Urteil des VG Minden vom 24.01.2002
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Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2759/00
Datum:
24.01.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2759/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin betreibt ein R. in L. . Dort verkauft sie u.a. das Produkt "Cold Pack".
Hersteller dieses Produkts ist die Fa. L. D.. J. GmbH in L. .
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Bei einer Überprüfung der Geschäftsräume der Klägerin durch das Kreisveterinäramt
des Beklagten am 22.5.2000 (muss heißen 22.4.2000) wurde der Verkauf von "Cold
Pack" beanstandet und der Klägerin durch mündliche Verfügung das weitere
Inverkehrbringen dieses Produktes untersagt. Wegen des Kampfergehalts handele es
sich bei dem Produkt nicht um ein freiverkäufliches Tierpflegemittel-. sondern um ein
Tierarzneimittel-. welches ohne Zulassung nicht verkauft werden dürfe.
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Mit Schreiben vom 10.5.2000 wiesen die Prozessbevollmächtigten der Klägerin darauf
hin-. dass ein gleichartiges Produkt des selben Herstellers vom Verwaltungsgericht
Gießen im Jahr 1990 als Pflegemittel eingestuft worden sei.
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Mit Schreiben vom 31.5.2000 legte die Klägerin Widerspruch gegen die
Verbotsverfügung ein. Sie führte aus-. das Produkt sei nur zur Pflege der Pferdebeine -
und nicht zur Behandlung von Entzündungen - bestimmt. So werde es in Reiterkreisen
auch verwendet. Therapeutische Wirksamkeit werde nicht beansprucht. Kampfer werde
nicht ausgelobt.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 12.7.2000 wies die Bezirksregierung D. den
Widerspruch der Klägerin zurück. Das L. für den ö. G. habe mit Prüfbericht vom
23.3.2000 das Produkt "Cold Pack" beurteilt und sei zu dem Ergebnis gekommen-. dass
es nach Art und Menge der nicht deklarierten Wirkstoffe Kampfer und Menthol als
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Arzneimittel einzustufen sei. Das Bundesgesundheitsamt (heute: BgVV - Bundesinstitut
für gesundheitlichen Verbraucherschutz und Veterinärmedizin) beurteile kampferhaltige
Produkte unabhängig von der in ihnen enthaltenen Kampferkonzentration als
Arzneimittel nach § 2 Arzneimittelgesetz (AMG) und setze für kampferhaltige Salben
eine Wartezeit für essbare Gewebe von drei Tagen fest. Für die Einordnung von Stoffen
oder Zubereitungen aus Stoffen als Arzneimittel oder Pflegemittel sei nicht die
subjektive Angabe des Herstellers-. sondern die objektive Bestimmung maßgeblich.
"Cold Pack" werde nicht ausschließlich zur Pflege oder Beeinflussung von Aussehen
oder Körpergeruch eingesetzt.
Am 28.7.2000 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben. Sie beantragt-.
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die Ordnungsverfügung vom 22.5.2000 (muss heißen 22.4.2000) in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 12.7.2000 aufzuheben. Der Beklagte beantragt-.
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von der Beklagten vorgelegten
Verwaltungsvorgänge-. die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig-. aber nicht begründet.
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Die angefochtene Untersagungsverfügung des Beklagten vom 22.5.2000 (richtig:
22.4.2000) in der Fassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung D. vom
12.07.2000 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
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Der Beklagte war gemäß § 69 Abs. 1 Nr. 1 AMG berechtigt-. das weitere
Inverkehrbringen des Präparates "Cold Pack" zu untersagen-. da es sich bei diesem
Präparat um ein Arzneimittel i. S. d. §§ 2 Abs. 1 Nr. 1-. Abs. 3 Nr. 4 AMG handelt-. das
nach § 21 Abs. 1 AMG der Zulassung durch die zuständige Bundesoberbehörde bedarf-
. um als Fertigarzneimittel (§ 4 AMG) in den Verkehr gebracht zu werden.
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Nach § 69 Abs. 1 AMG treffen die zuständigen Behörden die zur Beseitigung
festgestellter Verstöße und zur Verhütung künftiger Verstöße notwendigen
Anordnungen. Nach § 69 Abs. 1 Satz 2 AMG kann die zuständige Behörde
insbesondere das Inverkehrbringen von Arzneimitteln untersagen-. wenn u. a. die
erforderliche Zulassung oder Registrierung für das Arzneimittel nicht vorliegt.
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Das Produkt "Cold Pack " ist ein Arzneimittel gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 iVm § 2 Abs. 3 Nr.
4 AMG-. da es sich um eine Zubereitung aus Stoffen handelt-. die dazu bestimmt ist-.
durch Anwendung am tierischen Körper Krankheiten-. Leiden-. Körperschäden oder
krankhafte Beschwerden zu heilen-. zu lindern-. zu verhüten oder zu erkennen. Es
unterfällt nicht der Ausschlussregelung des § 2 Abs. 3 Nr. 4 AMG-. wonach Arzneimittel
nicht Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen sind-. die ausschließlich dazu bestimmt
sind-. äußerlich am Tier zur Reinigung oder Pflege oder zur Beeinflussung des
Aussehens oder des Körpergeruchs angewendet zu werden-. soweit ihnen keine Stoffe
oder Zubereitungen aus Stoffen zugesetzt sind-. die vom Verkehr außerhalb der
Apotheke ausgeschlossen sind.
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"Cold Pack" enthält u.a. Kampfer. Dieser Stoff wirkt durchblutungsfördernd. Die
gesteigerte Durchblutung beschleunigt den Abtransport von Entzündungszellen.
