Urteil des VG Münster vom 28.10.2004

VG Münster: fristlose entlassung, begründung des urteils, beendigung des dienstverhältnisses, einheit, soldat, drohende gefahr, eigenes verschulden, versetzung, gefährdung, erlass

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1372/02
Datum:
28.10.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
10. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
10 K 1372/02
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d
1
Der Kläger wendet sich gegen seine fristlose Entlassung aus der Bundeswehr. Zur
Begründung der streitigen fristlosen Entlassung wurden dem Kläger im Wesentlichen
die Versäumung eines Wachdienstes und ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst im
September 2001 sowie ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 23.
Oktober 2001 bis zum 1. November 2001 vorgeworfen.
2
Der Kläger war Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad Hauptgefreiter und fünfjähriger
Dienstzeit. Das Dienstzeitende wurde mit dem 31. Mai 2003 festgesetzt. Er wurde bei
dem 1./ Beobachtungspanzerartilleriebattaillon 71 in E. eingesetzt und war Heimschläfer
mit Wohnung in X.
3
Der Kläger erschien am 8. September 2001 nicht zur Wache. Sein Name war in dem
Wachplan der Einheit für die Torwachen am 8. September 2001 handschriftlich
eingetragen worden. Am Nachmittag des 9. September 2001 (Sonntag) stürzte der
Kläger in X. eine Treppe herunter, wurde in ein ziviles Krankenhaus gebracht und noch
am selben Tag mit der Diagnose "multiple Prellungen" entlassen. Er meldete sich am
10. September 2001 (Montag) in dem zu seinem Wohnsitz nächstgelegenen
Sanitätsbereich in X. krank und erschien am 13. September 2001 morgens bei seiner
Einheit. Der Disziplinarvorgesetzte (Batteriechef) legte ihm laut Niederschrift vom 13.
September 2001 unter anderem zur Last, am 6. September 2001 in E. einen für 8.00 Uhr
befohlenen Wachdienst nicht angetreten und somit einen Wachdienst vom 6. September
4
2001 auf den 7. September 2001 versäumt zu haben und seiner Einheit bis zum 13.
September 2001 eigenmächtig ferngeblieben zu sein. Der Kläger erklärte, nicht
aussagen zu wollen.
Der Kläger wurde am 13. September 2001 in E. von einer Vertragsärztin der
Bundeswehr untersucht und "krank zu Hause" geschrieben. Auch in der Folgezeit
wurde der Kläger mehrfach "krank zu Hause" geschrieben. Am 16. Oktober 2001 hielt
der Truppenarzt in X. als Ergebnis einer angeordneten Begutachtung des Klägers auf
allgemeine Verwendungsfähigkeit fest, dass der Kläger mit Einschränkung/Auflage
verwendungsfähig sei. Eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten in Verbindung
mit einer Versetzung sei zur Erhaltung der Verwendungsfähigkeit/Dienstfähigkeit
dringend empfohlen. Das Ergebnis wurde dem Kläger am selben Tag gegen
Unterschrift eröffnet. Der Truppenarzt stellte ebenfalls am 16. Oktober 2001 eine
Krankmeldebescheinigung "KzH bis 23.10.01" mit Wiederbestellung am "23.10.01" aus.
Der Kläger trug den Zeitraum "16.10.-23.10.01" in einen Urlaubsschein ein, unterschrieb
diesen und holte die Genehmigung des Batteriechefs ein. Der Kläger erschien erst am
1. November 2001 (Allerheiligen) um 12.37 Uhr wieder bei der Einheit, nachdem der
Batteriefeldwebel zuvor dem Vater des Klägers telefonisch nahe gelegt hatte, seinen
Sohn zurück zur Einheit zu schicken. In der Vernehmung vom 2. November 2001
bestätigte der Kläger, auf dem Urlaubsschein den Zeitraum "16.10.-23.10.2001"
eingetragen zu haben. Er sei trotzdem davon ausgegangen, dass er bis zum 03.
November "KzH" geschrieben worden sei. Er sei irgendwie mit dem Datum
durcheinandergekommen und hätte sich am Montag, den 5. November, wieder beim
Truppenarzt vorstellen wollen.
5
Nach vorheriger Anhörung des Klägers entließ der Kommandeur der 7. Panzerdivision
den Kläger fristlos mit am 3. Januar 2002 ausgehändigter Entlassungsverfügung vom
14. Dezember 2001, auf deren Inhalt und Begründung verwiesen wird (Blatt 16 f. der
Beiakte Heft 2).
