Urteil des VG Münster vom 12.09.2006

VG Münster: pflege, versorgung, zuschuss, anbieter, drucksache, vorrang, gesundheit, verweigerung, begriff, trennung

Verwaltungsgericht Münster, 5 K 3537/04
Datum:
12.09.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 3537/04
Tenor:
Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung seines Bescheides vom 9.
Juni 2004 und des Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004
verpflichtet, dem Kläger auf seinen Antrag vom 4. November 2003 den
bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss für die eingestreuten
Kurzzeitpflegeplätze von Herrn B. Q. und Herrn L. V. in Höhe von 337,32
EUR zu gewähren.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 56 %, der Kläger zu 44
%.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der
jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Kostengläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der Kläger, ein Wohlfahrtsverband im Gebiet der Stadt Bottrop, begehrt von dem
Beklagten die Förderung der Investitionskosten für „eingestreute" Kurzzeitpflegeplätze
hinsichtlich des von ihm geführten K. -X. - Seniorenzentrums.
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Mit Schreiben vom 4. November 2003, beim Beklagten am 6. November 2003
eingegangen, beantragte der Kläger den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss
für die „eingestreuten"„ Kurzzeitpflegeplätze des Herrn B. Q. für die Zeit vom 13. bis zum
30. August 2003 und des Herrn L. V1. für die Zeit vom 1. bis zum 18. August 2003 in
Höhe von jeweils 168,66 EUR; mit Schreiben vom 1. Dezember 2003, beim Beklagten
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am 17. Dezember 2003 eingegangen, für den Platz der Frau I. für die Zeit vom 13. bis
zum 30. November 2003 in Höhe von 168,66 EUR; sowie mit Schreiben vom 2. Januar
2004, beim Beklagten am 16. Januar 2004 eingegangen, den Zuschuss für den Platz
der Frau M. I. für die Zeit vom 1. bis zum 10. Dezember 2003 in Höhe von 93,70 EUR.
Unter dem 9. Juni 2004 lehnte der Beklagte diese Anträge mit der Begründung ab, dass
der Gesetzgeber die so genannten eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären
Dauerpflegeeinrichtungen nicht vorgesehen habe, damit ein Investitionskostenzuschuss
nicht gewährt werden könne. Hiergegen erhob der Kläger rechtzeitig unter Verweis auf
ein Schreiben des Ministeriums für Gesundheit, Soziales, Frauen und Familie des
Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 2003 (Aktenzeichen: V 4) Widerspruch,
den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 3. November 2004 zurückwies.
Am 3. Dezember 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt unter Vorlage des
Versorgungsvertrages und der Vereinbarung über die Förderung der gesondert
berechenbaren Kosten von „eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätzen vor, dass er mit den
Landespflegekassen und dem Landschaftsverband einen Versorgungsvertrag
geschlossen habe, wonach er in seiner Einrichtung 128 vollstationäre
Dauerpflegeplätze betreibe, worunter sechs als eingestreute Kurzzeitpflegeplätze
betrieben würden. Die letztgenannten Plätze seien nicht ausdrücklich zugewiesen,
sondern würden nach Bedarf und freiem Platz vorgehalten. Damit habe man dem
Begehren der Landespflegekassen und des Landschaftsverbandes nach einer
quantitativen und geographischen Streuung dieser Pflegeplätze Rechnung tragen
wollen. Diese Pflegeplätze fielen auch ohne ausdrückliche Nennung unter die Definition
des § 8 PfG NRW, weil sie den gleichen Versorgungsumfang gewährleisteten wie
Kurzzeitpflegeplätze in so genannten Solitäreinrichtungen. Die sprachliche Trennung
zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegeplatz widerspreche dem nicht. Dementsprechend
müsse auch der gleiche Zuschuss erfolgen. Schließlich greife die Verweigerung des
Zuschusses in die Grundrechte der Art. 3 und 2 Abs. 1 der jeweiligen Hilfeempfänger
ein. Insbesondere um den Vorrang der häuslichen Pflege sicher zu stellen, bedürfe es
einer ausreichenden Zahl von Kurzzeitpflegeplätzen im Umfeld der jeweiligen
Hilfeempfänger. Daraus ergebe sich zwangsläufig die Notwendigkeit von eingestreuten
Kurzzeitpflegeplätzen.
