Urteil des VG Minden vom 17.02.2003
VG Minden: politische verfolgung, russische föderation, staatliche verfolgung, bundesamt, ausreise, anerkennung, flucht, anhörung, gerichtsakte, verfassung
Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2964/01.A
Datum:
17.02.2003
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2964/01.A
Tenor:
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge vom 13.11.2001 wird aufgehoben.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen die Beklagte und der
Beigeladene je zur Hälfte. Ihre eigenen außergerichtlichen Kosten
tragen die Beklagte und der Beigeladene jeweils selbst. Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
Tatbestand:
1
Der am 09.02.1968 in T. T. geborene Beigeladene ist russischer Staatsangehöriger
tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste nach eigenen Angaben am 15.06.2000
in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 21.06.2000 beim Bundesamt
für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) seine Anerkennung als
Asylberechtigter.
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Nach Anhörung des Beigeladenen am 23.06.2000 lehnte das Bundesamt dessen
Asylantrag mit Bescheid vom 13.11.2001 ab, stellte aber fest, dass die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) hinsichtlich der Russischen Föderation
vorlägen.
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Am 26.11.2001 hat der Kläger Klage erhoben.
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Der Kläger beantragt,
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den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
13.11.2001 aufzuheben, soweit die Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG getroffen
worden ist.
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Die Beklagte und der Beigeladene beantragen,
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die Klage abzuweisen.
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Der Beigeladene ist zu den mündlichen Verhandlungen am 18.12.2002 und am
17.02.2003 persönlich erschienen und von dem Gericht persönlich angehört worden.
Die Mutter des Beigeladenen, Frau N. C. , ist in der mündlichen Verhandlung am
18.12.2002 als Zeugin vernommen worden. Für das Ergebnis der Anhörungen und der
Zeugeneinvernahme wird auf die Sitzungsniederschriften Bezug genommen. In der
mündlichen Verhandlung am 17.02.2003 hat die Prozessbevollmächtigte des
Beigeladenen ein ärztliches Attest von Herrn Dipl. med. I. M. K. vom 30.01.2003
vorgelegt, in dem dieser bescheinigt, dass die Zeugin am 18.12.2002 auf Grund der bei
ihr vorliegenden Krankheiten nicht vernehmungsfähig gewesen sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte im vorliegenden Verfahren, der beigezogenen
Gerichtsakte des Verfahrens der Mutter des Beigeladenen N. C. des VG Münster (2 K
2529/01.A), der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und auf die in den
Generalakten befindlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes und anderer Stellen,
sowie die Presseberichte zur Lage in der Russischen Föderation.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage ist zulässig (vgl. § 6 Abs. 2 Satz 3 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - )
und begründet.
12
Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 13.11.2001 ist rechtswidrig, § 113 Abs. 1
Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
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Das Bundesamt hat zu Unrecht festgestellt, dass bei dem Beigeladenen die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Russischen Föderation
vorliegen.
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Gemäß § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden,
in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion,
Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
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Die damit umschriebene Vorstellung von einem "politisch Verfolgten" entspricht dem
gleich lautenden Verfolgungsbegriff in Art. 16 a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) im
Hinblick auf die Verfolgungshandlung, den politischen Charakter der
Verfolgungsmaßnahme und die geschützten Rechtsgüter.
16
Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.02.1992, 9 C 59.91, DÖV 1992, 582.
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Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung.
18
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10.07.1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315,
334 f.
19
Eine Verfolgungsgefahr ist gegeben, wenn dem Schutzsuchenden bei verständiger
Würdigung aller Umstände seines Falles politische Verfolgung mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit droht. Bei der insoweit erforderlichen Zukunftsprognose ist auf die
Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten gerichtlichen Tatsachenentscheidung abzustellen.
Außerdem muss die Zukunftsprognose auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet
20
sein.
BVerwG, Urteil vom 03.12.1985 - 9 C 22.85 -, NVwZ 1986, 760 m.w.N.
21
Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen danach vor, wenn der
Schutzsuchende vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen war oder ihm
eine solche unmittelbar bevorstand, sofern die die Flucht begründenden Umstände im
maßgeblichen gegenwärtigen Zeitpunkt fortbestehen. Soweit sie entfallen sind, ist
Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn an der Sicherheit des Ausländers vor
abermals einsetzender Verfolgung ernsthafte Zweifel bestehen. Wer hingegen
unverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, kann Schutz nach § 51 AuslG nur
erlangen, wenn ihm für den Fall seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
politische Verfolgung droht.
