Urteil des VG Münster vom 13.10.2006

VG Münster: firma, mittelbarer besitz, empfang, verfügungsgewalt, betreiber, rundfunk, konkurs, gerät, hörfunk, nachfolge

Verwaltungsgericht Münster, 7 K 1705/04
Datum:
13.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 1705/04
Tenor:
Der Gebührenbescheid vom 29. April 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. April 2004 wird aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht zuvor die Klägerin in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der Beklagte hat mit Gebührenbescheid vom 29. April 2003 gegen die Klägerin
Rundfunk- und Fernsehgebühren festgesetzt für Hörfunkgeräte, die in der Fachklinik I. in
N. aufgestellt waren. Die Gebühren sind für 53 Hörfunk- und Fernsehgeräte für den
Zeitraum von Oktober 1995 bis Dezember 1998 in einer Höhe von 54.855,00 DM
entspricht 28.046,92 Euro festgesetzt worden. Die Geräte waren 1988 von der Firma
AVM T. aufgestellt und betrieben worden. Bis einschließlich September 1995, dem
Zeitpunkt des Konkurses der Firma AVM T. , zahlte diese Rundfunkgebühren für die
Geräte an die GEZ. Da der Klägerin die Zahlungsansprüche der Firma T. gegen die
Fachklinik I. abgetreten worden seien, sei sie für die bis einschließlich Dezember 1998
betriebene "Telemünzer" - Patientenfernsehanlage als gebührenpflichtiger Teilnehmer
anzusehen. Diese Annahme werde durch das Kündigungsschreiben der Klägerin vom
01. Oktober 1997 an Herrn Rechtsanwalt Dr. I1. in E. , in dem sie die Beendigung des
Mietvertrages zum 31. Dezember 1998 bestätige und die Demontage der Geräte
zusichere, unterstützt.
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Hiergegen legte die Klägerin am 21. Mai 2003 Widerspruch ein und verwies auf ein
Schreiben vom 24. April 2001, in dem sie bereits mitgeteilt hatte, dass sie nicht
gebührenpflichtiger Betreiber der Anlage in der Fachklinik I. gewesen sei. Es habe ein
Vertrag der Fachklinik I. mit der AVM T. GmbH & Co. KG bestanden, eine Telemünzer-
Patientenmietfernsehanlage in der Fachklinik I. zu betreiben. In einer
Zusatzvereinbarung vom 06. und 07. Juni 1988 sei vereinbart worden, dass die
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Fachklinik die gebührenpflichtigen Fernsehgeräte dieser Anlage bei der GEZ anmelden
und die Fernsehgebühren bezahlen solle. Die von der Fachklinik bezahlten
Fernsehgebühren sollte die AVM der Fachklinik bei entsprechenden Nachweisen
erstatten. Anmelde- und gebührenzahlungspflichtiger Betreiber der Anlage sei mithin
nach den geschlossenen Verträgen allein die Fachklinik I. . Daran habe sich durch den
Konkurs der AVM nichts geändert. Weder sei die AVM zum Betreiber der Anlage
geworden, noch die Klägerin durch die Offenlegung der Abtretung der
Zahlungsansprüche. Wegen der Insolvenz der AVM habe die Fachklinik I. Wert auf die
Zusage gelegt, die in der Zusatzvereinbarung verabredete Erstattung der
Fernsehgebühren zu erfüllen. Eine entsprechende Zusage sei für den Zeitraum bis zum
30. Juni 1997 gegeben worden. Hilfsweise erhob die Klägerin die Einrede der
Verjährung, da der geltend gemachte Gebührenzeitraum jenseits von vier Jahren liege.
Mit Widerspruchsbescheid vom 22. April 2004 wies der Beklagte den Widerspruch
zurück und wiederholte und vertiefte seine Auffassung dass die Klägerin in Nachfolge
der Firma AVM T. als Bereithalter der Telemünzer - Anlage in der Fachklinik I.
anzusehen sei. Die betriebenen 53 Radios und 53 Fernsehgeräte seien weiterhin in der
Fachklinik zum Empfang bereit gehalten worden und hätten damit der Anmelde- und
Gebührenpflicht unterlegen. Verjährung sei nicht eingetreten, da die vierjährige
Verjährungsfrist nach § 4 Abs. 4 Rundfunkgebührenstaatsvertrag erst mit Ende des
Jahres zu laufen beginne, in dem der WDR oder die GEZ Kenntnis von den die
Gebührenschuld begründenden Tatsachen und der Person des Rundfunkteilnehmers
erlangt habe. Er habe erstmals durch Schreiben der Fachklinik I. vom 26. Juli 2000
Kenntnis erlangt, dass die Klägerin den Betrieb der Telemünzeranlage im Oktober 1995
von der Firma AVM T. übernommen habe.
