Hilfe zum Lebensunterhalt
in Höhe von 50.571,89 DM bewilligt hat.
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Der 1960 geborene Hilfeempfänger lebt seit 1977 in der Bundesrepublik Deutschland.
Er war zeitweise mit einer deutschen Staatsangehörigen verheiratet und hat eine
Tochter. Die Scheidung erfolgte 1993. Der Hilfeempfänger lebte seit 1989 im
Zuständigkeitsbereich des Beklagten und erhielt seit 1990 Hilfe zum Lebensunterhalt.
Zum 1. Dezember 1995 zog der Hilfeempfänger in den Zuständigkeitsbereich der
Klägerin und erhielt dort auf seinen Antrag ab dem 1. Dezember 1995 ebenfalls Hilfe
zum Lebensunterhalt. Das Arbeitsamt Osnabrück bescheinigte dem Hilfeempfänger
unter dem 5. Dezember 1995, dass er seit diesem Tage arbeitslos gemeldet sei und der
Arbeitsvermittlung zur Verfügung stehe. Mit Schreiben vom 7. Dezember 1995 teilte ihm
das Arbeitsamt P. mit, dass seinem Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht entsprochen
werden könne, weil er die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bewilligung dieser
Leistung nicht erfülle.
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Im Bewilligungsbescheid des Sozialamtes vom 11. Januar 1996 wurde der
Hilfeempfänger aufgefordert, sich privat um Arbeit zu bemühen und sich beim
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Arbeitsamt arbeitssuchend zu melden sowie alle drei Monate Nachweise vorzulegen. In
den Monaten März, Mai und Juni 1996 legte der Hilfeempfänger Nachweise über seine
privaten Arbeitsbemühungen vor.
Das Sozialamt der Klägerin forderte den Hilfeempfänger durch Bescheid vom 21.
Dezember 1995 auf, ab dem 22. Januar 1996 für drei Monate gemeinnützige Arbeit im
P. Zoo zu leisten. Der Hilfeempfänger war dort bis zum 30. Juni 1996 tätig und erhielt
während dieser Zeit neben der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt eine zusätzliche
Vergütung von 2 DM pro Stunde.
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Durch Bescheid vom 30. April 1996 bewilligte das Sozialamt der Klägerin dem
Hilfeempfänger ab dem 25. April 1996 gemäß § 25 BSHG laufende Hilfe zum
Lebensunterhalt in Höhe von lediglich 85 % des Regelsatzes mit der Begründung, dass
der Hilfeempfänger in der Vergangenheit seiner Verpflichtung, im P. Zoo zu arbeiten,
nicht regelmäßig nachgekommen sei. Mit Wirkung vom 1. Juli 1996 erhielt der
Hilfeempfänger wieder laufende Hilfe zum Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe.
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Unter dem 6. Juni 1996 gab der Hilfeempfänger folgende Erklärung ab:
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„Hiermit erkläre ich, dass ich gerne in einen § 19 BSHG- Jahresvertrag vermittelt werden
möchte.
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Ich muss nur vorher 100 Stunden gemeinnützig für das Gericht arbeiten.
9
Den Einsetzungsbescheid reiche ich noch ein.
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Ab dem 01.07.1996 werde ich nicht mehr im Zoo gemeinnützig arbeiten, da die drei
Monate um sind."
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In einer Gesprächsnotiz des Sozialamtes der Klägerin vom 7. Juni 1996 heißt es u. a.,
dass der Hilfeempfänger dringend einen Jahresvertrag nach Ableistung der
Gerichtsstunden bekommen müsse.
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Das Arbeitsamt Osnabrück bescheinigte dem Hilfeempfänger unter dem 7. Juni 1996,
persönlich dort vorgesprochen und sich arbeitslos gemeldet zu haben; wegen fehlender
Identitätskontrolle habe der Antrag auf Arbeitslosenhilfe nicht ausgehändigt werden
können.
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Der Hilfeempfänger legte am 8. Juli 1996 ein Schreiben der Gerichtshilfe der
Staatsanwaltschaft P1. vor, aus dem hervorgeht, dass ihm zur Abwendung der
Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe Gelegenheit gegeben wird, die Geldstrafe durch
102 Stunden Arbeit bei der Interessengruppe Sozialhilfe P1. e. V. abzuleisten. Der
Hilfeempfänger war dort in den Monaten Juli und August 1996 tätig und erhielt in dieser
Zeit weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt vom Sozialamt der Klägerin.