4
Er beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juni 2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 3. November 2004 zu verpflichten, ihm die mit Schreiben
vom 4. November 2003, 1. Dezember 2003 und 2. Januar 2004 beantragten
Investitionskostenzuschüsse für die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze in Höhe von
599,68 EUR zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
8
Er trägt in Ergänzung der Gründe der streitgegenständlichen Bescheide vor, dass die
eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze bereits begrifflich nicht unter § 8 PfG NRW fielen,
weil es sich bei ihnen nicht um Einrichtungen handele. Darüber hinaus käme die
Förderung dieser Pflegeplätze einer verdeckten Zusatzförderung der vollstationären
Plätze gleich. Dies widerspräche dem Vorrang der häuslichen Pflege. Der Gesetzgeber
habe mit der sprachlichen Trennung zwischen Pflegeeinrichtung und Pflegeplatz auch
9
eine deutliche Unterscheidung getroffen, die einer Förderfähigkeit der eingestreuten
Kurzzeitpflege entgegen stehe. Eine entsprechende Förderfähigkeit sei auch mit der
Zielsetzung des Gesetzgebers, eine verlässliche Versorgung der Bevölkerung mit
Pflegeplätzen einzurichten, nicht zu vereinbaren.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des vom Beklagten beigezogenen Verwaltungsvorganges.
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Entscheidungsgründe: Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang
begründet.
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Der Bescheid des Beklagten vom 9. Juni 2004 und der Widerspruchsbescheid vom 3.
November 2004 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), soweit in ihnen der mit
Schreiben vom 4. November 2003 beantragte bewohnerorientierte
Aufwendungszuschuss für die „eingestreuten" Kurzzeitpflegeplätze des Herrn B. Q. und
des Herrn L. V. in Höhe von 337,32 EUR abgelehnt worden ist. Vielmehr ist der
Beklagte in diesem Umfang verpflichtet, dem Kläger den beantragten Zuschuss zu
bewilligen (I). Im Übrigen sind die Bescheide im Ergebnis rechtmäßig, weil der Kläger
die in § 3 Abs. 2 der auf Grund von § 11 Abs. 4 PfG NRW erlassenen Verordnung über
die Förderung der Investitionen von Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflegeeinrichtungen
sowie über den bewohnerorientierten Aufwendungszuschuss vollstationärer
Dauerpflegeeinrichtungen (Pflegeeinrichtungsförderungsverordnung - PflFEinrVO) vom
15. Oktober 2003, Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV
NRW) Nr. 47 vom 31. Oktober 2003, S. 613, festgelegte Antragsfrist nicht eingehalten
hat (II).
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I) Der Anspruch des Klägers auf Gewährung des mit Schreiben vom 4. November 2003
beantragten bewohnerorientierten Aufwendungszuschusses ergibt sich aus § 11 Abs. 1
Satz 1 des Gesetzes zur Umsetzung des Pflegeversicherungsgesetzes
(Landespflegegesetz Nordrhein-Westfalen, PfG NRW) in der Fassung des
Änderungsgesetzes vom 8. Juli 2003, GV NRW Nr. 34 vom 21. Juli 2003, S. 380 ff.
Danach wird Kurzzeitpflegeeinrichtungen zur Finanzierung der betriebsnotwendigen
Investitionsaufwendungen ein bewohnerorientierter Aufwendungszuschuss gewährt.
Dieser Aufwendungszuschuss ist auch dann zu gewähren, wenn der Pflegebedürftige
nicht in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, sondern im Rahmen eines „eingestreuten
Kurzzeitpflegeplatzes" in einer vollstationären Dauerpflegeeinrichtung gepflegt wird.
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Bei den so genannten eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen handelt es sich im
Gegensatz zu den im Gesetz ausdrücklich benannten Kurzzeitpflegeeinrichtungen nicht
um selbstständig wirtschaftende, abgegrenzte Einheiten („Solitäreinrichtungen").
