Urteil des VG Minden vom 19.01.2007
VG Minden: hund, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, rechtskräftiges urteil, anmeldepflicht, öffentliche sicherheit, verfügung, tod, grundstück, offenkundig, haus
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 3069/06
Datum:
19.01.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
11 K 3069/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des
Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn der Beklagte nicht vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Klägerin wendet sich gegen eine Haltungsuntersagung für ihren Rottweiler "X. "
sowie das gleichzeitig durch den Beklagten erlassene Verbot der Haltung gefährlicher
und großer Hunde.
2
Der Klägerin wurde am 17.10.2001 die Erlaubnis zur Haltung eines Rottweiler- Hundes
unter Befreiung von der Maulkorbpflicht erteilt, nachdem zuvor verschiedene
Bußgeldverfahren im Zusammenhang mit der Haltung dieses Hundes wegen Verstoßes
gegen die Maulkorbpflicht eingeleitet und zu Lasten der Klägerin rechtskräftig
abgeschlossen worden waren. Die Erlaubnis enthält unter Nr. 6 die Auflage, dass "die
Beendigung der Hundehaltung (z.B. durch Tod des Hundes, ...) bei der zuständigen
Erlaubnisbehörde anzuzeigen" und "der Erlaubnisbescheid ... zurückzugeben" ist. Der
seinerzeit von der Klägerin gehaltene Hund ist nach ihren Angaben im Jahre 2004
verstorben. Im März 2005 übernahm die Klägerin von einem Züchter den damals ca. drei
Monate alten Rottweiler "X. ". Weder der Tod des früher gehaltenen Hundes noch die
Aufnahme einer neuen Hundehaltung wurde dem Beklagten durch die Klägerin
angezeigt.
3
Am 11.8.2005 meldete ein Nachbar der Klägerin dem Beklagten schriftlich, dass die
Klägerin "ihren Kampfhund" frei herum laufen lasse. Am 2.7.2005 sei der Hund auf das
Nachbargrundstück und in die dortige Wohnung gelaufen und habe die Mieter mit zwei
Kindern auf die Straße gehetzt, wo sie von einem zufällig vorbeifahrenden Autofahrer "in
Sicherheit" gebracht worden seien. Die Klägerin habe bei dem Vorfall nicht eingegriffen,
obwohl sie von Nachbarn dazu aufgefordert worden sei. Darüber hinaus sei der Hund
am 29.7.2005 in den Garten der Mieter gelaufen und habe von dort ein Kinderspielzeug
weggeschnappt. Die Klägerin habe auf Vorhalt lediglich erwidert, dass es den Nachbarn
"nichts angehe", wohin ihr Hund laufe. Auch im Übrigen "raste die Klägerin aus", wenn
man sie auffordere, den Hund anzuleinen oder ihm einen Maulkorb anzulegen.
4
Am 19.9.2005 stellten zwei Mitarbeiter des Beklagten bei einer Kontrolle fest, dass die
Klägerin ihren Hund ohne Maulkorb ausführte. Sie wurde deswegen verwarnt. Im
Gespräch gab sie an, dass sie den Hund "seit längerer Zeit" halte.
5
Am 21.9.2005 meldete sich die Klägerin telefonisch bei dem Beklagten und teilte mit,
dass sie die Übernahme des bisher "auf Probe" gehaltenen Rottweilers plane. Die
verspätete Anmeldung "tue ihr Leid". Am 19.9.2005 sei sie nur zum Zigarettenholen
ausgegangen und habe dem Hund deshalb keinen Maulkorb angelegt. Eine schriftliche
Anmeldung werde in den nächsten Tagen erfolgen.
6
Am 6.10.2005 leitete der Beklagte gegen die Klägerin wegen der Verletzung der
Anmeldepflicht und der Vorfälle vom 2.7. und 29.7.2005 ein Bußgeldverfahren ein und
hörte die Klägerin zur beabsichtigten Haltungsuntersagung für ihren Rottweiler wegen
dieser Vorfälle sowie des Vorfalls am 19.9.2005 an. Darüber hinaus wies er auf die
Vorfälle aus dem Jahre 2001 hin.
7
Über ihren damaligen Prozessbevollmächtigten erklärte die Klägerin im November
2005, die versäumte Todesnachricht sei kein schwer wiegender Verstoß gegen die
Vorschriften des LHundG. Im Übrigen beruhten die genannten Vorfälle auf Anzeigen
ihres Nachbarn, der ein Querulant und mit der Klägerin seit langem zerstritten sei. Der
Vorfall vom 29.7.2005 sei einzuräumen, das Spielzeug sei jedoch sofort zurückgegeben
worden. Der Vorfall vom 2.7.2005 sei dagegen aus der Luft gegriffen. Im Übrigen habe
sie die Haltung des Hundes bereits am 21.9.2005 telefonisch mitgeteilt. Sie habe
gedacht, das Landeshundegesetz greife für Welpen noch nicht.
8
Im Anschluss daran führte der Beklagte weitere Ermittlungen durch. Eine schriftliche
Zeugenaussage der Mieter des Nachbarhauses bestätigte im Wesentlichen die Vorfälle
vom 2.7. und 29.7.2005. Darüber hinaus teilte der Züchter mit, dass die Klägerin den
Hund bereits Anfang März übernommen habe. Darüber hinaus bestätigte die Leiterin
einer örtlichen Hundeschule, die die Klägerin besuchte, dass die Klägerin mehrfach auf
die Erlaubnispflicht für Rottweiler hingewiesen worden, ebenso auf die "inzwischen
eingetretene" Maulkorbpflicht. Die Klägerin sei insgesamt vier Mal in der Hundeschule
gewesen, dann habe sie die Ausbildung abgebrochen. Ihrer Einschätzung nach sei der
Hund der Klägerin "nicht schlecht, aber völlig unerzogen".
