Urteil des VG Minden vom 14.01.2005

VG Minden: grundstück, stadt, satzung, abgrenzung, bestimmtheit, bemessungsgrundlage, winterdienst, mindestabstand, eigentümer, ausdehnung

Verwaltungsgericht Minden, 5 K 5579/03
Datum:
14.01.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
5. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 K 5579/03
Tenor:
Der Bescheid des Beklagten vom 30.04.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 wird aufgehoben.
Tatbestand:
1
Der Kläger ist Eigentümer des im nordöstlichen Teil bebauten Grundstücks Gemarkung
Q. W. , Flur 3, Flurstück 174 - F.---straße 54. Die F.---straße ist im Ortsteil Q. W. eine
Verbindungsstraße zwischen der X. -N. -T. , die in Höhe der Hausnummer 13 nach
Norden abzweigt und der P. T. . Die P. T. verläuft im übrigen weitgehend parallel zur F.--
-straße , an die das Grundstück nach Süden mit 74 Metern angrenzt. Wegen der
Grundstückslage, des Grundstückszuschnitts und des Straßenverlaufs wird auf die
vorliegenden Pläne (Grundkarte, Lageplan) und die Luftbildaufnahme verwiesen.
2
Mit Bescheid vom 30.04.2003 über Grundbesitzabgaben für das Haushaltsjahr 2003 zog
der Beklagte den Kläger zu Straßenreinigungsgebühren/Winterwartung mit 40 m
Berechnungseinheiten für die Jahre 1999 bis 2003 heran, wobei die
Winterwartungskosten in den Jahren 1999 und 2000 jährlich insgesamt 38,80 EUR
betrugen und in den Jahren ab 2001 bis 2003 jährlich 33,20 EUR. Gegen seine
Heranziehung legte der Kläger am 07.07.2003 Widerspruch ein unter Hinweis auf ein im
Jahr 1989 durchgeführtes Widerspruchsverfahren. Damals sei dem Widerspruch
stattgegeben worden, weil das Grundstück F.---straße 54 planungsrechtlich als im
Außenbereich gelegen bewertet worden war. An diesem Sachverhalt habe sich nichts
geändert.
3
Mit Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 04.08.2003 wurde der Widerspruch
zurückgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Für den auf den
Hauptzug der F.---straße durchgeführte Winterwartung erhebe die Stadt E. Gebühren,
das Grundstück des Klägers sei innerhalb der geschlossenen Ortslage gelegen.
4
Nach Zustellung des Widerspruchsbescheides hat der Kläger am 27.08.2003 die
vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung verweist er auf den Widerspruchsbescheid
vom 17.10.1989, wonach das Grundstück F.---straße 54 als im Außenbereich gelegen
beurteilt worden sei. Soweit der Kläger nunmehr durch Bescheid vom 30.04.2003 für die
Jahre 1999 bis 2003 zur Zahlung von Winterwartung herangezogen worden sei, seien
5
die gesetzlichen Grundlagen nach dem Straßenreinigungsgesetz NW und der
entsprechenden Ortsatzung der Stadt E. nicht erfüllt, weil das Grundstück des Klägers
nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage liege. Der Bereich des klägerischen
Grundstücks sei im Flächennutzungsplan als Fläche für die Land- und Forstwirtschaft
ausgewiesen, das Wohnhaus des Klägers befinde sich auf einen übergroßen
Grundstück, das Nachbargrundstück zum T1.------weg hin sei unbebaut. Auch das
weitere Nachbargrundstück Richtung L. sei unbebaut, ebenso das darauf folgende
Grundstück. Auch sei die F.---straße auf der gegenüberliegenden nördlichen
Straßenseite unbebaut. Aus diesem Grunde komme eine Heranziehung des
Grundstücks des Klägers nach Maßgabe des Straßenreinigungsgesetzes NW nicht in
Betracht. Gegen den vom Beklagten angewandten Gebührenmaßstab bestünden
Bedenken, zumal die Satzung nicht zwischen solchen Straßen, in denen häufiger
regelmäßig Winterwartung durchgeführt werde und anderen Straßen, in denen
eingeschränkte Winterwartung durchgeführt werde, unterscheide.