Eingestreute Kurzzeitpflegeplätze sind Plätze in einer vollstationären
Dauerpflegeeinrichtung, die aufgrund der dortigen Fluktuation zeitweise als
Kurzzeitpflegeplatz genutzt werden können. Insofern verpflichten sich die
Dauerpflegeeinrichtungen in den mit den Pflegekassen abgeschlossenen
Versorgungsverträgen zur Bereithaltung einer bestimmten Anzahl von eingestreuten
Kurzzeitpflegeplätzen. Bei Inanspruchnahme eines solchen Platzes wird dann der zu
diesem Zeitpunkt freie vollstationäre Dauerpflegeplatz als Kurzzeitpflegeplatz genutzt.
14
Der Wortlaut des § 11 Abs. 1 Satz 1 PfG NRW sowie derjenige des § 1 PflFEinrVO
schließt entgegen der Auffassung des Beklagten die Einbeziehung von eingestreuten
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Kurzzeitpflegeplätzen in die Förderung nicht aus. Obwohl der Gesetzgeber in beiden
Vorschriften den Begriff der Einrichtung verwandt hat, ist der Wortlaut nicht eindeutig,
denn der Begriff der Einrichtung wird nicht einheitlich verwandt. Dies zeigt sich anhand
der Unterscheidung zwischen förderungsfähigen Kurzzeitpflegeeinrichtungen und nach
Ansicht des Beklagten nicht förderungsfähigen Kurzzeitpflegeplätzen. Kommt es bei
dieser Unterscheidung darauf an, ob die Pflege in einer selbstständig wirtschaftenden,
abgegrenzten Einrichtung (Solitäreinrichtung) durchgeführt wird, so verlangt der
Gesetzgeber dies nach der gesetzlichen Definition des § 8 Abs. 4 PfG NRW für die
Kurzzeitpflegeeinrichtungen gerade nicht. Das ergibt sich aus dem Vergleich des
Wortlauts von § 8 Abs. 4 PfG NRW (Kurzzeitpflegeeinrichtung) und § 8 Abs. 5 PfG NRW
(vollstationäre Dauerpflegeeinrichtungen). Danach wird nur für letztere die selbstständig
wirtschaftende Einrichtung verlangt, nicht dagegen auch für
Kurzzeitpflegeeinrichtungen.
Eine alleinige Förderungsfähigkeit von Solitäreinrichtungen lässt sich auch nicht
zwingend dem Regelungszusammenhang des Landespflegegesetzes und seiner
Gesetzesermächtigung, § 9 Satz 2 des Sozialgesetzbuches, Elftes Buch (Soziale
Pflegeversicherung, SGB XI) entnehmen. Zwar steht § 11 PfG NRW im vierten auf den
Abschnitt mit dem Titel „Pflegeeinrichtungen" folgenden Abschnitt. Jedoch widerspräche
die Beschränkung der Förderung dem weiteren Regelungsumfeld. In § 6 PfG NRW wird
ausdrücklich eine kommunale Pflegeplanung vorgesehen. Die Vorschrift erteilt den
Kommunen den Auftrag, Angebote der komplementären Hilfen sowie neue
Pflegeformen aufzuzeigen und einzubeziehen. Ein solcher Auftrag liefe leer, wenn neue
Pflegeformen in der Folge gesetzlich nicht gefördert werden könnten. Eine
Beschränkung auf Solitäreinrichtungen ist auch nicht in § 42 SGB XI vorgegeben, denn
diese Regelung, die den Anspruch der Pflegebedürftigen auf Kurzzeitpflege begründet,
weist allein auf die Pflege in einer vollstationären Einrichtung hin, ohne weitere
Einschränkungen hinsichtlich der Ausgestaltung der Einrichtung vorzunehmen.
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Vielmehr entspricht es dem Sinn und Zweck des PfG NRW nicht nur
Solitäreinrichtungen der Kurzzeitpflege, sondern auch eingestreute Kurzzeitpflegeplätze
in Dauerpflegeeinrichtungen zu fördern. Eine Förderung dieser Plätze entspricht dem
gesetzgeberischen Willen, denn sie orientiert sich an den Bedürfnissen des
Pflegebedürftigen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW), unterstützt die pflegenden Angehörigen
(§ 1 Abs. 1 Satz 4 PfG NRW), fördert den Vorrang der häuslichen Versorgung vor der
stationären Pflege (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PfG NRW) und beachtet die Grundsätze der
Qualitätssicherung, der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs der Anbieter
untereinander (§ 1 Abs. 1 Satz 3 PfG NRW).