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Im September 1996 war der Hilfeempfänger für den Gartenservice der Diakonie in P1.
tätig und erhielt in dieser Zeit ebenfalls Hilfe zum Lebensunterhalt.
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Zum 1. Oktober 1996 wurde gemäß § 19 BSHG ein Arbeitsvertrag zwischen dem
Hilfeempfänger und der Diakonie Gartenservice für ein Jahr mit einer wöchentlichen
Arbeitszeit von 38,5 Stunden abgeschlossen. Die monatliche Bruttovergütung in Höhe
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von 2.575,32 DM bzw. die Arbeitgeberpersonalkosten in Höhe von monatlich 3.095,53
DM wurden vom Sozialamt der Klägerin übernommen.
Der Hilfeempfänger war dort bis zum 31. Dezember 1997 tätig. Seit dem 1. Januar 1998
war er wieder arbeitssuchend gemeldet und erhielt seit dem 1. April 1998
Arbeitslosenhilfe. Neben diesen Leistungen erhielt der Kläger ergänzende Hilfe zum
Lebensunterhalt. Im Juli 1998 wurde dem Hilfeempfänger die Arbeitslosenhilfe
vorübergehend gesperrt, weil er wegen einer Reise in seine Heimat dem Arbeitsmarkt
nicht zur Verfügung stand. In dieser Zeit erhielt der Hilfeempfänger Hilfe zum
Lebensunterhalt in gesetzlicher Höhe. Ab August 1998 wurde ihm nach erneuter
Bewilligung von Arbeitslosenhilfe wieder ergänzende Hilfe zum Lebensunterhalt
bewilligt.
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Das Sozialamt der Klägerin meldete seinen Anspruch auf Kostenerstattung nach § 107
BSHG bei dem Beklagten mit Schreiben vom 11. Januar 1996 an. Der
Gemeindedirektor der Gemeinde M. teilte dem Sozialamt der Klägerin namens und im
Auftrag des Beklagten mit Schreiben vom 1. Februar 1996, dass er seine
Kostenerstattungspflicht ab dem 1. Dezember 1995 für längstens zwei Jahre bis zum 30.
November 1997 anerkenne.
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Das Sozialamt der Klägerin bezifferte seine Kosten für die Zeit vom 1. Dezember 1995
bis zum 30. September 1997 auf 50.571,89 DM, und zwar für die Zeit von Dezember
1995 bis Oktober 1996 in Höhe von 13.524,28 DM und für die Zeit vom 1. November
1996 bis zum 30. September 1997 in Höhe von 37.047,61 DM. Bei dieser Berechnung
ging die Klägerin davon aus, dass dem Hilfeempfänger das erste Gehalt am 1.
November 1996 gezahlt worden war.
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In einer weiteren Abrechnung vom 14. Januar 1998 bezifferte das Sozialamt der
Klägerin seine Aufwendungen für die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 30.
November 1996 auf 20.174,53 DM, und zwar mit den Teilbeträgen von 13.524,28 DM
als Hilfe zum Lebensunterhalt und in Höhe von 6.650,25 DM als Kosten eines § 19
BSHG-Vertrages. Für die Zeit vom 1. Dezember 1996 bis zum 30. September 1997 legte
das Sozialamt der Klägerin unter dem 14. Januar 1998 eine Rechnung in Höhe von
30.397,36 DM als Kosten eines § 19 BSHG-Vertrages vor.
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Mit Schreiben vom 20. April 1998 forderte das Sozialamt der Klägerin die Gemeinde M.
auf, den angeforderten Betrag zu zahlen oder mitzuteilen, welche Gründe gegen die
Zahlung sprechen.
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Mit Schreiben vom 27. April 1998 teilte der Beklagte dem Sozialamt der Klägerin mit,
dass er nicht bereit sei, die im Zeitraum von Oktober 1996 bis September 1997 auf
Grund eines § 19 BSHG-Vertrages angefallenen Arbeitgeberkosten zu tragen.