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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.07.1980 - 1 BvR 147 u.a./80 -, BVerfGE 54, 341;
BVerwG, Urteil vom 30.10.1990 - 9 C 60.89 -, BVerwGE 87, 52; Urteil vom 03.11.1992 -
9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150; OVG Lüneburg, Urteil vom 27.09.2000 - 9 L 1108/99.
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Der Ausländer muss die politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG glaubhaft
machen. Dafür gelten die gleichen Maßstäbe, wie bei Art. 16 a GG.
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Er ist auf Grund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten gehalten, die in
seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse zu schildern, die seiner Auffassung zufolge
geeignet sind, den Asylanspruch zu tragen und insbesondere auch den politischen
Charakter der Verfolgungsmaßnahme festzustellen.
25
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, NVwZ-RR 1990, 379; Urteil
vom 24.03.1987 - 9 C 321.85 -, NVwZ 1987, 701.
26
Die Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung kann nur dann festgestellt werden, wenn
sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem
Flüchtling behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals schafft. Dabei ist der
sachtypische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der
Auswahl der Beweismittel unter Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen
zu berücksichtigen.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 24.11.1981 - 9 C 251.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 31;
Urteil vom 22.03.1983 - 9 C 68.81 -, Buchholz 402.24, § 28 AuslG Nr. 44.
28
An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der
Schutzsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein
Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellungen nach der
Lebenserfahrung oder auf Grund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer
Geschehensabläufe unglaubhaft erscheinen, sowie auch dann, wenn er sein
Vorbringen im Lauf des Verfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für
sein Begehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in
das Verfahren einführt.
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Gemessen an diesen Grundsätzen hat der Beigeladene nicht glaubhaft gemacht, dass
er in der Russischen Föderation vor seiner Ausreise von politischer Verfolgung betroffen
war, dass ihm eine solche unmittelbar bevorstand oder dass er eine solche bei seiner
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Rückkehr befürchten muss.
Eine individuelle politische Verfolgung in der Russischen Föderation hat der
Beigeladene nicht glaubhaft gemacht.
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Das Asylvorbringen des Beigeladenen ist unglaubhaft. Es weist etliche gravierende
Widersprüche, Ungereimtheiten und Steigerungen auf, die den Kern des Vortrages
betreffen. Diese sind nicht ausgeräumt worden oder für das Gericht erklärbar. Der
Vortrag ist zudem von Fluchttendenzen geprägt. Daher ist der Vortrag in den
asylrelevanten Bereichen als unglaubhaft anzusehen. Zudem ergeben sich erhebliche
Zweifel hinsichtlich der Glaubwürdigkeit des Beigeladenen.
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Während der Beigeladene beim Bundesamt behauptete, er sei Soldat bei den
Streitkräften J. gewesen, gab er in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2002 an, er
sei nie Soldat bei den Streitkräften J. gewesen. Er habe nur als Freiwilliger seine
Heimatstadt verteidigt. Eine Erklärung für diesen Widerspruch konnte der Beigeladene
nicht geben. Dass er bei seiner Ankunft in Deutschland sehr böse gewesen sei, ist keine
nachvollziehbare Erklärung dafür.
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Beim Bundesamt berichtete der Beigeladene nicht davon, dass vor seiner Ausreise in
irgend einer Weise nach ihm gesucht worden sei. Auf die Frage zu seinen konkreten
Asylgründen erklärte er lediglich, er stimme in keiner Weise mit der russischen Politik im
Kaukasus überein. Das tschetschenische Volk werde vernichtet. Er habe an politischen
Kämpfen in Tschetschenien teilgenommen. Deshalb könne er in Russland und in
Tschetschenien nicht mehr leben.
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In der mündlichen Verhandlung am 18.12.2002 behauptete der Beigeladene dann
erstmals, er sei während des zweiten Tschetschenienkrieges untergetaucht. Von
Dezember 1999 bis Juni 2000 habe er versteckt gelebt. Er habe bei verschiedenen
Verwandten gelebt, aber nie länger als 2 Wochen. Warum der Beigeladene dies erst in
der mündlichen Verhandlung erwähnte, vermochte er nicht nachvollziehbar zu erklären.
