Urteil des VG Minden vom 28.03.2000
VG Minden: versetzung, vergütung, beamtenrecht, oberstufe, verzicht, stellenausschreibung, ernennung, dienstrecht, beamter, datum
Verwaltungsgericht Minden, 4 L 358/00
Datum:
28.03.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 L 358/00
Tenor:
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
3. Der Streitwert wird auf 4.000,00 DM festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag der Antragstellerin,
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dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, vorläufig die
Stelle der Didaktischen Leitung an der L. -S. -Gesamtschule in M. bis zur rechtskräftigen
Entscheidung über die anhängige Klage im Verfahren 4 K 2501/99 nicht dauerhaft und
über das laufende Schulhalbjahr hinaus im Wege der Versetzung, Abordnung oder
Umsetzung mit einem anderen Bediensteten als der Antragstellerin zu besetzen,
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ist zulässig, aber nicht begründet.
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Nach § 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann eine einstweilige
Anordnung ergehen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß ihm ein Anspruch auf
eine bestimmte Leistung zusteht (Anordnungsanspruch) und dieser Anspruch gefährdet
ist und durch vorläufige Maßnahmen gesichert werden muß (Anordnungsgrund).
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Einen derartigen Anordnungsanspruch hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.
Denn nach der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist davon auszugehen, daß
sie die vorläufige Nichtbesetzung der Stelle einer Didaktischen Leitung an der L. -S. -
Gesamtschule des Kreises M1. in M. (Gesamtschule M. ) schon deshalb nicht erfolgreich
begehren kann, weil sie selbst auf diese Planstelle nicht versetzt werden kann.
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Nach dem geltenden Dienstrecht hat ein Beamter keinen Rechtsanspruch auf die
Übertragung eines bestimmten Amtes oder Dienstpostens. Er kann allerdings
beanspruchen, entsprechend seinem Amt im statusrechtlichen Sinne, d. h.
amtsangemessen, verwendet zu werden. Eine unterwertige Verwendung darf folglich
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nur mit Zustimmung des Beamten erfolgen. Soll dem Beamten ein niedrigeres
statusrechtliches Amt übertragen werden, bedarf es seiner ausdrücklichen und
unmißverständlichen vorherigen Zustimmung zu einer solchen Rangherabsetzung im
Wege der ("Rück"-)Ernennung im Sinne des § 8 LBG.
Vgl. Schütz, Beamtenrecht, Teil C, § 28 Rdnrn. 62 bis 65.
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Die hier fragliche Stelle der Didaktischen Leitung an der Gesamtschule M. ist mit dem
Amt eines Gesamtschulrektors (Besoldungsgruppe A 14 Z BBesO) verbunden.
Hingegen hat die Antragstellerin das statusrechtliche Amt einer Direktorin an einer
Gesamtschule als Didaktische Leiterin (Besoldungsgruppe A 15 BBesO) inne. Die
geringere Einstufung der Funktion einer Didaktischen Leitung an der Gesamtschule M.
gegenüber der entsprechenden Funktion an der Gesamtschule Q. -F. beruht darauf, daß
die erstgenannte Gesamtschule noch nicht über eine Oberstufe verfügt (Gesamtschule
im Aufbau), während die letztgenannte Gesamtschule bereits voll entwickelt ist. Erst
zum Beginn des Schuljahres 2001/02 wird die Gesamtschule M. voraussichtlich so weit
ausgebaut sein, daß die Stelle der Didaktischen Leitung in die Besoldungsgruppe A 15
BBesO eingestuft werden kann.
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Hieraus ergibt sich, daß eine Versetzung der Antragstellerin auf die von ihr begehrte
Stelle allenfalls dann in Betracht gekommen wäre, wenn sie sich mit einer
Rangherabsetzung zweifelsfrei einverstanden erklärt hätte. Das ist aber nicht der Fall.
