Urteil des VG Minden vom 21.03.2003

VG Minden: aufschiebende wirkung, wiederherstellung des früheren zustandes, grundstück, wahrscheinlichkeit, eingriff, entwässerung, witterung, gefährdung, vwvg, bach

Verwaltungsgericht Minden, 1 L 1436/02
Datum:
21.03.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 L 1436/02
Tenor:
1. Die Anträge vom 10.12.2002 werden abgelehnt.
2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
3. Der Streitwert wird auf 1.500 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässigen Anträge,
2
1. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 08.11.2002 wieder herzustellen
3
und
4
2. die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den
Festsetzungsbescheid des Antragsgegners vom 03.12.2002 anzuordnen,
5
bleiben ohne Erfolg.
6
Der Antrag zu 1. ist nicht begründet. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO
anzustellende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragsgegners, die
angefochtene Ordnungsverfügung sofort zu vollziehen, und dem Interesse des
Antragstellers, bis zu einer Entscheidung über den Widerspruch von einer Vollziehung
verschont zu bleiben, fällt nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein
möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage zu Lasten des
Antragstellers aus.
7
Der Widerspruch des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners
vom 08.11.2002, mit welcher ihm aufgegeben wurde, innerhalb von zwei Wochen den in
den S. bach mündenden Auslauf der auf seinem Grundstück neu verlegten Drainage
dauerhaft zu verschließen, wird mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben.
8
Der Antragsgegner stützt den angefochtenen Bescheid auf § 6 Abs. 6 LG NRW. Danach
ordnet die zuständige Behörde die Wiederherstellung des früheren Zustandes an, wenn
ein Eingriff ohne die erforderliche behördliche Gestattung oder Anzeige vorgenommen
wurde. Gemäß § 4 Abs. 2 Nr. 7 LG NRW gilt die erhebliche oder nachhaltige
Beeinträchtigung der nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes geschützten
Flächen und Objekte als Eingriff in Natur und Landschaft. Das Grundstück Gemarkung
Q. Flur Flurstück , auf dem der Antragsteller die streitgegenständlichen
Drainierungsmaßnahmen durchführen ließ, ist Teil des im Landschaftsplan Q. -C. M. (im
Folgenden: LP) unter der Ziffer 2.1.5 festgesetzten Naturschutzgebietes "M. ". Nach
derzeitigem Kenntnisstand spricht Vieles dafür, die vom Antragsteller veranlassten
Drainierungsmaßnahmen als eine erhebliche Beeinträchtigung des Schutzgebietes zu
qualifizieren. Dafür ist nicht der Nachweis des Eintretens der Beeinträchtigung oder
einer konkreten Wahrscheinlichkeit erforderlich. Es reicht vielmehr die Darlegung einer
begründeten Wahrscheinlichkeit für eine Gefährdung aus.
9
Vgl. Lorz/Müller/Stöckel, Naturschutzrecht 2. Auflage, A 1 § 18 Rn. 25.
10
Nach dem Pflege- und Entwicklungsplan des Landschaftsarchitekten Dr. M. aus dem
Jahr 1996 handelt es sich bei dem betroffenen Grundstück um eine frische bzw. mäßig
nasse Weidelgras-Weißkleeweide mit einem flächenhaften Vorkommen der in der
Roten Liste der gefährdeten Pflanzenarten aufgeführten Gemeinen Sumpfsimse. Diese
Pflanzengesellschaft hatte sich infolge einer zunehmenden Vernässung der Fläche
eingestellt. Sie benötigt einen hohen Wasserstand. Diese Existenzbedingung wird
durch die Drainierungsmaßnahmen des Antragstellers in Frage gestellt, weil sie zu
einer verstärkten Entwässerung der Wiese führt.
11
Die Drainierungsmaßnahmen sind auch nicht nach den textlichen Festsetzungen des
LP zulässig. Gemäß Ziffer 2.1. Abs. 2 lit. r LP sind in den Naturschutzgebieten des
Planbereichs Entwässerungsmaßnahmen, zu denen ausweislich der Erläuterung zu
dieser Festsetzung auch das Verlegen von Drainagen gehört, verboten. Zwar bleiben
von diesem Verbot - im Einvernehmen mit der unteren Landschaftsbehörde -
Unterhaltungsarbeiten an vorhandenen Drainagen und Drainausmündungen sowie der
Ersatz von Dränen durch solche gleicher Leistungsfähigkeit unberührt. Diese
Ausnahmeregelung verfolgt jedoch erkennbar das Ziel, den bei Inkrafttreten des
Landschaftsplans am 23.12.1999 vorgefundenen Entwässerungszustand zu
gewährleisten. Drainierungsmaßnahmen, die zu einer weiter gehenden Entwässerung
führen, sind mit dem nach §§ 23 Abs. 2 BNatSchG , 34 Abs. 1 LG NRW in
Naturschutzgebieten geltenden Veränderungsverbot nicht zu vereinbaren. Derzeit
besteht zumindest eine begründete Wahrscheinlichkeit dafür, dass die veränderte
Drainage das Grundstück in einem größeren Umfang entwässert, als dies bei
Inkraftreten des Landschaftsplans der Fall war. Denn nach dem Vorbringen des
Antragstellers lief die alte Drainage seit Jahren immer schlechter, was er auf
Verstopfungen und Beschädigungen der über fünfzig Jahre alten Anlage zurück führt.
