Urteil des VG Münster vom 08.08.2007

VG Münster: erinnerungsschreiben, festsetzung der gerichtsgebühr, befund, innere medizin, ausstellung, auskunft, erfüllung, erstellung, berufsausübung, anforderung

Verwaltungsgericht Münster, 16 K 349/07.T
Datum:
08.08.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
2. Kammer Berufsgericht
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 K 349/07.T
Tenor:
Dem Beschuldigten wird wegen Berufsvergehens ein Verweis erteilt.
Ferner wird ihm eine Geldbuße in Höhe von 8.000,00 EUR auferlegt.
Der Beschuldigte trägt die Kosten des Verfahrens und seine
notwendigen Auslagen.
Die Gebühr wird auf 300,00 EUR festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der am 00.00.0000 geborene Beschuldigte legte das medizinische Staatsexamen am
18. November 1977 ab. Er erhielt die Approbation als Arzt mit Wirkung vom 1. Februar
1979. Er besitzt die Anerkennung als Facharzt für Innere Medizin seit dem 1. Januar
1985. Der Beschuldigte ist als Internist in C privat und vertragsärztlich niedergelassen.
3
Der Beschuldigte ist einschlägig in Erscheinung getreten. Mit Beschluss vom 24. Mai
2000 - 16 K 2824/99.T - wurde dem Beschuldigten wegen Berufsvergehens ein Verweis
erteilt und ihm eine Geldbuße in Höhe von 1.000,00 DM auferlegt. Das Berufsgericht
hatte festgestellt, dass der Beschuldigte in der Zeit von November 1993 bis Ende
September 1999 einen von einer Patientin wiederholt angeforderten Arztbericht trotz
zahlreicher Erinnerungen nicht gefertigt hatte, obwohl er der Patientin den Arztbericht
zugesagt hatte, und die Schreiben des Präsidenten der Ärztekammer Westfalen-Lippe
vom 15. Oktober 1998 und 20. November 1998 unbeantwortet ließ.
4
II.
5
Auf die Anträge der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 11. März 2004, 3. Mai 2005 und
2. November 2005 hat das Berufsgericht durch Beschluss vom 7. Dezember 2005 - 16 K
862/05.T, 16 K 890/04.T - das berufsgerichtliche Verfahren gegen den Beschuldigten
eröffnet. Mit dem Eröffnungsbeschluss wird dem Beschuldigten als Berufsvergehen zur
Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen zu haben,
6
- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
7
- Gutachten und Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine Verpflichtung besteht oder deren
Ausstellung übernommen wurde, innerhalb einer angemessenen Frist abzugeben,
8
indem er
9
in der Angelegenheit „I1"
10
auf das Auskunftsverlangen des Versorgungsamts Bielefeld vom 7. Mai 2002, das
Erinnerungsschreiben des Versorgungsamts Bielefeld vom 10. Juni 2002 und das
Erinnerungsschreiben des Versorgungsamts Bielefeld vom 16. Juli 2002 nicht reagierte,
11
trotz Ladung ohne Angabe von Gründen zur mündlichen Verhandlung des
Sozialgerichts Detmold vom 15. Januar 2003 und zur mündlichen Verhandlung des
Sozialgerichts Detmold vom 20. März 2003 nicht erschien sowie den
Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 15. Januar 2003 und den
Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20. März 2003 unbeachtet
ließ,
12
in der Angelegenheit „X"
13
trotz Ladung ohne Angabe von Gründen zur mündlichen Verhandlung des
Sozialgerichts Detmold vom 4. September 2002, zur mündlichen Verhandlung des
Sozialgerichts Detmold vom 30. Oktober 2002 und zur mündlichen Verhandlung des
Sozialgerichts Detmold vom 26. November 2002 nicht erschien, den
Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 4. September 2002, den
Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30. Oktober 2002 und den
Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 26. November 2002
unbeachtet ließ,
14
in der Angelegenheit „O"
15
auf die Aufforderung des Sozialgerichts Detmold vom 20. November 2002, einen
Befund- und Behandlungsbericht zu übersenden, nicht reagierte,
16
trotz Ladung ohne Angabe von Gründen zu dem Termin zur Beweisaufnahme des
Sozialgerichts Detmold vom 30. April 2003 und zu dem Termin zur Beweisaufnahme
des Sozialgerichts Detmold vom 24. Juli 2003 nicht erschien sowie den
Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 30. April 2003 und den
Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 24. Juli 2003 unbeachtet ließ,
17
in der Angelegenheit „L"
18
auf das Auskunftsverlangen des Versorgungsamts Bielefeld vom 5. Dezember 2002,
das Erinnerungsschreiben des Versorgungsamts Bielefeld vom 31. Januar 2003, das
Erinnerungsschreiben des Versorgungsamts Bielefeld vom 4. März 2003, das Schreiben
des Sozialgerichts Detmold vom 19. Mai 2003 über die Anforderung eines Befund- und
Behandlungsberichtes, das Erinnerungsschreiben des Sozialgerichts Detmold vom 29.