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Zur Begründung der am 26. Mai 2004 erhobenen Klage stellt die Klägerin nochmals die
vertraglichen Vereinbarungen vor.
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Auf die angeführten Verträge und Schreiben, die die Klägerin zu den Akten gereicht hat,
im Einzelnen wird verwiesen. Die Klägerin führt nochmals aus, dass gebührenpflichtig
die Fachklinik I. sei, die die Empfangsgeräte zum Empfang bereit gehalten habe. Sie sei
unmittelbare Besitzerin und zur Nutzung der Patientenmietfernsehgeräte in dem in Rede
stehenden Zeitraum berechtigt gewesen. Ohne Bedeutung sei, wer Eigentümer des
Rundfunkgerätes sei. Zwischen der Klägerin und der Fachklinik I. habe zu keinem
Zeitpunkt ein unmittelbares Nutzungsüberlassungsverhältnis bestanden. Die Klägerin,
der bloß über das Miet- und das Untermietverhältnis in zwei Stufen ein mittelbarer Besitz
an den Empfangsgeräten zugestanden habe, habe nicht das maßgebliche Nutzungs-
und Bestimmungsrecht ausüben können. Auch § 2 Abs. 3 erster Halbsatz
Rundfunkgebührenstaatsvertrag gehe davon aus, dass im Fall einer gewerblichen
Vermietung eines Rundfunkempfangsgerätes die Rundfunkgebühren in der Regel vom
Mieter geschuldet werden. Die Klägerin sei auch nicht aufgrund ihrer
Freistellungserklärung gegenüber der Fachklinik I. vom 19. Juni 1997 zur
gebührenpflichtigen Rundfunkteilnehmerin geworden. Diese Erklärung stelle keinen
Schuldbeitritt und auch keine Schuldübernahme dar. Vielmehr berechtige sie allein im
Innenverhältnis die Fachklinik I. , Rückgriff auf die Klägerin zu nehmen. Auch durch die
Abtretung der Mietzinsansprüche sei keine Gebührenpflicht abzuleiten. Die Klägerin sei
dadurch auch nicht an Stelle der Firma AVM T. GmbH & Co. KG getreten. Allerdings sei
auch diese nicht gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer gewesen. Zudem seien die
Bescheide rechtswidrig, da der Anspruch der Beklagten verjährt sei. Der Beklagte sei
bereits Anfang 1997 durch die Krankenhausgesellschaft über den gesamten Vorgang
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informiert worden.
Die Klägerin beantragt,
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den Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. April 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 22. April 2004 aufzuheben.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen
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und wiederholt und vertieft zur Begründung die Gründe der angefochtenen Bescheide.
Er legt nochmals den Sachverhalt dar und hält an seiner bisherigen Bewertung fest. Da
die Einnahmen aus der Vermietung nach dem Konkurs der Firma AVM T. nicht dem
Krankenhaus, sondern offensichtlich unmittelbar der Klägerin zugeflossen seien, sei
diese in Nachfolge der AVM T. als gebührenpflichtiger Rundfunkteilnehmer anzusehen.
Die Fachklinik I. habe die Geräte zu keinem Zeitpunkt zum Empfang bereit gehalten. Bis
zum Konkurs der Firma AVM T. sei diese Bereithalter, nach deren Konkurs die Klägerin
als deren Nachfolgeunternehmen. Die Forderung sei nicht verjährt, weil dem Beklagten
der Vorgang erst durch Information der Fachklinik I. e. V. am 26. Juli 2000 bekannt
worden sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g ü n d e :
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Die Klage hat Erfolg. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 29. April 2003 und der
Widerspruchsbescheid vom 27. April 2004 sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin
in ihren Rechten ( § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin ist nicht
Rundfunkgebührenteilnehmerin für die in der Fachklinik I. aufgestellten Fernsehgeräte.
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Die Gebührenerhebung für Rundfunk- und Fernsehgebühren beruht auf §§ 4 Abs. 1, 2
Abs. 2, 1 Abs. 2 Satz 1 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RgebStV). Nach § 2 Abs. 21
RgebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer für jedes von ihm bereitgehaltene
Rundfunkgerät eine Rundfunkgebühr zu entrichten. Aus § 1 Abs. 1 Satz 1 RgebStV
ergibt sich, dass dies auch ein Fernsehgerät ist, Abs. 2 bestimmt, dass
Rundfunkteilnehmer ist, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Nach
dem Wortlaut der Vorschrift ist vorrangig auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen.