17
Dem Auftrag des § 9 Satz 2 SGB XI entsprechend hat der Landesgesetzgeber, wie er in
§ 1 Abs. 1 PfG NRW ausgeführt hat, die Aufgabe, eine leistungsfähige und
wirtschaftliche ambulante, teilstationäre, vollstationäre und komplementäre
Angebotsstruktur für alle Pflegebedürftigen zu gewährleisten. Dabei soll sich die
Struktur an den Bedürfnissen der Pflegebedürftigen und der sie Pflegenden orientieren.
Sie soll in kleinen, überschaubaren und stadtteilbezogenen Formen unter Beachtung
der Grundsätze der Qualitätssicherung der Wirtschaftlichkeit und des Wettbewerbs der
Anbieter untereinander entwickelt werden. Die darauf aufbauende Versorgung soll nach
dem Grundsatz des Vorranges der häuslichen Versorgung ortsnah, aufeinander
abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch- pflegerischen
Erkenntnisstand sichergestellt werden und die pflegenden Angehörigen bei der
häuslichen Pflege unterstützen.
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Vordringliches Ziel ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 PfG NRW eine an den Bedürfnissen der
Pflegebedürftigen orientierte, wohnortnahe Versorgung mit Kurzzeitpflegeplätzen. Das
Gesetz trägt dem Interesse der Pflegebedürftigen Rechnung, so lange wie möglich in
der gewohnten häuslichen Umgebung leben zu können. Dem Hilfesuchenden soll eine
weitestgehend selbständige Lebensführung ermöglicht werden. Ausweislich der
Gesetzesmaterialien,
19
vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des
Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom
3. Februar 2003, 32,
20
ist ein differenziertes Anforderungsprofil an Einrichtungen und Angeboten mit dem Ziel
einer Kombination von altengerechten Wohnangeboten, teilstationärer und ambulanter
Pflege sowie Kombinationsangeboten zuzulassen und zu fördern. Dieser Zielsetzung
entspricht (zumindest auch) die Förderung von eingestreuten Kurzzeitpflegeplätzen.
Dauerpflegeeinrichtungen sind bereits flächendeckend in Nordrhein-Westfalen
vorhanden, so dass den Pflegebedürftigen auch in ländlichen Gebieten eine
wohnortnahe Versorgung angeboten werden kann. Dieser Standortvorteil ist für die
Kurzzeitpflege nutzbar zu machen. Insbesondere bei der als Verhinderungspflege
gedachten Kurzzeitpflege ist im Interesse der Pflegebedürftigen die wohnortnahe
Versorgung von großem Gewicht. Gerade bei einem kurzzeitigen Pflegeaufenthalt hält
der Verbleib in vertrauter Umgebung das Sozialumfeld des Pflegebedürftigen aufrecht.
Darüber hinaus hat die Möglichkeit der eingestreuten Kurzzeitpflege für den
Pflegebedürftigen den Vorteil, dass er - auch unter Berücksichtigung eines späteren
Dauerpflegeaufenthaltes - die Einrichtung bereits kennen lernen kann. Im Rahmen der
Verhinderungspflege ist weiter zu berücksichtigen, dass der Bedarf an
Kurzzeitpflegeplätzen zwar längerfristig planbar, jedoch in der Regel zu
„Spitzenbedarfszeiten" (Schulferien) auftritt. Auch insofern entspricht eine möglichst weit
gestreute Förderung von Kurzzeitpflegeplätzen unter Einbeziehung möglichst vieler
Pflegeeinrichtungen dem Interesse der Pflegebedürftigen. Schließlich entspricht die
möglichst offene Zulassung von Pflegeeinrichtungen und Pflegeplätzen dem Wunsch-
und Wahlrecht der Pflegebedürftigen nach § 2 Abs. 1 und 2 SGB XI.
21
Weiteres Ziel ist nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 4 PfG NRW die Berücksichtigung der
Interessen der Pflegenden. Sowohl das SGB XI, als auch das Landespflegegesetz
gehen von dem Vorrang der ambulanten bzw. häuslichen Pflege aus. Damit ist die
Einbeziehung der Familie in die Pflege notwendig. Dies setzt die Unterstützung der
pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege voraus.
