Urteil des VG Minden vom 23.08.2010
VG Minden (extensive bewirtschaftung, kläger, förderung, zuwendung, betrieb, antrag, bewirtschaftung, auszahlung, markt, verordnung)
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3400/09
Datum:
23.08.2010
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3400/09
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der
Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in jeweils gleicher Höhe
leistet.
Tatbestand:
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Der Kläger ist Haupterwerbslandwirt. Am 30. Juni 2008 stellte er beim Beklagten einen
Antrag auf Förderung der extensiven Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes
im Rahmen der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung. Im Rahmen
dieses Antrages gab er an, er beantrage eine Zuwendung für die extensive
Bewirtschaftung von 15,34 ha Dauergrünland mit den Codierungen 459, 480, 573 und
994 (gemäß Sammelantrag 2008). Daraufhin bewilligte der Beklagte ihm mit
Zuwendungsbescheid vom 17. Dezember 2008 für die Zeit vom 01. Juli 2008 bis zum
30. Juni 2013 (Bewilligungszeitraum) eine Zuwendung bis zu einem Höchstbetrag von
6.903,00 EUR, wobei er die jährliche Zuwendung auf maximal 1.380,60 EUR festsetzte.
In dem Bescheid war die förderfähige Fläche mit 15,34 ha und der Prämiensatz mit 90,-
EUR je Hektar aufgeführt.
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Am 14. Mai 2009 beantragte der Kläger beim Beklagten die Auszahlung der Zuwendung
für die extensive Dauergrünlandnutzung im Rahmen der Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung für das Verpflichtungsjahr 2008/2009. Dabei
gab er in der Anlage "Viehbestand" an, er habe an raufutterfressenden Tieren in seinem
Betrieb am 01. Juli 2008 17 Pferde über sechs Monate und drei Pferde unter sechs
Monaten, am 01. Oktober 2008 20 Pferde über sechs Monate, am 01. Januar 2009 20
Pferde über sechs Monate und am 01. April 2009 ebenfalls 20 Pferde über sechs
Monate gehalten. In dem Antrag heißt es weiter "Ich/wir erkläre(n) hiermit, dass die von
mir/uns gemachten vorstehenden Angaben sämtliche an den o.g. Stichtage im Betrieb
befindlichen sonstigen Raufutterfresser wiedergeben, also auch etwaig in Pension
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genommene Tiere, ...". In der ebenfalls dem Antrag beigefügten Anlage
"Flächenaufstellung" führte er Flächen mit einer Gesamtgröße von 15,34 ha an, für die
er die Auszahlung der Prämie beantrage.
Mit Bescheid vom 25. November 2009 lehnte der Beklagte den Antrag des Klägers auf
Auszahlung der Zuwendung für die Förderung einer markt- und standortangepassten
Landbewirtschaftung (Extensivierung) im Jahr 2009 ab. Zur Begründung führte er an,
Gegenstand der Förderung der extensiven Grünlandnutzung sei gemäß Ziffer 9.2.1 der
für die Förderung maßgeblichen Richtlinien u.a., dass der Zuwendungsempfänger auf
der Hauptfutterfläche (HFF) seines Betriebes einen Viehbesatz von mindestens 0,6
raufutterfressenden Großvieheinheiten (RGV) je Hektar einhalte. Im Zuge der
Bearbeitung des Auszahlungsantrages vom 14. Mai 2009 sei festgestellt worden, dass
ausweislich der Antragsdaten bezüglich der sonstigen Raufutterfresser der RGV-Besatz
je Hektar Raufutterfläche im Betrieb des Klägers im Jahresdurchschnitt (01. Juli 2008
bis 30. Juni 2009) bei 0,45 RGV je Hektar Hauptfutterfläche gelegen habe. Diesem Wert
liege eine Hauptfutterfläche von 43,33 ha sowie ein RGV-Bestand von insgesamt 19,62
RGV im Durchschnitt zugrunde. Der im Betrieb des Klägers festgestellte
Durchschnittsbesatz von 0,45 RGV je Hektar Hauptfutterfläche unterschreite den
mindestens erforderlichen Besatz von 0,6 RGV je Hektar Hauptfutterfläche um 25
Prozent. Gemäß Ziffer 11.4.3.4.1 Sätze 2 und 3 der für die Förderung maßgeblichen
Richtlinien werde im betroffenen Jahr keine Zuwendung gewährt, wenn festgestellt
werde, dass der mindestens erforderliche Viehbesatz im Jahresdurchschnitt um mehr
als 10 Prozent unterschritten werde. Zudem werde gemäß Ziffer 11.4.3.4.2 Satz 2 der
einschlägigen Richtlinien dann keine Zuwendung gewährt, wenn der o.g. Mindestbesatz
an mehr als 30 Kalendertagen im Jahr um mehr als 20 Prozent unterschritten werde. Im
Fall des Klägers sei neben der aufgeführten Durchschnittsbesatzunterschreitung von 25
Prozent auch eine Unterschreitung des erforderlichen Mindestbesatzes um mehr als 10
Prozent an 365 Kalendertagen festgestellt worden, so dass beide
Versagungstatbestände verwirklicht seien.