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vgl. Tierarzneimittel Kompendium der Schweiz zu "Grün-Gel" Salbe. http://www-
vetpharm.unizh.ch
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Weiterhin wirkt Kampfer an der Haut hyperämisierend und leicht lokalanästhetisch.
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vgl. Schöpke-. http://pharm1.pharmazie.uni-greifswald.de
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Diese o.a. Wirkungen sind arzneilicher Art-. denn Kampfer wird von der Haut resorbiert
und entfaltet seine Wirksamkeit in tiefergelegenem Gewebe.
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Vgl. OVG Lüneburg-. Beschluss vom 2.4.1985 -8 OVG B 5/83--. Seite 5 des Abdrucks;
Bericht des Committee for veterinary medicinal Products-. UK-. vom August 1999 über
Camphora-. http://www.eudra.org/emea.html.
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Kampfersalbe ist auch in der Anlage 1 a zu § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung über
apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel vom 8.12.1988 (BGBl I-. 1988 S.
2151 ff) aufgeführt. Da kein Mischungsverhältnis angegeben wird-. geht die Kammer
davon aus-. dass eine Zubereitung mit Kampfer gleich welcher Dosierung ein
Arzneimittel darstellt.
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Die Salbe ist eindeutig-. auch nach der ihr vom Hersteller beigegebenen
Zweckbestimmung-. weder für die Reinigung des Pferdes noch zur Beeinflussung
seines Aussehens oder seines Körpergeruchs bestimmt.
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Sie dient auch nicht-. zumindest nicht ausschließlich-. der Pflege des Pferdes. Nach
Bestimmung der Herstellerfirma soll der Kühleffekt der Salbe die Pferdebeine nach
"anstrengender Arbeit wieder topfit" machen; d.h.-. durch Arbeit erwärmte Pferdebeine
sollen durch Auftragen der Salbe schneller wieder in ihren Ausgangszustand (normal
warme Beine) zurückgeführt werden; der kühlende und durchblutungsfördernde Effekt
der Salbe ist nicht auf eine rein äußerliche Pflege ausgerichtet. Damit erfüllt die Salbe
den Zweck-. eine Krankheit iSd des § 2 Abs. 1 Nr. 1 AMG zu heilen. Der BGH definiert
den Begriff von "Krankheit" in seinem Beschluss vom 21.3.1958 - 2 StR 393/57 - als
"jede-. also auch eine nur unerhebliche oder nur vorübergehende Störung der normalen
Beschaffenheit des Körpers- . die geheilt-. d.h. beseitigt oder gelindert werden kann".
Dieser Auffassung hat sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom
7.12.1962 angeschlossen.
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Zitiert nach Kloesel/Cyran-. Kommentar zum AMG-. § 2 Rdn. 9.
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Schließlich erfüllt das Produkt "Cold Pack" auch die Begriffsbestimmung des Art. 1 Nr. 2
der Richtlinie 65/65/EWG-. in dessen Absatz 2 Arzneimittel definiert werden als alle
Stoffe oder Stoffzusammensetzungen-. die (u.a.) dazu bestimmt sind-. am tierischen
Körper zur Beeinflussung der tierischen Körperfunktion angewandt zu werden.
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Vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.11.1994 - 3 C 2/93 --. BVerwGE 97-.
132 ff.
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Das ist hier der Fall.
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"Cold Pack" ist als Arzneimittel auch ein Fertigarzneimittel i. S. d. § 4 Abs. 1 AMG-. da
es im Voraus hergestellt und in einer zur Abgabe an den Verbraucher bestimmten
Verpackung in den Verkehr gebracht wird.
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Als Fertigarzneimittel i. S. d. § 4 AMG unterfällt das vorgenannte Präparat der
Zulassungspflicht nach § 21 Abs. 1 Satz 1 AMG-. wonach Arzneimittel i. S. d. § 2 Abs. 1
AMG nur dann in den Verkehr gebracht werden dürfen-. wenn sie durch die zuständige
Bundesoberbehörde zugelassen sind. Da die erforderliche Arzneimittelzulassung für
das Präparat nicht vorliegt-. war der Beklagte nach § 69 Abs. 1 Satz 1 AMG verpflichtet-.
gegen die Klägerin einzuschreiten. Dies gilt insbesondere dann-. wenn einer möglichen
Begehung von Straftaten vorzubeugen ist. Gemäß § 96 Abs. 5 i. V. m. § 21 AMG stellt es
eine Straftat dar-. ein nicht zugelassenes-. aber zulassungspflichtiges Arzneimittel in
den Verkehr zu bringen.
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Soweit die Art des Einschreitens im Ermessen der Behörde liegt-. hat der Beklagte sein
Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt. Es ist nichts dafür ersichtlich-.
dass eine andere Maßnahme geeigneter und weniger einschneidend gewesen wäre-.
um den festgestellten Verstoß zu unterbinden.
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Schließlich führt auch der Inhalt der Schreiben des Regierungspräsidenten in G. vom
22.5.1983 und vom 19.3.1993 sowie der Inhalt des in der mündlichen Verhandlung vor
dem Verwaltungsgericht G. protokollierten Vergleichs im Verfahren V/2 E 418/88 zu
keiner anderen Entscheidung des vorliegenden Verfahrens. Zum einen ist das
Verwaltungsgericht nicht an die in den o.a. Schreiben geäußerte Rechtsauffassung des
Regierungspräsidiums G. gebunden-. zum anderen handelt es sich bei dem Beschluss
des Verwaltungsgerichts G. nicht um eine Entscheidung materieller Art-. die evtl. für das
erkennende Gericht von Bedeutung sein könnte.
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Die Kosten der nach alledem abzuweisenden Klage trägt die Klägerin gemäß § 154
Abs. 1 VwGO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2-. § 708 Nr.
11 ZPO.
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