6
Der Disziplinarvorgesetzte hatte vor Erlass der Entlassungsverfügung den Vorgang mit
den Vernehmungsniederschriften zur Strafverfolgung wegen eigenmächtiger
Abwesenheit an die Staatsanwaltschaft N. abgegeben. In der Hauptverhandlung der
Strafsache vor dem Amtsgericht E. - Strafrichter - ließ der Kläger sich folgendermaßen
ein: Bei der ersten Fehlzeit sei er anwesend gewesen. Sie hätten eine Übung
vorbereitet. Wegen eines Unfalls sei er am 9. September 2001 ins Krankenhaus
gekommen. Er könne sich nicht erinnern, dass er am 6. September 2001 zu spät zur
Arbeit erschienen sei. Vor der zweiten Fehlzeit sei er erkrankt. Er habe solange
krankgeschrieben werden sollen, bis über seine Versetzung bzw. Entlassung
entschieden worden sei. Er habe nie etwas Schriftliches bekommen, so dass er gedacht
habe, er müsse am 3. November 2001 wieder da sein. Er habe also einen Arzttermin
verpasst. Das Amtsgericht E. verurteilte den Kläger durch rechtskräftig gewordenes
Urteil vom 13. Februar 2002 - 4 Ds 47 Js 807/01 - wegen "fahrlässiger eigenmächtiger
Abwesenheit" zu einer Geldstrafe und sprach ihn im Übrigen frei. Wegen der
Begründung des Urteils wird auf die Beschwerdeakte der Beklagten verwiesen (Blatt 14
bis 17 der Beiakte Heft 3).
7
Der Kläger hatte am 14. Januar 2002 Beschwerde gegen die Entlassungsverfügung
eingelegt. Er machte nunmehr unter Hinweis auf das Urteil des Strafrichters zur
Begründung seiner Beschwerde geltend: Die zur Begründung der fristlosen Entlassung
erhobenen Vorwürfe hätten sich gewissermaßen um 75% reduziert. Dies folge aus dem
8
Freispruch wegen des ersten Tatvorwurfs (Abwesenheitsvorgang ab 6. September
2001) und der Verurteilung hinsichtlich des zweiten Tatvorwurfs nur wegen einer
Fahrlässigkeitstat zu einer Geldstrafe. Ein eigenmächtiges Fernbleiben im September
2001 habe es nicht gegeben. Von einer Wiederholungsgefahr könne wegen des
Teilfreispruchs keine Rede sein.
Während des Beschwerdeverfahrens holte der Kommandeur der 7. Panzerdivision
Stellungnahmen des Batteriechefs vom 28. Februar 2002 und vom 4. März 2002 ein, auf
deren Inhalt Bezug genommen wird (Blatt 30 und 31 der Beiakte Heft 2). Das
Heeresführungskommando holte ferner eine Stellungnahme des Truppenarztes des
Sanitätsbereichs in E. vom 27. April 2002 ein, der unter anderem Folgendes ausführte:
In den Rückvergrößerungen der Gesundheitsunterlagen für den Zeitraum vom 8.
September 2001 bis zum 13. September 2001 finde sich kein Hinweis auf eine die
Abwesenheit des Klägers begründende Gesundheitsstörung. Es habe auch keinen
Grund dafür gegeben, nicht zum Wiedervorstellungstermin am 23. Oktober 2001 zu
erscheinen. Im Begutachtungsergebnis vom 16. Oktober 2001 sei die Empfehlung eines
konsillarisch hinzugezogenen Facharztes umgesetzt worden. Gleichzeitig sei dem
Kläger geraten worden, schnellstens ein Versetzungsgesuch bei der Einheit
einzureichen. Um einer Progression der Gesundheitsstörung entgegenzuwirken, sei der
Soldat fürsorglich weiter "krank zu Hause" geschrieben worden. Der Soldat habe sich
durch die Befreiung von allen Dienstgeschäften in einer Entlastungssituation befunden;
regelmäßige Wiedervorstellungen beim Truppenarzt seien erforderlich gewesen, um
einerseits den Verlauf der Gesundheitsstörung zu beobachten, andererseits den
Bearbeitungstand der Versetzung zu verfolgen.