Der laut eidesstattlicher Versicherung des mit den Arbeiten beauftragten Unternehmers
nunmehr erfolgte Ersatz verstopfter Teile durch neue Rohre gleichen Durchmessers
dürfte eine gegenüber dem genannten Zeitpunkt stärkere Entwässerungsleistung
bewirken und damit zu einer erheblichen Gefährdung der schützenswerten
Pflanzengemeinschaft, die sich gerade auf Grund zunehmender Vernässung des
Grundstücks eingestellt hatte, führen.
12
Die nach § 4 Abs. 4 LG NRW für einen solchen Eingriff erforderliche Genehmigung der
unteren Landschaftsschutzbehörde liegt nicht vor. Er ist nach § 4 Abs. 5 LG NRW auch
nicht genehmigungsfähig. Im Rahmen der Abwägung gehen die Belange des
Naturschutzes den berechtigten Interessen des Antragstellers vor. Der Erhalt der
schützenswerten Pflanzengemeinschaft, die sich auf der betroffenen Fläche infolge
zunehmender Vernässung eingestellt hat, wiegt schwerer als die damit verbundenen
Nachteile für den Antragsteller. Die wirtschaftlichen Interessen des Antragstellers sind
geringfügig. Nach gegenüber dem Antragsgegner erteilter Auskunft der
Landwirtschaftskammer Q. lässt sich für Heu ein Erlös von maximal 15 EUR pro Tonne
erzielen. Bei einem jährlichen Ernteertrag von - nach Angaben des Antragstellers - bis
zu 35 Doppelzentnern auf der streitgegenständlichen Fläche errechnet sich eine
jährliche Einnahme von 52,50 EUR. Im Übrigen hat der Antragsgegner
Ausgleichszahlungen für Ertragseinbußen in Aussicht gestellt.
13
Das an den Antragsteller gerichtete Gebot, den in den S. bach mündenden Auslauf der
auf dem näher bezeichneten Grundstück neu verlegten Drainagen dauerhaft zu
verschließen, ist inhaltlich hinreichend bestimmt. Die hierfür bestimmte Frist von zwei
Wochen nach Erhalt der Ordnungsverfügung ist angemessen. Insoweit hat der
Antragsteller auch nichts Gegenteiliges vorgetragen.
14
Aber auch ungeachtet der nach Aktenlage eingeschätzten Erfolgsaussichten des
Widerspruchs wiegt das Vollziehungsinteresse des Antragsgegners schwerer als das
Aufschubinteresse des Antragstellers. Nach dem schlüssigen Vortrag des
Antragsgegners sind erste Schäden für die schützenswerte Pflanzengesellschaft durch
einen Betrieb der veränderten Drainage bei sehr trockener Witterung bereits im Frühjahr
zu erwarten. Bei normaler Witterung kann über das Sommerhalbjahr mit sichtbaren
Veränderungen gerechnet werden. Mit einer Schädigung wäre auch die Rechtfertigung
der Ausweisung als Naturschutzgebiet akut gefährdet. Demgegenüber stehen lediglich
geringfügige wirtschaftliche Einbußen des Antragstellers für die Zeit bis zu einer
abschließenden Entscheidung über seinen Widerspruch. Bei einer möglichen
Jahreseinnahme von 52,50 EUR wiegt selbst ein für den Zeitraum bis zur
abschließenden Entscheidung über den Widerspruch unterstellter totaler Ernteausfall
auf Grund zunehmender Vernässung des Grundstücks geringer als die für den Fall des
vorläufigen Betriebs der Drainage drohende längerfristige Schädigung der
schützenswerten Pflanzengemeinschaft.
15
Der Antrag zu 2. ist ebenfalls unbegründet. Der Bescheid vom 03.12.2002 ist
offensichtlich rechtmäßig. Der Antragsgegner durfte das in der Ordnungsverfügung vom
08.11.2002 angedrohte Zwangsgeld gemäß §§ 55 Abs. 1 Alt 2, 63, 64 Satz 1 VwVG
NRW festsetzen, da der gegen die Ordnungsverfügung eingelegte Widerspruch gemäß
§ 80 Abs. 2 Satz 4 VwGO keine aufschiebende Wirkung entfaltet und der Antragsteller
die ihm zur Verschließung des Drainageauslaufs gesetzte Frist nicht eingehalten hat.
Die Androhung eines weiteren Zwangsgeldes findet ihre Rechtsgrundlage in § 60 Abs.
1 Satz 3 VwVG NRW.
16
Die Kammer hat die nachgereichten Schriftsätze des Prozessbevollmächtigten des
Antragstellers vom 24.03.2003 und 26.03.2003 zur Kenntnis genommen. Sie sieht sich
dadurch nicht zu einer anderen Entscheidung veranlasst. Dies gilt insbesondere, soweit
dort ein jährlicher Erlös aus der Heuernte von bis zu 300 EUR für möglich gehalten wird.
17
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
18
Die Streitwertfestsetzung erfolgt nach § 13 Abs. 1 GKG. Dabei entfällt auf den Antrag zu
1. ein Betrag von 500 EUR, auf den Antrag zu 2. von 1.000 EUR.
19