Urteil des VG Minden vom 16.11.2009
VG Minden (dienstzeit, reformatio in peius, berechnung, neues recht, umfang, arbeitszeit, aufhebung, altersgrenze, verwaltungsgericht, anhörung)
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2749/08
Datum:
16.11.2009
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2749/08
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin
kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht
der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am geborene Klägerin stand seit dem 18. Juli 1975 im Dienst des beklagten
Landes, zuletzt als T. (Besoldungsgruppe A 11 der Anlage I zum
Bundesbesoldungsgesetz). Seit dem 28. September 1998 ist sie mit einem Grad der
Behinderung von 50 schwerbehindert. Mit Ablauf des Monats Oktober 2004 wurde für
sie die Teildienstfähigkeit mit 50 % der regelmäßigen Arbeitszeit festgestellt.
2
Auf ihren Antrag hin wurde die Klägerin mit Ablauf des Monats Juli 2008 in den
Ruhestand versetzt.
3
Mit Bescheid vom 7. Juli 2008 setzte das M. für C. und W. die Versorgungsbezüge der
Klägerin fest. Dabei ging es von einem Ruhegehaltssatz von 53,25 v. H. aus, der sich
u.a. daraus ergab, dass sowohl bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach
dem ab dem 1. Januar 1997 geltenden Recht als auch bei der Berechnung nach
Übergangsrecht die Zeit vom 1. Dezember 2004 bis zum 31. Juli 2008, während der die
Klägerin nur begrenzt dienstfähig war, mit zwei Dritteln, nämlich 2 Jahren und 162,78
Tagen berücksichtigt wurde.
4
Die Klägerin erhob am 4. August 2008 Widerspruch. Zur Begründung führte sie
zunächst aus, der erhobene Versorgungsabschlag sei nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts nicht mit Art. 3 des Grundgesetzes vereinbar und daher
nichtig. Des Weiteren sei die Zeit ihrer Teildienstfähigkeit bei Anwendung des Alt- bzw.
Mischrechts in vollem Umfang zu berücksichtigen.
5
Das M. für C. und W. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 13. August
2008 zurück: Ein Versorgungsabschlag sei nicht erhoben worden; insoweit gehe die
Rüge der Klägerin ins Leere. Die Zeit der Teildienstfähigkeit sei nach § 6 Abs. 1 Satz 6
BeamtVG nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspreche, mindestens im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz 1
BeamtVG. Da dessen Voraussetzungen nicht vorlägen, sei die Berechnung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit dahingehend zu korrigieren, dass die Zeit der
Teildienstfähigkeit der Klägerin bei der Berechnung nach Übergangsrecht entsprechend
der Ermäßigung ihrer Arbeitszeit nur zur Hälfte, nämlich mit einem Jahr und 305,50
Tagen angerechnet werden könne. Mit Wirkung vom 1. September 2008 werde daher
ein Ruhegehaltssatz von 52,64 v. H. festgesetzt.
6
Die Klägerin hat am 11. September 2008 Klage erhoben. Sie hält an ihrer Auffassung,
die Zeit ihrer Teildienstfähigkeit sei in vollem Umfang zu berücksichtigen, fest. Zwar
schreibe § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG die nur anteilige Berücksichtigung von Zeiten
begrenzter Dienstfähigkeit vor, diese Regelung verstoße aber gegen Art. 3 Abs. 1 GG.
Mindestens müsse der Ruhegehaltssatz auf der Grundlage einer Zurechnungszeit von
zwei Dritteln 53,25 v. H. betragen, da § 13 Abs. 1 BeamtVG auch bei der Berechung der
ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach Übergangsrecht nicht in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden, sondern in der derzeitigen Fassung anzuwenden sei.
7
Die Klägerin beantragt,
8
den Beklagten unter entsprechender Aufhebung des Bescheides des Landesamts für C.
und W. vom 7. Juli 2008 und dessen Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008 zu
verpflichten, an sie ab dem 1. August 2008 Versorgungsbezüge auf der Grundlage eines
Ruhegehaltssatzes von 54,49 v. H. zu zahlen,
9
hilfsweise, den Widerspruchsbescheid vom 13. August 2008 aufzuheben.