Der Kläger beantragt,
6
den Bescheid des Beklagten vom 30.04.2003 betreffend die Heranziehung zu
Winterwartungsgebühren für den Zeitraum 1999 bis 2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 aufzuheben.
7
Der Beklagte beantragt,
8
die Klage abzuweisen.
9
Unter Bezugnahme auf die vorgelegte Grundkarte (Maßstab 1:5000) und eines
Kartenauszugs im Maßstab von 1:1000 ergebe sich, dass der Kläger verpflichtet sei
Winterwartungsgebühren zu zahlen. Das Grundstück des Klägers liege innerhalb der
geschlossenen Ortslage. Der von der Stadt E. gewählte Gebührenmaßstab sei nicht zu
beanstanden, da die Satzung der Stadt E. da nach differenziere, ob die volle oder nur
eingeschränkte Winterwartung durchgeführt wird. Im Übrigen seien die pauschalen
Rügen zum Wirklichkeits- und Wahrscheinlichkeitsmaßstab nicht nachvollziehbar.
10
Wegen der Örtlichkeit im Einzelnen wird Bezug genommen auf den vorliegenden
Grundkartenauszug, Blatt 28 GA, den Lageplan, Blatt 29 GA sowie den
Übersichtslageplan, Anlage Blatt 33 und die Luftbildaufnahme, ebenfalls Anlage Blatt
33.
11
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im Übrigen wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und der
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich der im
Verhandlungstermin vorgelegten Hausakte.
12
Entscheidungsgründe :
13
Die Klage ist zulässig und begründet. Die angefochtenen Bescheide des Beklagten vom
30.04.2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 04.08.2003 ist
rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten ( § 113 Abs.1 Satz 1VwGO). Der
der Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren laut § 6 Abs. 1 der Satzung über die
Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren in der für die
Jahre 1999 geltenden Fassung - SRGS - zugrundeliegende Gebührenmaßstab ist nicht
14
hinreichend bestimmt. Daneben verläuft die F.---straße im Bereich des Grundstücks des
Klägers nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage.
Nach § 6 Abs. 3 KAG NW ist der Maßstab einer Gebühr die Bemessungsgrundlage mit
der unter Anwendung des Gebührensatzes die Höhe der Gebühr errechnet wird. Bei der
Wahl der Bemessungsgrundlage besteht für den örtlichen Satzungsgeber weitgehende
Gestaltungsfreiheit, wenn wie hier ein Wirklichkeitsmaßstab ausscheidet. Das Gericht
hat insoweit nicht zu prüfen, ob in der Ortssatzung der zweckmäßigste, vernünftigste
oder wahrscheinlichste Maßstab gewählt worden ist. Jedoch muss der Maßstab
eindeutig erkennen lassen, auf Grund welcher Faktoren die Gebühr berechnet werden
soll. Diesen Anforderungen wird die Maßstabsreglung in § 6 Abs.1 SRGS nicht gerecht.
Zwar ist die Länge der Grundstücksseite(n) zur T. Anknüpfung für
Straßenreinigungsgebühr, hier die Winterwartungsgebühr, die Art und Weise der
Ermittlung der Grundstücksseite(n) zur T. ist jedoch nicht hinreichend bestimmt.
15
Rechtsgrundlage der Heranziehung der Klägerin zu Straßenreinigungsgebühren, hier
zu Gebühren für den Winterdienst, ist § 3 Straßenreinigungsgesetz NW in Verbindung
mit der örtlichen Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von
Straßenreinigungsgebühren -Straßenreinigungsgebührensatzung SRGS- vom
22.11.1994 in der Fassung der Änderungssatzungen für die Jahre 1999-2003.
16
Nach der SRGS erhebt die Stadt E. für die von ihr durchgeführte Reinigung der
öffentlichen Straßen Benutzungsgebühren nach § 6 Abs.2 KAG i.V.m § 3 StrReinG NW.
