Urteil des VG Münster vom 15.10.2003

VG Münster (rechtlich geschütztes interesse, aufschiebende wirkung, antragsteller, antrag, einreise, verwaltungsgericht, verlängerung, vorschrift, wirkung, libanon)

Verwaltungsgericht Münster, 8 L 1365/03
Datum:
15.10.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 L 1365/03
Tenor:
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,00 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
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Der Antrag des Antragstellers,
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die aufschiebende Wirkung seines Widerspruches vom 00.00.0000 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 00.00.0000 anzuordnen,
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bleibt ohne Erfolg.
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Er ist bereits unzulässig, soweit sich der Widerspruch des Antragstellers gegen die in
der angefochtenen Verfügung des Antragsgegners enthaltene Ablehnung der
Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsbefugnis richtet. Dem Antragsteller fehlt ein
rechtlich geschütztes Interesse an der begehrten gerichtlichen Entscheidung, weil er
sein mit dem Rechtsschutzantrag verfolgtes Ziel, die Vollziehbarkeit seiner
Ausreisepflicht zu beseitigen, auch durch einen stattgebenden Beschluss nicht
erreichen könnte. Denn er ist unabhängig von der Ablehnungsentscheidung schon
deshalb vollziehbar ausreisepflichtig, weil er eine erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
nicht besitzt (§ 42 Abs. 1 AuslG), da die ihm zuletzt am 00.00.0000 bis zum 00.00.0000
verlängerte Aufenthaltsbefugnis Mitte des Jahres 2002 aus den im angegriffenen
Bescheid genannten Gründen kraft Gesetzes gemäß § 44 Abs. 1 Nr. 3 AuslG erloschen
ist, und er bei seiner (erneuten) Einreise Ende 2002 zum Zwecke eines langfristigen
Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht im Besitz der dafür erforderlichen
Aufenthaltsgenehmigung war und mithin unerlaubt eingereist ist (§ 58 Abs. 1, § 3 Abs. 1
und 3 AuslG, § 1 Abs. 1, § 11 Abs. 1 Nr. 1 DV AuslG, § 42 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AuslG).
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An der schon wegen der unerlaubten Einreise des Antragstellers bestehenden
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Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht ändert sein unter dem 00.00.0000 gestellter Antrag
auf Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung nichts. Ob ein auf
Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltsgenehmigung gestellter Antrag die
Ausreisepflicht und/oder ihre Vollziehbarkeit entfallen lässt, beurteilt sich allein nach §
69 AuslG.
Ständige Rechtssprechung der Kammer, vgl. u. a. die Beschlüsse der Kammer vom 7.
Juli 2003 - 8 L 755/03 -, 22. November 2002 - 8 L 768/02 - und 13. Dezember 2001 - 8 L
83/01 -.
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Der Verlängerungsantrag des Antragstellers hat Fiktionswirkungen nach § 69 AuslG
nicht ausgelöst. Das gilt hinsichtlich der Erlaubnisfiktion nach Absatz 3 der Vorschrift
deshalb, weil der Antragsteller nicht mit einem mit Zustimmung der Ausländerbehörde
erteilten Visum eingereist ist (Satz 1 Nr. 1), sich im Zeitpunkt der Antragstellung auch
nicht seit mehr als sechs Monaten rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat (Satz 1
Nr. 2) und er die Aufenthaltsgenehmigung auch nicht nach Maßgabe der
Durchführungsverordnung zum Ausländergesetz nach der Einreise einholen konnte
(Satz 2 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift). Wegen seiner unerlaubten Einreise ist auch
die Duldungsfiktion des § 69 Abs. 2 Satz 1 AuslG nicht eingetreten (§ 69 Abs. 2 Satz 2
Nr. 1 AuslG).
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Soweit der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung die in
der angegriffenen Ordnungsverfügung enthaltene Abschiebungsandrohung betrifft, ist er
zwar nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO i. V. m. § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO, § 8 AG VwGO
zulässig; er ist aber nicht begründet. Die erforderliche Interessenabwägung fällt zum
Nachteil des Antragstellers aus, weil die Abschiebungsandrohung offensichtlich
rechtmäßig ist, §§ 50 Abs. 1, 49 Abs. 1, 42 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG.
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Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig (§ 49 Abs. 1 AuslG); insoweit wird auf
die obigen Ausführungen Bezug genommen. Die Abschiebung in den Libanon bzw. in
ein anderes Land, das zur Rücknahme des Antragstellers bereit oder verpflichtet ist, ist
diesem unter Bestimmung einer nicht zu beanstandenden Ausreisefrist schriftlich
angedroht worden, § 50 Abs. 1 und Abs. 2 AuslG. Abschiebungshindernisse der in § 50
Abs. 3 Satz 2 AuslG genannten Art, die eine Einschränkung der
Abschiebungsandrohung erforderten, hat der Antragsteller bislang nicht geltend
gemacht; sie sind auch sonst nicht ersichtlich. Sonstige Abschiebungshindernisse und
Duldungsgründe stehen dem Erlass der Abschiebungsandrohung nicht entgegen, § 50
Abs. 3 Satz 1 AuslG.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1
Satz 1 GKG, § 5 Halbsatz 1 ZPO entsprechend.
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