10
Der Beklagte beantragt,
11
die Klage abzuweisen.
12
Er führt aus, die Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung sei durch § 85 Abs. 1 Satz 4 BeamtVG ausdrücklich
vorgeschrieben.
13
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
14
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
15
Entscheidungsgründe:
16
Die Kammer konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Beteiligten
damit einverstanden waren, § 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
17
Die Klage ist zulässig, aber weder mit dem Haupt- noch mit dem Hilfsantrag begründet.
18
Die Klage hat mit dem Hauptantrag keinen Erfolg, weil der Bescheid des M1. für C. und
19
W. vom 7. Juli 2008 in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid vom 13.
August 2008 gefunden hat, rechtmäßig ist und die Klägerin daher nicht in ihren Rechten
verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die
Festsetzung von Versorgungsbezügen auf der Grundlage eines höheren
Ruhegehaltssatzes als 52,64 v. H.
Da sich die Klägerin bereits seit 1975 im Dienst des Beklagten befand und der sich bei
der Anwendung des derzeit geltenden Rechts - einschließlich § 13 Abs. 1 Satz 1 des
Beamtenversorgungsgesetzes in der bis zum 11. Februar 2009 geltenden Fassung (im
Folgenden: BeamtVG) - ergebende Ruhegehaltssatz mit 48,54 v. H. unter dem
Höchstruhegehaltssatz liegt (vgl. § 85 Abs. 4 Satz 1 BeamtVG), sind bei der Festsetzung
ihrer Versorgungsbezüge die Vorschriften in § 85 Abs. 1, 2 und 3 BeamtVG zu
berücksichtigen.
20
Die spezielle Übergangsregelung in § 85 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG, die eine Berechnung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Recht vorschreibt, kommt vorliegend nicht zum Zuge, da
dafür erforderlich wäre, dass die Klägerin die für sie maßgebende Altersgrenze vor dem
1. Januar 2002 erreicht hätte. Die Klägerin vollendet aber erst im Jahre 2013 ihr 65.
Lebensjahr. § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG setzt ebenfalls voraus, dass der Beamte die
Altersgrenze vor dem 1. Januar 2002 erreichen würde. § 85 Abs. 3 Satz 2 BeamtVG
stellt nämlich lediglich sicher, dass ein Beamter den Bestandsschutz nach Satz 1 der
Vorschrift auch dann behält, wenn er wegen Dienstunfähigkeit oder wegen des
vorzeitigen Eintritts in den Ruhestand bis zum 31. Dezember 2001 ausscheidet. Die
Anwendbarkeit des § 85 Abs. 3 BeamtVG soll nicht davon abhängen, dass der
Versorgungsberechtigte die Altersgrenze im aktiven Dienst erreicht.
21
Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Urteil vom 20. März 2001 - 3 AZR 260/00 -, juris,
m.w.N.; Fürst (Hrsg.), Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Band I:
Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Richterrecht und Wehrrecht, Stand: Februar
2001 BeamtVG § 85 Rn. 40; Stegmüller/Schmalhofer/Bauer,
Beamtenversorgungsgesetz Kommentar (Stand: April 2009), Erl. 9 zu § 85 Anm. 3.
22
Zur Anwendung kommt damit die allgemeine Regelung in § 85 Abs. 1 BeamtVG. Nach §
85 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG bleibt der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte
Ruhegehaltssatz gewahrt, wenn - wie hier - das Beamtenverhältnis, aus dem der
Beamte in den Ruhestand tritt, bereits am 31. Dezember 1991 bestanden hat. Dabei
richtet sich die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des
Ruhegehaltssatzes nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht (Satz 2).
Gegen die auf dieser Grundlage erfolgte Berechnung eines bis zum 31. Dezember 1991
erreichten Ruhegehaltssatzes von 39 v. H. hat die Klägerin keine Einwendungen
erhoben; Anhaltspunkte dafür, dass die Berechnung fehlerhaft ist, sind auch nicht sonst
ersichtlich.
