Urteil des VG Münster vom 23.01.2009

VG Münster: unterbrechung der verjährung, rücknahme, grobe fahrlässigkeit, behörde, erlass, anteil, verwaltungsakt, rechtswidrigkeit, schweigen, rechtssicherheit

Verwaltungsgericht Münster, 11 K 1831/07
Datum:
23.01.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Münster
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 1831/07
Tenor:
Der Bescheid des Personal Management Telekom der Deutsche
Telekom AG vom 13. September 2007 und der hierzu erlassene
Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 werden aufgehoben. Die
Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der
Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v. H. des
vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
1
Der am 00. 00 00 geborene Kläger stand bis zu seiner vorzeitigen Versetzung in den
Ruhestand zum 30. September 2000 im Dienst der Beklagten. Er war bei der Deutsche
Telekom AG beschäftigt. Seit dem 2. Februar 2000 ist der Kläger in dritter Ehe
verheiratet. Sein Sohn N. (geb. am 20. Januar 1987), das einzige Kind des Klägers,
entstammt der mit Frau T. am 7. Juni 1984 geschlossenen Ehe. Bis zur Scheidung der
Ehe im Jahre 1991 erfolgte die Zahlung des Kindergeldes und des kinderbezogenen
Anteils des Familienzuschlags an den Kläger. Danach wurde die Zahlung auf die
geschiedene Ehefrau, die selbst als Beamtin im öffentlichen Dienst beschäftigt ist,
umgestellt, da der gemeinsame Sohn fortan bei ihr lebte.
2
Im Rahmen der Zurruhesetzung gab der Kläger unter dem 11. August 2000 in einer
Erklärung zum Familienzuschlag - wahrheitsgemäß - an, dass sein Sohn N. bei seiner
geschiedenen Ehefrau lebe, die auch das Kindergeld vom Land NRW, OFD Münster,
erhalte. Durch Bescheid vom 2. November 2000 setzte die Beklagte die
Versorgungsbezüge des Klägers fest. Die Anlage 1b des Bescheides wies einen
Familienzuschlag Stufe 1/2 aus sowie einen Unterschiedsbetrag für ein Kind in Höhe
von 162,06 DM. Dieser bezog sich - worauf im Bescheid nachrichtlich hingewiesen
wurde - auf den Sohn N. . Auf Grund dessen erhielt der Kläger bis zur Volljährigkeit
seines Sohnes im Januar 2005 monatlich den kinderbezogenen Anteil im
Familienzuschlag, der in den Bezügemitteilungen bis zum 31. Dezember 2002 als "FZ
Kinderanteil" und danach als "Ausz FZ Kinder" ausgewiesen war.
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Im Juni 2005 stellte die Beklagte durch den Austausch einer Vergleichsmitteilung fest,
dass auch die geschiedene Ehefrau T. neben dem Kindergeld den kinderbezogenen
4
Familienzuschlag erhalten hatte. Daraufhin forderte der Vorstand der Deutsche Telekom
AG durch Bescheid vom 5. Juli 2005 vom Kläger den in der Zeit vom 1. Oktober 2000
bis zum 31. Januar 2005 zu Unrecht gezahlten Unterschiedsbetrag in Höhe von
insgesamt 4.941,43 EUR zurück und führte aus: Bei sorgfältigem Lesen der
Bezügemitteilungen hätte dem Kläger die Überzahlung des gesondert ausgewiesenen
Unterschiedsbetrags auffallen müssen. Der überzahlte Betrag werde in 20 Raten
beginnend mit Monat 09.2005 von den Versorgungsbezügen einbehalten.
Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 24. Januar 2006
als unbegründet zurückgewiesen. Auf die am 16. Februar 2006 erhobene Klage hob das
erkennende Gericht durch Urteil vom 16. August 2007 den Bescheid vom 5. Juli 2005
und den hierzu erlassenen Widerspruchsbescheid auf (11 K 318/06).