9
Mit Bescheid vom 1.12.2005 erließ der Beklagte gegenüber der Klägerin einen
Bußgeldbescheid in Höhe von insgesamt 630,- EUR wegen verspäteter Anmeldung des
Hundes und der beiden Vorfälle vom 2.7. und 29.7.2005. Mit Urteil vom 27.6.2006 setzte
das Amtsgericht Bielefeld - 36 OWi 23 Js 2791/05 - 1436/05 - das zu zahlende Bußgeld
auf insgesamt 375,- EUR fest. Dabei ging es davon aus, dass die Nichtanmeldung statt
der festgesetzten 150,- EUR nur mit 75,- EUR zu ahnten sei, da nicht auszuschließen
sei, dass die Klägerin durch einen Rottweiler-Club falsch informiert worden sein könnte.
Hinsichtlich des Vorfalls vom 29.7.2005 seien 50,- EUR statt 150,- EUR angemessen,
da es sich um einen jungen Hund gehandelt habe. Für den Vorfall am 2.7.2005 seien
250,- EUR statt 300,- EUR angemessen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei
dieser Vorfall jedoch als bewiesen anzusehen. Insbesondere stehe fest, dass es sich
bei dem Hund um den der Klägerin gehandelt habe. In der mündlichen Verhandlung
wurden u.a. die betroffenen Nachbarn der Klägerin als Zeugen gehört. Diese
bestätigten, dass es ihnen nicht möglich gewesen sei, ihr Baby aus dem Auto zu
nehmen, da der Hund der Klägerin sich drohend verhalten habe. Er habe den Vater mit
10
einem älteren Kind auch ins Haus verfolgt und von dort wieder auf die Straße getrieben.
Ein Autofahrer habe ihn einsteigen lassen. Den Vorfall schilderte auch eine unbeteiligte
Nachbarn als "schon bedrohlich". Diese Nachbarin gab zudem an, die Klägerin direkt
danach auf den Vorfall angesprochen zu haben, nachdem eine andere Nachbarin den
Hund zu ihr zurückgebracht habe. Die Klägerin habe mit ihrer Mutter vor dem Haus
gesessen und sinngemäß erklärt, dass junge Hunde schon mal weglaufen würden.
Dagegen erklärte eine Freundin der Klägerin, sie habe den fraglichen Nachmittag bei
der Klägerin verbracht und X. sei die ganze Zeit bei ihnen gewesen. Von einem
Zwischenfall habe sie nichts mitbekommen.
Mit dem hier umstrittenen Bescheid vom 2.12.2005 untersagte der Beklagte der Klägerin
die Haltung gefährlicher Hunde, von Hunden bestimmter Rassen im Sinne von § 10
LHundG NRW, wozu auch der von ihr gehaltene Rottweiler "X. " zähle, und von großen
Hunden. Zugleich forderte er sie unter Anordnung der sofortigen Vollziehung auf, ihren
Rottweiler binnen einer Woche nach Zustellung der Verfügung an ein Tierheim oder
eine Hundepension abzugeben und dem Beklagten die vollständige Adresse der
Abgabestelle mitzuteilen. Zur Begründung verwies er auf die mehrfachen Verstößen
gegen das LHundG NRW, die auf eine mangelnde Zuverlässigkeit der Klägerin
schließen ließen. Es habe bereits bei der Haltung des Rottweilers "B. " immer wieder
Probleme gegeben, den Tod des Hundes habe die Klägerin ebenso wenig angemeldet
wie die Erlaubnis zurückgegeben. Der nunmehr gehaltene Rottweiler "X. " sei nicht
angemeldet worden, obwohl die Klägerin auf Grund der früheren Tierhaltung gewusst
habe, dass dies erforderlich sei. Zudem sei sie von der Leiterin einer von ihr besuchten
Hundeschule mehrfach auf die Anmeldepflicht hingewiesen worden. Tatsächlich habe
sie den Hund jedoch erst am 14.11.2005 schriftlich angemeldet, die Erlaubnis- bzw.
Haltungsvoraussetzungen seien allerdings nicht vollständig nachgewiesen. Es fehle der
Nachweis einer Haftpflichtversicherung und einer Chipkennung. Darüber hinaus
rechtfertigten die Vorfälle vom 2.7.2005, 29.7.2005 und 19.9.2005 die ausgesprochene
Haltungsuntersagung.
