Urteil des VG Minden vom 27.01.2006
VG Minden: aufschiebende wirkung, echte rückwirkung, vergnügungssteuer, satzung, stadt, pauschal, aussetzung, steuerrecht, rechtsgrundlage, rückwirkungsverbot
Verwaltungsgericht Minden, 11 L 855/05
Datum:
27.01.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
11. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
11 L 855/05
Tenor:
Der Antrag vom 12.12.2005 wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 16.800,- EUR festgesetzt.
Gründe:
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Der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gestellte Antrag,
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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den
Vergnügungssteuerbescheid des Antragsgegners vom 21.1.2005 anzuordnen, soweit
die Vergnügungssteuer für Apparate mit Gewinnmöglichkeit festgesetzt wurde,
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hat keinen Erfolg.
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Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem
Vollzugsinteresse des Antragsgegners und dem Aufschubinteresse der Antragstellerin
fällt zu Gunsten des Antragsgegners aus. Dabei wendet die Kammer die in § 80 Abs. 4
Satz 3 VwGO getroffene Regelung entsprechend an, dass die Aussetzung bei
öffentlichen Abgaben i.S.d. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO nur erfolgen soll, wenn
ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen
oder wenn die Vollziehung für die Antragstellerin eine unbillige, nicht durch
überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.
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Vgl. nur Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage 2005, § 80 Rdnr. 157.
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Ernstliche Zweifel in diesem Sinne sind anzunehmen, wenn ein Erfolg des
Rechtsbehelfs im Hauptsacheverfahren wahrscheinlicher ist als ein Misserfolg.
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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 25.8.1988 - 3 B 2564/88 -, NVwZ-RR 1990, 54; OVG
NRW, Beschluss vom 17.3.1994 - 15 B 3022/93 -, NVwZ- RR 1994, 617.
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Hier ergeben sich keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom
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21.1.2005. Soweit die Kammer in mehreren gegen den Antragsgegner gerichteten
vergleichbaren Verfahren die aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels angeordnet hat,
weil die zu Grunde liegende Vergnügungssteuersatzung der Stadt C1. wegen des dort
gewählten Stückzahlmaßstabs für die Besteuerung von Spielautomaten mit
Gewinnmöglichkeit wahrscheinlich mit Bundesverfassungsrecht nicht vereinbar ist,
vgl. zuletzt Beschluss vom 8.11.2005 - 11 L 738/05 -; ferner etwa Beschluss vom
31.8.2005 - 11 L 364/05 -, unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 13.4.2005 - 10 C 5.04 -,
KStZ 2005, 171,
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ist diese Rechtsprechung überholt, weil die Stadt C1. die ursprünglich für den
Veranlagungszeitraum 2005 geltende Vergnügungssteuersatzung vom 19.12.2002 mit
Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2005 rückwirkend ab dem 1.1.2003 geändert hat.
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Danach wird der Stückzahlmaßstab für die Erhebung der Vergnügungssteuer für
Apparate mit Gewinnmöglichkeit nicht mehr verwendet. Die Steuer für Apparate mit
Gewinnmöglichkeit beträgt vielmehr nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 a der Satzung vom
20.12.2005 nunmehr 10 Prozent der Jahresnettokasse nach § 8 Abs. 3 der Satzung. § 8
Abs. 3 definiert Nettokasse als elektronisch gezählte Kasse eines Geldspielgerätes,
abzüglich Minderungen (nachgewiesene Röhrennachfüllungen, Prüf- Testgeld,
Falschgeld, Fehlgeld) zuzüglich Erhöhungen (Geldentnahmen aus den Röhren),
abzüglich Umsatzsteuer oder anderer, unmittelbar an das Einwurfergebnis oder an den
Kasseninhalt anknüpfenden staatlichen Abgaben. § 8 Abs. 2 der Satzung sieht vor, dass
die Nettokasse durch Zählwerkausdrucke nachzuweisen und je Aufstellort und unter
Verwendung des amtlichen Vordruckes bis spätestens 31.3.2006 beim Amt für Finanzen
und Beteiligungen, Steuerabteilung, einzureichen sei. Der Automatenaufsteller kann
nach § 8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung auch bis zum 31.3.2006 für Geldspielgeräte mit
Gewinnmöglichkeit in Spielhallen je Gerät und je angefangenen Kalendermonat eine
Steuer von 200,- EUR entrichten.