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In den Gründen des Urteils ist ausgeführt: Die in dem Rückforderungsbescheid
konkludent enthaltene teilweise Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides
erfülle nicht die in § 48 VwVfG enthaltenen Anforderungen. Zwar sei dem Kläger in der
Zeit vom 1. Oktober 2000 bis zum 31. Januar 2005 zu Unrecht der Unterschiedsbetrag
(sog. kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag) gewährt worden. Auch könne sich
der Kläger nicht darauf berufen, er habe gemäß § 48 Abs.2 S. 1 VwVfG auf den Bestand
des Versorgungsfestsetzungsbescheides vertraut, weil ihm hinsichtlich der Kenntnis der
Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes grobe Fahrlässigkeit vorzuhalten sei. Die
teilweise Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides erweise sich aber
deshalb als rechtswidrig, weil die Beklagte das ihr gemäß § 48 VwVfG zustehende
Ermessen nicht ausgeübt habe. Gerade die vorliegende Fallkonstellation biete
durchaus Raum für eine Abwägung der beiderseitigen Belange, die je nach
Interessengewichtung unterschiedliche Entscheidungsvarianten als denkbar erscheinen
lasse. In diesem Zusammenhang sei von Belang, dass die über vier Jahre währende
Überzahlung des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag nicht auf
unzutreffenden Angaben des Klägers beruht habe, sondern allein auf eine fehlerhafte
Bearbeitung durch die Beklagte zurückzuführen sei. Auch der Rückforderungsbescheid
könne selbst dann, wenn die Rücknahmeentscheidung rechtmäßig wäre, keinen
Bestand haben, weil die gemäß § 52 Abs. 2 S. 3 BeamtVG vorgeschriebene
Billigkeitsentscheidung nicht den gesetzlichen Anforderungen genüge.
6
Durch Bescheid vom 13. September 2007 nahm die Deutsche Telekom AG, Personal
Management Telekom, den Versorgungsfestsetzungsbescheid vom 2. November 2000
insoweit zurück, als dem Kläger entsprechend der Anlage zum Bescheid ab Beginn
seiner Zurruhesetzung für das Kind N. kein Familienzuschlag zustehe. Weiterhin wurde
ein Betrag von 3.500 Euro aus überzahltem Familienzuschlag zurückgefordert. In der
Begründung des Bescheides ist u.a. ausgeführt, dass im Rahmen der zu treffenden
Billigkeitsentscheidung auf einen Betrag von 1.441,43 Euro verzichtet werde. Dabei sei
berücksichtigt worden, dass der Kläger korrekte Angaben in Bezug auf die Gewährung
des Familienzuschlages gemacht habe und es rein durch einen Bearbeitungsfehler zu
der Überzahlung gekommen sei.
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Der Widerspruch des Klägers wurde durch Widerspruchsbescheid vom 8. November
2007 als unbegründet zurückgewiesen.
8
Der Kläger hat am 15. November 2007 Klage erhoben. Er erhebt die Einrede der
Verjährung und führt hierzu aus: Soweit er Leistungen aufgrund des Bescheides vom 2.
November 2000 erlangt habe, sei Verjährung eingetreten. Der Rückforderungsbescheid
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vom 5. Juli 2005 habe keine Hemmung der Verjährungsfrist bewirkt.
Der Kläger beantragt,
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den Bescheid vom 13. September 2007 und den hierzu erlassenen
Widerspruchsbescheid vom 8. November 2007 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die
Klage abzuweisen. Sie tritt den Ausführungen des Klägers entgegen und beruft sich auf
eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Bremen vom 4. Dezember 2008 - 2 K
1897/07 -.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
gewechselten Schriftsätze, die Gerichtsakten 11 K 318/06 und die beigezogenen
Verwaltungsakten der Beklagten Bezug genommen.
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E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid der Beklagten vom 13.
September 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 8. November 2007 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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Rechtsgrundlage für die in dem angegriffenen Bescheid enthaltene (teilweise)
Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides vom 2. November 2000 ist § 48
VwVfG.
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Nach § 48 Abs. 1 S. 1 VwVfG kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er
unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die
Vergangenheit zurückgenommen werden. Dem Kläger ist in der Zeit vom 1. Oktober
2000 bis zum 31. Januar 2005 zu Unrecht der Unterschiedsbetrag (sog. kinderbezogene
Anteil im Familienzuschlag) gewährt worden. Auf der Grundlage der § 50 Abs. 1
BeamtVG iVm § 40 Abs. 2, 3 und 5 BBesG stand nicht dem Kläger, sondern seiner
geschiedene Ehefrau, die im maßgeblichen Bezugszeitraum im öffentlichen Dienst
beschäftigt war und das Kindergeld für den gemeinsamen Sohn N. erhalten hatte, der
kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag zu. Dieses ist unter den Beteiligten
unstreitig.
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Auch kann sich der Kläger nicht darauf berufen, er habe gemäß § 48 Abs.2 S. 1 VwVfG
auf den Bestand des Versorgungsfestsetzungsbescheides vertraut, weil ein
entsprechender Vertrauensschutz hier nach § 48 Abs.2 Satz 3 Nr.3 VwVfG
ausgeschlossen ist. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die
diesbezüglichen Darlegungen in dem Urteil gleichen Rubrums vom 16. August 2007,
denen das erkennende Gericht folgt, vollinhaltlich Bezug genommen.