9
Der Befehlshaber des Heeresführungskommandos wies die Beschwerde des Klägers
gegen die Entlassungsverfügung durch Beschwerdebescheid vom 30. April 2002 im
Wesentlichen mit folgender Begründung zurück: Der Kläger habe schuldhaft die ihm
gemäß § 7 SG obliegende Pflicht zum treuen Dienen und die in § 17 Abs. 2 Satz 1 SG
normierte Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten verletzt, indem er in
zwei eigenständigen Teilakten von der Truppe insgesamt einen Zeitraum von über eine
Woche ferngeblieben sei. Der Kläger sei am 8. September 2001 zu einem Wachdienst
befohlen gewesen, den er nicht angetreten habe, und sei erst am 13. September zu
seiner Einheit zurückgekehrt. Der Entschluss, der Einheit fernzubleiben, habe bereits
am 8. September 2001 vorgelegen. Die Dienstleistungspflicht sei nach dem
Treppensturz des Klägers am 9. September 2001 nicht entfallen, weil der Kläger nicht
durch den Disziplinarvorgesetzten vom Dienst freigestellt worden sei. Selbst wenn der
Kläger dienstunfähig gewesen wäre, sei die Dienstleistungspflicht mangels
Genehmigung des Disziplinarvorgesetzten nicht entfallen. Das Vorbringen des Klägers
hinsichtlich des zweiten Zeitraums vom 23. Oktober 2001 bis zum 1. November 2001, er
habe sich lediglich im Datum geirrt und es sei darüber hinaus mit dem Truppenarzt
vereinbart gewesen, ihn bis zu einer Versetzung oder Entlassung wegen
Dienstunfähigkeit "KzH" zu schreiben, sei unglaubhaft (dies wird im
Beschwerdebescheid detailliert begründet, worauf verwiesen wird). Der Kläger habe
das von seinem Dienstherrn in ihn gesetzte Vertrauen irreparabel zerstört. Dadurch
werde die militärische Ordnung in ihrem Kernbereich ernstlich gefährdet. Es bestünde
die Gefahr einer Wiederholung der Pflichtverletzung. Der Kläger habe innerhalb kurzer
Zeit in gleichartiger Weise durch das jedenfalls unerlaubte Fernbleiben von seiner
Einheit gegen seine Dienstpflichten verstoßen, obwohl ihm am 13. September 2001 das
Unrecht einer unerlaubten Abwesenheit von der Truppe vor Augen geführt worden sei.
Durch die kurze Zeit später erfolgte Abwesenheit seien die Gleichgültigkeit gegenüber
10
der Kernpflicht und die damit verbundene Uneinsichtigkeit offen zu Tage getreten. Dies
rechtfertige die Prognose, dass der Kläger auch künftig bereit sei, sich in persönlichen
Konfliktsituationen über seine Dienstpflichten hinweg zu setzen. Die ernstliche
Gefährdung der militärischen Ordnung ergebe sich aber auch wegen des Anreizes für
andere Soldaten, gleichfalls derartige Dienstpflichtverletzungen zu begehen. Die
fristlose Entlassung durch die angefochtene Verfügung sei bei Berücksichtigung aller
Umstände auch zweckmäßig gewesen.
Der Kläger hat am 8. Mai 2002 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft
er sein Vorbringen aus dem Beschwerdeverfahren. Hinsichtlich des Vorwurfs einer
Dienstpflichtverletzung im September 2001 macht er im Wesentlichen geltend: Die
Beklagte habe die Formalitäten der Anhörung nicht eingehalten, weil ihm seinerzeit ein
Fernbleiben vom Dienst ab dem 6. September 2001 vorgeworfen worden sei und erst
jetzt von dem Nichtantritt eines Wachdienstes am 8. September 2001 die Rede sei. Von
einer Einteilung zu einem Wachdienst am 8. September 2001 habe er ohne eigenes
Verschulden keine Kenntnis gehabt. Seine Verletzung vom 9. September 2001 habe er
unmittelbar nach der Rückkehr aus dem Krankenhaus telefonisch beim Unteroffizier
vom Dienst gemeldet. Der Truppenarzt in X. habe ihn am 10. September 2001 noch für
den 11. und 12. September 2001 "krank zu Hause" geschrieben und habe ihm gesagt,
er werde den Unfall und die KzH-Schreibung nach E. melden, gleichwohl solle er aber
auch selber dort anrufen. Das sei nach der Rückkehr nach Hause unverzüglich
geschehen. Die Vertragärztin der Bundeswehr in E. habe ihn am 13. September 2001
verletzungsbedingt krank zu Hause geschrieben. In Bezug auf die Abwesenheit vom
Dienst im Oktober 2001 trägt der Kläger im Wesentlichen vor: Er habe ganz einfach nur
einen Arzttermin verpasst, weil er an eine Krankschreibung für einen längeren Zeitraum
gedacht habe. Der Truppenarzt habe für den Termin vom 16. Oktober 2001 vermerkt,
dass die nächste Wiedervorstellung mit "BA 90" erfolgen solle. Wegen dieser
Ankündigung habe er - der Kläger - geglaubt, seine Krankschreibung sei nicht nur bis
zum 23. Oktober 2001, sondern dieses Mal bis zum 3. November 2001 erfolgt. Eine
Wiederholungsgefahr könne nicht begründet werden. Ebenso wenig sei ein Anreiz für
andere Soldaten gegeben, sich gleichermaßen zu verhalten. Ein Irrtum in einer ganz
speziellen Situation sei auf andere Soldaten nicht übertragbar. Auch zu
Loyalitätszweifeln gebe das Geschehene keinen Anlass. Außerdem wäre er in der Zeit
vom 23. Oktober 2001 bis zum 1. November 2001 absprachegemäß weiter
krankgeschrieben worden. Eine disziplinarische Ahndung der Datumsverwechselung
hätte zur Einwirkung auf ihn ausgereicht.