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In der Folgezeit verhandelten die Beteiligten darüber, ob die Kostenerstattung bezüglich
der Arbeitgeberkosten vom Ausgang des Verfahrens VG Münster 5 K 3116/98 abhängig
gemacht werden sollte. Eine Verständigung scheiterte daran, dass der Beklagten nicht
bereit war, Verzugszinsen zu zahlen. Dies wurde zuletzt durch Schreiben vom 15.
Dezember 1998 abgelehnt.
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Die Klägerin hat am 29. Januar 1999 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht und legt näher
dar, dass sie gemäß § 19 BSHG berechtigt gewesen sei, dem Hilfeempfänger schon
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kurze Zeit nach seinem Umzug von M. nach P1. zunächst eine Tätigkeit im P. Zoo und
anschließend eine vollschichtige Tätigkeit bei dem Gartenservice der Diakonie P1. zu
vermitteln und die dadurch entstehenden Kosten aus Mitteln der Sozialhilfe zu
übernehmen. Der Hilfeempfänger lebe seit 1977 in der Bundesrepublik Deutschland; er
habe keinen Beruf erlernt und habe vor seinem Umzug seit 1990 Hilfe zum
Lebensunterhalt bewilligt bekommen; Bemühungen um Arbeit auf dem privaten
Arbeitsmarkt seien bis dahin erfolglos verlaufen; deshalb sei es der üblichen
Verwaltungspraxis der Klägerin im Rahmen des § 19 entsprechend notwendig
gewesen, den Hilfeempfänger schon kurze Zeit nach seinem Umzug eine
gemeinnützige Tätigkeit zuzuweisen und für diese Tätigkeit eine zusätzliche Vergütung
von 2 DM pro Stunde zu zahlen; nachdem sich gezeigt habe, dass der Hilfeempfänger
in der Lage gewesen sei, einer geregelten Erwerbstätigkeit nachzugehen, es ihm aber
nicht gelungen sei, auf dem privaten Arbeitsmarkt eine Stelle zu finden, sei es
notwendig gewesen, ihm im Anschluss an die Tätigkeit im P. Zoo einen Arbeitsvertrag
im Rahmen des § 19 BSHG zu vermitteln, um seine Möglichkeiten auf dem privaten
Arbeitsmarkt weiter zu verbessern; dieser Verfahrensablauf entspreche den üblichen
Gepflogenheiten gegenüber Sozialhilfeempfängern der Klägerin; der Hilfeempfänger
habe davon nicht ausgeschlossen werden dürfen.
Die Klägerin beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 50.571,89 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 28. April
1998 zu zahlen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
28
Mit Schriftsatz vom 1. März 1999 hat der Beklagte mitgeteilt, dass er die in der Zeit vom
1. Dezember 1995 bis zum 31. Oktober 1996 bewilligten Leistungen einschließlich der
Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 13.524,28 DM anerkenne.
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Darüber hinaus lehnt der Beklagte ab, die in der Zeit vom 1. Oktober 1996 bis zum 30.
September 1997 erbrachten Leistungen in Form eines Arbeitsentgeltes in Höhe von
37.047,61 DM zu erstatten. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass die
Voraussetzungen für die Vermittlung eines Arbeitsvertrages gegenüber dem
Hilfeempfänger nicht vorgelegen hätten; dem Hilfeempfänger habe zunächst einmal die
Möglichkeit gegeben werden müssen, sich auf dem privaten Arbeitsmarkt um eine Stelle
zu bemühen; stattdessen habe ihm das Sozialamt der Klägerin schon kurze Zeit nach
seinem Umzug eine Tätigkeit im P. Zoo zugeteilt und schon ein weiteres halbes Jahr
später einen Arbeitsvertrag vermittelt, ohne dass der Hilfeempfänger habe nachweisen
müssen, dass es ihm unmöglich gewesen sei, auf dem privaten Arbeitsmarkt eine Stelle
zu finden, und ohne zu prüfen, ob eine vollschichtige Tätigkeit für den Hilfeempfänger
geeignet sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der
Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten und der
Verwaltungsvorgänge der Klägerin, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen sind.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
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Die Leistungsklage der Klägerin hat Erfolg, soweit es um die Erstattung ihrer Kosten für
die Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 31. Oktober 1996 in Höhe von 13.524,28 DM =
6.914,85 EUR und um 4 % Zinsen seit dem Eingang der Klage bei Gericht am 29.