Juli 2003 und das Erinnerungsschreiben des Sozialgerichts Detmold vom 27. August
19
2003 nicht reagierte, trotz Ladung ohne Angabe von Gründen zu dem Termin des
Sozialgerichts Detmold vom 4. Dezember 2003 nicht erschien sowie den
Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 4. Dezember 2003 unbeachtet
ließ,
in der Angelegenheit „R" auf das Schreiben des Sozialgerichts Detmold vom 13. Januar
2003 über die Anforderung eines Befund- und Behandlungsberichtes und das
Erinnerungsschreiben des Sozialgerichts Detmold vom 24. Februar 2003 nicht
reagierte, trotz Ladung ohne Angabe von Gründen zu dem Termin des Sozialgerichts
Detmold vom 2. Mai 2003 und zu dem Termin des Sozialgerichts Detmold vom 12.
Dezember 2003 nicht erschien sowie den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts
Detmold vom 6. Juni 2003, den Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold
vom 20. Januar 2004 unbeachtet ließ,
20
in der Angelegenheit „E" trotz Ladung ohne Angabe von Gründen zu dem Termin des
Sozialgerichts Detmold vom 28. August 2003 und zu dem Termin des Sozialgerichts
Detmold vom 18. Dezember 2003 nicht erschien
21
in der Angelegenheit „B" auf das Schreiben des Sozialgerichts Detmold vom 5.
November 2003 nicht reagierte,
22
in der Angelegenheit „U" auf das Schreiben des Sozialgerichts Detmold vom 3.
September 2004 und das Erinnerungsschreiben des Sozialgerichts Detmold vom 14.
Oktober 2004 nicht reagierte sowie trotz Ladung ohne Angabe von Gründen zu dem
Termin des Sozialgerichts Detmold vom 7. Januar 2005 nicht erschien,
23
in der Angelegenheit „S" auf das Schreiben des Sozialgerichts Detmold vom 16.
September 2005 nicht reagierte sowie trotz Ladung ohne Angabe von Gründen zu dem
Termin des Sozialgerichts Detmold vom 7. Januar 2005 nicht erschien,
24
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes vom 9. Mai 2000 (HeilBerG), §§ 2
Abs. 2 und Abs. 6, 25 der Berufsordnung der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 25.
November 2000 (BO).
25
Auf den Antrag der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 23. August 2006 wird dem
Beschuldigten mit Beschluss vom 28. Februar 2007 - 16 K 1454/06.T -, - 16 K 862/05.T -
, berichtigt durch Beschluss vom 1. August 2007, weiterhin zur Last gelegt, gegen die
Berufspflichten verstoßen zu haben,
26
- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
27
indem er
28
in der Angelegenheit „L1" (Sozialgericht Detmold - S 1 AR 4/05 RH -) trotz Ladung ohne
Angabe von Gründen zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Detmold vom 31.
Januar 2006 nicht erschien
29
in der Angelegenheit Sozialgericht Detmold - S 1 AR 2/05 RH - trotz Ladung ohne
Angabe von Gründen zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Detmold vom 17.
August 2005 und zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Detmold vom 31.
30
Januar 2006 nicht erschien,
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002, §§ 2 Abs. 2, 25 der Berufsordnung der
Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003, zuletzt geändert am 27.
