Urteil des VG Minden vom 19.10.2009

VG Minden (kläger, erwerbsfähigkeit, minderung, gutachten, innere medizin, operation, klinik, untersuchung, bericht, physiotherapie)

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 830/09
Datum:
19.10.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 K 830/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am geborene Kläger stand als L. im Dienst des beklagten Landes und versah
seinen Dienst bei der Kreispolizeibehörde I. .
2
Am 27. Juni 2003 erlitt er auf dem Weg vom Dienst mit seinem Krad einen
Verkehrsunfall, den der Landrat als Kreispolizeibehörde I. mit Bescheid vom 9. Juni
2004 als Dienstunfall anerkannte, nachdem beim Kläger eine traumatische
Symphysensprengung, eine Grundgelenksluxation des linken Zeigefingers sowie ein
knöcherner Bandausriss am linken Zeitmittelfingergelenk als Folge des Dienstunfalls
diagnostiziert worden waren. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit wurde für die Zeit vom
27. Juni 2003 bis zum 16. September 2003 auf 100 v. H., für die Zeit vom 17. September
2003 bis zum 31. Januar 2004 auf 60 v. H. und für die Zeit vom 1. Februar 2004 bis zum
30. Juni 2005 auf 40 v. H. festgesetzt und dem Kläger auf dieser Grundlage
Unfallausgleich gewährt. Auch für die Zeit vom 1. Juli 2005 bis zum 31. Dezember 2006
erhielt der Kläger auf der Grundlage einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40 v. H.
Unfallausgleich.
3
Unter dem 3. März 2008 erstattete S. Dr. G. , Polizeiarzt beim Polizeipräsidium S1. ,
nach erneuter Untersuchung des Klägers am 20. März 2007 ein weiteres
polizeiärztliches Gutachten und schätzte dabei dessen Minderung der Erwerbsfähigkeit
auf chirurgischem, neurologischem und urologischen Fachgebiet insgesamt auf 30 v. H.
ab dem 21. Februar 2006 ein. Wegen der Einzelheiten, insbesondere auch der dem
4
Gutachten zugrunde liegenden (fach-)ärztlichen Berichte und Stellungnahmen, wird auf
das Gutachten vom 3. März 2008 Bezug genommen.
Mit Bescheid vom 2. September 2008 wurde dem Kläger für die Zeit vom 1. Januar 2007
bis zum 31. Dezember 2008 Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit
von 30 v. H. gewährt.
5
Der Kläger erhob am 15. September 2008 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus,
es sei nicht berücksichtigt worden, dass er sich Anfang 2006 einer weiteren Operation
unterzogen habe. Er habe noch ca. ein halbes Jahr nach dem Eingriff Gehstützen
benötigt. Der Grad der Minderung der Erwerbsfähigkeit sei mit 30 v. H. zu gering
bemessen; es hätte ebenso wie nach dem Unfall 2003 und der danach erfolgten
Operation eine Staffelung erfolgen müssen. Außerdem leide er unter extrem starken
chronischen Schmerzen, die allein zu einem Minderungsgrad von mindestens 40 v. H.
führen müssten.
6
Mit Ablauf des Monats September 2008 wurde der Kläger in den Ruhestand versetzt,
nachdem aufgrund der bei dem Dienstunfall erlittenen Verletzungen
Polizeidienstunfähigkeit und allgemeine Dienstunfähigkeit festgestellt worden war.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 24. Februar 2009, zugestellt am 27. Februar 2009, wies
der Landrat als Kreispolizeibehörde I. den Widerspruch des Klägers gegen den
Bescheid vom 2. September 2008 als unbegründet zurück.
8
Der Kläger hat am 27. März 2009 Klage erhoben. Er legt Bescheinigungen des Arztes
für Innere Medizin Dr. E. C. vom 19. März 2009 und des Facharztes für Orthopädie,
Unfallchirurgie und Chirurgie Dr. N. X. vom 4. September 2009 sowie einen Bericht der
Praxis für Physiotherapie K. Q. vom 12. März 2009 vor und führt aus, er sei aufgrund der
Beckenringfraktur und der daraus resultierenden Dauerschmerzproblematik regelmäßig
auf den Konsum von Analgetika angewiesen und benötige darüber hinaus zwei- bis
dreimal wöchentlich Physiotherapie. Es sei anerkannt, dass chronische Schmerzen
einen Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von bis zu 80 v. H.