22
Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des
Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom
3. Februar 2003, 35.
23
Eine Unterstützung der Pflegenden bedingt wiederum die wohnortnahe und
bedarfsgerechte Kurzzeitpflege. Nur dann, wenn pflegende Angehörige auch im Falle
ihrer Verhinderung als Pflegeperson dem Pflegebedürftigen räumlich nahe sein können,
und familiären Planungen Rechnung getragen wird, ist und bleibt die ambulante Pflege
für Angehörige attraktiv bzw. durchführbar. Wie bereits oben ausgeführt, erfüllt die
eingestreute Kurzzeitpflege in vollstationären Dauerpflegeeinrichtungen diese Kriterien.
24
Weiterhin sprechen auch die in § 1 Abs. 1 Satz 1 und 3 PfG NRW festgelegten
wirtschaftlichen Ziele des Gesetzes für die Förderungsfähigkeit der eingestreuten
Kurzzeitpflegeplätze. Ausweislich der Gesetzesmaterialien hat sich der
Landesgesetzgeber insoweit von dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 28. Juni
2001, - 3 P 9/00 -,
25
zitiert nach Juris,
26
leiten lassen, wonach sich bereits der Bundesgesetzgeber durch einen freien
Marktzugang für Pflegeeinrichtungen einen wirksamen Leistungswettbewerb
versprochen hat, der nach den Gesetzen der Marktwirtschaft für eine wirtschaftliche
Leistungserbringung sorgt. Diese Erwägungen sprechen aber geradezu für die
Förderung der eingestreuten Kurzzeitpflege. Vollstationäre Einrichtungen sind im
Regelfall bereits wohnortnah zu den Pflegebedürftigen vorhanden und verfügen über
die sächlichen und personellen Mittel, um die Kurzzeitpflege sicherzustellen. Damit ist
ein wirtschaftlich solides, wenn nicht sogar gegenüber Solitäreinrichtungen
kostengünstigeres Angebot sichergestellt. Dieser wirtschaftliche Vorteil spiegelt sich
auch in der heutigen Pflegelandschaft in Nordrhein-Westfalen wieder. In der Praxis
haben sich die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze durchgesetzt, dagegen sind solitäre
Kurzzeitpflegeeinrichtungen die Ausnahme geblieben.
27
Vgl. hierzu Schlussbericht der Enquête-Kommission „Situation und Zukunft der Pflege in
NRW", www.landtag.nrw.de.
28
Im Rahmen dieser wirtschaftlichen Erwägungen ist zu berücksichtigen, dass den
Ländern aus wettbewerbsrechtlichen Gründen ein Ausschluss bestimmter Anbieter von
einer Förderung verboten ist. So hat der Landesgesetzgeber festgelegt, dass über die
bestehenden Zulassungsgrenzen hinaus keinerlei weitere zulassungsbegrenzenden
Regelungen getroffen werden dürfen und zur Vermeidung von
Wettbewerbsverfälschungen die Förderung der Investitionskosten von
Pflegeeinrichtungen in einer Weise erfolgen muss, die den Marktteilnehmern
(Pflegeeinrichtungen) gleiche Chancen belässt und nicht dazu führt, dass einzelne
Marktteilnehmer bevorzugt, andere in ihrer Existenz bedroht werden.
29
Vgl. Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Umsetzung des
Pflegeversicherungsgesetzes, Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 13/3498 vom
3. Februar 2003, S. 30.
30
Diese gesetzgeberische Voraussetzung gebietet ebenfalls für die Förderung der
eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze. Eine Verweigerung der Förderung stellt eine
gesetzlich nicht gerechtfertigte Wettbewerbsverzerrung zugunsten etwaiger
Solitäreinrichtungen dar. Dagegen gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es mit Hilfe
einer Förderung eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze zu der vom Beklagten befürchteten
Verdrängung von Solitäreinrichtungen kommen könnte. Eine verdeckte Zusatzförderung
von vollstationären Einrichtungen durch die Zulassung von eingestreuten
Kurzzeitpflegeplätzen liegt nicht vor. Sowohl die Förderung der Kurzzeitpflege als auch
diejenige der vollstationären Dauerpflege erfolgen jeweils bewohnerorientiert, so dass
eine doppelte Förderung von vornherein ausgeschlossen ist. Die unterschiedliche
Ausgestaltung der beiden Förderungen beruht auf den unterschiedlichen
Lebenssituationen der Pflegebedürftigen, führt aber nicht erkennbar zu einer gesetzlich
nicht gewollten überobligaten Förderung von bestimmten Einrichtungen. Sollten sich bei
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einer gleichermaßen erfolgenden Förderung die eingestreuten Kurzzeitpflegeplätze als
kostengünstiger erweisen, ist dies nicht Folge der Förderung, sondern Auswirkung des
vom Gesetzgeber gewollten Wettbewerbs der Anbieter.