23
Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1991 wird in § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG sodann
bestimmt, dass der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz mit jedem
weiteren Jahr, das vom 1. Januar 1992 nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden
Recht als ruhegehaltfähige Dienstzeit zurückgelegt wird, um eins vom Hundert der
ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz vom 75 v. H. steigt. Dabei findet
gemäß § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG § 13 Abs. 1 in der bis zum 31.
Dezember 1991 geltenden Fassung (im Folgenden: BeamtVG a. F.) Anwendung.
24
Auf dieser Grundlage hat der Beklagte auch die ruhegehaltfähige Dienstzeit der
Klägerin ab dem 1. Januar 1992 korrekt ermittelt.
25
Die Klägerin wendet gegen die Berechnung ihrer ruhegehaltfähigen Dienstzeit nach §
85 Abs. 1 BeamtVG lediglich ein, dass die Zeit ihrer Teildienstfähigkeit vom 1.
November 2004 bis zum 31. Juli 2008 in vollem Umfang, mindestens aber zu zwei
Dritteln hätte berücksichtigt werden müssen. Dies ist unzutreffend. Der Beklagte hat die
Zeit, während der die Klägerin nur zu 50 v. H. dienstfähig war und dementsprechend
Dienst geleistet hat, richtigerweise nur zur Hälfte angerechnet. Denn nach der
ausdrücklichen Regelung in § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG ist die ruhegehaltfähige
Dienstzeit ab dem 1. Januar 1992 "nach dem von diesem Zeitpunkt an geltenden Recht"
zu ermitteln. Damit ist insoweit - u.a. - § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG anzuwenden. Danach
sind Zeiten der eingeschränkten Verwendung eines Beamten wegen begrenzter
Dienstfähigkeit nur zu dem Teil ruhegehaltfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur
regelmäßigen Arbeitszeit entspricht, mindestens aber im Umfang des § 13 Abs. 1 Satz
1.
26
Da § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F., dessen Anwendung in der bis zum 31. Dezember
1991 geltenden Fassung § 85 Abs. 1 Satz 4 Halbsatz 2 BeamtVG ausdrücklich
vorschreibt, aber lediglich die Zurechnung zu einem Drittel ermöglicht, die begrenzte
Dienstfähigkeit aber mindestens Dienst - wie auch von der Klägerin versehen - im
Umfang der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraussetzt, verbleibt es bei der sich
unmittelbar aus § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG ergebenden Rechtsfolge, nämlich der
Berücksichtigung der Hälfte der Zeit der begrenzten Dienstfähigkeit als ruhegehaltfähige
Dienstzeit. Des Weiteren kann der Klägerin eine Zurechnungszeit nach § 13 Abs. 1 Satz
1 BeamtVG a. F. auch deshalb nicht gewährt werden, weil sie erst nach Vollendung des
55. Lebensjahres begrenzt dienstfähig war - § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F.
ermöglicht eine Zurechnungszeit von einem Drittel jedoch nur bis zum vollendeten 55.
Lebensjahr.
27
Dieses Ergebnis ist mit Blick auf den Sinn und Zweck des § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG
auch sachgerecht. Das Institut der begrenzten Dienstfähigkeit ermöglicht es dem
Dienstherrn, die noch verbleibende Arbeitskraft des Beamten weiter zu nutzen. Im
Gegenzug soll der begrenzt dienstfähige Beamte nicht schlechter gestellt werden als
derjenige, der wegen Dienstunfähigkeit bereits vorher in den Ruhestand versetzt
worden ist. Wäre die Klägerin bereits zum Beginn ihrer begrenzten Dienstfähigkeit zum
1. November 2004 in den Ruhestand versetzt worden, wäre bei der Berechnung ihrer
Versorgungsbezüge nach Übergangsrecht aber ebenfalls - dann ohne den "Umweg"
über § 6 Abs. 1 Satz 6 BeamtVG - § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. angewandt worden.
Inwiefern ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vorliegen soll, wie die
Klägerin gerügt hat, ist nicht erkennbar.