November 2004 (BO).
31
Auf den Antrag der Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 27. Februar 2007 wird mit
Beschluss vom 4. April 2007 - 16 K 349/07.T - und - 16 K 1454/06.T - dem
Beschuldigten schließlich weiterhin zur Last gelegt, gegen die Berufspflichten verstoßen
zu haben,
32
- seinen Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihm im Zusammenhang mit dem Beruf
entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen,
33
indem er
34
in der Zeit von Dezember 2005 bis Oktober 2006
35
in der Schwerbehindertenangelegenheit T vom Versorgungsamt Bielefeld angeforderte
Befund- und Behandlungsberichte, zu deren Ausstellung er gesetzlich verpflichtet war,
nicht erstellte,
36
in der Schwerbehindertenangelegenheit M vom Versorgungsamt Bielefeld angeforderte
Befund- und Behandlungsberichte, zu deren Ausstellung er gesetzlich verpflichtet war,
nicht erstellte, und
37
in der Schwerbehindertenangelegenheit O1 vom Versorgungsamt Bielefeld
angeforderte Befund- und Behandlungsberichte, zu deren Ausstellung er gesetzlich
verpflichtet war, nicht erstellte,
38
Verstoß gegen § 29 Abs. 1 des Heilberufsgesetzes (HeilBerG) vom 9. Mai 2000, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 2002, §§ 2 Abs. 2, 25 der Berufsordnung der
Ärztekammer Westfalen-Lippe vom 15. November 2003, zuletzt geändert am 27.
November 2004 (BO).
39
III.
40
In der Hauptverhandlung hat das Gericht in Würdigung der geständigen Einlassung des
Beschuldigten und der vorliegenden Akten den folgenden Sachverhalt festgestellt:
41
Der Beschuldigte hat auf eine Vielzahl von Berichtsanforderungen, Erinnerungen, und
Ladungen des Versorgungsamts Bielefeld und des Sozialgerichts nicht bzw. nicht
rechtzeitig reagiert. Befundberichte erstellte und versandte er in einzelnen Fällen erst,
wenn das Sozialgericht Detmold einen Vorführungsbefehl erlassen hatte
(Angelegenheiten „E" und „T") oder ein Patient letztlich selbst wegen des
Befundberichtes bei dem Beschuldigten vorsprach (Angelegenheit „O1").
42
Im Einzelnen verhielt sich der Beschuldigte wie folgt:
43
1. Dem Beschuldigten gingen in der Angelegenheit „I1" das Auskunftsverlangen des
44
Versorgungsamts Bielefeld vom 7. Mai 2002, sein Erinnerungsschreiben vom 10. Juni
2002 und das weitere Erinnerungsschreiben vom 16. Juli 2002 zu. Gleichwohl reagierte
der Beschuldigte nicht. Auf Antrag des Versorgungsamts Bielefeld wurde der
Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts Detmold vom 15. Januar
2003 geladen. Dem Beschuldigten wurde die Ladung zugestellt. Der Beschuldigte
erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Er entschuldigte sich für sein Fernbleiben
nicht. Das Sozialgericht verhängte gegen den Beschuldigten mit Beschluss vom 15.
Januar 2003 ein Ordnungsgeld. Der Beschuldigte beachtete den ihm zugestellten
Ordnungsgeldbeschluss nicht. Auf die Ladung des Sozialgerichts Detmold zu der
weiteren mündlichen Verhandlung vom 20. März 2003, die dem Beschuldigten zustellt
wurde, erschien der Beschuldigte erneut nicht. Den dem Beschuldigten zugestellten
Ordnungsgeldbeschluss des Sozialgerichts Detmold vom 20. März 2003 ließ der
Beschuldigte ebenfalls unbeachtet.
2. Auf den Antrag des Versorgungsamts Bielefeld wurde der Beschuldigte in der
Angelegenheit „X" von dem Sozialgericht Detmold zur mündlichen Verhandlung vom 4.