Januar 1999 geht. Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
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In der Zeit vom 1. Dezember 1995 bis zum 30. September 1996 hat das Sozialamt der
Klägerin den Hilfeempfänger Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt, soweit der Hilfeempfänger im
vorgenannten Zeitraum einer gemeinnützigen und zusätzlichen Arbeit nachgekommen
ist. Der Umfang dieser Leistungen beläuft sich auf 13.524,28 DM. Die Erstattung dieses
Betrages hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 1. März 1999 anerkannt. Im
Verwaltungsgerichtsprozess ist gemäß § 173 VwGO i. V. m. einer entsprechenden
Anwendung von § 307 ZPO ein Anerkenntnis rechtlich zulässig. Über dieses
Anerkenntnis kann durch Urteil entschieden werden (BVerwG, Urteil vom 7. Januar
1997 - 4 A 20.95 -, BVerwGE 104, 27). Ein Anerkenntnisurteil ist in Fällen wie dem
vorliegenden geboten, wenn der Beklagte zwar die Forderung des jeweiligen Klägers
anerkennt, aber nicht bereit ist, die vom Kläger geforderten Zinsen zu zahlen. Auch
besteht ein rechtlich geschütztes Interesse des Klägers daran, einen vollstreckbaren
Titel zu erhalten (§ 170 VwGO).
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Für das Anerkenntnis reicht eine schriftliche Erklärung im laufenden Verfahren aus. Das
Anerkenntnis ist eine Prozesserklärung. Prozesserklärungen müssen im
Verwaltungsprozess nicht zwingend in einer mündlichen Verhandlung erklärt werden.
Vielmehr reicht gemäß § 81 Abs. 1 VwGO die Schriftform aus. § 81 Abs. 1 VwGO regelt
zwar nur, dass die Klage schriftlich zu erheben ist. Diese Regelung gilt jedoch für alle
Prozesserklärungen, wie z. B. ein Anerkenntnis (Geiger in Eyermann,
Verwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 11. Auflage 2000, § 81 Rz. 1). Die Schriftform
ist hier vom Beklagten mit seinem Schriftsatz vom 1. März 1999 gewahrt worden. Die
Voraussetzungen für ein Anerkenntnisurteil liegen mithin vor.
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Für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 30. September 1997 hat das Sozialamt
der Klägerin ein Arbeitsentgelt in Höhe von 37.047,61 DM an den Gartenservice der
Diakonie gezahlt. Diesen Betrag muss der Beklagte nicht an die Klägerin erstatten.
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Als Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin kommt ausschließlich § 107
Abs. 1 BSHG in Betracht. Diese Vorschrift regelt die Kostenerstattung zwischen
Sozialhilfeträgern, wenn eine Person vom Ort ihres bisherigen gewöhnlichen
Aufenthaltes an einen anderen Ort verzieht. In diesem Fall ist der Träger der Sozialhilfe
des bisherigen Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger
der Sozialhilfe die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen im
Sinne des § 97 Abs. 2 Satz 1 BSHG zu erstatten, wenn die Person innerhalb eines
Monats nach dem Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf.
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Die Regelung des § 107 Abs. 1 BSHG ist hier einschlägig. Der Hilfeempfänger hielt sich
bis zum 31. November 1995 im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf und
zog am 1. Dezember 1995 in den Zuständigkeitsbereich der Klägerin. Dort bedurfte er
von Anfang an der Hilfe zum Lebensunterhalt. Ein Kostenerstattungsanspruch setzt
weiter voraus, dass die geleistete Hilfe erforderlich war. Diese Voraussetzung liegt hier
nicht vor. Erforderlich im Sinne des § 107 Abs. 1 BSHG ist die Hilfe, wenn sie dem
Gesetz entspricht. Insoweit sind die aufgewendeten Kosten gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1
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BSHG zu erstatten (Urteil der Kammer vom 27. März 2001 - 5 K 3116/98 -; OVG
Lüneburg, Beschluss vom 16. Januar 2002 - 4 L 4201/00 -, NDV-RD 2002, 48). Dies trifft
hier nicht zu, denn die Bewilligung von Hilfe zum Lebensunterhalt durch Zahlung des
üblichen Arbeitsentgeltes war rechtswidrig.