Dass er sich bis zum letzten Tage angeblich versteckt gehalten hat, sagte er in der
Anhörung beim Bundesamt ausweislich des dortigen Protokolls gerade nicht. Das
Untertauchen für einen Zeitraum von 6 Monaten ist auch eine für das
Verfolgungsschicksal wesentliche Tatsache, deren Erwähnung bereits beim Bundesamt
zu erwarten gewesen wäre. Dass er Angst gehabt haben will, dass seine Angaben an
die russischen Behörden weitergegeben werden, kann dem Beigeladenen nicht
abgenommen werden.
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Erstmals mit Schriftsatz vom 25.02.2002 behauptete der Beigeladene, dass nach ihm
gesucht werde und dass seine Mutter immer wieder von russischen Sicherheitskräften
aufgesucht und nach seinem gefragt worden sei. In der mündlichen Verhandlung am
18.12.2002 erklärte der Beigeladene auf die Frage, ob er in der Zeit, als er versteckt
gelebt habe, mitbekommen habe, dass nach ihm in irgendeiner Weise gesucht worden
sei zunächst, er wisse, dass er auf einer Liste stehe. Aber dass nach ihm konkret
gesucht worden sei und dass jemand nach ihm gefragt habe, habe er nicht
mitbekommen. Erst auf die gezielte Nachfrage, ob seine Mutter ihm etwas Derartiges
nicht berichtet habe, antwortete er, sie habe in der Zeit in der der Beigeladene noch dort
gewesen sei berichtet, es seien Leute gekommen und hätten nach ihm gefragt. In der
mündlichen Verhandlung am 17.02.2003 behauptete er darüber hinaus, dass Bekannte
von ihm, die verhaftet worden seien, nach ihm gefragt worden seien. Die
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Untersuchungsbeamten hätten den Verhafteten vorgehalten, dass sie den
Beigeladenen kennen würden und über seine Tätigkeit und seine Gespräche Bescheid
wüssten. Auch diese Widersprüche und Steigerungen, die den Kernbereich des
Verfolgungsschicksals betreffen, sind für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die
Angaben sind daher unglaubhaft.
In der mündlichen Verhandlung am 18.12.2002 hat der Beigeladene darüber hinaus
noch erklärt, dass er auf "Listen" der russischen Behörden gestanden habe. Auf weitere
Nachfragen erklärte er, das wisse er von seinen Verwandten, die mit diesen Listen zu
tun haben. Konkret erfahren habe er das von einem Verwandten oder von den
Dorfbewohnern, die z.B. in den Organen für Inneres, beim FSB oder der
Sicherheitsabteilung arbeiteten. In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2003 gab er
an, es seien Listen gewesen, die von der russischen Behörde für Staatssicherheit
erstellt worden seien und in denen Widerstandskämpfer und Männer, die sich den
Widerstandskämpfern gegenüber loyal verhalten haben, aufgezählt worden seien. Auf
die Frage, woher er erfahren habe, dass er in diesen Listen stehe, erklärte der
Beigeladene zunächst, da wo er gelebt habe, seien Leute gewesen, die mit den
Behörden verbunden waren. Diese Leute hätten ihm die Information gegeben. Sie
hätten offen gesagt, dass er in den Listen stehe. Als das Gericht den Beigeladenen dann
- mehrmals - nach den konkreten Personen befragte, die die Informationen an ihn
weitergegeben haben sollen, war es schließlich nur noch ein Verwandter, der im
Moskauer Regierungsapparat der Tschetschenischen Republik beschäftigt war, der ihm
das berichtet haben soll. Es ist für das Gericht bereits nicht nachvollziehbar, warum der
Beigeladene nicht schon beim Bundesamt erwähnte, dass er auf Listen der russischen
Behörden vermerkt war. Es handelt sich um eine Steigerung des Asylvorbringens im
Kernbereich, die unglaubhaft ist.
