Urteil des VG Minden vom 22.03.2002
VG Minden: bach, rohrleitung, wasser, umgestaltung, stadt, landwirtschaft, bedürfnis, quelle, graben, gewässer
Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 3143/98
22.03.2002
Verwaltungsgericht Minden
8. Kammer
Urteil
8 K 3143/98
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen trägt der Kläger.
Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die vom beigeladenen Wasserverband W. geplante
Umgestaltung des R. in P. , für die der Beklagte den mit der Klage angefochtenen
Planfeststellungsbeschluss erlassen hat.
Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt in P. mit Betriebsflächen von derzeit ca. 40 ha. Die in
seinem Eigentum stehenden Flächen (Flurstücke , und in Flur der Gemarkung W. ) grenzen
an den R. , ebenso das von ihm von seiner Mutter zugepachtete Flurstück .
Der weitgehend innerhalb landwirtschaftlich genutzter Flächen und im
Überschwemmungsgebiet der W. verlaufende R. mit einer Länge von ca. 5.6 km hat seine
(heutige) "Quelle" im Bereich des Kraftwerks L. (K. ), dessen Gelände über Flächendräne
an den Bach anschließt. Bevor der R. hiernach den Schleusenkanal unterquert, nimmt er
über eine Rohrleitung auch Oberflächenwasser aus dem Gewerbegebiet L. auf. Nach dem
Bau des Schleusenkanals in den sechziger Jahren wurde der Bach von Stat. 4 + 435,10 bis
Stat. 5 + 578.10 ausgebaut, um die nach dem Bau des Kanals - auch durch austretendes
Kanalwasser - vernässten landwirtschaftlich genutzten Flächen über Dränagen in den R.
entwässern zu können. Zur Entlastung des Gewässers wurde eine Rohrleitung gebaut, die
das anfallende Wasser aus dem Bach direkt der W. zuleitet. Folge war bzw. ist, dass der
Bach in seinem Mittel- und Oberlauf weitgehend trocken fällt, d.h. nur noch zu Zeiten
größerer Niederschläge und hoher Grundwasserstände Wasser führt. Um diesen Zustand
zu verändern, drängen seit Jahren Naturschutzverbände - insbesondere die "W. S. e.V."
und das "A. im " - darauf, dass Renaturierungsmaßnahmen ergriffen werden, um den
Störchen im Bereich der P. W. , durch die der R. verläuft, einen besseren Lebensraum zu
bieten.
Der Beigeladene, dem die Gewässerunterhaltung und der Gewässerausbau obliegt (§ 3
der Verbandssatzung, Amtliches Kreisblatt M. -L. 1995, 185) plant mit der Umgestaltung
insbesondere die "Wiedervernässung" des R. ab der Rohrleitung in dem Teilstück
zwischen J. und W. und seinen Ausbau zu einem naturnahen, ständig Wasser führenden
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Fließgewässer auf der gesamten Strecke bis zur Einmündung in die W. bei W. . Hierzu
sollen unter weitgehender Beibehaltung des "historischen" Gewässerverlaufs in einzelnen
Teilabschnitten u.a. eine mäandrierende Linienführung geschaffen, Profile und
Böschungen neu gestaltet, Sohlhöhen zum Ausgleich des Gefälles geändert, verrohrte
Teilstrecken offen gelegt, Übergänge weitgehend profilfrei hergerichtet und ein
Retentionsraum (am Schleusenkanal) geschaffen werden. Besonderes Schwergewicht
wird den Profilaufweitungen und Böschungsabflachungen beigemessen, die das Entstehen
für die Tierwelt wichtiger kleinerer Feuchtzonen begünstigen und - verstärkt durch
Uferanpflanzungen und Gehölzstreifen - dem R. durchgängig den Charakter eines Baches
und nicht nur eines Grabens geben sollen. Hinzu kommen die Anlage von kleineren
Stillgewässerstücken und die Einbindung von kleinen Altarmen sowie die Herrichtung
eines Steilufers als Eisvogelwand.
Unterhalb des Regeneinlaufs aus dem Gewerbegebiet L. ist eine Tauchwand vorgesehen,
die evtl. anfallende Schwimmstoffe zurück halten soll. Diese ist auch Gegenstand des
Bescheides der Bezirksregierung D. vom 23.7.1998, mit dem der Stadt P. - widerruflich und
befristet bis zu 30.4.2003 - die Einleitung des Niederschlagswassers erlaubt worden ist (Nr.