Die Klägerin hat dem Hilfeempfänger Hilfe zur Arbeit gewährt. Als Rechtsgrundlage für
diese Hilfeleistung kommt allein § 19 BSHG in Betracht. Gemäß § 19 Abs. 1 BSHG
sollen für Hilfesuchende, insbesondere für junge Menschen, die keine Arbeit finden
können, Arbeitsgelegenheiten geschaffen werden (Satz 1). Zur Schaffung und Erhaltung
von Arbeitsgelegenheiten können auch Kosten übernommen werden (Satz 2). Die
Arbeitsgelegenheiten sollen in der Regel von vorübergehender Dauer und für eine
bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das Arbeitsleben geeignet sein (Satz 3).
Wird für den Hilfesuchenden Gelegenheit zu gemeinnütziger und zusätzlicher Arbeit
geschaffen, so kann ihm gemäß § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG entweder das
übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer angemessenen
Entschädigung für Mehraufwendungen gewährt werden. Diese Voraussetzungen sind
hier nicht erfüllt.
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Der Hilfeempfänger gehörte nicht zu dem Personenkreis, an den sich das Hilfeangebot
des § 19 BSHG richtet. Arbeitsgelegenheiten sollen gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG
geschaffen werden für Hilfesuchende, die keine Arbeit finden können. Der vom Gericht
zu beurteilende Sachverhalt bietet keine hinreichende Grundlage für die Annahme, dass
der Hilfeempfänger keine Arbeit finden konnte. § 19 Abs. 1 Satz 1 BSHG setzt voraus,
dass die Personen, denen nach dieser Vorschrift Hilfe zur Arbeit gewährt werden soll,
zuvor vergeblich nach einer Arbeit gesucht haben, sich also erfolglos um eine
Arbeitsstelle bemüht haben müssen. Unter Zugrundelegung des gesamten
Akteninhaltes, insbesondere der von der Klägerin vorgelegten Verwaltungsvorgänge
betreffend die Hilfeleistungen an den Hilfeempfänger, lässt sich Derartiges nicht
feststellen. Der Hilfeempfänger ist zwar beim Arbeitsamt arbeitssuchend gemeldet
gewesen. Den Verwaltungsvorgängen der Klägerin lässt sich jedoch nicht entnehmen,
in welcher Weise sich der Hilfeempfänger bei dem Arbeitsamt darum bemüht hat, sich in
eine Arbeitsstelle des ersten Arbeitsmarktes vermitteln zu lassen. Der Hilfeempfänger
hat lediglich im Dezember 1995 und im Juni 1996 bei dem Arbeitsamt P1.
vorgesprochen und sich dort arbeitslos gemeldet. Bei der Vorsprache im Juni 1996
konnte das Arbeitsamt noch nicht einmal die Identität des Hilfeempfängers feststellen,
so dass keine Vermittlungsbemühungen stattfinden konnten. Auch die Nachweise
privater Arbeitsbemühungen sind unzureichend. In dem Nachweis vom 13. März 1996
über sieben Bewerbungen im Monat März 1996 lässt sich nur in zwei Fällen die
angebotene Tätigkeit erkennen. Auch ist nur in vier Fällen beschrieben, warum die
Bewerbung keinen Erfolg hatte. In dem undatierten Nachweis privater
Arbeitsbemühungen für den Monat April ist der Ausgang der Bewerbungen,
gegebenenfalls der Grund der Absage nicht vermerkt. Dies gilt gleichermaßen für den
vom Hilfeempfänger vorgelegten Nachweis privater Arbeitsbemühungen für den Monat
Mai 1996. Lediglich der Nachweis privater Arbeitsbemühungen für den Monat Juni 1996
lässt nachvollziehbar erkennen, dass sich der Hilfeempfänger in der Zeit vom 11. Juni
1996 bis zum 25. Juni 1996 sieben Mal um Arbeit bemüht hat und dass diese
Bemühungen aus dort angegebenen Gründen keinen Erfolg hatten. Insgesamt lässt sich
den vier Nachweisen für die Monate März, April, Mai und Juni 1996 nicht entnehmen,
dass sich der Hilfeempfänger vor Aufnahme seiner Tätigkeit bei der Diakonie
ausreichend um Arbeit bemüht hat, aber keine Arbeit finden konnte. Das Argument der
Klägerin, der Hilfeempfänger sei in seinen Möglichkeiten, selbst Arbeit zu finden,
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beschränkt gewesen, überzeugt nicht. Der Hilfeempfänger hält sich seit 1977 in der
Bundesrepublik Deutschland auf. Er war zeitweise mit einer deutschen
Staatsangehörigen verheiratet. Aus der Ehe ist eine Tochter hervorgegangen. Dem
Hilfeempfänger waren mithin die hiesigen Lebensverhältnisse so vertraut, dass er wie
jeder andere Arbeitslose auch in der Lage war, sich selbst bei dem Arbeitsamt und auf
dem privaten Arbeitsmarkt um eine für ihn geeignete Stelle zu bemühen.