Der Gebührensatz richtet sich nach der Zuordnung der T. zu bestimmten Straßenarten
(Anlage 1) laut Straßenverzeichnis (Anlage 2) und der Reinigungshäufigkeit. Bei der zur
Reinigung zählenden Winterwartung differenziert die Satzung zwischen Winterwartung
(0,83 EUR für die Jahre 2001 - bzw. 0,99 EUR und für die Jahre 1999 und 2000) und
eingeschränktem Winterdienst (0,43 EUR je Meter p.a. im Jahr 2003).
17
Nach § 6 Abs. 1 der SRGS ist Maßstab für die Gebührenerhebung die Länge der
Grundstücksseiten zur T. , die durch die lotrechte Projektion des gesamten Grundstücks
auf die Straßenachse jeder T. , durch die das Grundstück erschlossen ist, ermittelt wird.
Mit dem Bezugspunkt der Länge der Grundstücksseite(n) zur T. regelt die SRGB in der
Stadt E. zunächst einen in der Rechtsprechung anerkannten
Wahrscheinlichkeitsmaßstab, den Frontmetermaßstab. Dabei ist die Frontlänge entlang
der T. , durch die das Grundstück erschlossen wird , Bemessungsfaktor für die
Benutzungsgebühr. Für Hinterliegergrundstücke, (Grundstücke, die mit der T. keine
gemeinsame Grenze haben und von der T. erschlossen sind) bedarf es je nach
zufälliger Lage und Form zusätzlicher Fiktionen bzw. Projektionen. Der fiktive
Frontmetermaßstab ist insoweit als zulässig anerkannt, weil danach Anlieger- und
Hinterliegergrundstücke in etwa verglichen werden können.
18
S. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 15.03.2002 - 9 B 16/02 - NVwZ - RR 2002, 599 zur
Rechtslage in NRW s.grundlegend OVG NW, Urteil vom 28.09.1989 - 9 A 1974/89 -
NWVBl 1990, 163 ff.
19
Mit § 6 Abs.1 Satz 1 SRGS ist ein modifizierter Front-Meter-Maßstab durch die
Anwendung des "Projektionsverfahrens" durch die Stadt E. eingeführt worden. Soweit
die Kammer im
20
Urteil vom 28.09.1990 - 5 K 2323/89 -
21
die Entscheidung des Rates der Stadt E. , von dem sonst häufig verwandten
Frontmetermaßstabsregelung abzuweichen als vom weiten Ermessen des
Ortsgesetzgebers gedeckt angesehen und hinreichende Bestimmtheit der Satzung
bestätigt hat und auch die durch die Satzung vorgegebene lotrechte Projektion auf den
damaligen Fall angewandt hat, hält die Kammer wegen fehlender Bestimmtheit des
Gebührenmaßstabs hieran nicht mehr fest. Die Ermittlungsmethode der lotrechten
Projektion des gesamten Grundstücks auf die Straßenachse ist nicht hinreichend
bestimmt, weil nicht geregelt ist wie die (fiktive) Anliegersituation hergestellt wird. Auch
ist es begrifflich ausgeschlossen, eine Fläche, nämlich das gesamte Grundstück auf
eine Ebene (Straßenachse) lotrecht zu projizieren. Im vorliegenden Verfahren hat der
Beklagte im übrigen "die lotrechte Projektion" für das Anliegergrundstück der Klägerin
gar nicht durchgeführt sondern sich an der Straßenfrontlänge orientiert. Der
Gebührenmaßstab der Grundstücksseite(n) zur T. ist als Rahmenregelung unvollständig
bzw. ohne konkrete Festlegung der Umsetzung der lotrechten Projektion unwirksam, es
fehlt an einer wirksamen Maßstabsregelung.
22
S. OVG NW, Urteil vom 3.2.1997- 9 A 525/95- in NWVBl 1997, 344
(Benutzungsgebühren) und Beschluss vom 30.10.1996 - 15 A 262/96 - in KStZ 1997,
219 (Fremdenverkehrsbeitrag).