Danach hält derjenige ein Rundfunkempfangsgerät bereit, der die rechtlich gesicherte
Verfügungsgewalt über das Gerät hat, d.h. die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen,
insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und
verantwortlich zu bestimmen. Auf die Eigentumsverhältnisse kommt es dabei nicht an;
es reicht aus, wenn man die rechtliche Befugnis hat, das Gerät zum Empfang von
Rundfunkdarbietungen zu nutzen. Danach ist die Klägerin in dem streitbefangenen
Zeitraum nicht Rundfunkteilnehmerin für die 53 Hörfunk- und Fernsehgeräte in der
Fachklinik I. gewesen und somit nicht zur Entrichtung von Rundfunk- und
Fernsehgebühren hierfür verpflichtet. Zwar war sie Eigentümerin der von der Firma AVM
T. GmbH & Co. KG dort aufgestellten Telemünzer-Anlage. Hierdurch allein wird jedoch
keine Gebührenpflicht begründet. Die Klägerin hatte keinerlei Verfügungsgewalt
hinsichtlich des Bereithaltens der Geräte zum Empfang. Diese lag vielmehr bei der
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Fachklinik I. .
Ihr stand für die Dauer der Überlassung der "Telemünzer"-Anlage durch die Firma AVM
T. GmbH & Co. KG die rechtlich gesicherte Verfügungsgewalt über die 53 Hörfunk- und
Fernsehgeräte zu. Dies ergibt sich bereits aus den tatsächlichen Umständen. Die Klinik
hält die Geräte in ihren Räumen/Patientenzimmern für die Patienten zum Gebrauch
bereit und trifft Regelungen für deren Nutzung. Dies entspricht auch der allgemeinen
Lebenserfahrung. Die Klinikleitung kann es sich nicht aus der Hand nehmen lassen, die
Nutzung im Einzelfall zu regeln und gegebenenfalls - etwa aus medizinischen Gründen
- zu unterbinden. Sie übt im Rahmen der generellen Regelungen gegenüber den
Patienten über die Nutzungsmöglichkeiten und den zeitlichen Rahmen die tatsächliche
Verfügungsgewalt aus. Die Patienten selber sind als regelmäßig nur kurzzeitige Mieter
nicht als Rundfunkteilnehmer anzusehen ( § 2 Abs.3 RgebStV). Dies wird gestützt durch
die vertraglichen Regelungen mit der Firma AVM T. GmbH & Co. KG als Aufstellerin der
Anlage, die das Gericht auch aus Verträgen der Firma mit weiteren Krankenhäusern in
anderen Gerichtsverfahren ( vgl. z.B. 7 K 1473/98 ) kennt. Dabei ist das jeweilige
Krankenhaus im Vertrag ausdrücklich als Betreiber und derjenige, der die Geräte
bereithält und die Gebühren bezahlt, bezeichnet, wie dies auch in dem Vertrag der
Fachklinik I. geregelt ist. Dass dem Krankenhaus eine mögliche Gewinnerzielung nicht
zusteht, hat keinen Einfluss auf die Stellung als Inhaber der Verfügungsgewalt.
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Vgl. auch Urteil des erkennenden Gerichts vom 13. Oktober 2006, -7 K 652/00-. Ist somit
auch bei der vertraglichen Gestaltung im Verhältnis zwischen der Fachklinik I. und der
Firma AVM T. GmbH & Co. KG bzw. der AVM T. RVE GmbH Gebührenpflichtiger immer
die Klinik gewesen, kann auch durch die Übernahme vertraglicher Pflichten oder Rechte
keine Gebührenpflicht der Klägerin begründet werden.
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Lediglich der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass nach Auffassung des
Gerichts die sich aus dem Gesetz ergebende Gebührenpflicht desjenigen, der die
tatsächliche Verfügungsgewalt über ein Rundfunk - und Fernsehgerät hat, nicht durch
zivilrechtlichen Vertrag mit einem Dritten -bindend gegenüber der jeweiligen
Landesrundfunkanstalt - übertragen werden kann. Dies dürfte nur mit einer
Übernahmeverpflichtung im Innenverhältnis für die bei dem Gebührenpflichtigen
anfallenden Gebühren möglich sein.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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