11
Gegen den Bescheid vom 2.12.2005 legte die Klägerin am 14.12. bzw. 27.12.2005
Widerspruch ein und teilte am 29.12.2005 mit, dass sie den Hund inzwischen an den
Züchter zurückgegeben habe. Zur Begründung ihres Widerspruches legte die Klägerin
u.a. eine eidesstattliche Versicherung vor, nach denen sie sich der Vorschriften des
Landeshundesgesetzes bewusst und selbstverständlich bereit sei, sie uneingeschränkt
zu befolgen. Dies ergebe sich nicht zuletzt aus der Rückgabe des Hundes an den
Züchter. Eine Haftpflichtversicherung bestehe, zwischenzeitlich sei der Hund auch
"gechipt" worden. Auch werde die weitere Sicherung des Grundstücks geprüft, damit der
Hund nicht mehr von dort entweichen könne. Zur Nichtanmeldung sei es gekommen,
weil sie rechtsirrig angenommen habe, dies erst bei endgültiger Übernahme tun zu
müssen. Im Verlauf des Sommers seien sowohl der Hund als auch die Klägerin krank
gewesen. Deshalb und wegen einer "Vielzahl unvorhergesehener Ereignisse" sei es
dann zur weiteren Verzögerung gekommen. Eine vorsätzliche Nichtanmeldung könne
man der Klägerin jedoch nicht vorwerfen. Am Vorfall vom 2.7.2005 sei der Hund der
Klägerin nicht beteiligt gewesen, es müsse sich um eine Verwechslung handeln. Dafür
spreche nicht zuletzt, dass die Schilderung des Hundes mit dem Wesen von "X. " nicht
übereinstimme und die betroffenen Nachbarn gerade erst eingezogen seien und
deshalb den Hund noch nicht genau gekannt hätten. Bezeichnend sei auch, dass die
Anzeige beim Beklagten erst im August 2005 gestellt worden sei. Wenn der Vorfall sich
tatsächlich wie geschildert ereignet hätte, sei dies - insbesondere angesichts der
"überdramatisierten" Schilderung des Ereignisses - unverständlich. Dass es sich nicht
12
um den Hund der Klägerin gehandelt haben könne, ergebe sich auch aus einer
eidesstattlichen Versicherung einer Bekannten, die die Klägerin am Nachmittag des
2.7.2005 besucht habe. Der Vorfall vom 29.7.2005 werde mit Bedauern eingeräumt, sei
jedoch nicht schwer wiegend. Es sei nichts passiert. Das Augenblicksversagen zeige
nur die Realisierung der "spezifischen Tiergefahr".
Im Wesentlichen mit dieser Begründung hat die Klägerin am 30.12.2005 einen Antrag
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruches beim
erkennenden Gericht gestellt. Mit Beschluss vom 17.1.2006 - 11 L 913/05 - hat die
Kammer den Eilantrag abgelehnt. Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3
LHundG NRW lägen selbst dann vor, wenn man den Sachvortrag der Antragstellerin zu
Grunde legte und dementsprechend den Vorfall vom 2.7.2005 unberücksichtigt ließe.
Die übrigen Verstöße, insbesondere die Nichtanmeldung des Hundes über einen
Zeitraum von mindestens einem halben Jahr, der Vorfall vom 29.7.2005 und der Vorfall
vom 19.9.2005 rechtfertigten die Annahme, die Klägerin verfüge wegen der
wiederholten Verstöße gegen die Vorschriften des LHundG NRW nicht über die
erforderliche Zuverlässigkeit zum Halten großer oder gefährlicher Hunde und von
Hunden im Sinne von § 10 LHundG NRW. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass die
Klägerin mehrfach sowohl auf die Maulkorb- als auch auf die Anmeldepflicht
hingewiesen worden sei.
13
Die hiergegen erhobene Beschwerde verwarf das OVG mit Beschluss vom 28.2.2006 -
5 B 218/06 - mangels Begründung. Die Beschwerde gegen den am gleichen Tag
ergangenen ablehnenden Prozesskostenhilfebeschluss wies das OVG NRW mit
Beschluss vom 28.2.2006 - 5 E 199/06 - aus den Gründen des Ausgangsbeschlusses
zurück. Insbesondere seien die Angaben der Klägerin zu ihren persönlichen und
wirtschaftlichen Verhältnissen unglaubhaft.
14
In der Folgezeit wurden dem Beklagten verschiedene Vorfälle bekannt, aus denen sich
ergab, dass die Klägerin entgegen ihren Angaben den Hund "X. " weiterhin halte und in
diesem Zusammenhang auch gegen die bestehende Maulkorbpflicht verstoßen habe.
Namentlich ging es um einen Vorfall vom 18.3.2006, der von einer Zeugin mehrfach
schriftlich bestätigt wurde, den die Klägerin jedoch im anhängigen
Ordnungswidrigkeitenverfahren in Abrede stellte. Sie sei zu den fraglichen Zeitpunkten
nicht in Bielefeld gewesen, die Verfahren zeigten nur, dass es zu einer persönlichen
Auseinandersetzung zwischen ihr und der zuständigen Sachbearbeiterin gekommen
sei. Außerdem mache sich die Verwaltung zum Werkzeug im Nachbarschaftsstreit der
Klägerin.
15
Mit Bescheid vom 24.8.2006 wies die Bezirksregierung Detmold den Widerspruch im
Wesentlichen aus den Gründen des Ausgangsbescheides zurück. Die Klägerin habe
durch die Nichtanmeldung gegen § 8 i.V.m. § 10 LHundG NRW verstoßen, durch den
Vorfall vom 29.7.2005 gegen § 5 Abs. 1 LHundG NRW und durch den Vorfall am
19.9.2005 gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW. Im Übrigen sei auch der Vorfall vom
2.7.2005 durch die glaubhaften Schilderungen der Zeugen und Geschädigten belegt.
Dieser begründe damit einen Verstoß gegen § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 LHundG NRW.
Auch wenn inzwischen die weiteren Haltungsvoraussetzungen wie Chipkennung und
Haftpflichtversicherung belegt seien, bleibe es wegen dieser wiederholten Verstöße und
der Uneinsichtigkeit der Klägerin dabei, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit zur
Haltung großer und/oder gefährlicher Hunde nicht besitze. Weder eigenes
Verantwortungsbewusstsein noch Verwarnungen und Geldbußen hätten zu einer
16
Verhaltensänderung geführt.