11
Der Kläger beantragt,
12
die Entlassungsverfügung des Kommandeurs der 7. Panzerdivision vom 14. Dezember
2001 in Gestalt des Beschwerdebescheides des Befehlshabers des
Heeresführungskommandos vom 30. April 2002 aufzuheben.
13
Die Beklagte beantragt,
14
die Klage abzuweisen.
15
Sie tritt dem Klagevorbringen entgegen und trägt ergänzend zu den Ausführungen im
Entlassungs- und Beschwerdebescheid unter anderem weiter vor: Selbst wenn das
Gericht eine eigenmächtige Abwesenheit des Klägers im September 2001 nicht als
nachweisbar ansehen sollte, stelle die Abwesenheit im Zeitraum vom 23. Oktober 2001
16
bis 1. November 2001 ein schwerwiegendes Dienstvergehen dar, das bei einem
Zeitsoldaten schon für sich betrachtet wegen Wiederholungs- und/oder
Nachahmungsgefahr die fristlose Entlassung rechtfertige.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der zu dem Verfahren beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend
Bezug genommen; ferner wird auf den Inhalt der mit Schriftsatz der Beklagten 13. Juni
2003 vorgelegten Unterlagen und dienstlichen Äußerungen verwiesen.
17
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
18
Die Klage hat keinen Erfolg.
19
Sie ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 erste Alternative VwGO statthaft und
auch sonst zulässig. Insbesondere hat sich die Anordnung der fristlosen Entlassung
nicht als Verwaltungsakt dadurch erledigt, dass das Dienstverhältnis des Klägers als
Soldat auf Zeit auch ohne die verfügte fristlose Entlassung durch Zeitablauf zum 31. Mai
2003 beendet gewesen wäre. Denn zum einen entfällt mit Wirksamwerden der
vorzeitigen Entlassung der Anspruch des Soldaten auf Zeit auf die Gewährung von
Dienstbezügen, die ihm andernfalls bis zum regulären Dienstzeitende zugestanden
hätten. Zum anderen verliert der Soldat auf Zeit durch die Entlassung nach § 55 Abs. 5
SG gemäß § 56 Abs. 3 SG seine Ansprüche auf Versorgung nach dem
Soldatenversorgungsgesetz, die ihm bei regulärer Beendigung des Dienstverhältnisses
durch Zeitablauf zugestanden hätten.
20
Vgl. dazu das Urteil der Kammer vom 6. Februar 2004 - 10 K 2008/01 -, Seite 9 f.
21
Die Klage ist jedoch unbegründet. Die angefochtene Entlassungsverfügung der
Beklagten vom 14. Dezember 2001 in Gestalt des Beschwerdebescheides vom 30. April
2002 und der Ergänzung der Ermessenserwägungen im gerichtlichen Verfahren ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1
VwGO).
22
Ein rechtserheblicher Verstoß der Beklagten gegen die verfahrensrechtliche Pflicht zur
Anhörung des Klägers vor der Entscheidung über die fristlose Entlassung gemäß § 55
Abs. 6 i. V. m. § 47 Abs. 2 SG liegt nicht vor. Der Disziplinarvorgesetzte (Batteriechef)
hatte zwar während der Vernehmung des Klägers am 13. September 2001 in Bezug auf
die dem Kläger zur Last gelegte Versäumung eines Wachdienstes versehentlich den
Zeitraum vom 6. September 2001 auf den 7. September 2001 statt des Zeitraums vom 8.
