Urteil des VG Minden vom 02.10.2002
VG Minden: ärztliches gutachten, bvo, beihilfe, heilbehandlung, vollstreckung, entstehung, anmerkung, vollstreckbarkeit, melanom, anschluss
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 1546/00
Datum:
02.10.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 1546/00
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe
des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger beantragte unter dem 28.1.2000 u.a. die Gewährung von Beihilfe für ärztliche
Aufwendungen in Höhe von 155,34 DM, die ihm für eine digitale computergestützte
Videodokumentation mit der analogen Ziffer 612 A GOÄ in Rechnung gestellt worden
waren. Durch Bescheid vom 15.2.2000 lehnte die Beihilfestelle des Beklagten die
Gewährung von Beihilfe ab, da diese Aufwendungen nicht notwendig und angemessen
gewesen seien. Der Kläger erhob hiergegen am 28.2.2000 Widerspruch und wies auf
eine Veröffentlichung im Deutschen Ärzteblatt vom 10.9.1999 hin, in der es zur
Videodokumentation von Muttermalen u.a. heißt: "Die analoge Berechnung mit der Nr.
612 A GOÄ ... ist als angemessen anzusehen." Diesen Widerspruch wies der Beklagte
durch Bescheid vom 6.4.2000 mit der Begründung zurück, er könne die Notwendigkeit
der erfolgten Aufwendungen für eine Videodokumentation auch im Hinblick auf die
Ausführungen im Deutschen Ärzteblatt nicht bejahen.
2
Der Kläger hat daraufhin am 5.5.2000 die vorliegende Klage erhoben. Er trägt u.a. vor,
die Videodokumentation der Muttermale sei bei ihm geboten gewesen, weil es sich um
Hautveränderungen im Bereich der behaarten Schläfenregion gehandelt habe und eine
operative Entfernung nicht ohne weiteres möglich gewesen sei. Inzwischen habe er sich
diese Muttermale jedoch entfernen lassen. Ein weiteres ärztliches Gutachten halte er
deshalb nicht für sinnvoll.
3
Der Kläger beantragt,
4
den Beklagten unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 15.2.2000 in der
Fassung des Widerspruchsbescheides vom 6.4.2000 zu verpflichten, ihm zu den
Aufwendungen für eine Videodokumentation von Muttermalen weitere Beihilfe in Höhe
von 55,60 Euro (108,74 DM) zu gewähren.
5
Der Beklagte beantragt,
6
die Klage abzuweisen.
7
Die Beteiligten haben auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Akten und
die Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe:
8
Die Kammer konnte gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung
entscheiden, da die Beteiligten hierauf verzichtet haben.
9
Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet.
10
Gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Beihilfenverordnung (BVO) sind die notwendigen
Aufwendungen in angemessenem Umfang u.a. in Krankheitsfällen zur Wiedererlangung
der Gesundheit und zur Besserung oder Linderung von Leiden beihilfefähig.
Aufwendungen für eine wissenschaftlich nicht anerkannte Heilbehandlung sind nach §
4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen.
11
Ob es sich bei der hier vorgenommenen Epilumineszenzmikroskopie mittels eines
digitalen Kamerasystems um eine wissenschaftlich anerkannte Heilbehandlung im
obigen Sinne handelt, erscheint zumindest fraglich. Hierzu wird in dem von der Kammer
beigezogenen fachärztlichen Gutachten des Direktors der Dermatologischen Klinik des
Universitätsklinikums M. , Prof. Dr. L. , vom 28.11.2001 im Anschluss an die
Beschreibung der herkömmlichen Auflichtmikroskopie u.a. Folgendes ausgeführt: "Die
Auflichtmikroskopie mittels Teledermatoskopie oder digitaler Kamerasysteme... mag
wissenschaftlich noch nicht gleichermaßen anerkannt oder verbreitet sein, insofern die
Geräte kostentechnisch sehr aufwändig sind." Der Gebührenordnungsausschuss der
Bundesärztekammer hat in seiner 16. Sitzung vom 29.9.1999 bezüglich der digitalen
Epilumineszenzmikroskopie unter dem Stichwort "Videodokumentation von
Muttermalen" beschlossen, "angesichts der noch nicht abschließend diskutierten
wissenschaftlichen Wertigkeit und Notwendigkeit des Verfahrens" werde "die Leistung
nicht in das Verzeichnis der Analogen Bewertungen der Bundesärztekammer oder in
die Abrechnungsempfehlungen der Bundesärztekammer aufgenommen". Die somit
problematische Frage, ob bezüglich der digitalen Epilumineszenzmikroskopie die
Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 BVO erfüllt sind, kann jedoch offen
bleiben; denn die Klage hat unabhängig hiervon keinen Erfolg, weil die streitigen
Aufwendungen jedenfalls nicht notwendig im Sinne des § 3 Abs. 1 BVO waren.