Nach Erlass des Widerspruchsbescheides wurde dem Beklagten bekannt, dass der
Hund der Klägerin bei einem befreundeten Hundeschulbesitzer sei. Dieser gab auf
Nachfrage an, die Klägerin habe ihn bei ihm in Pension gegeben, weil sie ins
Krankenhaus gemusst habe. Am Folgetag meldete die Klägerin den Hund gegenüber
dem Beklagten als vermisst und erklärte auf Vorhalt, dass sie inzwischen in
Niedersachsen gemeldet sei und den Hund dort halte. Nach den landesrechtlichen
Vorschriften Niedersachsens sei ihr dies möglich. Tatsächlich ist die Klägerin seit dem
1.2.2006 mit Nebenwohnsitz in C. gemeldet.
17
Nachdem weitere Ermittlungen im Umkreis des Wohnortes der Klägerin in C1. Hinweise
ergeben hatten, dass die Klägerin weiterhin den Hund dort ausführe und Nachbarn
wegen der Pflegebedürftigkeit ihrer Mutter bezweifelten, dass die Klägerin tatsächlich
eine Wohnung in C. unterhalte, stellte der Beklagte am 30.10. 2006 beim Amtsgericht
C1. einen Antrag auf Durchsuchung des Wohnhauses der Klägerin zwecks
Sicherstellung des von ihr gehaltenen Hundes. Die Durchsuchung und Sicherstellung
wurde auf Grund eines Beschlusses vom 3.11.2006 am 14.11.2006 durchgeführt. Dabei
wurde der Hund im Haus der Klägerin in C1. sichergestellt, die Klägerin gab ihn nach
kurzem Gespräch freiwillig heraus. Gegen die schriftliche Bestätigung der
Sicherstellung vom 17.11.2006 legte die Klägerin am 7.12.2006 Widerspruch ein, den
die Bezirksregierung Detmold mit Bescheid vom 29.12.2006 im Wesentlichen aus den
Gründen des Ausgangsbescheides zurückwies. Eine gegenwärtige Gefahr für die
öffentliche Sicherheit habe bestanden, da die Klägerin gegen die vollziehbare
Ordnungsverfügung vom 2.12.2005 verstoßen habe. Im Übrigen sei sie offenkundig
"unbelehrbar".
18
Am 15.12.2006 sprach die Klägerin beim Beklagten vor und gab an, ihren Hund
inzwischen an einen "Herrn aus Unna" verkauft zu haben, der am Vortag einen
Sachkundenachweis bei einem Herrn U. , Mitarbeiter des Beklagten, abgelegt habe.
Deshalb fordere sie die sofortige Herausgabe ihres Hundes. Auf Nachfrage erklärte Herr
U. , dass am Vortag lediglich ein namentlich bekannter C2. bei ihm vorgesprochen
habe, der einen Rottweiler habe erwerben wollen. Er habe die Sachkundeprüfung
jedoch nicht bestanden.
19
Mit ihrer am 25.9.2006 erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren unter
Wiederholung, Korrektur und Vertiefung ihres Vortrags im Verwaltungsverfahren weiter.
Die Anmeldung am 21.9. bzw. 14.11.2005 sei deshalb so spät erfolgt, weil der Hund der
Klägerin seit dem 10.3.2005 wegen einer komplizierten Fraktur ständig in Behandlung
gewesen sei. Danach seien regelmäßig Kontrolluntersuchungen bis zum 13.12.2005
erforderlich gewesen. Die Klägerin selbst sei im Sommer wegen eines Beinbruchs in
stationärer Behandlung gewesen. Sie habe jedoch bei der Amtsveterinärin zwecks
Befreiung vom Maulkorbzwang vorgesprochen. Diese habe ihr mitgeteilt, dass dies
noch nicht möglich sei, da ihr Hund noch keine 15 Monate alt sei. Es bleibe im Übrigen
dabei, dass am Vorfall vom 2.7.2005 der Hund der Klägerin nicht beteiligt gewesen sei.
Hintergrund des Verfahrens sei vielmehr ausschließlich ein Nachbarstreit, der auf den
Rücken der Klägerin ausgetragen werde. Der Beklagte dürfe auch nicht auf frühere
Vorfälle zurückgreifen, weil er selbst sie durch die Erlaubniserteilung am 17.10.2001
nachträglich als irrelevant eingestuft habe. Die Erlaubnis sei auch bis zum 16.10.2006
befristet gewesen, die Klägerin habe rechtsirrig angenommen, dass sie auch für die
neue Hündin im Welpenalter gegolten habe. Außerdem sei sie nach "Laienart" davon
20
ausgegangen, dass eine Anmeldepflicht für einen drei Monate alten Hund nicht bestehe.
Schließlich habe sie gewusst, dass eine Verhaltensprüfung für einen Hund erst im Alter
von mindestens 15 Monaten möglich sei. Auf den Hinweis vom 19.9.2005 habe sie
unverzüglich reagiert. Der Vorfall vom 29.7.2005 rechtfertige die Haltungsuntersagung
ebenfalls nicht, das Nachbargrundstück zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht bewohnt
gewesen. Der Vorfall vom 2.7.2005 sei "vom Sachverhalt sehr umstritten". Vor diesem
Hintergrund sei unverständlich, dass der Beklagte den Hund als gefährlich einstufe, alle
mit dem Hund befassten Fachkundigen hätten vielmehr bescheinigt, dass der Hund
gerade keine Aggressionstendenzen aufweise. Schließlich habe die Klägerin über vier
Jahre gezeigt, dass sie in der Lage sei, einen Rottweiler beanstandungsfrei zu halten.
Die Klägerin beantragt,
21
den Beklagten zu verpflichten, der Klägerin die beantragte Erlaubnis zum Halten eines
Rottweilers nach dem Landeshundegesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erteilen
und den Bescheid vom 2.12.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom
24.8.2006 aufzuheben.