September 2001 auf den 9. September 2001 genannt. Die versehentlich falsche
Bezeichnung der Daten wurde bei der Anhörung des Klägers vor der Entscheidung über
die Entlassung und auch vor Erlass des Beschwerdebescheides dem Kläger gegenüber
offenbar nicht richtig gestellt. Das ist aber entgegen der Auffassung des Klägers
unerheblich. Denn es kommt für die Rechtmäßigkeit der fristlosen Entlassung des
Klägers nicht auf das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung im September 2001 an.
Die fristlose Entlassung des Klägers ist, wie die nachfolgenden Ausführungen noch
zeigen werden, schon allein wegen seines Fernbleibens vom Dienst in der Zeit vom 23.
Oktober 2001 bis zum 1. November 2001 gerechtfertigt. Im Übrigen änderte die falsche
Bezeichnung der Daten des versäumten Wachdienstes nichts daran, dass der Kläger
Gelegenheit hatte, sich zu der Versäumung eines Wachdienstes in der fraglichen
Woche im September 2001 zu äußern.
23
Die angefochtene fristlose Entlassung ist auch materiell rechtmäßig. Sie hat ihre
gesetzliche Grundlage in § 55 Abs. 5 SG, hier anwendbar in der Fassung der
Bekanntmachung vom 14. Februar 2001 (BGBl. I S. 232, berichtigt S. 478) und der
Änderung durch den am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Artikel 2 Nr. 6 Buchstabe b
des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. S. I S. 4013). Danach kann ein Soldat auf
Zeit während der ersten vier Dienstjahre fristlos entlassen werden, wenn er seine
Dienstpflichten schuldhaft verletzt hat und sein Verbleiben in seinem Dienstverhältnis
die militärische Ordnung oder das Ansehen der Bundeswehr ernstlich gefährden würde.
24
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Bestimmung sind im Fall des Klägers
erfüllt.
25
Der Kläger war Soldat auf Zeit. Seine mit Ablauf des Tages der Aushändigung der
Entlassungsverfügung am 3. Januar 2002 wirksam gewordene Entlassung ist während
der ersten vier Dienstjahre erfolgt, weil die fünfjährige Dienstzeit des Klägers ohne die
fristlose Entlassung erst mit dem 31. Mai 2003 geendet hätte.
26
Der Kläger hat, indem er sich am 23. Oktober 2001 nicht dem Truppenarzt wieder
vorstellte und seinem Dienst bis zum 1. November 2001 ohne Genehmigung seines
Disziplinarvorgesetzten fernblieb, seine Dienstpflichten verletzt. Er hat gegen seine
Pflicht zum treuen Dienen nach § 7 SG verstoßen. Ein Soldat verstößt gegen diese
Pflicht bereits dann, wenn er seiner Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht während
einer kurzen Zeitspanne nicht nachkommt. Die Anwesenheits- und
Dienstleistungspflicht eines erkrankten Soldaten entfällt nach der inneren
Dienstordnung der Bundeswehr erst mit seiner Freistellung vom Dienst durch den
Disziplinarvorgesetzten.
27
Zu den Dienstpflichten des erkrankten Soldaten vgl. BVerwG, Urteil vom 2. Dezember
1986 - 2 WD 48/85 -, BVerwGE 83, 265 ff. (im JURIS veröffentlicht) sowie Nr. 407, 410
und 411 der Zentralen Dienstvorschrift "Leben in der Gemeinschaft" (ZDv 10/5) gemäß
Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 22. Dezember 1993.
28
Die Freistellung des Klägers vom Dienst durch seinen Disziplinarvorgesetzten vom 16.
Oktober 2001 galt nur bis zum Wiedervorstellungstermin am 23. Oktober 2001. Ab
diesem Zeitpunkt war das Fernbleiben des Klägers vom Dienst ungenehmigt. Der
Kläger hat durch sein Verhalten auch seine Pflicht zu achtungs- und
vertrauenswürdigem Verhalten im dienstlichen Bereich nach § 17 Abs. 2 Satz 1 SG
verletzt. Das Nichterscheinen des Klägers zum Wiedervorstellungstermin und sein
ungenehmigtes Fernbleiben vom Dienst entsprachen nicht dem Bild eines pflichtgetreu
handelnden Soldaten und begründeten Zweifel an seiner Zuverlässigkeit.