12
Als "notwendig" sind Maßnahmen anzusehen, die eine Not abwenden und darum
unerlässlich bzw. unentbehrlich, unvermeidlich und zwangsläufig sind. Kosten lediglich
nützlicher, aber nicht notwendiger Maßnahmen muss der Beihilfeberechtigte selbst
tragen.
13
So Mohr/Sabolewski, Beihilfenrecht, B. I. § 3 Anmerkung 1.
14
Die behandelnden Ärzte des Klägers haben die digitale Epilumineszenzmikroskopie
durchgeführt, um das Risiko der Entstehung von Melanomen beurteilen zu können. Zu
diesem Zweck hätte auch die herkömmliche Auflichtmikroskopie (Dermatoskopie), die
wissenschaftlich anerkannt und gemäß Ziffer 750 GOÄ abrechenbar ist, zur Verfügung
15
gestanden. Die letztgenannte Untersuchungsmethode ist nach dem Gutachten vom
28.11.2001 geeignet, atypische Naevi von Melanomen zu unterscheiden und ein
Melanom viel frühzeitiger als durch eine klinische Diagnosestellung mit dem bloßen
Auge zu erkennen. Deshalb ist sie nach den Ausführungen des Gutachters bei der
Untersuchung von Naevi prinzipiell unerlässlich und als adäquate Untersuchung
anzusehen. In der Einladung zur oben bereits erwähnten 16. Sitzung des
Gebührenordnungsausschusses der Bundesärztekammer ist dargelegt worden, dass
ein erfahrener Dermatologe in über 90 % der Fälle schon makroskopisch die Indikation
zur Excision eines suspekten Muttermales stellen könne; in Zweifelsfällen sei zusätzlich
die (herkömmliche) Dermatoskopie verfügbar, sodass sich aus der Video-
Dermatoskopie keine zusätzliche klinische Entscheidungshilfe ergebe.
Hiernach geht die Kammer davon aus, dass für eine Epilumineszenzmikroskopie mittels
eines digitalen Kamerasystems in der Regel keine Notwendigkeit besteht.
16
Die spezifischen Vorzüge der digitalen Dermatoskopie, Bilddokumente archivieren und
bei späteren Kontrolluntersuchungen mit früheren Aufnahmen vergleichen sowie auch
versenden zu können, rechtfertigen für den vorliegenden Fall schon deshalb keine
andere Entscheidung, weil nicht feststellbar ist, dass diese Möglichkeiten hier
tatsächlich genutzt worden sind.
17
Ob die Muttermale im Bereich der Schläfe des Klägers es rechtfertigten,
ausnahmsweise eine Videodokumentation durchzuführen, ließe sich nur durch ein
ärztliches Sachverständigengutachten klären. Da der Kläger ein solches Gutachten
nicht wünscht, weil die Muttermale bereits entfernt worden seien, sieht auch die Kammer
keine Notwendigkeit zur Einholung eines solchen Gutachtens. Für die Beurteilung der
Rechtslage muss danach davon ausgegangen werden, dass die Muttermale des
Klägers keine Besonderheiten aufwiesen und auch keine Maßnahmen erforderten, die
ausnahmsweise eine Videodokumentation notwendig machten. Die Aufwendungen für
die dennoch durchgeführte Videodokumentation sind deshalb nicht beihilfefähig.
18
Nach alledem war die Klage mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
19
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
20