22
Der Beklagte beantragt,
23
die Klage abzuweisen.
24
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheides.
Zudem habe das Verhalten der Klägerin im Herbst/Winter 2006 noch einmal belegt,
dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung eines Rottweilers nicht besitze.
Sie habe vielmehr unter Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vom 2.12.2005, die
gerichtlich bestätigt worden sei, den Hund weiter bei sich gehalten und den Beklagten
über diese Tatsache bewusst getäuscht.
25
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin persönlich angehört worden. Sie gab
dabei an, dass aus ihrer Sicht alles ein Problem des Nachbarschaftsstreits sei. Es sei
allerdings so, dass jeder Hund mal "ausbüchse" und dies auch bei "X. " geschehen sei.
Normalerweise führe sie ihn nur mit Maulkorb aus, lediglich bei kurzen Spaziergängen
verzichte sie gelegentlich darauf. Sie halte den Hund im Übrigen nur noch auf ihrem
abgezäunten Grundstück in C1. oder bei Freunden. Ausgeführt werde er nur noch in C. .
26
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte dieses Verfahrens und des Verfahrens 11 L 913/06 sowie auf die
beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (3 Hefter) Bezug genommen.
27
Entscheidungsgründe.
28
Die Klage ist zulässig, sachlich jedoch nicht begründet. Der angefochtene Bescheid des
Beklagten vom 2.12.2005 in Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung
Detmold vom 24.8.2006 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten.
Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Erlaubnis zum Halten eines
Rottweilers, § 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO.
29
Die angefochtene Verfügung findet ihre Rechtsgrundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1, 3
LHundG NRW (gefährliche Hunde und Hunde i.S.d. § 10 Abs. 1 LHundG NRW) bzw. in
§ 12 Abs. 2 Satz 2, 3 LHundG NRW für die Haltung von großen Hunden. Danach kann
30
bzw. soll das Halten solcher Hunde auch für die Zukunft u.a. dann versagt werden,
wenn schwer wiegende oder wiederholte Verstöße gegen Vorschriften des LHundG
NRW vorliegen, die Erlaubnis- bzw. Haltungsvoraussetzungen nicht erfüllt sind oder die
erforderliche Erlaubnis nicht beantragt bzw. die entsprechenden
Haltungsvoraussetzungen nicht nachgewiesen wurden. Zu den Haltungs- bzw.
Erlaubnisvoraussetzungen für das Halten entsprechender Hunde zählt dabei auch die
Zuverlässigkeit des Halters nach § 7 LHundG NRW bzw. § 11 Abs. 5 LHundG NRW.
Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LHundG NRW liegen vor. Die
Klägerin hat wiederholt, in mindestens einem Fall jedoch auch schwer wiegend gegen
Vorschriften des LHundG NRW bzw. gegen Anordnung auf Grund dieses Gesetzes
verstoßen. Als ersten für die Verfügung vom 2.12.2005 relevanten Verstoß hat der
Beklagte zutreffend angeführt, dass die Klägerin weder den Tod des von ihr zuvor
gehaltenen Rottweilers "B. " nicht gemeldet noch die damals erteilte Erlaubnis
zurückgegeben hat. Eine entsprechende Verpflichtung ergab sich eindeutig aus der
Nebenbestimmung Nr. 6 zur Erlaubnis vom 17.10.2001. Dort hieß es ausdrücklich, dass
die Beendigung der Hundehaltung zum Beispiel durch den Tod des Hundes der
Behörde anzuzeigen sei. Darüber hinaus sei in einem solchen Fall die Erlaubnis
zurückzugeben. Dass die Klägerin dies nicht hat verstehen können, vermag die Kammer
nicht nachzuvollziehen. Der Begriff "Tod des Hundes" dürfte allgemein verständlich
gewesen sein, die Anzeigepflicht ergab sich daraus ebenfalls unmittelbar. Auch musste
demnach jedem klar sein, dass die Erlaubnis zurückzugeben war. Schon aus diesem
Grund konnte die Klägerin auch nicht ernsthaft davon ausgehen, die Erlaubnis erstrecke
sich auch auf die Haltung eines neuen Hundes.
31
Darüber hinaus hat die Klägerin die Haltung eines neuen Rottweilers, von "X. ",
entgegen ihrer Verpflichtung dem Beklagten über einen Zeitraum vom mehr als sechs
Monaten nicht angezeigt. Damit hat sie gegen § 8 Abs. 1 Satz 1 I.V.m. § 10 Abs. 1
LHundG NRW verstoßen. Die Kammer vermag auch nicht die Ansicht der Klägerin zu
teilen, dies sei nicht vorsätzlich geschehen. Soweit sie insoweit darauf hinweist, sie
habe geglaubt, für eine Welpe sei eine entsprechende Anmeldung nicht erforderlich,
wird dies von ihren eigenen Angaben widerlegt. Sie hat im Rahmen des Eilverfahrens
eidesstattlich versichert, die Vorschriften des LHundG NRW zu kennen und sich mit
ihnen auch auseinander gesetzt zu haben. Eine Altersbeschränkung für die
Anzeigepflicht findet sich im entsprechenden Gesetz jedoch noch. Klarstellend weist die
Kammer darauf hin, dass auch die Altersbeschränkung in § 5 Abs. 2 Satz 4 LHundG
NRW die Nichtanmeldung jedenfalls bis September 2005 offensichtlich nicht
rechtfertigen konnte. Nach ihren eigenen Angaben, war der Hund zu diesem Zeitpunkt
bereits mehr als neun Monate alt. Darüber hinaus hat die Klägerin selbst angegeben,
dass ihr sogar bekannt war, dass ein Hund mindestens 15 Monate alt sein muss, bevor
er nach § 3 Abs. 5 DVOLHundG NRW eine Verhaltensprüfung ablegen darf. Wenn die
Klägerin jedoch selbst über Detailregelung der Durchführungsverordnung informiert war,
kann ihr schlicht nicht abgenommen werden, dass sie über die Anmeldepflicht im
Unklaren war. Dies gilt umsoweniger, als sie bereits zuvor einen Rottweilerhund
gehalten hatte. Darüber hinaus ist sie in der von ihr besuchten Hundeschule mehrfach
auf die bestehende Anmeldepflicht und die inzwischen eingetretene Maulkorbpflicht
hingewiesen worden. Dies schließt Unkenntnis bereits für sich genommen aus.