September 2002 geladen. Die Ladung wurde dem Beschuldigten zugestellt. Der
Beschuldigte erschien nicht zur mündlichen Verhandlung. Er entschuldigte sich bei dem
Sozialgericht nicht für sein Fernbleiben. Das Sozialgericht Detmold verhängte gegen
den Beschuldigten mit Beschluss vom 4. September 2002 ein Ordnungsgeld. Der
Beschluss wurde dem Beschuldigten zugestellt. Gleichzeitig wurde der Beschuldigte
zur erneuten mündlichen Verhandlung des Sozialgerichts am 30. Oktober 2002
geladen. Die Ladung wurde dem Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte erschien
nicht zur mündlichen Verhandlung, ohne sein Fernbleiben zu entschuldigen. Das
Sozialgericht verhängte gegen den Beschuldigten mit Beschluss vom 30. Oktober 2002
ein weiteres Ordnungsgeld. Der Beschuldigte wurde zur dritten mündlichen
Verhandlung des Sozialgerichts Detmold zum 26. November 2002 geladen. Die Ladung
wurde dem Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte erschien erneut unentschuldigt
nicht zur mündlichen Verhandlung. Das Sozialgericht Detmold verhängte gegen den
Beschuldigten mit weiterem Beschluss vom 26. November 2002 in dieser
Angelegenheit ein drittes Ordnungsgeld. Der Ordnungsgeldbeschluss wurde dem
Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte ließ alle Ordnungsgeldbeschlüsse
unbeachtet.
45
3. In der Angelegenheit „O" wurde der Beschuldigte mit Verfügung des Sozialgerichts
Detmold vom 20. November 2002, die dem Beschuldigten zuging, aufgefordert, einen
Befund- und Behandlungsbericht zu übersenden. Der Beschuldigte reagierte nicht. Das
Sozialgericht Detmold lud den Beschuldigten zu dem Termin zur Beweisaufnahme des
Gerichts am 30. April 2003. Die Ladung wurde dem Beschuldigten zugestellt. Der
Beschuldigte erschien zum Termin nicht. Er entschuldigte sich nicht für sein Fernbleiben
bei dem Sozialgericht. Das Sozialgericht verhängte gegen den Beschuldigten mit
Beschluss vom 30. April 2003 ein Ordnungsgeld. Es lud den Beschuldigten zu einem
weiteren Termin zur Beweisaufnahme zum 24. Juli 2003. Die weitere Ladung wurde
dem Beschuldigten zustellt. Der Beschuldigte erschien auch zu diesem Termin nicht. Er
entschuldigte sich erneut nicht. Das Sozialgericht Detmold verhängte gegen den
Beschuldigten mit Beschluss vom 24. Juli 2003 ein weiteres Ordnungsgeld. Der
Beschuldigte ließ beide Ordnungsgeldbeschlüsse unbeachtet.
46
4. In der Angelegenheit „L" gingen dem Beschuldigten das Auskunftsverlangen des
Versorgungsamts Bielefeld vom 5. Dezember 2002, das Erinnerungsschreiben des
Versorgungsamts vom 31. Januar 2003 und das Erinnerungsschreiben des
47
Versorgungsamts vom 4. März 2003 zu. Er reagierte auf die Schreiben des
Versorgungsamts nicht.
Auf den Antrag des Versorgungsamtes forderte das Sozialgericht Detmold den
Beschuldigten mit Schreiben vom 19. Mai 2003 auf, einen Befund- und
Behandlungsbericht zu übersenden. Das Schreiben ging dem Beschuldigten zu. Der
Beschuldigte reagierte nicht. Dem Beschuldigten gingen die Erinnerungsschreiben des
Sozialgerichts Detmold vom 29. Juli 2003 und 27. August 2003 in dieser Angelegenheit
zu. Gleichwohl reagierte er ebenfalls auf beide Erinnerungsschreiben nicht.
48
Das Sozialgericht Detmold lud den Beschuldigten zum Termin vom 4. Dezember 2003.
Die Ladung wurde dem Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte erschien zu dem
Termin nicht. Für sein Fernbleiben entschuldigte er sich nicht. Mit Beschluss vom 4.
Dezember 2003 verhängte das Sozialgericht Detmold gegen den Beschuldigten ein
weiteres Ordnungsgeld, das der Beschuldigte unbeachtet ließ.