rechtfertigen könnten. Der Kläger weist weiter darauf hin, dass er sich am 21. Februar
2006 einer Revisionsoperation mit cortico-spongiöser Spanentnahme unterzogen habe
und bis zum 4. April 2006 stationär behandelt worden sei. Danach sei er bis zum 18. Mai
2006 zur Anschlussheilbehandlung in der D. I1. Klinik in C1. E1. gewesen. In deren
Abschlussbericht werde angemerkt, dass die Mobilisierung noch mindestens sechs
Monate in Anspruch nehmen werde.
9
Der Kläger beantragt,
10
den Bescheid des Landrats als Kreispolizeibehörde I. vom 2. September 2008 in Gestalt
dessen Widerspruchsbescheides vom 24. Februar 2009 aufzuheben und den Beklagten
zu verpflichten, ihm für den Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis zum 31. August 2008
Unfallausgleich für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 40 v. H. zu
gewähren.
11
Das beklagte Land beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Zur Begründung führt es aus, dass die beim Kläger bestehende
Dauerschmerzsymptomatik bei der Bewertung der Minderung der Erwerbsfähigkeit
berücksichtigt worden sei. Dem Gutachten Dr. G1. lägen entsprechende fachärztliche
Befunde und Stellungnahmen zugrunde, und der Kläger habe bei seiner Untersuchung
durch Dr. G. auch selbst auf die bestehenden Schmerzen und die dadurch erforderliche
Medikamenteneinnahme hingewiesen. Auch der Bericht der D. I1. Klinik sei in das
polizeiärztliche Gutachten eingeflossen.
14
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die Verwaltungsvorgänge des beklagten Landes Bezug genommen.
16
Entscheidungsgründe:
17
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da die Beteiligten damit
einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
18
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
19
Der die Gewährung eines höheren Unfallausgleichs ablehnende Bescheid des Landrats
als Kreispolizeibehörde I. vom 2. September 2008 und dessen Widerspruchsbescheid
vom 24. Februar 2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen
Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Gewährung eines
Unfallausgleichs für eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von mehr als 30 v. H.
20
Gemäß § 35 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter
in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz - BeamtVG -) ist Unfallausgleich zu
gewähren, wenn der Beamte infolge eines Dienstunfalles in seiner Erwerbsfähigkeit
länger als sechs Monate wesentlich beschränkt ist. Eine wesentliche Beschränkung
liegt gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2 BeamtVG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 des
Bundesversorgungsgesetzes (BVG) dann vor, wenn die Minderung der Erwerbsfähigkeit
30 v. H. beträgt.
21
Bei der Beurteilung der Minderung der Erwerbsfähigkeit ist darauf abzustellen, wie viel
die Befähigung zur üblichen, auf Erwerb gerichteten Arbeit und deren Ausnutzung im
wirtschaftlichen Leben durch die als Folge des Dienstunfalls anerkannten
Körperschäden nicht nur vorübergehend beeinträchtigt ist. Grundlage für die Festlegung
des Grads der Minderung der Erwerbsfähigkeit müssen medizinische Gutachten sein;
die Gerichte müssen jedoch die in ärztlichen Gutachten enthaltenen Angaben zur
Minderung der Erwerbsfähigkeit unter Berücksichtigung aller Umstände, der eigenen
Sachkunde und der allgemeinen Lebenserfahrung selbst verantwortlich überprüfen und
nachvollziehen und sich ggf. aufgrund dieser Überprüfung zu eigen machen.
22
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom
27. September 2001 - 1 A 4565/99 -.
23
Auf der Grundlage der ärztlichen Begutachtungen kann beim Kläger eine Minderung der
Erwerbsfähigkeit von mehr als 30 v. H., die ursächlich auf einen Dienstunfall
zurückzuführen ist, nicht festgestellt werden. Die von S. Dr. G. in seinem Gutachten vom
24
3. März 2008 vorgenommene Einschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit auf 30
v. H. ist in sich schlüssig und widerspruchsfrei und berücksichtigt neben dem Ergebnis
der ambulanten Untersuchung des Klägers am 20. März 2007 zahlreiche fachärztliche
Berichte und Stellungnahmen, insbesondere in chirurgischer, neurologischer und
urologischer Hinsicht.