5.9 des Bescheids). Die zur W. abgehende Rohrleitung soll erhalten bleiben und im
Wesentlichen der Hochwasserentlastung dienen.
Im Bereich des Grundbesitzes des Klägers soll die Bachböschung abgeflacht werden,
wobei in den vorhandenen Gehölzbestand nicht eingegriffen wird. Ferner ist die
Beseitigung einer Verrohrung vorgesehen. Die nördlich vorgesehene Verlegung des
Gewässers "entsprechend dem historischen Verlauf" und die Schaffung von Feuchtzonen
an zwei Bacharmen betreffen das Flurstück , das nicht zu seinem Betrieb zählt.
Mit Schreiben vom 1.4.1997 beantragte der Beigeladene unter Hinweis auf § 31 des
Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) beim Beklagten die Planfeststellung für sein Vorhaben.
Beigefügt sind dem Antrag u.a. die Antragsbegründung, die wassertechnischen Entwürfe,
eine Umweltverträglichkeitsstudie zum Vorhaben sowie ein landschaftspflegerischer
Begleitplan. Nach Anhörung der Träger öffentlicher Belange und betroffener Verbände (u.a.
Naturschutzbund Deutschland (NABU)/Landesgemeinschaft Naturschutz und Umwelt
NRW, W. -L. Landwirtschaftsverband e.V.) verfügte der Beklagte die Auslegung der Pläne
und Unterlagen, die vom 23.2. bis 23.3.1998 im Verwaltungsgebäude L. der Stadt P.
erfolgte. Mit Schreiben vom 30.3.1998 und im Erörterungstermin am 21.4.1998 erhob der
Kläger Einwendungen. Mit Beschluss vom 22.7.1998 stellte der Beklagte den Plan zum
Ausbau (wesentliche Umgestaltung) des R. fest und wies zugleich die Einwendungen des
Klägers als unbegründet zurück (Abschn. VIII, S. 9 des Beschlusses).
Am 27.8.1998 hat der Kläger durch seinen Prozessbevollmächtigten Klage erhoben.
Zur Begründung wird - unter Rückgriff auf die Einwendungen im Planfeststellungsverfahren
- vorgetragen:
Für den Planfeststellungsbeschluss fehle eine konkrete Ermächtigungsgrundlage. § 31
WHG scheide als Rechtsgrundlage aus; die Vorschrift bestimme nur, dass für den Ausbau
eines Gewässers die vorherige Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens
erforderlich sei, und besage nichts darüber, wann eine Ausbaumaßnahme überhaupt
geboten sei. Es entstehe der Eindruck, dass der beigeladene Wasserverband lediglich dem
Anliegen einer interessierten Personengruppe nachgegeben habe.
Die vom Beklagten vorgenommene Umweltverträglichkeitsprüfung leide an erheblichen
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Fehlern, weil die in den Blick zu nehmenden Schutzgüter unzureichend bewertet worden
seien. Durch den planfestgestellten Ausbau werde ein für die Landwirtschaft aktuell
vorteilhafter Ausbauzustand in sein Gegenteil verkehrt. Der im Ursprungstal der W.
liegende Bach habe einzig und allein die Funktion, bei hochwasser das Wasser von den
angrenzenden überfluteten landwirtschaftlichen Nutzflächen abzuleiten. Man könne ihn
daher auch als "Hochwasserablaufrinne" bezeichnen. Im Urzustand habe er weder eine
Quelle noch eine Einmündung in die W. gehabt. Nie habe er die Aufgabe eines Vorfluters
gehabt; durch das geringe Gefälle, teilweise sei auch Gegengefälle gegeben, habe er
diese Aufgabe auch nicht erfüllen können, zumal Staunässeböden und
Drainageeinleitungen nicht vorhanden gewesen seien. Damit handele es sich bei dem
Vorhaben des Beigeladenen nicht um eine Wiedervernässung, sondern um die erstmalige
Herstellung eines Fließgewässers.