23
Zwar ist das Projektionsverfahren unter Berücksichtigung der Entscheidung des
Bundesverwaltungsgerichts
24
Beschluss vom 15.03.2002 - 9 B 16/02 - in NVwZ -RR 2002,599-600 zu OVG Koblenz,
Urteil vom 13.12.2001 - 12 A 11167/01 -, in KStZ. 2002 Seite 193
25
anerkannt und rechtlich für unbedenklich gehalten worden. Dabei ist jedoch zu
berücksichtigen, dass den vorgenannten Entscheidungen eine Satzungsregelung
zugrunde liegt, die - anders als die vorliegende Satzung der Stadt E. - das
Projektionsverfahren zur Ermittlung der lotrechten Projektion näher beschreibt. Danach
ist nämlich maßgeblich für die Ermittlung der Straßenlänge zur T. auf die Länge
zwischen zwei Senkrechten, die von den äußeren Punkten der Grundstücksseiten auf
die T. projiziert wird, abzustellen. Nach dem hinreichend bestimmten
Projektionsverfahren gilt als für die Gebührenfestsetzung maßgeblich die Straßenlänge
bei Grundstücken, deren Seitengrenzen nicht senkrecht zur Straßenmittellinie verlaufen
oder deren längste parallel zur Straßenmittellinie verlaufende Ausdehnung länger als
die gemeinsame Grenze von Grundstück und T. ist, sowie bei Hinterliegergrundstücken
folgendes:
26
Straßenlänge ist die Länge der Straßengrenze zwischen zwei Senkrechten, die von den
äußeren Punkten der Grundstücksseite oder Seiten, die der zur reinigenden T.
zugekehrt sind, auf der Straßenmittellinie errichtet werden.
27
(s. Mustersatzung Rheinland -Pfalz und OVG Koblenz 13.12.2001 - 12 A 11167/01-
KStZ 2002, 193 f; bestätigt durch BVerwG Beschl. Vom 15.03.2002 - aaO). Das näher
beschriebene Projektionsverfahren ist danach eine Methode zur Berechnung fiktiver
Frontmeterlängen insbesondere bei Hinterliegern.
28
Mit Blick auf die Regelung in § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung der Stadt E. wird
eine Differenzierung zwischen Anliegergrundstücken nach dem Front- Meter-Maßstab
29
und Hinterliegergrundstücken nicht vorgenommen. Auch ist in der Satzung nicht
dargelegt, wie das gesamte Grundstück auf die Straßenachse zu projizieren ist, um die
maßgebliche Länge der Grundstücksseite ermitteln zu können.
Des weiteren bestehen erhebliche Zweifel daran, dass es sich bei der im Rahmen der
Winterwartung geräumten F.---straße im Bereich des Flurstücks des Klägers um eine T.
innerhalb der geschlossenen Ortslage handelt. Der in § 1 Straßenreinigungsgesetz NW
verwandte Begriff "innerhalb der geschlossenen Ortslage" dient der straßenrechtlichen
Abgrenzung , ob bestimmte Straßenlängen einer T. oder die T. als Ganzes innerhalb der
geschlossenen Ortslage oder außerhalb, d.h. straßenrechtlich im freien Gelände
verlaufen. Zur Abgrenzung ist in Anlehnung an die Rechtsprechung zu § 5
Fernstraßengesetz und § 5 Straßen- und Wegegesetz NW auf einen weitläufigen
Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen des örtlichen
Bebauungsbereiches gegenüber dem freien Gelände absetzen muss, abzustellen. Die
Frage, ob die an die T. angrenzenden Grundstücke ihrerseits innerhalb eines im
Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34 BauGB liegen, spielt für die
Abgrenzung, ob eine T. in einem Gebiet in § 1 Straßenreinigungsgesetz NW liegt, keine
Rolle.
30
S. OVG NW, Urteil vom 28.10.1979 - II A 1123/79 - in KStZ 1980 ,,56 f. und vom
18.11.1996 - 9 A 5984/94 - in Gemeindehaushalt 2000, 136, 137.