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In der mündlichen Verhandlung am 18.12.2002 erwähnte der Beigeladene erstmals,
dass der konkrete Anlass für seine Flucht im Juni 2000 war, dass viele seiner
Bekannten festgenommen worden seien und er nunmehr auch befürchtete,
festgenommen zu werden. In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2003 behauptete
der Beigeladene auf die Frage, ob es eine Verbindung zwischen den Festnahmen der
Bekannten und seiner Person gebe, die Leute seien nach seinem Vornamen und
Nachnamen gefragt worden, wer er für sie sei und ob sie ihn kennen würden. Manche
hätten gesagt, sie würden ihn nicht kennen. Manche hätten gesagt, sie kennen ihn. Die
Untersuchungsbeamten hätten den Festgenommenen vorgehalten, dass sie den
Beigeladenen kennen würden und über seine Tätigkeit und seine Gespräche Bescheid
wüssten. Warum der Beigeladene die angebliche Festnahmen der Bekannten erst in der
ersten mündlichen Verhandlung am 18.12.2002 und die angebliche Verbindung mit
seiner Flucht erst in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2003 behauptete, hat dieser
nicht nachvollziehbar zu erklären vermocht und ist auch für das Gericht nicht erklärbar.
Dass der Beigeladene dachte, sein bisheriger Vortrag würde ausreichen, ist nicht
nachvollziehbar. Gerade ein Vortrag zu den wesentlichen Umstände für seine Flucht,
wozu auch die angebliche Festnahmen seiner Bekannten und die Frage nach seiner
Person anlässlich dieser Festnahmen zu zählen sind, wäre bereits beim Bundesamt zu
erwarten gewesen. Auch dieses Asylvorbringen ist daher unglaubhaft.
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Auch der Vortrag des Beigeladenen zu seinen angeblichen Aktivitäten während des
zweiten Tschetschenienkrieges enthält Ungereimtheiten und Widersprüche und ist
damit unglaubhaft. Während er von derartigen Aktivitäten beim Bundesamt überhaupt
nichts erwähnte, behauptete er in der mündlichen Verhandlung am 18.12.2002, er habe
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seine Kenntnisse an Jugendliche weitergegeben, was den Umgang mit Waffen betraf
usw. Auch die Moral und die innere Einstellung gegenüber den Russen habe er an die
Jugendlichen weitergegeben um sie zu motivieren. Die Jugendlichen hätten sich in dem
Haus des Freundes seines Onkels versammelt. Dort hätten dann Gespräche
stattgefunden. In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2003 erklärte der Beigeladene
dann, die Treffen mit den Jugendlichen fanden an unterschiedlichen Orten, bei
Einwohnern des Dorfes oder bei seinen Verwandten statt, nicht ständig bei der gleichen
Person. Auf Vorhalt - er habe am 18.12.2002 behauptet, die Treffen hätten im Hause des
Freundes des Onkels stattgefunden - gab der Beigeladene dann an, die Treffen hätten
auch im Haus des Freundes des Onkels stattgefunden. Hinsichtlich seines Vortrages, er
habe den Jugendlichen seine Kenntnisse über den Umgang mit Waffen weitergegeben,
erklärte er nunmehr, er habe ihnen nur gezeigt, was sie ohnehin schon gewusst hätten.
So habe er gezeigt, wie man eine Kalaschnikow auseinander nimmt und wieder
zusammenbaut. Er habe sie in 8 Sekunden auseinander genommen und
zusammengebaut. Auch, dass er angeblich dabei geholfen habe, verletzte Kämpfer zu
versorgen, erwähnte der Beigeladene erstmals in der mündlichen Verhandlung am
18.12.2002 und erst auf Vorhalt, dass seine Mutter bei ihrer Anhörung etwas Derartiges
angegeben habe. Ein Vortrag zu diesen Aktivitäten wäre bereits beim Bundesamt zu
erwarten gewesen. Dies insbesondere deshalb, weil nach den Schilderungen des
Beigeladenen angeblich verhaftete Bekannte und Verwandte nach seiner Person
befragt worden seien und weil von den Untersuchungsbeamten behauptet worden sei,
sie wüssten über seine Tätigkeit und auch über seine Gespräche Bescheid. Die
Tätigkeiten und Gespräche des Beigeladenen hängen damit eng mit einer diesem
angeblich drohenden Verhaftung zusammen.
Die vom Beigeladenen geschilderten Verhaftungen von 1993 bis 1997 sind darüber
hinaus schon nicht mehr als kausal für dessen Ausreise im Juni 2000 anzusehen.
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Der Beigeladene hat darüber hinaus vor seiner Ausreise auch keine Gruppenverfolgung
wegen seiner Volkszugehörigkeit erlitten und muss auch bei einer Rückkehr in die
Russische Föderation eine solche Verfolgung nicht befürchten.