Diese führe zu unzumutbaren Beeinträchtigungen. Der künftige Wasserspiegel des R. liege
nur wenige, im Durchschnitt 12 cm unterhalb des linken Ufers. Damit wäre eine
Bewirtschaftung der anliegenden Flächen nicht mehr möglich, teilweise würden Flächen
alsdann sogar überflutet. Für Ackerbau würden Grundwasserabstände von 100 cm, für
Weiden von ca. 80 und für Wiesen von ca. 6. cm benötigt. Wegen der Einleitung des
Oberflächenwassers aus dem Gewerbegebiet L. in den R. und dessen Weiterleitung darin
würde die Sohle des Baches verschmutzt. Wenn der R. bei dem jährlich zu erwartenden
hochwasser über die Ufer trete, würden die Schadstoffe auf die angrenzenden
landwirtschaftlichen Nutzflächen geschwemmt, die dann unbrauchbar würden. Hinzu
kämen die Schadstoffe des Wassers des Schleusenkanals, dieses Wasser würde ebenfalls
über den Bach weitergeleitet. Bislang sei dieses Schmutzwasser über die Rohrleitung
direkt in die W. fortgeleitet worden. Nunmehr solle es dazu dienen, den Graben zu
"vernässen".
Der Kläger beantragt,
den Planfeststellungsbeschluss des Beklagten vom 22.7.1998 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er verweist auf § 31 WHG als Ermächtigungsgrundlage für den angefochtenen Beschluss,
verneint schädliche Auswirkungen des Vorhabens auf landwirtschaftliche Nutzflächen,
bezieht sich auf die vom Beigeladenen vorgelegte Umweltverträglichkeitsstudie und auf die
Stellungnahmen der am Verfahren beteiligten Fachbehörden und weist noch darauf hin,
dass die Stadt P. nach dem Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung vom 23.7.1998
lediglich unverschmutztes Niederschlagswasser aus Trennsystem in den Bach einleiten
dürfe. Eine Vorbehandlung des einzuleitenden Niederschlagswassers sei nicht gefordert,
jedoch ein entsprechender Vorbehalt aufgenommen worden. Um aufschwimmende Stoffe
zurückhalten zu können, sei der Bau der Tauchwand aufgegeben worden.
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten
sowie auf die vom Beklagten vorgelegten Planfeststellungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe:
Die Klage hat keinen Erfolg.
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Sie ist zwar zulässig.
Der vorherigen Durchführung eines Widerspruchsverfahrens (§ 68 Abs. 1 Satz 1 der
Verwaltungsgerichtsordnung, VwGO) bedurfte es nicht, da der angefochtene Beschluss in
einem sog. förmlichen Verfahren im Sinne der §§ 63 ff. des Verwaltungsverfahrensgesetzes
NRW, VwVfG NRW, ergangen ist, § 68 Abs. 1 Satz 2 1. Alt. VwGO i.V. mit § 70 VwVfG
NRW.
Für das Begehren auf Aufhebung fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse. Allerdings ist die in
Abschnitt VI. des Beschlusses (Seite 9) für die Fertigstellung der Ausbaumaßnahme
festgesetzte Frist mit Ablauf des 31.12.2001 verstrichen; auch ist mit der Maßnahme noch
nicht begonnen worden. Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass die Planfestellung außer
Kraft getreten ist (§ 104 Abs. 3 des Wassergesetzes NRW, WasG NRW). Voraussetzung für
den Lauf der Frist ist die Unanfechtbarkeit des Beschlusses, die hier nicht eingetreten ist
(vgl. - für die Fünf-Jahres-Frist - § 71 Abs. 4 VwVfG NRW, der ausdrücklich von
Unanfechtbarkeit spricht).
Die Klage ist aber unbegründet.
Mängel des formellen Rechts für das Zustandekommen des angefochtenen Beschlusses
sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich. Insbesondere ist dem
Bestimmtheitserfordernis für belastende Verwaltungsakte genügt. Aus den Lageplänen mit
ihrer Kurzbeschreibung von Einzelmaßnahmen ist in Verbindung mit den detaillierteren
zeichnerischen Darstellungen der Pläne des landschaftspflegerischen Begleitplans klar zu
entnehmen, welche Flächen etwa für Böschungsabflachungen und Uferrandstreifen in
Anspruch genommen werden sollen.
Die am Maßstab der §§ 31 WHG, 100 WasG NRW zu messende Planungsentscheidung
des Beklagten begegnet auch in materieller Hinsicht keinen rechtlichen Bedenken, so dass
ihre Aufhebung nicht in Betracht kommt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Bei der vorliegend zu
beurteilenden Planung zum Gewässerausbau handelt es sich um eine gemeinnützige
Planfeststellung, denn sie erfolgt aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit. Es bedarf
keiner weiteren Darlegung, dass die dem Beigeladenen obliegende Aufgabe und das mit
dem vorliegenden Planfestellungsverfahren verfolgte Ziel, den R. auszubauen und ihm
dabei insgesamt den Charakter eines naturnahen Fließgewässers zu geben oder
wiederzugeben, dem Wohl der Allgemeinheit entspricht.