32
Dass die Klägerin der bestehenden und ihr bekannten Anmeldepflicht nicht
nachkommen konnte, weil ihr Hund im Frühjahr 2005 erkrankt war und sie selbst sich im
Sommer 2005 ins Krankenhaus begeben musste, ist dann offenkundig eine reine
33
Schutzbehauptung, die zudem im Widerspruch zur angeblichen Unkenntnis der
Klägerin bezüglich einer Anmeldepflicht steht. Dass diese Umstände es ihr tatsächlich
unmöglich gemacht hätten, das Ordnungsamt aufzusuchen oder einen Anruf zu tätigen,
ist schlicht abwegig. Dies gilt um so mehr, als die Klägerin bis heute davon ausgeht,
dass eine telefonische Anmeldung - wie hier am 21.9.2005 - ausgereicht hätte. Ein
solcher Anruf wäre ihr jedoch zweifellos im März oder April 2005 ohne weiteres möglich
gewesen. Immerhin hat sie in der Folgezeit noch mindestens vier Mal eine Hundeschule
besucht. Dies zeigt hinreichend eindeutig, dass sie jede Möglichkeit gehabt hätte, der
bestehenden und ihr bekannten Rechtspflicht nachzukommen.
Wenn sie dies nicht getan hat, ist das mit dem Beklagten als deutliches Indiz dafür zu
werten, dass sie die Vorschriften des LHundG NRW entgegen ihren eigenen
Beteuerungen gerade nicht ernst nimmt und für sich als verbindlich anerkennt. Schon
deshalb bestand für den Beklagten ausreichend Grund, von ihrer fehlenden
Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 LHundG NRW auszugehen. Ergänzend weist
die Kammer darauf hin, dass die Anmeldung schließlich auch nicht aus eigener Initiative
der Klägerin erfolgte. Vorausgegangen war vielmehr eine Außenkontrolle von
Mitarbeitern des Beklagten, bei der die Klägerin mit ihrem Hund angetroffen und
verwarnt wurde. Auch danach dauerte es noch fast zwei Monate, bis die Klägerin einen
schriftlichen Erlaubnisantrag mit einigen Unterlagen einreichte, die jedoch nicht einmal
vollständig waren.
34
Darüber hinaus hat der Beklagte auch den Vorfall vom 2.7.2005 zu Recht seinem
Bescheid zu Grunde gelegt. Die Klägerin bestreitet zwar bis heute, dass ihr Hund an
diesem Vorfall beteiligt gewesen sei. Die Verantwortlichkeit ist jedoch durch
rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts C1. vom 27.6.2006 für die Beklagte verbindlich
festgestellt worden. Auch die Kammer sieht keinen Anlass, an den dort nach
umfangreicher Beweisaufnahme getroffenen Feststellungen zu zweifeln. Insbesondere
die Angabe der Klägerin, es müsse sich um einen anderen Hund gehandelt haben,
wurde in der mündlichen Verhandlung widerlegt. Substantiiert ist die Klägerin dem nicht
mehr entgegen getreten, sie hat lediglich im nachfolgenden Verfahren auf den äußerst
streitigen Sachverhalt hingewiesen. Dies wiederum ist jedoch kein Argument, einen
gerichtlich festgestellten Tatbestand, sei er auch umstritten gewesen, nicht zu verwerten.
35
Damit steht fest, dass es die Klägerin am 2.7.2005 zugelassen hat, dass der von ihr
gehaltene Rottweiler von ihrem Grundstück entlaufen konnte und anderen Personen,
insbesondere zwei Kindern, drohend gegenüber getreten ist. Das hat die
Widerspruchsbehörde zutreffend als Verstoß gegen § 5 Abs. 1 LHundG und § 2 Abs. 1
LHundG NRW gewertet. Insbesondere aus der von den Zeugen übereinstimmend
geschilderten Reaktion der Klägerin auf das Ereignis, kann die Kammer zudem nur
schließen, dass sie meint, über den Vorschriften des LHundG NRW zu stehen. Anders
ist es nicht zu erklären, dass sie nicht eingriff und auch nach Rückgabe des Hundes
lediglich mit der Bemerkung reagiert, so etwas könne vorkommen. Offenbar ist sie der
Ansicht, dass dies eher ein Problem anderer Menschen als das ihre sei. Diese
Auffassung vertritt das LHundG NRW jedoch gerade nicht, danach ist es gerade
Aufgabe des Hundehalters, die Umwelt vor möglichen Gefahren solcher Hunde soweit
wie möglich zu schützen. Für die Kammer ist auch nicht ersichtlich, warum andere
Menschen das Risiko der Hundehaltung der Klägerin tragen sollten. Das kann vielmehr
sachgerecht nur bei der Klägerin selbst liegen.