41
In der russischen Teilrepublik Tschetschenien führte und führt der Militäreinsatz der
russischen Armee zur Bekämpfung des bewaffneten Widerstandes allerdings zu großen
Leiden in der Zivilbevölkerung. Im Zusammenhang mit den im Herbst 1999 begonnenen
kriegerischen Auseinandersetzungen ist es nach Berichten russischer und
internationaler Menschenrechtsorganisationen zu massiven Menschrechtsverletzungen
(willkürliche Tötung von Zivilisten, Menschenhandel, Entführungen, Erpressungen,
Vergewaltigungen, Plünderungen und Raub) sowohl durch russische Soldaten und
Sicherheitskräfte als auch durch tschetschenische Rebellen und Banden gekommen.
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In den von russischen Truppen kontrollierten Gebieten Tschetscheniens ist eine
hinreichende Sicherheit der Zivilbevölkerung wegen immer wieder neu aufflammender
Kampfhandlungen sowie Guerilla-Aktivitäten, Geiselnahmen, Plünderungen und
Übergriffen nicht gegeben. Die Versorgung der Bevölkerung in Tschetschenien mit
Nahrungsmitteln ist nicht gewährleistet; die medizinische Versorgung ist völlig
unzureichend.
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Vgl. Ad hoc-Berichte des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien) vom 24.4.2001, 7.5.2002 und
27.11.2002; Lagebericht Russische Föderation des Auswärtigen Amtes vom 28.8.2001.
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Es ist aber davon auszugehen, dass in der Russischen Föderation eine unmittelbare
oder mittelbare staatliche Verfolgung bestimmter Personen(gruppen) wegen ihrer
Rasse, Religion, Nationalität oder politischen Überzeugung nicht (mehr) stattfindet.
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Die russische Verfassung, die eine Demokratie präsidialen Zuschnitts begründete,
enthält ein umfassendes Diskriminierungsverbot (Art. 2) und garantiert die klassischen
Menschen- und Freiheitsrechte, u. a. die Religionsfreiheit (Art. 28) und die
Meinungsfreiheit (Art. 29). Die Achtung dieser Grundrechte ist in der Praxis zumeist
gewährleistet; allerdings ist die Kluft zwischen Verfassungstext und
Verfassungswirklichkeit unübersehbar. Weltanschauliche Neutralität des Staates und
politischer Pluralismus haben ein Klima geschaffen, in dem politische und religiöse
Bekenntnisse und Betätigungen im Regelfall keinen Beschränkungen unterworfen sind.
Politische Gruppierungen, Menschen- und Bürgerrechtsorganisationen können sich in
der Russischen Föderation betätigen und artikulieren. Die Betätigungsmöglichkeiten für
die politische Opposition sind grundsätzlich nicht eingeschränkt.
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Eine rassisch diskriminierende Gesetzgebung gibt es nicht. In der Praxis werden jedoch
kaukasische oder mittelasiatische Minderheiten in überwiegend russisch besiedelten
Gebieten der Russischen Föderation faktisch benachteiligt, z.B. durch häufigere
Personenkontrollen in Moskau und durch administrative Schwierigkeiten insbesondere
beim Zuzug. Gelegentliche Übergriffe von Seiten Dritter sind dem Staat weder
unmittelbar noch mittelbar zuzurechnen; sie wurden mehrmals vom Präsidenten
öffentlich verurteilt.
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Vgl. Lageberichte Russische Föderation des Auswärtigen Amtes vom 22.05.2000 und
28.08.2001.
48
Den schweren Beeinträchtigungen der Bevölkerung in Tschetschenien durch die
erneuten schweren Kämpfe seit September 1999 hätte sich der Beigeladene daher
durch die Wahl eines anderen Aufenthaltsortes in der Russischen Föderation entziehen
können. Art. 27 der russischen Verfassung garantiert jedem, der sich legal auf dem
Territorium der Russischen Föderation aufhält, Freizügigkeit und die freie Wahl des
Wohnortes. Dieses Recht ist in der Praxis allenfalls dadurch eingeschränkt, dass eine
Pflicht zur Registrierung bei der Wohnsitznahme besteht. Registrierungen sind mit den
früher bei Wohnsitznahmen erforderlichen Erlaubnissen nicht vergleichbar; sie können
jedoch in den Großstädten wie Moskau und St. Petersburg recht teuer sein und stellen
daher de facto für viele Flüchtlinge ein Zuzugshindernis dar. Dennoch halten sich selbst
in Moskau Zehntausende von Flüchtlingen kaukasischer Herkunft (u.a. Tschetschenen)
auf, und zwar illegal ohne Registrierung. Dies ist wegen der nur eingeschränkten
Überwachungsmöglichkeiten in der Stadt Moskau nicht sonderlich schwierig; ferner
lassen sich Probleme mit den Sicherheitsbehörden durch Zahlung von
Bestechungsgeldern üblicherweise vermeiden. Das Institut der "Propiska"
(Zuzugsgenehmigung) ist abgeschafft.