Aus der Annahme einer gemeinnützigen Planfeststellung ergibt sich auch ohne Weiteres
die Antwort auf die für Planfeststellungen dieser Art vorausgehende Frage, ob der
Planfeststellungsbeschluss nach Maßgabe der gesetzlichen Planungsziele und
Planungsleitsätze im konkreten Fall gerechtfertigt ist. Auch dies ist zu bejahen. Insoweit
besteht - entgegen der Auffassung des Klägers - eine "Ermächtigungsgrundlage" für die
Planung.
Vgl. zum Merkmal der sog. Planrechtfertigung: Hösch, Die privatnützige Planfeststellung,
ZfW 1997, 79 ff. [83], m.w.N.
Hierbei ist vom Gericht nicht etwa nachzuprüfen, ob das betreffende Vorhaben
unabweisbar notwendig in dem Sinne ist, dass es ernsthafte Alternativen dazu nicht gibt.
Eine solche Annahme würde Wesen und Umfang der planerischen Gestaltungsfreiheit
einerseits und das zulässige Maß verwaltungsgerichtlicher Kontrolle andererseits
verkennen. Die Planrechtfertigung als rechtliche Schranke besagt vielmehr nur, dass für
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das Vorhaben nach Maßgabe der von der gesetzlichen Regelung allgemein verfolgten
Ziele ein Bedürfnis besteht, dass die konkrete Planung also "vernünftigerweise geboten
ist".
Vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 7. Juli 1978 - IV C 79.76 -, BVerwGE 56, 110.
Hieran können vorliegend keine Zweifel bestehen. Aus den diversen Beschreibungen des
vorhandenen Zustandes
vgl. Landschaftspflegerischer Begleitplan S. 11 ff., Erläuterungsbericht zur
Umweltverträglichkeitsstudie sowie Begründung des Antrags auf Durchführung des
Planfeststellungsverfahrens,
ergibt sich, dass der Zustand des Baches in weiten Teilen wasserwirtschaftlichen und vor
allem ökologischen Anforderungen nicht entspricht. Die gravierendsten Mängel bestehen
darin, dass infolge eines erhöhten Sohlniveaus und der Ableitung von Wasser, nämlich des
gesamten Mittelwasserabflusses über eine Rohrleitung direkt in die W. , der Bachlauf in der
überwiegenden Zeit des Jahres trocken fällt, was erhebliche Störungen des Naturhaushalts
zur Folge hat, und dass er in großen Teilen als blanker Graben verläuft. Hier korrigierend
einzugreifen - mit der Schaffung eines durchgehenden Wasserflusses, Anlage und
Abflachung von Böschungen, Profilausweitungen und dergleichen -, besteht ein
erhebliches Bedürfnis, wie insbesondere die "neuen" wasserrechtlichen Vorschriften und
Regelungswerke unterstreichen.
Vgl. die Richtlinie für naturnahe Unterhaltung und naturnahen Ausbau der Fließgewässer
in Nordrhein Westfalen vom 6.4.1999, MBl. NRW 1999, 716, und ihre Vorgängerin,
Richtlinie vom 1.9.1989, SMBl. MRW. 722, deren Ausbaubeispiele sich in der vorliegenden
Planung wiederfinden.
Dabei ist unerheblich, ob der R. in seinem Ober- bzw. Mittellauf "im Urzustand" lediglich die
Aufgabe hatte, den Abfluss des regelmäßig eintretenden hochwassers zu beschleunigen
("Hochwasserablaufrinne", "Wasserfurche", "Grüppe"). Auch die Umgestaltung solcher
Wasserläufe und ihre Einbeziehung in einen funktionierenden Naturhaushalt sind
"vernünftigerweise geboten". Deshalb braucht das Gericht keine Untersuchungen über
frühere Zustände und Funktionen des Bachs anzustellen und kann dahingestellt sein
lassen, ob die gelegentliche Kurzbezeichnung des Ausbauvorhabens mit
"Wiedervernässung" zutreffend ist.
Die angefochtene Planfeststellung genügt auch den Anforderungen des bei jedweder
fachgesetzlichen Planung zu berücksichtigenden Abwägungsgebots.
Vgl. zu seinen Erfordernissen im Einzelnen, OVG NRW, Beschluss vom 24.3.1993 - 20 B
5005/92 -, zu einer wasserstraßenrechtlichen Planfeststellung.