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Am 28. Dezember 2009 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im
Wesentlichen geltend, vorliegend seien die Voraussetzungen für die Auszahlung der
Zuwendung erfüllt. In seinem Betrieb liege nämlich tatsächlich keine Unterschreitung
des Mindestbesatzes an Tieren vor. Die Flächen seines Betriebes befänden sich
sowohl in Niedersachsen als auch in Nordrhein-Westfalen. Diese Flächen
zusammengerechnet, ergebe sich eine Dauergrünlandfläche für den gesamten Betrieb
von 39,33 ha. Die Uferrandstreifen seien dabei nicht zur Gesamtfläche zu zählen, da
diese nicht bzw. nur eingeschränkt bewirtschaftet werden könnten. In Niedersachsen
habe er für das Verpflichtungsjahr 2008/2009 einen Antrag auf Gewährung von
Extensivierungsprämie für 26,08 ha mit 17 GVE gestellt, der auch positiv beschieden
worden und für den eine entsprechende Zuwendung ausgezahlt worden sei. Für
Nordrhein-Westfalen betrage die förderfähige Fläche insgesamt 13,25 ha bei einer
GVE-Zahl von rund 20. Im Auszahlungsantrag vom 14. Mai 2009 habe er lediglich 20
Tiere angegeben, da dies die Tiere seien, die er auf den nordrhein-westfälischen
Flächen halte. Im entscheidungserheblichen Zeitraum habe sein Betrieb insgesamt
tatsächlich 39,33 ha Dauergrünland extensiv mit 37 Pferden bewirtschaftet. Aktuell
bewirtschafte er diese Dauergrünlandfläche extensiv mit 29 Pferden. Die
Mindestbesatzdichte an Tieren sei daher eingehalten worden, so dass die
Voraussetzungen für die Auszahlung der Förderung zu bejahen seien.
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Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 25. November 2009 zu
verpflichten, ihm auf seinen Antrag vom 14. Mai 2009 Extensivierungsprämie für das
Verpflichtungsjahr 2008/2009 zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er tritt dem Begehren des Klägers entgegen und macht insbesondere geltend, der
Kläger könne nicht daraus etwas für sich herleiten, dass er nur die in Nordrhein-
Westfalen liegenden Flächen angeführt habe, da sämtliche Flächen, die zum Betrieb
des Klägers gehörten, und nicht nur die Flächen, für welche die Prämie beantragt
würde, die in den maßgeblichen Richtlinien aufgeführten Fördervoraussetzungen der
extensiven Bewirtschaftung erfüllen müssten. Sofern der Kläger tatsächlich mehr als 20
Tiere gehalten habe, hätte er diese im Auszahlungsantrag anführen müssen. Der Kläger
müsse sich nun an der angegebenen Zahl von 20 Tieren festhalten lassen, zumal er
auch in seinem Sammelantrag gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr
2009 vom 14. Mai 2009 angeführt habe, er halte 20 Tiere.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die Verwaltungsvorgänge des Beklagten (1 Heft) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die statthafte Verpflichtungsklage ist zulässig, jedoch nicht begründet.
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Der Bescheid vom 25. November 2009 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in
seinen Rechten (§ 113 Abs. 5, Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn er hat keinen Anspruch auf
die Auszahlung von Zuwendungen für das Verpflichtungsjahr 2008/2009 für die
Förderung der extensiven Bewirtschaftung des gesamten Dauergrünlandes im Rahmen
der markt- und standortangepassten Landbewirtschaftung.
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Nach der Ziffer 11.4.3.4.1 der Richtlinien zur Förderung einer markt- und
standortangepassten Landbewirtschaftung (Runderlass des Ministeriums für Umwelt-
und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz vom 04. Juni 2007 - II-4-
72.40.32) wird im Falle der Förderung der extensiven Bewirtschaftung des gesamten
Dauergrünlandes bei einer Unterschreitung des Viehbesatzes um mehr als 10 Prozent
keine Zuwendung im jeweiligen Jahr gewährt. Nach Ziffer 11.4.3.4.2 der maßgeblichen
Richtlinien wird eine Zuwendung im jeweiligen Jahr auch dann nicht gewährt, wenn
festgestellt wird, dass der Mindestviehbesatz von 0,6 RGV je Hektar Hauptfutterfläche
an mehr als 30 Tagen um mehr als 20 Prozent unterschritten wird. So liegt der Fall hier.