31
Ausgehend von diesen Grundsätzen lässt sich hier anhand der vorgelegten Karten und
sonstigen Pläne feststellen, dass die F.---straße im Bereich des Grundstücks des
Klägers nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage von Q. W. verläuft. Die F.---straße
verläuft im Bereich des veranlagten Grundstücks des Klägers nicht innerhalb einer
geschlossenen Ortslage. Die zusammenhängende Bebauung des Ortsteils Q. W. endet
nach Westen gesehen im Bereich der Bebauung südlich der F.---straße mit dem
Flurstück 712 und nach Osten gesehen im Bereich der Bebauung entlang dem T1.------
weg , einem Abzweig von der F.---straße . Die geschlossene Ortslage wird nicht mit den
westlich und östlich benachbarten Grundstücken Flurst. 710 und 712 und über das
Grundstück des Klägers fortgesetzt, sie ist vielmehr unterbrochen. Durch den insgesamt
unbebauten bzw. landwirtschaftlichen genutzten Zwischenraum wird der weitläufige
Bebauungszusammenhang unterbrochen, ein Eindruck der Geschlossenheit und
Zusammengehörigkeit mit der weiter ortseinwärts und ortsauswärts gelegenen
Bebauung vermittelndes Bild besteht nicht. Dies gilt für den nördlichen Bereich der F.---
straße und den südlichen Bereich. Soweit der Beklagte darauf abstellt, dass eine
geschlossene Ortslage erst dann nicht mehr vorliegt, wenn der Abstand zwischen zwei
Parzellen einen Mindestabstand von 150 Metern aufweist, ist dieser Mindestabstand im
Sinne der Auslegung des Beklagten dem Urteil des OVG NW vom 23.10.1979 - aaO- so
nicht zu entnehmen. Außerdem vernachlässigt der Beklagte mit seiner Messung des
Zwischenraumes nach Westen von ca. 120 Metern und nach Osten mit ca. 63 Metern
das Grundstück des Klägers mit einer Frontlänge von über 78 Metern. Demnach beträgt
der die geschlossene Ortslage unterbrechende Zwischenraum insgesamt über 250
Meter.
32
Schließlich wird das Grundstück des Klägers durch die F.---straße im Sinne der
Straßenreinigungssatzung nicht im vollen Umfang erschlossen. Denn soweit Flächen
rein landwirtschaftlich genutzt werden, liegt eine Erschließung nicht vor. Nach der
Rechtsprechung des OVG NW wird ein Grundstück im Sinne der insoweit
maßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 Straßenreinigungsgesetz NW von einer T.
33
erschlossen, wenn es von der T. rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge oder aber auch
nur zu fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat und dadurch schlechthin eine innerhalb
geschlossener Ortslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung des Grundstücks
ermöglicht wird. Insoweit kann nur die Hofstelle ohne den landwirtschaftlichen Teil
überhaupt Veranlagungsgegenstand sein.
S. OVG NW, Urteil vom 26.02.2003 - 9 A 2355/00 - in NVwZ-RR 2004.68-70
34
Straßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren
Eigentümer von der Straßenreinigung - innerhalb der geschlossenen Ortslage- einen
speziellen sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft
auswirkenden Vorteil haben, wie es etwa bei regelmäßiger Sauberhaltung und
Räumung innerörtlicher Straßen unter dem Aspekt des erleichterten Ortsverkehrs für die
Einwohner der Gemeinde der Fall ist. In Anwendung dieser Grundsätze ist bei rein
landwirtschaftlich genutzten Grundstücken eine typische wirtschaftliche
Grundstücksnutzung - innerhalb der geschlossenen Ortslage- zu verneinen,
landwirtschaftlichen Hofstellen fehlt es grundsätzlich - an einer innerhalb
geschlossenen Ortslagen - üblichen und sinnvollen wirtschaftlichen
Nutzungsmöglichkeit.
35
Auch wenn der Beklagte dementsprechend bei der Gebührenheranziehung von 40 m
erschlossener Grundstücksseite zur T. ausgeht, ist der Klage im Ergebnis stattzugeben,
weil die Satzungsregelung des § 6 Abs. 1 der Straßenreinigungssatzung hinsichtlich der
Umsetzung der lotrechten Projektion nicht hinreichend bestimmt ist und die F.---straße
im Bereich des Grundstücks des Klägers nicht innerhalb der geschlossenen Ortslage
verläuft.
36
Vor diesem Hintergrund kann die Rechtmäßigkeit der Gebührenkalkulation und der
rückwirkenden Veranlagung dahingestellt bleiben.
37
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs.2 VwGO.
38