Gesundheitliche Gründe, die den Kläger daran hinderten, am 23. Oktober 2001 zum
Wiedervorstellungstermin zu erscheinen und gegebenenfalls bei einer weiteren
truppenärztlichen Empfehlung "krank zu Hause" die erforderliche Entscheidung des
Disziplinarvorgesetzten über eine Befreiung vom Dienst einzuholen, sind nicht geltend
gemacht worden und lagen auch objektiv nicht vor. Nach der Stellungnahme des
Truppenarztes vom 27. April 2002 gab es keinen Grund, nicht zu dem
Wiedervorstellungstermin am 23. Oktober 2001 zu erscheinen.
29
Der Kläger hat seine Dienstpflichten aus § 7 SG und § 17 Abs. 2 Satz 1 SG auch
schuldhaft verletzt. Die Kammer ist aufgrund des Akteninhalts und der Einlassungen des
30
Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger in Bezug auf
das ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst in der Zeit vom 23. Oktober 2001 bis zum 1.
November 2001 vorsätzlich, jedenfalls aber zumindest grob fahrlässig gehandelt hat.
Die Kammer schließt aus den gegebenen Umständen, dass der Kläger seine
Dienstpflichten bewusst und gewollt nicht erfüllt hat, mindestens jedoch die erforderliche
Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, weil er einfachste und ganz
naheliegende Überlegungen nicht angestellt und beachtet hat. Die Einlassung des
Klägers in seiner Vernehmung vom 2. November 2001, er sei davon ausgegangen, bis
zum 3. November 2001 "krank zu Hause" geschrieben worden zu sein und irgendwie
mit dem Datum durcheinander gekommen, ist schwer nachvollziehbar und nicht
glaubhaft. Das Gleiche gilt für sein Vorbringen in der mündlichen Verhandlung vor dem
erkennenden Gericht, er habe sich einfach vertan, er habe seinerzeit auch Stress mit
seiner Freundin gehabt, er könne sich das nur durch einen Zahlendreher erklären,
irgendwie habe er nur die "Drei" im Kopf gehabt und habe dann gemeint, er müsse
wieder am 3. November erscheinen. Der Truppenarzt hatte am 16. Oktober 2001 auf
dem Krankmeldeschein den "23.10.01" als Wiederbestellungstermin eingetragen. Der
Kläger hatte am 16. Oktober 2001 diesen Krankmeldeschein in seinen Händen gehabt
und selbst "16.10 -23.10.01" als Zeitraum der Krankschreibung auf dem von ihm
ausgefüllten und unterschriebenen "Urlaubsantrag" eingetragen. Er war durch die
vorhergehenden Freistellungen vom Dienst und die weitere Freistellung vom 16.
Oktober 2001 für die Zeit bis zum 23. Oktober 2001 von allen dienstlichen Verrichtungen
befreit und brauchte nur genau darauf zu achten, den angeordneten
Wiedervorstellungstermin am 23. Oktober 2001 einzuhalten. Dieser lag noch im selben
Monat Oktober 2001 und genau eine Woche nach der letzten Wiedervorstellung. Der 3.
November 2001 war hingegen ein allgemein dienstfreier Samstag. Die in dem bei den
Akten befindlichen Krankmeldeschein eingetragenen Wiederbestellungstermine sind
nie auf einen Samstag gefallen. Die Beklagte hat ferner im Beschwerdebescheid zu
Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger bei den vorangegangenen sechs
Dienstbefreiungen nie länger als acht Tage krankgeschrieben worden ist. Ein deutlich
längerer Zeitraum der Krankschreibung wäre deshalb besonders auffällig gewesen. Für
den Kläger hatte überdies aller Anlass bestanden, sorgfältig auf die Einhaltung seiner
Termine zur Wiedervorstellung beim Truppenarzt zu achten, weil sein Vorgesetzter ihm
noch im vorhergehenden Monat in der Vernehmung vom 13. September 2001 ein
angeblich eigenmächtiges Fernbleiben von seiner Einheit vorgeworfen hatte. Im
Übrigen war dem Kläger, wie die mündliche Verhandlung ergeben hat, auch ansonsten
bewusst, welche Konsequenzen im Falle eines ungenehmigten Fernbleibens zu
erwarten sind. So gab der Kläger an, während seiner 23-monatigen Wehrdienstzeit
selbst mehrfach erlebt zu haben, dass unentschuldigt ferngebliebene Wehrpflichtige
entlassen worden seien. Umso mehr musste ihm deutlich sein, welche Folgen ein
ungenehmigt vom Dienst fernbleibender Soldat auf Zeit zu gewärtigen hätte. Dass der
Kläger nach dem ihm am 16. Oktober 2001 eröffneten Ergebnis der Begutachtung (BA
90/5) nur mit der Einschränkung/Auflage für verwendungsfähig befunden wurde, dass
eine Umsetzung auf einen anderen Dienstposten in Verbindung mit einer Versetzung
zur Erhaltung der Verwendungsfähigkeit/Dienstfähigkeit erforderlich sei, erfordert keine
andere Beurteilung seines Verhaltens. Das Vorbringen des Klägers, dass es wegen der
Ankündigung der Begutachtung (BA 90/5) bei ihm zu einem Irrtum über den eindeutigen
und von ihm selbst niedergeschriebenen Wiedervorstellungstermin gekommen sein soll,
leuchtet nicht ein.