Der Kläger hat in seinem Auszahlungsantrag vom 14. Mai 2009 angegeben, im
Verpflichtungsjahr 2008/2009 durchschnittlich 19,62 GVE gehalten zu haben. Legt man
eine Hauptfutterfläche von 43,33 ha zugrunde, betrug der durchschnittliche Viehbesatz
im Verpflichtungsjahr lediglich 0,45 RGV je Hektar Hauptfutterfläche, so dass eine
Unterschreitung von mehr als 20 Prozent vorlag.
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Das Gericht kann die vom Kläger aufgeworfene Frage, ob die Uferrandstreifen zur
Gesamtfläche gezählt werden, offen lassen. Denn selbst bei einer insoweit verringerten
Hauptfutterfläche von 39,33 ha läge der Viehbesatz lediglich bei 0,49 RGV und damit
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weiterhin um mehr als 10 Prozent unter dem Mindestbesatz.
Entgegen der Auffassung des Klägers sind im Rahmen der Berechnung des
Mindestviehbesatzes nicht nur die in Nordrhein-Westfalen liegenden Flächen in den
Blick zu nehmen, sondern sämtliche Dauergrünlandflächen des Betriebes. Diese
Sichtweise ergibt sich aus Ziffer 9.1 der für die Förderung maßgeblichen Richtlinien,
wonach Gegenstand der Förderung die extensive Bewirtschaftung des gesamten
Dauergrünlandes des Betriebes ist. Das bedeutet, dass der Kläger die Voraussetzungen
für eine extensive Bewirtschaftung auf sämtlichen zu seinem Betrieb gehörenden
Flächen einhalten muss, er aber nur für die in Nordrhein-Westfalen liegenden
Förderflächen beim Beklagten die entsprechenden Zuwendungen im Rahmen der
Förderung der Extensivierung geltend machen kann, die in Niedersachsen liegenden
Förderflächen dort entsprechend beantragt werden müssen.
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Der Kläger kann sich auch nicht sinngemäß mit Erfolg darauf berufen, bei der Angabe
der Tierzahl sei er dem Irrtum unterlegen, nur die auf nordrhein-westfälischen Flächen
gehaltenen Tiere angeben zu müssen. Gemäß Artikel 4 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr.
1975/2006 können Anträge auf Fördermittel und Zahlungsanträge nach ihrer
Einreichung zwar jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde
offensichtlich Irrtümer anerkennt. Die fehlerhaften Angaben des Klägers beruhen
vorliegend jedoch gerade nicht auf einen offensichtlichen Irrtum. Ein offensichtlicher
Irrtum liegt immer dann vor, wenn er bei einer Bearbeitung des Beihilfeantrags ohne
Weiteres klar erkennbar ist und sich die Fehlerhaftigkeit der Angaben einem
aufmerksamen und verständigen mit den Umständen des Falles vertrauten
Durchschnittsbetrachter ohne weiteres aufdrängt, wobei diese Frage nach den
jeweiligen Umständen des Einzelfalles zu beantworten ist.
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Vgl. OVG Lüneburg, Urteile vom 15. August 2007 - 10 LA 37/06 - und vom 11. Juni 2003
- 10 LB 27/03 -.
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So liegt der Fall hier gerade nicht. Mit Blick darauf, dass in der HIT-Datenbank die vom
Kläger gehaltenen Pferde nicht aufgeführt werden müssen, war für den Sachbearbeiter
des Beklagten allein die vom Kläger im Antrag angegebene Zahl der gehaltenen Tiere
maßgeblich. Dass der Kläger in Wirklichkeit mehr Tiere gehalten hat, konnte sich dem
Sachbearbeiter nicht aufdrängen, zumal der Kläger auch in seinem Sammelantrag
gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 für das Jahr 2009 ange-führt hatte, er halte
20 Tiere. Die Frage, ob der Kläger im Rahmen der Antragstellung möglicherweise
fehlerhaft seitens eines Mitarbeiters der Kreisstelle beraten wurde, kann offen bleiben,
da diese allenfalls im Rahmen eines Amtshaftungsprozesses vor dem Zivilgericht zu
klären wäre.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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