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Die Kammer kann nach einer im Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung
nicht feststellen, dass die Änderung der Vergnügungssteuersatzung gegen das
Rückwirkungsverbot verstößt. Das Bundesverfassungsgericht leitet aus dem
rechtsstaatlichen Rechtssicherheitsprinzip in Verbindung mit betroffenen Grundrechten
ein prinzipielles Verbot rückwirkender Gesetze ab, das auch für Steuergesetze gilt.
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Vgl. grundlegend etwa BVerfG, Beschluss vom 14.5.1986 - 2 BvL 2/83 -, BVerfGE 72,
200, 242.
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Da die Vergnügungssteuersatzung vom 20.12.2005 den Steuermaßstab für
zurückliegende Zeiträume ändert, liegt eine Rückbewirkung von Rechtsfolgen und damit
eine echte Rückwirkung vor. Sie dürfte hier ausnahmsweise zulässig sein, weil die
Automatenaufsteller mit der Neuregelung rechnen mussten.
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Vgl. zusammenfassend zur Zulässigkeit einer Rückwirkung Tipke/Lang, Steuerrecht, 17.
Aufl. 2002, § 4 Rdz. 173 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts.
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Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die Verwendung des Stückzahlmaßstabs für
unzulässig erklärt hatte, konnte die Antragstellerin nicht davon ausgehen, für den hier
streitigen Veranlagungszeitraum 2005 überhaupt keine Vergnügungssteuer mehr
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zahlen zu müssen. Die Rechtsprechung hat eine rückwirkende Änderung einer
Rechtsgrundlage für die Erhebung von Abgaben nicht nur dann für zulässig gehalten,
wenn formelle Mängel zu heilen waren, sondern auch dann, wenn die bisherige
Regelung an inhaltlichen Mängeln litt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 15.12.1978 - 7 C 3.78 -, Buchholz 401.8 Verwaltungsgebühren
Nr. 6; ferner ausdrücklich für die Vergnügungssteuer BVerwG, Beschluss vom
22.11.1996 - 8 B 221.96 - .
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Dem Satzungsgeber ist es nicht verboten, von neuen Berechnungsgrundlagen
auszugehen. Die nunmehr nach der Jahresnettokasse erhobene Vergnügungssteuer ist
auch nicht wesensmäßig anders als diejenige, die die bisherige Satzung unter
Verwendung des Stückzahlungsstabs gefordert hat.
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Vgl. zu diesen Kriterien BVerwG, Urteil vom 27.1.1978 - 7 C 32.76 -, KStZ 1978, 149,
150.
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Ob der nunmehr verwendete Steuermaßstab zu einer höheren Steuerlast mit der Folge
führt, dass insoweit eine Rückwirkung unzulässig ist,
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vgl. BVerwG, Urteil vom 27.1.1978 - 7 C 32.76 -, KStZ 1978, 149,
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kann derzeit nicht gesagt werden, weil die Antragstellerin ihre Nettokasse für das Jahr
2005 noch nicht vollständig nachgewiesen hat. Daher kommt es (derzeit) auch nicht
darauf an, ob die Antragstellerin ggf. auf die Möglichkeit verwiesen werden kann, nach §
8 Abs. 2 Satz 3 der Satzung vom 20.12.2005 pauschal 200,- EUR pro Monat für jedes
Geldspielgerät mit Gewinnmöglichkeit zu zahlen.
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Auch der Vortrag der Antragstellerin aus der Widerspruchsbegründung, die
Vergnügungssteuer in der jetzt veranlagten Höhe habe erdrosselnde Wirkung, kann
dem Eilantrag nicht zum Erfolg verhelfen, weil die Antragstellerin eine "erdrosselnde
Wirkung" auch nicht im Ansatz dargelegt, geschweige denn belegt hat.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts
beruht auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 i.V.m. § 52 Abs. 3 GKG. Die Kammer ist hierbei von einer
Vergnügungssteuer für Geldspielgeräte mit Gewinnmöglichkeit von 67.200,00 EUR
ausgegangen (200,- EUR x 28 Geräte x 12 Monate) und hat wegen der Vorläufigkeit des
Verfahrens ein Viertel dieses Betrages angesetzt.
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