Ein weiteres Verbleiben des Klägers in seinem Dienstverhältnis hätte die militärische
Ordnung in der Bundeswehr ernstlich gefährdet. Für die Frage, ob durch das Verbleiben
31
des Soldaten auf Zeit, der die Dienstpflichten verletzt hat, in seinem Dienstverhältnis die
militärische Ordnung ernstlich gefährdet würde, ist nicht entscheidend auf die Schwere
der Dienstpflichtverletzung an sich, sondern auf den Ernst der der militärischen Ordnung
ohne die fristlose Entlassung drohenden Gefahr abzustellen. Diese in Auswirkung der
Dienstpflichtverletzung der Bundeswehr künftig drohende Gefahr hat das
Verwaltungsgericht in einer "objektiv nachträglichen Prognose" nachzuvollziehen. Der
Begriff der "ernstlichen Gefährdung" konkretisiert den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit, dem das Gesetz darüber hinaus durch die Begrenzung der
Entlassung auf die ersten vier Dienstjahre Rechnung trägt. Mit dem Erfordernis, dass die
Gefährdung "ernstlich" sein muss, hat das Gesetz selbst die Frage nach der
Angemessenheit des Eingriffs im Verhältnis zu dem erstrebten Zweck beantwortet.
Unter militärischer Ordnung ist der Inbegriff der Elemente zu verstehen, die die
Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr nach den gegebenen rechtlichen und
tatsächlichen Verhältnissen erhalten. Es handelt es sich hier um den
betriebsbezogenen Schutz, der erforderlich ist, um dem Zweck der Bundeswehr
geordnet gerecht werden zu können.
Zum Begriff der ernstlichen Gefährdung der militärischen Ordnung siehe: BverwG,
Urteile vom 20. Juni 1983 - 6 C 2/81 -, NJW 1984, 938 f. (im JURIS veröffentlicht) und
vom 24. September 1992 - 2 C 17/91 -, NVwZ-RR 1993, 501 f. (im JURIS veröffentlicht)
mit weiteren Nachweisen.
32
Die festgestellte Dienstpflichtverletzung des Klägers berührt den Kernbereich der
militärischen Ordnung. Der betriebsbezogene Schutz der Funktion der Bundeswehr im
Sinne des Erhalts der Verteidigungsbereitschaft erfordert, dass sich die Soldaten auf die
strikte Erfüllung der Anwesenheits- und Dienstleistungspflicht eines jeden Kameraden
verlassen können. Das gilt auch für die Erfüllung der Verhaltenspflichten eines
erkrankten Soldaten. Die militärische Ordnung erfordert, dass die Vorgesetzten und die
Kameraden sich auf einen Soldaten auch in einer Lage verlassen können, die von dem
Soldaten persönlich als Konfliktsituation oder belastend empfunden wird. In Auswirkung
der Dienstpflichtverletzung des Klägers ergab sich bei objektiv nachträglicher Prognose
die ernstliche Gefahr, dass er diesen Erfordernissen der militärischen Ordnung nicht
gerecht wird. Sein Verhalten stellte seine für den militärischen Betrieb unerlässliche
Zuverlässigkeit grundlegend in Frage. Nach der im Beschwerdeverfahren eingeholten
Äußerung des Truppenarztes in E. vom 27. April 2002 wurde der Kläger fürsorglich
weiter krank zu Hause geschrieben, um eine Progression seiner Gesundheitsstörung -
diese lag offenkundig im psychischen Bereich - entgegenzuwirken. Der Kläger habe
sich durch die Befreiung von allen Diensten in einer Entlastungssituation befunden;
regelmäßige Wiedervorstellungen beim Truppenarzt seien erforderlich gewesen, um
einerseits den Verlauf der Gesundheitsstörung zu beobachten, andererseits den
Bearbeitungsstand der Versetzung zu verfolgen. Der Kläger hat selbst in dieser Lage, in
der er durch mehrere aufeinander folgende befristete Freistellungen vom Dienst
entlastet war, versagt, und nicht einmal seinen Wiedervorstellungstermin beim
Truppenarzt eingehalten. Dies rechtfertigte die Prognose, dass der Kläger auch künftig
in Konfliktsituationen seine Dienstpflichten entweder bewusst nicht erfüllen oder sich
pflichtvergessen zeigen werde. Die Kammer merkt in diesem Zusammenhang, ohne
dass es darauf ankäme, ergänzend Folgendes an: Laut der Stellungnahme des
Vertreters des Disziplinarvorgesetzten des Klägers zum Entlassungsvorschlag vom 5.