28
Schließlich steht der Anwendung von § 13 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG a. F. bei der
Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit der Klägerin nicht entgegen, dass es eine
"begrenzte Dienstfähigkeit" nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht
nicht gab. Dieser Umstand kann allenfalls dann relevant werden, wenn die Ermittlung
der ruhegehaltfähigen Dienstzeit ausschließlich auf der Grundlage alten Rechts erfolgt,
etwa in den Fällen des § 85 Abs. 3 BeamtVG. § 6 BeamtVG a. F. enthält nämlich keine
Regelung zur Teildienstfähigkeit, und eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 1
Satz 3 BeamtVG a. F., der die Berücksichtigung von Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung
29
regelt, dürfte ausscheiden.
Vgl. Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, a.a.O. Erl. 2d zu § 85 Anm. 4.2.3.
30
Vorliegend war gemäß § 85 Abs. 1 Satz 3 BeamtVG hinsichtlich der Dienstzeit ab dem
1. Januar 1992 aber grundsätzlich neues Recht abzuwenden, sodass wegen § 6 Abs. 1
Satz 6 BeamtVG keine Regelungslücke besteht.
31
Auch der auf isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 13. August 2008
gerichtete Hilfsantrag ist jedenfalls
32
- vgl. zur Zulässigkeit einer hilfsweisen isolierten Anfechtung des
Widerspruchsbescheides bei einem mit dem Hauptantrag verfolgten
Verpflichtungsbegehren: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom
24. März 1994 - 14 S 2628/93 -, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht (NVwZ) 1995,
1220 ff. -
33
unbegründet. Allerdings liegt eine die isolierte Aufhebung grundsätzlich rechtfertigende
zusätzliche selbständige Beschwer i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 1 VwGO vor, da der
Widerspruchsbescheid einen geringeren Ruhegehaltssatz als der Ausgangsbescheid
festsetzt und die Klägerin vor seinem Erlass entgegen § 71 VwGO nicht angehört
worden ist. Die fehlende Anhörung kann einen Verfahrensmangel gemäß § 79 Abs. 2
Satz 2 VwGO darstellen,
34
vgl. dazu, auch zur Frage der Kausalität: Bundesverwaltungsgericht (BVerwG),
Beschluss vom 19. Mai 1999 - BVerwG 8 B 61.99 -, juris.
35
Der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides steht jedoch entgegen, dass die
Neufestsetzung der Versorgungsbezüge der Klägerin angesichts des zwingenden
Regelungsregimes des Beamtenversorgungsgesetzes unabweisbar war. Hinsichtlich
der in der verbösernden Sachentscheidung im Widerspruchsbescheid zu erblickenden
zusätzlichen Beschwer kann insoweit auf die Ausführungen zum Hauptantrag
verwiesen werden. In Bezug auf die fehlende Anhörung führen die zwingenden
Vorschriften des Bundesversorgungsgesetzes dazu, dass der Widerspruchsbescheid
vom 13. August 2008 nicht i.S.d. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO auf dem Verfahrensfehler
"beruht". Zwar hätte, wenn die Klägerin den Widerspruch nach einer Anhörung
zurückgenommen hätte, die Neufestsetzung im Rahmen des § 48 VwVfG erfolgen, die
Behörde also Ermessen ausüben müssen. Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin
gegen das öffentliche Interesse an der korrekten Anwendung der
versorgungsrechtlichen Vorschriften mehr hätte ins Feld führen können als rein
finanziell begründete und deshalb nur im Rahmen des § 48 Abs. 3 VwVfG relevante
Vertrauensschutzaspekte, fehlen aber, sodass die Ermessensentscheidung nach § 48
Abs. 1 VwVfG durch die Interessen der Klägerin nicht maßgeblich beeinflusst worden
wäre. Dies gilt um so mehr, als der Ruhegehaltssatz durch den Widerspruchsbescheid
nur mit Wirkung für die Zukunft vermindert worden ist. Darüber hinaus hat die Klägerin
durch die Erhebung des Widerspruchs selbst verhindert, dass der Bescheid vom 7. Juli
2008 bestandskräftig geworden ist; sie musste daher mit der Möglichkeit einer reformatio
in peius rechnen. Ein Vertrauen in den Bestand des Verwaltungsakts konnte sich bis
zum Abschluss des Vorverfahrens damit nicht schutzwürdig bilden.
36
Ebenso BVerwG, a.a.O.
37
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11, 711 ZPO.
38