§ 19 Abs. 1 Satz 3 BSHG setzt weiterhin voraus, dass die zur Verfügung gestellte
Arbeitsgelegenheit für eine bessere Eingliederung des Hilfesuchenden in das
Arbeitsleben geeignet sein muss. Dies lässt sich für die Tätigkeit bei dem Gartenservice
der Diakonie nicht feststellen. Das Sozialamt der Klägerin hatte dem Hilfeempfänger für
die Zeit vom 25. April 1996 bis zum 30. Juni 1996 lediglich Hilfe zum Lebensunterhalt in
Höhe von 85 % des für den Hilfeempfänger maßgeblichen Regelsatzes bewilligt, weil
sich der Hilfeempfänger geweigert hatte, der gemeinnützigen und zusätzlichen Tätigkeit
im P. Zoo in dem von ihm geforderten Umfang nachzukommen. Mit Rücksicht auf diese
Weigerung war die anschließend vermittelte Tätigkeit bei dem Gartenservice der
Diakonie von vornherein nicht geeignet, für eine bessere Eingliederung des
Hilfeempfängers in das Arbeitsleben beizutragen, weil es dem Hilfeempfänger in der
Zeit von Januar 1996 bis Juni 1996 nicht gelungen war, der ihm angebotenen
gemeinnützigen und zusätzlichen Tätigkeit im P. Zoo in geregeltem Umfang
nachzukommen. Vielmehr ergibt sich aus der Erklärung des Hilfeempfängers vom 6.
Juni 1996, dass er nicht mehr bereit war, im Zoo weiter zu arbeiten, weil er - aus für ihn
durchaus verständlichen Gründen - daran interessiert war, die Vollstreckung einer
Ersatzfreiheitsstrafe zu vermeiden und deshalb für die Gerichtshilfe der
Staatsanwaltschaft tätig zu werden. Die Klägerin hat in diesem Zusammenhang nicht
nachvollziehbar darzulegen vermocht, warum die Tätigkeit für die Gerichtshilfe
Voraussetzung für die anschließende Beschäftigung für den Gartenservice der Diakonie
war. Bei dieser Sachlage konnte von dem Hilfeempfänger nicht erwartet werden, dass er
durch die Vermittlung einer vollschichtigen Arbeitsstelle besser in das Arbeitsleben
eingegliedert werden konnte.
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Außerdem erweist sich die gewährte Hilfe zur Arbeit auch deshalb als rechtswidrig, weil
die Klägerin das ihr in § 19 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BSHG eingeräumte Ermessen
nicht sachgerecht ausgeübt hat bei ihrer Entscheidung, dem Hilfeempfänger entweder
das übliche Arbeitsentgelt oder Hilfe zum Lebensunterhalt zuzüglich einer
angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen zu gewähren.