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Bereits mit Schreiben vom 04.06.1998 hatte der Antragsgegner der Antragstellerin
mitgeteilt, sie müsse "rückernannt" werden, um aus der gemäß der Besoldungsgruppe A
14 BBesO bewerteten Stelle der Didaktischen Leitung an der Gesamtschule M. besoldet
werden zu können. Auf dieses Erfordernis hat er in seiner Klageerwiderung vom
26.10.1999 im Verfahren 4 K 2501/99 nochmals nachdrücklich hingewiesen. Die
Reaktion der Antragstellerin hat sich darauf beschränkt, daß sie den Antragsgegner mit
Schreiben vom 14.03.2000 um Äußerung gebeten hat, ob er ihrem
Versetzungsbegehren unter der Voraussetzung entsprechen würde, daß sie auf Teile
ihrer Vergütung solange verzichte, bis im kommenden Jahr die Wertigkeit der Stelle
erreicht sei. Damit bleibt unklar, ob die Antragstellerin tatsächlich bereit ist, sich
rückernennen zu lassen und alle daraus sich ergebenden Konsequenzen zu tragen, die
im übrigen weitaus umfassender sind als ein "Verzicht auf Teile ihrer Vergütung". Eine
eindeutige Zustimmung zur Rangherabsetzung hat die Antragstellerin jedenfalls nicht
erklärt.
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Dem Antragsgegner ist es - entgegen der Ansicht der Antragstellerin - nicht verwehrt,
sich auf das Fehlen der genannten Zustimmung zu berufen. Insoweit ist insbesondere
zu beachten, daß die Antragstellerin zur Gesamtschule M. auf ihren eigenen Antrag hin
abgeordnet wurde; auch die Verlängerung der Abordnung erfolgte auf ihren Wunsch.
Außerdem hat der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin schon mit Schreiben
vom 04.06.1998 zur Vermeidung eines "Mißverständnisses" klargestellt, daß er
keineswegs beabsichtige, sie auf die künftige - noch einzurichtende - Stelle einer
Didaktischen Leitung aus dienstlichen Gründen zu versetzen; es stehe der
Antragstellerin frei, sich auf eine Stellenausschreibung hin für die genannte Planstelle
zu bewerben und am Auswahlverfahren teilzunehmen.
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Da die Antragstellerin nach alledem nicht ohne ihre Zustimmung zu einer
Rangherabsetzung auf die hier betroffene Planstelle versetzt werden kann, ihre
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Zustimmung jedoch nicht vorliegt, ist die von der Antragstellerin mit der Klage 4 K
2501/99 erstrebte Versetzung rechtlich zwingend ausgeschlossen. Liegt die
erforderliche Zustimmung des Beamten zu einer Rückernennung nicht vor, sind bereits
die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine beantragte Versetzung nicht gegeben.
Vgl. Schütz, a.a.O., Rdnr. 65; a.A.: Schnellenbach, Beamtenrecht, 4. Aufl., Rdnrn. 90 und
93.
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Abgesehen hiervon spricht vieles dafür, daß die Entscheidung des Antragsgegners, die
Antragstellerin nicht an die Gesamtschule M. zu versetzen, im Hinblick auf die
umfassende und detaillierte schriftliche Stellungnahme der Leiterin der Gesamtschule
M. vom 20.04.1999 trotz der Schwerbehinderung der Antragstellerin und unter
Berücksichtigung von Nr. 9.2 der Richtlinien zur Durchführung des
Schwerbehindertengesetzes im öffentlichen Dienst im Lande NW (Runderlaß des
Innenministeriums vom 11.11.1994) nicht als ermessensfehlerhaft einzustufen ist.
Hierauf kommt es für die gerichtliche Entscheidung jedoch nicht an.
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Der Antrag war demgemäß mit der Kostenfolge aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO
abzulehnen. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen waren für nicht
erstattungsfähig zu erklären, weil der Beigeladene mangels Stellung von Sachanträgen
kein eigenes Kostenrisiko übernommen hat.
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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
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