November 2001 sei der Kläger schon einmal innerhalb der Batterie von der
Materialgruppe in den Transportzug versetzt worden. Auch im Transportzug hätten seine
Vorgesetzten erhebliche Probleme mit ihm gehabt. Gegebene Befehle hätten ständig
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überwacht werden müssen, da sie sonst nicht ordnungs- und zeitgemäß durchgeführt
worden seien.
Bei der vorausschauenden Beurteilung der drohenden Gefahr und ihrer Ernstlichkeit ist
auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt. Die Beklagte durfte unmittelbar
das Mittel der fristlosen Entlassung wählen. Eine vorherige (bloße) Pflichtenmahnung
war nicht geboten. Eine solche Pflichtenmahnung hätte im Fall des Klägers keinen Sinn
mehr gehabt. Der Disziplinarvorgesetzte hatte dem Kläger in der Vernehmung vom 13.
September 2001 ein angeblich eigenmächtiges Fernbleiben von seiner Einheit
vorgeworfen. Das verhinderte kurz darauf im Oktober 2001 das hier in Rede stehende
ungenehmigte Fernbleiben vom Dienst nicht. Die Verurteilung im Strafverfahren zu einer
Geldstrafe und eine Disziplinarmaßnahme würden ebenfalls nicht ausreichen, um im
Fall des Klägers den betriebsbezogenen Schutz der Funktion der Bundeswehr zu
gewährleisten. Dies liegt auf der Hand, weil der Kläger in einer durch Freistellung vom
Dienst geschaffenen Entlastungssituation nicht einmal der Pflicht zur Anwesenheit bei
einem truppenärztlichen Wiedervorstellungstermin nachgekommen ist.
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Die Beklagte hat schließlich das ihr durch § 55 Abs. 5 SG eingeräumte Ermessen
("kann ... fristlos entlassen werden"), das nur in den Grenzen des § 114 Satz 1 VwGO
gerichtlich überprüfbar ist, mit dem Erlass der Entlassungsverfügung in der Gestalt des
Beschwerdebescheides und der Ergänzung der Ermessenserwägungen im
gerichtlichen Verfahren rechtmäßig ausgeübt. Sie hat von ihrem Ermessen in einer dem
Zweck der gesetzlichen Ermächtigung des § 55 Abs. 5 SG (hier Abwendung einer der
militärischen Ordnung ernstlich drohenden Gefahr) entsprechenden Weise Gebrauch
gemacht. Soweit in der Begründung des Beschwerdebescheides als
Sachverhaltsgrundlage noch von einer wiederholten Dienstpflichtverletzung
ausgegangen wurde, hat die Beklagte im gerichtlichen Verfahren - und zwar zuletzt
nochmals deutlich in der mündlichen Verhandlung - zum Ausdruck gebracht, dass die
fristlose Entlassung des Klägers schon allein wegen des Fernbleibens vom Dienst in
dem Zeitraum vom 23. Oktober bis zum 1. November 2001 gerechtfertigt sei. Hierdurch
hat sie die Grundlage ihrer Ermessenserwägungen gemäß § 114 Satz 2 VwGO in
zulässiger Weise ergänzt. Die Beklagte hat ferner nicht die gesetzlichen Grenzen ihres
Ermessens überschritten. Ein weiteres Eingehen auf die Verhältnismäßigkeit der
Maßnahme bedurfte es im Rahmen der Ermessensentscheidung nicht, weil - wie bereits
oben erwähnt - das Gesetz selbst mit dem Tatbestandserfordernis der "ernstlichen
Gefährdung" und der Begrenzung der Entlassungsmöglichkeit auf die ersten vier
Dienstjahre dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Rechnung trägt. Auch für eine
Verletzung des Grundsatzes der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) sind
Anhaltspunkte weder vorgetragen noch sonst erkennbar. Namentlich durfte die
Beklagte, wie schon oben ausgeführt wurde, die fristlose Entlassung sofort, d. h. ohne
vorherige (bloße) Pflichtenmahnung, verfügen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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