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Soweit die Verwaltungsbehörde ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, darf
das Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur nachprüfen, ob die Verwaltungsbehörde die
gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten hat oder von dem Ermessen in
einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht
hat. Letzteres trifft hier zu. Der Zweck der Ermessensermächtigung des § 19 Abs. 2 Satz
1 Halbsatz 1 BSHG ist darin zu sehen, dem Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt
Hilfe zur Arbeit zu gewähren, damit die in § 1 Abs. 2 BSHG beschriebene Aufgabe der
Sozialhilfe erfüllt werden kann, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu
ermöglichen, das der Würde des Menschen entspricht. Auch soll die Hilfe gemäß § 1
Abs. 2 Satz 2 BSHG den Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt soweit wie möglich
befähigen, unabhängig von ihr zu leben. Von diesen Erwägungen hat sich das
Sozialamt der Klägerin nicht leiten lassen bei seiner Entscheidung, dem Hilfeempfänger
ab dem 1. Oktober 1996 Hilfe zur Arbeit durch Zahlung des Arbeitsentgeltes zu
gewähren. Das Sozialamt der Klägerin hat vielmehr entscheidend auf die Erklärung des
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Hilfeempfängers vom 6. Juni 1996 abgestellt, dass der Hilfeempfänger einen § 19
BSHG-Jahresvertrag vermittelt bekommen wollte und dass ihm vorher Gelegenheit
gegeben werden musste, 100 Stunden gemeinnützig für das Gericht zu arbeiten. Diese
Einschätzung wird durch die Gesprächsnotiz vom 7. Juni 1996 bestätigt, denn darin wird
mitgeteilt, dass der Hilfeempfänger „dringend ein Jahresvertrag nach Ableistung der
Gerichtsstunden bekommen muss." Aus diesen Unterlagen ergibt sich, dass sich das
Sozialamt der Klägerin in erster Linie von dem Wunsch des Hilfeempfängers hat leiten
lassen, ihm eine vollschichtige Tätigkeit zu vermitteln, ohne entscheidend darauf
abzustellen, ob diese Tätigkeit auch geeignet war, den Hilfeempfänger auf Dauer
unabhängig von Sozialhilfe leben zu lassen. Den Wünschen des Hilfeempfängers soll
gemäß § 3 Abs. 2 Satz 1 BSHG entsprochen werden, soweit sie angemessen sind.
Angemessen sind die Wünsche, die geeignet sind, die Aufgaben der Sozialhilfe gemäß
§ 1 Abs. 2 BSHG zu erfüllen. Dies trifft hier nicht zu. In diesem Zusammenhang muss
berücksichtigt werden, dass der Hilfeempfänger der ihm in der Zeit von Januar 1996 bis
Juni 1996 vermittelten Tätigkeit im P. Zoo nicht in gebotenem Umfang nachgekommen
war, so dass das Sozialamt Anlass gesehen hatte, den Anspruch des Hilfeempfängers
auf Hilfe zum Lebensunterhalt gemäß § 25 BSHG für die Zeit vom 25. April 1996 bis
zum 30. Juni 1996 zu verneinen und dem Hilfeempfänger lediglich im Rahmen
pflichtgemäßem Ermessens Regelsatzleistungen in Höhe von 85 % des für ihn
maßgeblichen Regelsatzes zu bewilligen. Bei dieser Sachlage ist nicht nachvollziehbar,
aus welchen Gründen es für die Eingliederung des Hilfeempfängers in das Arbeitsleben
förderlich hätte sein können, ihm nach dem letztlich gescheiterten Versuch einer
gemeinnützigen Tätigkeit im P. Zoo nunmehr eine vollschichtige Arbeitsstelle
anzubieten und ihm das dafür vorgesehene Arbeitsentgelt an Stelle der bisher
bewilligten Hilfe zum Lebensunterhalt zu gewähren. Erst Recht ist nach hilferechtlichen
Maßstäben nicht nachvollziehbar, dass der Hilfeempfänger erst nach Ableistung der
Tätigkeit für die Gerichtshilfe als geeignet angesehen worden ist, eine vollschichtige
Stelle bei dem Gartenservice der Diakonie anzutreten. Diese Einschätzung wird auch
dadurch bestätigt, dass der Hilfeempfänger nach Beendigung seiner Tätigkeit für den
Gartenservice der Diakonie keine Arbeitsstelle auf dem freien Arbeitsmarkt gefunden
hat, sondern wieder arbeitslos geworden ist. Der einzige Unterschied zwischen dem
Zeitraum vor dem 1. Januar 1998 und dem Zeitraum nach diesem Zeitpunkt besteht
darin, dass der Hilfeempfänger bis zur Beendigung seiner Tätigkeit für den
Gartenservice der Diakonie Sozialhilfe bekommen hat, während ihm anschließend vom
Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe gewährt worden ist. Dieser Zusammenhang verdeutlicht,
dass es dem Sozialamt der Klägerin bei der Vermittlung einer vollschichtigen Tätigkeit
für den Gartenservice der Diakonie in erster Linie darum gegangen ist, dem
Hilfeempfänger einen Anspruch auf Bewilligung von Leistungen des Arbeitsamtes zu
verschaffen. Dies entspricht nicht den Zielsetzungen des § 19 BSHG. Nach dieser
Vorschrift geht es darum, dem Hilfeempfänger selbst Arbeit und damit wieder eigenes
Einkommen zu verschaffen. Es geht dagegen nicht darum, den Träger der Sozialhilfe
vor finanziellen Verpflichtungen zu entlasten und diese finanziellen Lasten auf die
Arbeitsverwaltung abzuwälzen.