Substantielle Einwendungen gegen das Gutachten Dr. G1. hat der Kläger nicht erhoben.
25
Soweit er im Widerspruchsverfahren vorgetragen hat, es sei nicht berücksichtigt worden,
dass er sich Anfang 2006 einer weiteren Operation unterzogen habe und sich danach
noch ca. ein halbes Jahr nur mit Hilfe von Gehstützen fortbewegen konnte, ist dies
unzutreffend. Die erfolgte cortico-spongiöse Spanentnahme und Symphysenrevision am
21. Februar 2006 im Q1. -I2. X1. wird im Gutachten vielmehr mehrfach erwähnt, nämlich
in den Auszügen aus
26
- dem Schreiben der D. I1. Klinik in C1. E1. vom 18. Mai 2006 (S. 4 / 5 des
polizeiärztlichen Gutachtens),
27
- dem fachchirurgischen Zusammenhangsgutachten der D1. Klinik und Q2. C2. in
Bochum vom 29. Mai 2007 (S. 6),
28
- dem neurologischen Gutachten der Neurologischen Universitätsklinik der
Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C2. C3. vom 15. August 2007 (S. 8 / 9) und
29
- dem Gutachten des P. G2. N1. vom 13. Oktober 2005 (S. 17).
30
Schließlich wird auch von Dr. G. selbst diese Operation ausdrücklich erwähnt (S. 23:
"Am 21.02.2006 erfolgte im St. Q1. I2. X1. die Revisionsoperation (...).").
31
Im Übrigen betreffen die vom Kläger im Zusammenhang mit dieser Operation geltend
gemachten gesundheitlichen Beeinträchtigungen maximal den Zeitraum bis Ende 2006
- da er Mitte Mai 2006 aus der Anschlussheilbehandlung in der D. I1. Klinik entlassen
wurde, endeten die beschriebenen, sechs Monate andauernden
Mobilitätseinschränkungen im November 2006. Mit dem vorliegenden Verfahren macht
der Kläger jedoch Unfallausgleich erst für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2007 geltend;
der den Unfallausgleich für das Jahr 2006 betreffende Bescheid des Landrats als
Kreispolizeibehörde I. vom 14. Juli 2006 ist bestandskräftig geworden. Dass die
Operation im Februar 2006 beim Kläger auch im jetzt streitgegenständlichen Zeitraum
zu - weiteren - Beschwerden und Einschränkungen geführt hat, ist nicht ansatzweise
vorgetragen worden.
32
Für die beim Kläger bestehende Dauerschmerzproblematik gilt letztlich
Entsprechendes. Die von Dr. G. insgesamt angenommene Minderung der
Erwerbsfähigkeit von 30 v. H. beruht insoweit auf dem bereits erwähnten
neurologischen Gutachten der Neurologischen Universitätsklinik der
Berufsgenossenschaftlichen Kliniken C2. C3. vom 15. August 2007, das auszugsweise
zitiert worden ist. Die akuten Schmerzen des Klägers im Anschluss an die Operation im
Februar 2006 werden ebenso erwähnt wie "einschießende neuralgieforme Schmerzen
im Bereich des hinteren Beckenringes". Als Unfallfolge ist ausdrücklich "Inkomplette
sensible Läsion mit neuropathischer Schmerzkomponente des N. genito femoralis bei
dominierenden nozizeptiven Schmerz" festgehalten worden (S. 9 des polizeiärztlichen
33
Gutachtens) und auf dieser Grundlage eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 10 v. H.
auf neurologischem Fachgebiet ausgeworfen worden, die von Dr. G. übernommen
worden ist. Die Schmerzkomponente ist darüber hinaus auch im fachurologischen
Gutachten der V. Klinik N2. I3. vom 5. Februar 2008 berücksichtigt worden (vgl. den
Auszug auf S. 12 des polizeiärztlichen Gutachtens) und in die diesbezügliche
Minderung der Erwerbsfähigkeit von ebenfalls 10 v. H. eingeflossen.