36
Selbst in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zu erkennen gegeben, dass sich
37
an ihrer Auffassung insoweit nichts geändert hat. Sie erklärte vielmehr, Hunde könnten
"schon mal ausbüchsen". Dies war ihr offenkundig egal. Mit den Vorschriften des
LHundG, insbesondere § 5 Abs. 1 und § 2 Abs. 1 LHundG NRW, ist dies schlicht nicht in
Übereinstimmung zu bringen.
Eine gleiche Tendenz zur Bagatellisierung von Verstößen gegen das
Gefahrenabwehrrecht zeigt auch die Reaktion auf den Vorfall vom 29.7.2005, der von
der Klägerin der Sache nach eingeräumt wird. Bei dieser Gelegenheit ist ihr Hund
erneut vom Grundstück gelaufen und hat vom Nachbargrundstück ein Kinderspielzeug
weggenommen. Auch dabei handelt es sich um einen potenziell gefährlichen Vorgang,
insbesondere war ein Kontakt mit Kindern - angesichts des Umstandes, dass der Hund
ein Kinderspielzeug weggenommen hat - nicht ausgeschlossen. Vielmehr war es
letztlich Zufall, dass es zu einem solchen Zusammentreffen offenbar nicht gekommen
ist. Dies kann jedoch als Entschuldigung für das Verhalten der Klägerin nicht
herangezogen werden. Dem LHundG NRW liegt vielmehr die Erwägung zu Grunde,
durch ein präventives, gefahrenabwehrrechtliches Instrumentarium möglichst zu
verhindern, dass sich Gefahren aus der Hundehaltung realisieren. Dazu gehört gerade
auch, dass den Hundehaltern aufgegeben wird, ihre Hunde so zu halten, dass sie nicht
unbeaufsichtigt entweichen könne. Das war hier offenkundig nicht der Fall. Wenn die
Klägerin meint, dies sei deshalb nicht relevant, weil "nichts passiert ist", zeigt sie erneut,
dass sie nicht bereit oder in der Lage ist, die Vorschriften des LHundG NRW als für sich
verbindlich umzusetzen. Es kann jedenfalls dem Beklagten nicht zugemutet werden, zu
warten, bis tatsächlich etwas passiert.
38
An dieser Einschätzung des Vorfalls vom 29.7.2005 ändert auch der Vortrag der
Klägerin in der mündlichen Verhandlung nichts, das Nachbargrundstück sei zu diesem
Zeitpunkt unbewohnt gewesen. Denn auch insofern wäre es letztlich ein glücklicher
Zufall gewesen, dass ihr unbeaufsichtigt herumlaufender Hund keinen Schaden
anrichtete. Unabhängig davon muss die Kammer dies jedoch als reine
Schutzbehauptung werten, die Klägerin hatte zuvor nämlich mitgeteilt, sie habe das
Spielzeug umgehend zurückgebracht. Wie dies gehen sollte, wenn das Grundstück
nicht bewohnt war, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Im Übrigen zeigt der Vorfall vom
2.7.2005 auch, dass das Grundstück tatsächlich bewohnt war. Darüber hinaus haben
dies auch die Zeugen bestätigt, ebenso wie der von dem Beklagten vorgelegte Auszug
aus dem Melderegister. Die Klägerin selbst hat in diesem Zusammenhang im Übrigen
noch vorgetragen, eine Verwechslung der Hunde sei deshalb möglich, weil die
Nachbarn "gerade erst eingezogen seien"
39
Schließlich hat die Klägerin auch am 19.9.2005 gegen § 5 Abs. 2 Satz 3 LHundG NRW
verstoßen. Sie hat ihren Rottweiler ohne Maulkorb ausgeführt. Wie sie in der
mündlichen Verhandlung bestätigte, kam dies bei kürzeren Spaziergängen sogar
häufiger vor. Auch dies belegt wieder den zumindest sorglosen Umgang der Klägerin
mit den gesetzlichen Anforderungen an die Haltung von gefährlichen Hunden und
Hunden bestimmter Rassen, zu denen Rottweiler gehören. Auch dies schließt ihre
Zuverlässigkeit im Sinne von § 7 Abs. 2 LHundG NRW letztlich aus. Unabhängig davon
vermag die Kammer den offenbar als Entschuldigung gemeinten Hinweis auf nur kurze
Spaziergänge ohne Maulkorb nicht als relevant einzustufen. Sämtliche Vorfälle, die es
mit dem Hund der Klägerin gegeben hatte, hatten sich gerade in ihrer unmittelbaren
Nachbarschaft abgespielt. Insofern boten auch nur kurze Spaziergänge - für die Klägerin
ersichtlich - ein relevantes Risikopotenzial.
40
Die von der Klägerin eingeräumten Verstöße gegen die Maukorbpflicht wertet die
Kammer nicht zuletzt deshalb auch als schwer wiegend, weil die Klägerin ausdrücklich
angegeben hat, um die Maulkorbpflicht für Hunde, die älter als sechs Monate sind, zu
wissen. Sonst machte ihr Verweis auf einen Verhaltenstest keinen Sinn, auch ihre
Vorsprache beim Veterinäramt der Stadt C1. lässt sich nur so erklären. Zudem hat die
Leiterin einer von der Klägerin besuchten Hundeschule auch bestätigt, dass sie die
Klägerin mehrfach ausdrücklich auf die inzwischen eingetretene Maulkorbpflicht
hingewiesen hat. Auch insoweit hat sich die Klägerin damit bewusst über ihr bekannte
Verhaltenspflichten hinweggesetzt.