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Der teilweisen Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides steht jedoch die
Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG entgegen, wonach die Rücknahme eines
rechtswidrigen Verwaltungsaktes nur innerhalb eines Jahres seit dem Zeitpunkt
zulässig ist, in dem die Behörde von Tatsachen Kenntnis erhalten hat, welche die
Rücknahme rechtfertigen. Die Regelung des § 48 Abs. 4 S. 1 VwVfG findet auch dann
Anwendung, wenn die Behörde - wie hier - nachträglich erkennt, dass sie den ihr bei
Erlass des Verwaltungsakts vollständig bekannten Sachverhalt unrichtig gewürdigt und
deshalb rechtswidrig entschieden hat. Die Frist beginnt in diesem Falle erst dann zu
laufen, wenn die Behörde die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts erkannt hat und ihr
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die für die Rücknahmeentscheidung außerdem erheblichen Tatsachen vollständig
bekannt sind.
Vgl. BVerwG, Großer Senat, Beschluss vom 19. Dezember 1984 - GrSen 1/84 u. 2/84 -,
DVBl 1985, 522; BVerwG, Urteil vom 20.. Juni 1985 - 2 C 101.81 -, ZBR 1985, 341.
Vorliegend hat die Beklagte erst im Rahmen der Prüfung der Gewährung von
Kindergeld für Kinder nach Vollendung des 18. Lebensjahres durch die vom Dienstherrn
der geschiedenen Ehefrau gegebenen Vergleichsmitteilung im Juni 2005 erkannt, dass
eine unzulässige Doppelzahlung hinsichtlich des kinderbezogenen Anteils im
Familienzuschlag vorgelegen hat und dem Kläger seit Eintritt in den Ruhestand neben
seinem Ruhegehalt ungerechtfertiger Weise der Unterschiedsbetrag gewährt worden
war.
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Selbst man hinsichtlich der Kenntnis der Beklagten auf einen noch späteren Zeitpunkt,
nämlich den der Erstellung des - im Verfahren 11 K 318/06 aufgehobenen -
Rückforderungsbescheides vom 5. Juli 2005 abstellt, war die in § 48 Abs. 4 Satz 1
VwVfG bestimmte Jahresfrist zum Zeitpunkt des Erlasses des hier angefochtenen
Rücknahmebescheides vom 13. September 2007 abgelaufen.
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Mit der Aufhebung des ursprünglichen Rücknahmebescheides durch Urteil vom 16.
August 2007 ist die Jahresfrist nicht erneut in Lauf gesetzt worden. Zwar kann ein
verwaltungsgerichtliches Verfahren, das zur Aufhebung eines ersten
Rücknahmebescheides führt, der Rücknahmebehörde (neue) Tatsachen in diesem
Sinne zur Kenntnis bringen, die für die Ausübung des Rücknahmeermessens von
Bedeutung sind. In Fällen dieser Art beginnt die Rücknahmefrist erst zu laufen, wenn
der zuständigen Behörde die ihr neuen Tatsachen, gegebenenfalls nach
entsprechender Sachaufklärung, vollständig bekannt sind.
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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Mai 1988 - 7 B 79/88 -, NVwZ 1988, 822. Ein solcher
Fall lag hier aber nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat die in dem Bescheid vom 5. Juli
2005 enthaltene Rücknahmeentscheidung nicht wegen unzureichender oder
fehlerhafter Ermessensausübung, sondern deshalb aufgehoben, weil die Beklagte das
ihr gemäß § 48 VwVfG zustehende Ermessen gar nicht ausgeübt hat. Die Beklagte hat
sich in umfassender Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen
rechtsfehlerhaft in ihrer Entscheidung gebunden gesehen. Die Rücknahmefrist des § 48
Abs. 4 Satz 1 VwVfG ist eine Entscheidungsfrist, die bereits dann anläuft, wenn die
Rücknahmebehörde ohne weitere Sachaufklärung in der Lage ist, unter sachgerechter
Ausübung des Ermessens über die Rücknahme des Verwaltungsakts zu entscheiden.
Auf die subjektive Fähigkeit der Rücknahmebehörde, die Reichweite und die
inhaltlichen Anforderungen der Rücknahmeentscheidung richtig zu erkennen, kann es
deshalb nicht ankommen. Rechtsirrtümer, die ihr trotz insoweit umfassender
Tatsachenkenntnis unterlaufen, gehen deshalb zu Lasten der Rücknahmebehörde.