Darüber hinaus hat Dr. G. die Schmerzsymptome beim Kläger auch im Rahmen der von
ihm selbst vorgenommenen ambulanten Untersuchung am 20. März 2007 zur Kenntnis
genommen. Er führt dazu im polizeiärztlichen Gutachten vom 3. März 2008 aus:
34
"Herr H. gibt an keinen Tag ohne Schmerzen zu sein, er müsse täglich 2800 mg
Ibuprofen einnehmen. Er könnte nicht lange sitzen, er könnte nicht lange auf einer Stelle
stehen, es käme dann zu Schmerzen im Rücken, die bis in die Oberschenkel
ausstrahlten. Er könne kaum noch Treppen steigen und nach längerem Gehen träten
starke Schmerzen auf. Zudem habe er Schmerzen im Bereich der Narben. Er könnte
schlecht schlafen weil er auch längere Zeit nicht mehr liegen könne. Er leide stark unter
Wetterfühligkeit."
35
Den vom Kläger vorgelegten Bescheinigungen des Arztes für Innere Medizin Dr. C. vom
19. März 2009 und des Facharztes für Orthopädie, Unfallchirurgie und Chirurgie Dr. X.
vom 4. September 2009 sowie dem Bericht der Praxis für Physiotherapie K. Q. vom 12.
März 2009 ist nichts zu entnehmen, was die Beurteilung von S. Dr. G. in Frage stellen
könnte. Weder enthalten diese Schriftstücke Befunde, die über das im polizeiärztlichen
Gutachten dokumentierte Krankheitsbild des Klägers hinausgehen, noch ergibt sich
hinsichtlich der Schmerzsymptomatik aus ihnen ein Ausmaß, das die Bewertungen Dr.
G1. in Zweifel ziehen müsste. Die Stellungnahme Dr. C4. erschöpft sich in der -
bekannten - Feststellung, dass der Kläger auf die regelmäßige Einnahme von
Analgetika angewiesen sei und zwei- bis dreimal wöchentlich physiotherapeutische
Anwendungen erhalte. Auch dem Bericht der Praxis für Physiotherapie ist nur zu
entnehmen, dass "permanente Dauerschmerzen auf unterschiedlichem Niveau"
bestehen; im polizeiärztlichen Gutachten wird dem entsprechend von einer
neuropathischen Schmerzkomponente des Nervus genitofemoralis bei dominierendem
nozizeptiven Schmerz ausgegangen. Schließlich gibt auch die Stellungnahme von Dr.
X. keinen Anlass zu der Annahme, dass der Gesundheitszustand des Klägers im
streitigen Zeitraum vom 1. Januar 2007 bis 31. Dezember 2008 Einschränkungen
aufwies, die im polizeiärztlichen Gutachten nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt
worden sind. Abgesehen davon, dass die dortige Befunderhebung offenbar erst am 4.
September 2009 stattfand und eine Aussage zum streitigen Zeitraum nicht getroffen
wird, entsprechen die von Dr. X. erhobenen Befunde und Diagnosen den Feststellungen
Dr. G1. .
36
Die Behauptung des Klägers, er sei infolge des Dienstunfalls am 27. Juni 2003 zu mehr
als 30 v. H. in seiner Erwerbsfähigkeit eingeschränkt gewesen, entbehrt damit in
tatsächlicher Hinsicht einer tragfähigen Grundlage. Für die Kammer bestand daher kein
Anlass, eine weitere Begutachtung in Auftrag zu geben,
37
vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. Juni 1975 - BVerwG
VII B 54.75 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Buchholz), 442.10 § 4 StVG Nr. 42;
38
dem Kläger obliegt die volle Beweislast für das Vorliegen der Voraussetzungen für die
Gewährung von Unfallfürsorge,
39
vgl. dazu Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 23. Mai 1962 - BVerwG VI C
39.60 -, Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwGE) 14, 181; Urteil
vom 15. September 1994 - BVerwG 2 C 24/ 92 -, Bayerische Verwaltungsblätter
(BayVBl) 1995, 185; Beschluss vom 11. März 1997 - BVerwG 2 B 127.96 -; Bayerischer
Verwaltungsgerichtshof (BayVGH), Beschlüsse vom 9. März 2001 - 3 ZB 01.76 - und
vom 8. September 2000 - 3 B 96.1472 -; Schütz/Maiwald, § 31 BeamtVG, Rn. 215 f.;
Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, BeamtVG, Erl. 5-1.3 zu § 45).
40
Die Klage war nach alledem mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
41