Letztlich weist auch die Historie des Landespflegegesetzes in seiner Fassung von 1996
und 2003 auf eine offene Förderung der unterschiedlichen Pflegeformen hin. Bereits im
Rahmen des Gesetzentwurfes zum Landespflegegesetz 1996 wurde eine Anbindung
der Kurzzeitpflege an vollstationäre Einrichtungen aus Gründen der Betriebskosten
gefordert.
32
Vgl. Zusammenfassung der Ergebnisse der öffentlichen Anhörung des Ausschusses für
Arbeit, Gesundheit und Soziales des nordrhein-westfälischen Landtags vom 14.
Dezember 1995 im Plenarsaal des Landtags Düsseldorf und Stellungnahme des
Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales, S. 154.
33
Im Gesetzesentwurf für das Landespflegegesetz 2003 hat der Gesetzgeber die
wettbewerbsrechtlichen Grenzen von zulassungsbegrenzenden Regelungen gesehen
und eine Kombination von altengerechten Wohnangeboten, teilstationären und
ambulanter Pflege sowie neuen Wohn- und Pflegeformen gefordert.
34
Vgl. Gesetzentwurf der Landesregierung, Landtag Nordrhein-Westfalen Drucksache
13/3498 vom 3. Februar 2003, S. 30, 32.
35
Der am 6. November 2003 beim Beklagten eingegangene Antrag vom 4. November
2003 für die Zeiträume im August 2003 ist auch rechtzeitig im Sinne von § 3 Abs. 2
PflFEinrVO gestellt worden. Zwar ist nach dieser Vorschrift der Antrag auf den Zuschuss
nach § 11 PfG NRW monatlich bis zum 15. des folgenden Kalendermonats zu stellen.
Auf Grund der Tatsache, dass diese Verordnung erst am 1. November 2003 in Kraft
getreten ist, § 8 PflFEinrVO, konnte der Kläger jedoch den Antrag zu keinem früheren
Zeitpunkt stellen. Insbesondere ließ sich der Verordnungsermächtigung (§ 11 Abs. 4
PfG NRW) eine Antragsfrist nicht entnehmen. Die Voraussetzungen für die Gewährung
des mit Antrag vom 4. November 2003 gestellten bewohnerorientierten
Aufwendungszuschusses liegen mithin vor.
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II) Soweit der Kläger auch die Gewährung des bewohnerorientierten
Aufwendungszuschusses aus seinen Anträgen vom 1. Dezember 2003 und 2. Januar
2004 begehrt, scheitert der Anspruch an § 3 Abs. 2 PflFEinrVO.
37
Vorliegend hat der Kläger seinen für die Zeit vom 13. bis zum 30. November 2003
geltenden Antrag bei dem Beklagten erst am 17. Dezember 2003, damit nach dem 15.
Dezember 2004 - dem bezogen auf November 2003 spätest möglichen Zeitpunkt -
gestellt. Der für die Zeit vom 1. bis zum 10. Dezember 2003 geltende Antrag wurde erst
am 16. Januar 2004, ebenfalls nach dem Stichtag, 15. Januar 2004, gestellt.
38
Anhaltspunkte für eine unverschuldete Fristversäumnis im Sinne von § 27 des
Sozialgesetzbuches, Zehntes Buch (Sozialverwaltungsverfahren und
Sozialdatenschutz, SGB X) sind - ungeachtet der Frage, ob bei der Versäumnis einer
materiellen Ausschlussfrist überhaupt eine Wiedereinsetzung möglich ist - weder
vorgetragen noch ersichtlich.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung
40
über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
Die Berufung wird gemäß §§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zugelassen, weil die
Frage der Förderung eingestreuter Kurzzeitpflegeplätze in Dauerpflegeeinrichtungen
obergerichtlich noch nicht geklärt ist.
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