41
Allein klarstellend weist die Kammer daraufhin, dass es nicht Aufgabe des Beklagten -
erst recht allerdings auch nicht die der Klägerin - ist oder war, den Hund der Klägerin als
gefährlich einzustufen. Die für die Klägerin verbindlichen Verhaltenspflichten ergeben
sich unabhängig vom Charakter des einzelnen Hundes bereits aus dem LHundG NRW
selbst. § 10 Abs. 1 LHundG NRW unterwirft Hunde bestimmter Rassen, zu denen der
Gesetzgeber gerade auch Rottweiler zählt, den für gefährliche Hunde geltenden
Anforderungen in weitem Umfang. Diesen Anforderungen hat die Klägerin, die nach
eigenen Angaben über die Vorschriften des LHundG NRW umfassend informiert ist, zu
beachten, auch wenn sie ihren Hund konkret für "harmlos" hält. Die Entscheidung des
Gesetzgebers, bestimmte Hunde allein auf Grund ihrer Rasse besonderen
Haltungsvoraussetzungen zu unterwerfen, ist verfassungsrechtlich nicht zu
beanstanden,
42
vgl. dazu BVerfG, Urteil vom 16.3.2004 - 1 BvR 1778/01 -; BVerwG, Beschluss vom
10.11.2004 - 6 BN ¾ -; Urteil vom 3.7.2002 - 6 CN 8/01 -
43
und damit für alle Verfahrensbeteiligten bindend.
44
Nach alledem ist der Beklagte zu Recht davon ausgegangen, dass sich die Klägerin
offenbar um die Vorschriften des LHundG NRW nicht in ausreichendem Maße kümmert.
Obwohl ihr sämtliche Vorschriften konkret bekannt waren und sie hierauf auch mehrfach
hingewiesen wurde, hat sie gleichwohl über längere Zeit einen Rottweiler ohne
Anmeldung gehalten und ihn auch nicht den Anforderungen des LHundG NRW (§ 10
Abs. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2) entsprechend mit einem Maulkorb ausgeführt. Diese durchaus
beharrlichen Verstöße gegen gesetzliche Anforderungen lassen zum einen darauf
schließen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit zur Haltung von großen oder
gefährlichen Hunden nicht besitzt. Zudem hat sie damit auch wiederholt gegen
Anordnungen des LHundG NRW selbst verstoßen.
45
Vor diesem Hintergrund war der Beklagte berechtigt, die hier ausgesprochene
Verfügung zu erlassen. Er hat auch erkannt, dass § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 LHundG
NRW ihm insoweit ein Ermessen einräumt. Dieses Ermessen hat er auch ausgeübt.
Ermessensfehler sind nicht ersichtlich, insbesondere konnte sich der Beklagte auch das
Verhalten der Klägerin seit 2000 im Hinblick auf die Anmeldung der jeweils von ihr
gehaltenen Rottweiler in seine Entscheidung einbeziehen. Denn dadurch hat sie in
einer Gesamtschau die kontinuierliche Tendenz gezeigt, dass sie nicht bereit oder in der
Lage ist, sich an die gesetzlichen Vorgaben des LHundG NRW zu halten. Weiter
gehende Maßnahmen des Beklagten waren vor diesem Hintergrund zumindest nicht
ermessensfehlerhaft.
46
Angesichts der Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 2.12.2005 kam die
47
weiter beantragte Verpflichtung zur Erteilung einer Haltungserlaubnis schon aus diesem
Grund nicht in Betracht. Unabhängig davon ist eine solche Verpflichtung aber gerade
wegen des Verhaltens der Klägerin im Anschluss an den Bescheiderlass
ausgeschlossen. Denn die Klägerin hat den Beklagten offenbar bewusst über fast ein
Jahr darüber getäuscht, dass sie den Hund trotz einer sofort vollziehbaren
Untersagungsverfügung und trotz einer gerichtlichen Bestätigung weiterhin in C1.
gehalten hat. Dies hat sie in der mündlichen Verhandlung letztlich bestätigt, in dem sie
ausführte, den Hund nur auf dem abgezäunten Grundstück in C1. zu halten. Auch das
war ihr aber durch die Verfügung vom 2.12.2005 klar verboten, wie die Klägerin auch
wusste. Nur so ist es nämlich zu erklären, dass sie die Haltung vor dem Beklagten nach
Kräften zu verheimlichen suchte. Wenn sie jedoch nicht einmal bereit ist, solchen klaren
und fundamentalen Einzelanweisungen nachzukommen, fehlt es schlicht an einer Basis
für eine ausreichende Zuverlässigkeitsprognose.
Hinzu kommt, dass sie den Beklagten im Hinblick auf die Hundehaltung offenbar
bewusst belogen hat. Sie hat am 29.12.2005 dem Beklagten noch mitgeteilt, den Hund
an den Züchter zurückgegeben zu haben. Im Eilverfahren wurde dies dem erkennenden
Gericht sogar als Beleg dafür präsentiert, dass sich die Klägerin jederzeit an die
Vorschriften des LHundG NRW und die daraufhin erlassenen Verfügungen halten wolle.
Darüber hinaus meldete sie den Hund im Oktober 2006 als entlaufen, obwohl sie in der
mündlichen Verhandlung einräumte, dieser sei niemals entlaufen sondern ihr
zurückgegeben worden. Sie hätte ja nichts anderes machen können. Dieses Verhalten
der Klägerin spricht für sich.
48
Auf Grund dessen kommt die Erteilung einer Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs.
1 LHundG NRW für die Klägerin nach heutigem Kenntnisstand noch weniger in Betracht
als zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Verfügung.
49
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
50