Der Beklagte hat in diesem Rahmen Alternativen gesehen und erwogen (vgl. Seite 12 des
Beschlusses und Seite 7 des Planfeststellungsantrags), Nutzungskonflikte mit der
Landwirtschaft gesehen und die in den Blick zu nehmenden öffentlichen und privaten
Belange nicht fehlerhaft gewichtet. Der "historische" Gewässerverlauf wird im Bereich der
Flächen des Klägers im Wesentlichen beibehalten. Die "Ausweitung" des Gewässers per
Böschungsabflachung und Anlage eines Uferrandstreifens ist geringfügig und führt nicht
etwa zu einer Beeinträchtigung oder Gefährdung der betrieblichen Existenz. Dies wird auch
nicht vorgetragen. Fragen der Entschädigung für die Inanspruchnahme der Flächen, über
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deren Erwerb der Beklagte übrigens in Verhandlungen mit den Betroffenen treten will, sind
nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Von daher ist nicht ersichtlich, dass der
Beklagte fehlerhaft den öffentlichen Belangen den Vorzug gegeben hat.
Es sind auch keine nachteiligen Auswirkungen auf sonstige Rechtspositionen des Klägers
zu erwarten. Der Kläger hat insoweit außer Befürchtungen allgemeiner Art keine konkreten
Gefährdungen der von ihnen bezeichneten Schutzgüter dargetan. Die vorgetragene
Behauptung, die Umgestaltung des Baches führe zu einer Vernässung der angrenzenden
landwirtschaftlichen Nutzflächen, ist unbegründet. Es wird lediglich das Niedrig- und
Mittelwasser durch den Bach abgeleitet. Der Hochwasserabfluss durch die Rohrleitung zur
W. bleibt erhalten. Im Übrigen verbessert sich die hydraulische Leistungsfähigkeit des
Baches mit den geplanten Profilaufweitungen, der Beseitigung von einengenden
Durchlässen und der Schaffung einer durchgängigen Sohle mit nur einem Gefälle Richtung
W. . Wenn es zu Überflutungen und Vernässungen kommt, hat dieses - wie bisher - seine
Ursache im Hochwasser der W. , in deren Überschwemmungsbereich der R. über längere
Abschnitte verläuft. Die in der mündlichen Verhandlung erörterten Fotos des Beklagten von
Anfang März 2002 belegen dies in eindrucksvoller Weise. Dass bei solchem Hochwasser
auch das Niederschlagswasser aus dem Gewerbegebiet L. - vermischt mit W. - die
landwirtschaftlichen Nutzflächen überflutet, trifft zwar zu, jedoch vermag das Gericht darin
keine wesentliche Beeinträchtigung in der Nutzung der Flächen zu erkennen. Nach dem
Erlaubnisbescheid der Bezirksregierung D. vom 23.7.1998 in Verbindung mit Nr. 4.2.3 des
Runderlasses des Ministers für Umwelt, Raumordnung und Landwirtschaft betr.
Anforderungen an die öffentliche Niederschlagsentwässerung im Trennverfahren wird das
Gebiet einem Wohngebiet gleichgestellt, dessen Niederschlagswasser ohne
Vorbehandlung ab- und eingeleitet werden kann. Dass darin eine krasse Fehleinschätzung
liegt, vermag die Kammer nicht zu erkennen. Zudem findet mit dem Bau der Tauchwand
eine gewisse Vorbehandlung statt. Im Übrigen ist im Erlaubnisbescheid (Nr. 58) die
Forderung nach Errichtung eines Regenklärbeckens ausdrücklich vorbehalten; über den
Stand der Bebauung, Nutzungsänderungen und neue gewerbliche Ansiedlungen ist der
Bezirksregierung regelmäßig zu berichten. Von daher kann angenommen werden, dass bei
ständigem Auftreten gravierender Gewässerverschmutzungen - wie in der von Herrn V. in
der mündlichen Verhandlung vorgelegten Dokumentation zu erblicken - Abhilfe geschaffen
wird, und zwar dadurch, dass die im Bescheid vorbehaltene Vorbehandlungsanlage durch
den Einleiter gebaut wird oder gegen den Träger des hier streitigen Ausbauvorhabens
nachträglich Schutzauflagen ergehen (§§ 31 Abs. 5 WHG, 100 Abs. 4 WasG NRW).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht nicht
der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu
erklären, da dieser sich nicht durch Antragstellung am Prozessrisiko beteiligt hat.