Die Forderung der Klägerin ist mithin für den Zeitraum vom 1. Oktober 1996 bis zum 30.
September 1997 unbegründet.
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Der Klägerin stehen lediglich für den vom Beklagten anerkannten Betrag in Höhe von
13.524,28 DM = 6.914,85 EUR mit 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit am 29. Januar
1999 in entsprechender Anwendung von § 291 BGB zu (BVerwG, Urteil vom 22.
Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61 = FEVS 42, 433).
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Es entspricht dagegen ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, dass
Verzugszinsen in den der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte unterfallenden
Gebieten des öffentlichen Rechts grundsätzlich nur kraft ausdrücklicher gesetzlicher
Regelung gewährt werden. Dies gilt auch für die Kostenerstattung zwischen Trägern der
Sozialhilfe (BVerwG, Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, a. a. O.). Eine
ausdrückliche gesetzliche Regelung über die Zahlung von Verzugszinsen im Rahmen
von Kostenerstattungsstreitigkeiten von Trägern der Sozialhilfe ist nicht vorhanden. Ein
Zinsanspruch in Höhe von 4 % für die Zeit vor Rechtshängigkeit ergibt sich nicht aus §
108 Abs. 2 Satz 1 SGB X. Danach ist ein Erstattungsanspruch der Träger der
Sozialhilfe, der Kriegsopferfürsorge und der Jugendhilfe von anderen Leistungsträgern
auf Antrag mit 4 vom Hundert zu verzinsen. Diese Regelung schließt Zinsansprüche
zumindest zwischen gleichen Leistungsträgern, wie sie hier geltend gemacht werden,
von vornherein aus (von Wulffen, SGB X, Kommentar, 4. Auflage 2001, § 108 Rz. 4 und
Giese, SGB X, Kommentar, Stand: November 1996, § 108 Rz. 7; so wohl auch BVerwG,
Urteil vom 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, a. a. O.).
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Eine entsprechende Anwendung des § 286 BGB scheidet ebenfalls aus.
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Die Entscheidung über die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 188 Satz 2 VwGO in der
Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und
anderer Gesetze vom 1. November 1996, BGBl. I S. 1626. Die Kostenentscheidung im
Übrigen folgt aus §§ 154 Abs. 1, 156 VwGO. Hat der Beklagte durch sein Verhalten
keine Veranlassung zur Erhebung der Klage gegeben, so fallen dem Kläger gemäß §
156 VwGO die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort
anerkennt. Dieser Fall liegt hier vor. Der Beklagte hat sich mit Schreiben vom 27. April
1998 bereit erklärt, alle Kosten bis auf die Arbeitgeberkosten zu erstatten. Diese
Bereitschaft ist bis zur Klageerhebung nicht in Frage gestellt worden. Streitig war nur, ob
Verzugszinsen zu zahlen waren. Deshalb bestand für die Klägerin kein Anlass, die
Klage auch auf den unstreitigen Betrag von 13.524,28 DM zu erstrecken. Der Beklagte
hat diesen Betrag in seinen ersten Schriftsatz vom 1. März 1999 (erneut) anerkannt, so
dass auch ein sofortiges Anerkenntnis i. S. d. § 156 VwGO vorliegt. Die
Kostenentscheidung ist gemäß § 167 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 ZPO gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des der Klägerin zugesprochenen Betrages vorläufig
vollstreckbar.
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