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Vgl. zu der inhaltgleichen Bestimmung des 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X: BVerwG, Urteil vom
19. Dezember 1995 - 5 C 10/94 -, BVerwGE 100, 199 = NVwZ 1996, 1217. Die
Rücknahmefrist ist hier auch nicht unterbrochen oder gehemmt worden. Im Schrifttum
und in der Rechtsprechung wird vereinzelt die Auffassung vertreten, dass die Jahresfrist
des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des ersten, fristgerecht erlassenen
Rücknahmebescheides bzw. durch das Anfechtungsverfahren gehemmt werde. Vgl.
Stelkens/Sachs, VwVfG, § 48 Rdnr. 206, unter Bezugnahme auf OVG NRW, Urteil vom
28. April 1994 - 24 A 313/92 -, NWVBl. 1994, 390 (zu 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X); so auch
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die von der Beklagten in Bezug genommene Entscheidung des VG Bremen. Dieser
Auffassung vermag das Gericht nicht zu folgen. Der Ablauf der Ausschlussfrist des § 48
Abs. 4 Satz 1 VwVfG wird durch den Erlass eines ersten - später aufgehobenen -
Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch gehemmt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1995 - 5 C 10/94 -, a.a.O. (zu § 45 Abs. 4 Satz 2
SGB X). Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung, die auf die
Revision gegen das zitierte Urteil des OVG NRW vom 28. April 1994 ergangen ist,
ausgeführt:
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Da es vorliegend nicht um die Verjährung von Erstattungsansprüchen
(Geldforderungen) des Beklagten, sondern um die an die Ausschlussfrist des § 45 Abs.
4 Satz 2 SGB X gebundene Rücknahme von Sozialhilfebewilligungen als
Voraussetzung für einen Erstattungsanspruch geht, greifen die Verweisungen auf die
Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Hemmung oder Unterbrechung
der Verjährung in § 50 Abs. 4 Satz 2 SGB X (Hemmung und Unterbrechung von
unanfechtbar festgesetzten Erstattungsansprüchen) oder § 52 Abs. 1 SGB X
(Unterbrechung der Verjährung von Ansprüchen öffentlich- rechtlicher Rechtsträger
durch einen zur Durchsetzung des Anspruchs erlassenen Verwaltungsakt) nicht ein. Der
systematische Zusammenhang des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X mit diesen Vorschriften
legt den Schluss nahe, dass es sich bei dem Schweigen des Gesetzgebers in § 45 Abs.
4 Satz 2 SGB X zur entsprechenden Anwendung der §§ 211 ff. BGB um "beredtes"
Schweigen handelt, mit dem der abschließende Charakter der Ausschlussfristregelung
zum Ausdruck gebracht werden soll (vgl. BSGE 65, 221 <224> sowie Urteil vom 31.
Januar 1995 ). Eine analoge Anwendung der §§ 211 ff. BGB im Rahmen
des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X scheidet deshalb aus. Zudem wäre sie mit dem Sinn der
Ausschlussfrist, die Behörde im Interesse der Rechtssicherheit zu einer abschließenden
Entscheidung zu zwingen, nicht vereinbar. Diese Ausführungen, denen sich das
erkennende Gericht anschließt, sind für die hier maßgeblichen Bestimmungen des
VwVfG übertragbar. Mit Blick auf den abschließenden Charakter der
Ausschlussfristregelung des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG verbietet sich eine analoge
Anwendung der Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die
Unterbrechung und Hemmung der Verjährung sowie ein Rückgriff auf die dem § 52 Abs.
1 SGB X entsprechende Regelung des § 53 VwVfG. Mithin ist der Ablauf der
Ausschlussfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG durch den Erlass des ersten, im
Verfahren 11 K 318/06 aufgehobenen Rücknahmebescheides weder unterbrochen noch
gehemmt worden mit der Folge, dass die Jahresfrist des § 48 Abs. 4 Satz 1 VwVfG zum
Zeitpunkt des Erlasses des hier angegriffenen Rücknahmebescheides verstrichen war.
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Erweist sich hiernach die im vorliegenden Verfahren angegriffene
Rücknahmeentscheidung als rechtswidrig, kann auch die in dem angefochtenen
Bescheid enthaltene Rückforderung keinen rechtlichen Bestand haben. Denn mit der
Aufhebung der (teilweisen) Rücknahme des Versorgungsfestsetzungsbescheides
besteht weiterhin ein Rechtsgrund für die aufgrund dieses Bescheides geleisteten
Versorgungsbezüge, so dass es an einer Zuvielzahlung im Sinne von § 52 Abs. 2
BeamtVG fehlt.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
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