49
5. In der Angelegenheit „R" forderte das Sozialgericht Detmold den Beschuldigten mit
Verfügung vom 13. Januar 2003 auf, einen Befund- und Behandlungsbericht zu
übersenden. Das Schreiben ging dem Beschuldigten zu. Der Beschuldigte reagierte
nicht. Der Beschuldigte reagierte ebenfalls nicht auf das Erinnerungsschreiben des
Sozialgerichts Detmold vom 24. Februar 2003, das ihm ebenfalls zugegangen war.
50
Das Sozialgericht Detmold lud den Beschuldigten zum Termin vom 2. Mai 2003. Die
Ladung wurde dem Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte erschien nicht zu dem
Termin. Er entschuldigte sich nicht für sein Fernbleiben. Mit Beschluss vom 6. Juni 2003
verhängte das Sozialgericht Detmold gegen den Beschuldigten ein Ordnungsgeld. Der
Beschluss wurde dem Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte ließ den
Ordnungsgeldbeschluss unbeachtet. Das Sozialgericht Detmold lud den Beschuldigten
zu dem weiteren Termin vom 12. Dezember 2003. Die Ladung wurde dem
Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte erschien zu diesem Termin nicht. Er
entschuldigte sich für sein Fernbleiben nicht. Mit Beschluss vom 20. Januar 2005
verhängte das Sozialgericht Detmold gegen den Beschuldigten ein weiteres
Ordnungsgeld. Der Beschuldigte ließ den Ordnungsgeldbeschluss unbeachtet.
51
6. In der Angelegenheit „E" wurde der Beschuldigte vom Sozialgericht Detmold zu dem
Termin vom 28. August 2003 geladen. Die Ladung wurde dem Beschuldigten zugestellt.
Der Beschuldigte erschien zu dem Termin nicht. Für sein Fernbleiben entschuldigte er
sich nicht.
52
Der Beschuldigte wurde zu dem weiteren Termin vom 18. Dezember 2003 geladen. Die
Ladung wurde dem Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte erschien zu dem Termin
nicht. Er entschuldigte sich für sein Fernbleiben nicht.
53
7. In der Angelegenheit „B" erhielt der Beschuldigte das Schreiben des Sozialgerichts
Detmold vom 5. November 2003, auf das er in keiner Weise reagierte.
54
8. In der Angelegenheit „U" erhielt der Beschuldigte das Aufforderungsschreiben des
Sozialgerichts Detmold vom 3. September 2004. Er reagierte ebenso wenig auf dieses
Schreiben wie auf das Erinnerungsschreiben des Sozialgerichts Detmold vom 14.
Oktober 2004, das er auch erhalten hatte.
55
Das Sozialgericht Detmold lud den Beschuldigten zum Termin vom 7. Januar 2005. Die
Ladung wurde dem Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte erschien zu dem Termin
nicht. Er entschuldigte sich nicht für sein Fernbleiben.
56
9. In der Angelegenheit „S" erhielt der Beschuldigte das Aufforderungsschreiben des
Sozialgerichts Detmold vom 16. September 2005. Er reagierte auf das Schreiben nicht.
57
Der Beschuldigte wurde von dem Sozialgericht Detmold zu dem Termin vom 7. Januar
2005 geladen. Die Ladung wurde dem Beschuldigten zustellt. Der Beschuldigte
erschien zum Termin nicht. Er entschuldigte sich für sein Fernbleiben nicht.
58
10. In der Angelegenheit „L1" wurde der Beschuldigte zur mündlichen Verhandlung des
Sozialgerichts Detmold vom 31. Januar 2006 geladen. Die Ladung wurde dem
Beschuldigten zugestellt. Der Beschuldigte erschien nicht zu der mündlichen
Verhandlung. Er entschuldigte sich für sein Fernbleiben nicht.
59
11. In der Angelegenheit „G" (- S 1 AR 2/05 RH -) wurde der Beschuldigte vom
Sozialgericht Detmold zur mündlichen Verhandlung vom 17. August 2005 geladen. Der
Beschuldigte erschien zu der mündlichen Verhandlung nicht. Er entschuldigte sich nicht
für sein Fernbleiben. Der Beschuldigte wurde sodann vom Sozialgericht Detmold zur
mündlichen Verhandlung vom 31. Januar 2006 geladen. Auch zu dieser mündlichen
Verhandlung erschien der Beschuldigte nicht. Er entschuldigte sich für sein Fernbleiben
nicht.