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Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 27.08.1998 an das VG Weimar.
50
Außerhalb der großen Ballungsgebiete Moskau und St. Petersburg ist es für Flüchtlinge
einfacher, Wohnraum zu erhalten.
51
Vgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 23.11.2000an das VG Schleswig.
52
Flüchtlinge aus Tschetschenien beispielsweise finden in großer Zahl Aufnahme in den
an Tschetschenien angrenzenden Landesteilen, vornehmlich in Dagestan und
Inguschetien.
53
Vgl. Lagebericht Russische Föderation des Auswärtigen Amtes vom 28.08.2001.
54
Insgesamt ist es damit für einen Bewohner der Russischen Föderation in der Regel sehr
wohl möglich, seinen Heimatort zu verlassen, sich in anderen - evtl. von seinem
bisherigen Heimatort weit entfernt liegenden - Regionen des äußerst weitläufigen
Gebiets der Russischen Föderation niederzulassen und dort zumindest ein gesichertes
Existenzminimum zu finden. Eine Existenzgründung ist wegen der schlechten
wirtschaftlichen Lage der Russischen Föderation zwar mit Schwierigkeiten verbunden.
Es leben aber z.B. in Moskau Hunderttausende von Kaukasiern, ohne dass sie mit
ernsthaften Gefährdungen für Leib, Leben oder materielle Existenz rechnen müssen.
55
Vgl. hierzu die Auskünfte des Auswärtigen Amtes vom 16.09.1996 an das VG
Braunschweig, vom 25.11.1996 an das VG Frankfurt (Oder), vom 09.12.1996 an das VG
Schleswig, vom 21.07.1998 an das VG Neustadt an der Weinstraße, vom 15.09.1998 an
das OVG NW, vom 30.05.2000 an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge und vom 30.06.2000 an das VG Stuttgart.
56
An dieser Einschätzung hat sich auch durch die Geiselnahme in einem Moskauer
Theater im Oktober 2002 grundsätzlich nichts geändert.
57
Seite 12 des Berichts des Auswärtigen Amtes vom 27.11.2002 über die asyl- und
abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation (Tschetschenien).
58
Nach diesem Bericht haben sich nach der Geiselnahme nämlich nur die
Kontrollmaßnahmen (Ausweiskontrollen, Wohnungsdurchsuchungen, Abnahme von
Fingerabdrücken) gegenüber kaukasisch aussehenden Personen verschärft.
59
Die von dem Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung am 17.02.2003 gestellten
Beweisanträge zu 1. bis 3. werden abgelehnt.
60
Sie zielen letztlich auf die Einholung allgemeiner Auskünfte zur Situation bestimmter
Personen bzw. Personengruppen in der Russischen Föderation ab.
61
Dem Gericht liegen allerdings diverse - auch aktuelle - Auskünfte vor, die sich
zumindest unter anderem mit der Lage tschetschenischen Volkszugehöriger und
tschetschenischer Freiheitskämpfer in der Russischen Föderation explizit befassen und
die von sachkundiger und objektiver Stelle erteilt wurden, die weder in sich
widersprüchlich noch unsubstantiiert sind. Demgemäß stand die Beiziehung weiterer
Auskünfte oder gutachtlicher Stellungnahmen gemäß entsprechend § 98 VwGO i.V.m. §
412 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Da auch keine greifbaren
Anhaltspunkte für eine gravierende Änderung der hier relevanten Situation - die nicht
bereits in den neueren Auskünften berücksichtigt wurden - ersichtlich sind, war eine
weitere Beweiserhebung nicht geboten. Das bereits vorliegende Beweismaterial
erschien dem erkennenden Gericht vielmehr ausreichend, eine sachgerechte
Entscheidung zu treffen.
62
Da Ziffer 2 des Bescheides vom 13.11.2001 rechtswidrig ist, war der Bescheid insoweit
aufzuheben.
63
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 83 b
Abs. 1 AsylVfG.
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