60
12. In der Angelegenheit „T" bat das Versorgungsamt Bielefeld den Beschuldigten mit
Schreiben vom 12. Dezember 2005 um eine ärztliche Auskunft. Das Schreiben ging
dem Beschuldigten zu. Der Beschuldigte reagierte nicht. Die Erinnerungsschreiben des
Versorgungsamts Bielefeld vom 1. Februar 2006 und 23. März 2006 gingen dem
Beschuldigten ebenfalls zu. Auf beide Erinnerungsschreiben reagierte der Beschuldigte
gleichfalls nicht.
61
13. In der Angelegenheit „M" bat das Versorgungsamt Bielefeld den Beschuldigten mit
Schreiben vom 24. Juli 2006 um eine ärztliche Auskunft. Das Schreiben ging dem
Beschuldigten zu. Der Beschuldigte reagierte auf das Schreiben nicht. Auf die
Erinnerungsschreiben des Versorgungsamtes vom 30. August 2006 und 5. Oktober
2006, die dem Beschuldigten zugingen, reagierte er gleichfalls nicht.
62
14. In der Angelegenheit „O1" bat das Versorgungsamt Bielefeld den Beschuldigten mit
Schreiben vom 1. August 2006 um eine ärztliche Auskunft. Das Schreiben ging dem
Beschuldigten zu. Der Beschuldigte reagierte auf das Schreiben nicht. Die
Erinnerungsschreiben des Versorgungsamtes vom 11. September 2006 und 17. Oktober
2006 gingen dem Beschuldigten ebenfalls zu. Er reagierte auch auf diese Schreiben
nicht.
63
IV.
64
Die rechtliche Würdigung des Sachverhalts ergibt, dass der Beschuldigte ein
Berufsvergehen begangen hat.
65
Gemäß § 29 Abs. 1 HeilBerG und § 2 Abs. 2 Berufsordnung sind Ärztinnen und Ärzte
verpflichtet, ihren Beruf gewissenhaft auszuüben und dem ihnen im Zusammenhang mit
66
dem Beruf entgegengebrachten Vertrauen zu entsprechen. Zur gewissenhaften
Berufsausübung gehört es, die für die Berufsausübung geltenden Vorschriften zu
beachten.
Nach § 25 BO hat der Arzt Gutachten oder Zeugnisse, zu deren Ausstellung eine
Verpflichtung besteht oder deren Ausstellung übernommen wurde, innerhalb
angemessener Frist abzugeben. Gegen diese Bestimmung hat der Beschuldigte
verstoßen, indem er die vom Versorgungsamt Bielefeld und Sozialgerichts Detmold bei
ihm angeforderten ärztlichen Auskünfte sowie Behandlungs- und Befundberichte trotz
mehrfacher Aufforderung nicht erstellte und auch als geladener Zeuge zu den vom
Sozialgericht Detmold anberaumten Terminen unentschuldigt nicht erschienen ist.
Gegenüber dem Versorgungsamt Bielefeld bestand eine Verpflichtung des
Beschuldigten zur Erstellung der geforderten Berichte auf der Grundlage von § 69 Abs.
1 Satz 2 SGB IX i. V. m. § 12 Abs. 2 Satz 3 des Gesetzes über das
Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung sowie § 21 Abs. 3 Satz 1 SGB X. Da
der Beschuldigte seiner Verpflichtung zur Erstellung der Behandlungs- und
Befundberichte nicht nachgekommen ist, hat das Versorgungsamt von der in § 22 Abs. 1
SGB X vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, das für den Aufenthaltsort des
Beschuldigten zuständige Sozialgericht Detmold um dessen Vernehmung zu ersuchen.
Daraus folgt die berufsrechtliche Verpflichtung des Beschuldigten, den Aufforderungen
des Sozialgerichts zur Abgabe der geforderten Befund- und Behandlungsberichte sowie
den nachfolgenden Ladungen zur Zeugenvernehmung Folge zu leisten.
67
Gründe, die das säumige Verhalten des Beschuldigten entschuldigen könnten, sind
nicht erkennbar. Soweit der Beschuldigte auf unterschiedliche persönliche und
berufliche Belastungen hingewiesen hat, können solche auch erhebliche Belastungen
das Verhalten, in einer Vielzahl von Fällen über einen sehr langen Zeitraum überhaupt
nicht zu reagieren, nicht rechtfertigen. Eine übermäßige Belastung durch andere
Pflichten kann einen Arzt nicht von der Erfüllung weiterer Pflichten entbinden
(Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 4. Juli 2001 - 6t A
3173/99.T -). Ein Arzt darf auch nur so viele Patientinnen und Patienten zur Behandlung
annehmen, dass ihm deren sachgemäße Betreuung unter Berücksichtigung seiner
Arbeitskraft und der seines Personals möglich bleibt. Dabei muss er den anfallenden
Schriftverkehr und damit auch die Abfassung von Befundberichten berücksichtigen
(Landesberufsgericht für Heilberufe beim OVG NRW, Urteil vom 20. September 1984 -
ZA 6/83 -). Er kann und muss ggf. seine Praxis derart organisieren, dass er einen
Fristenkalender führt bzw. führen lässt und sich danach anstehende Auskunftsverlangen
und Anforderungen von Befundberichten zur Bearbeitung gesondert und rechtzeitig
vorlegen lässt.
68
V.
69
Bei der Auswahl der zu treffenden Maßnahme war zu Gunsten des Beschuldigten zu
berücksichtigen, dass er sie in der Hauptverhandlung vom 8. August 2007 gestanden
und dadurch eine aufwendige Beweiserhebung des Berufsgerichts vermieden hat.
Weiterhin ist zu seinen Gunsten zu werten, dass er Vorschriften verletzt hat, die nicht
den Kernbereich seines Pflichtenkreises als Arzt betreffen. Der Beschuldigte hat jedoch
in einem Bereich versagt, der für die ärztliche Tätigkeit typisch ist und in dem
Verwaltung und Rechtspflege auf die Mitwirkung der Ärzte angewiesen sind. Dabei fällt
zu Lasten des Beschuldigten besonders ins Gewicht, dass er durch die faktische
Weigerung, die für die Feststellung der Behinderung erforderlichen Auskünfte zu
70
erteilen, die berechtigten Belange einer Vielzahl von Patientinnen und Patienten sehr
nachhaltig missachtet hat. Das gesamte hier in Rede stehende Verhalten des
Beschuldigten ist von einer nicht mehr nachvollziehbaren Gleichgültigkeit und Passivität
gekennzeichnet, die geeignet ist, das Ansehen der Ärzteschaft in der Öffentlichkeit
erheblich herabzusetzen. Schließlich ist zu Lasten des Beschuldigten zu beachten,
dass er bereits früher einschlägig in Erscheinung getreten war. Unter Abwägung aller
Gesichtspunkte hält das Berufsgericht den Ausspruch eines Verweises und die
Verhängung einer sehr deutlich spürbaren Geldbuße für notwendig, aber für noch
ausreichend, um den Beschuldigten zur Erfüllung seiner Berufspflichten anzuhalten.
Wegen des festgestellten Verhaltens kam unter Berücksichtigung der zu vergleichbaren
Berufsvergehen ergangenen Rechtsprechung der Berufsgerichte kein Entzug des
passiven Berufswahlrecht in Betracht. Der Beschuldigte ist aber vorsorglich darauf
hinzuweisen, dass er im Falle weiterer Berufsvergehen in eventuell zukünftigen
berufsgerichtlichen Verfahren mit einer erheblichen Verschärfung der
berufsgerichtlichen Sanktionen zu rechnen haben wird, die letztlich selbst in eine
Feststellung des Gerichts münden kann, dass der Beschuldigte zur Ausübung des
ärztlichen Berufs unwürdig sei.
71
VI.
72
Die Kostenentscheidung und die Festsetzung der Gerichtsgebühr beruhen auf § 107
HeilBerG.
73