Urteil des VG Minden vom 31.10.2006
VG Minden (antragsteller, verhältnis zwischen, satzung, antrag, amt, gesetz, person, organ, verwaltungsgericht, anordnung)
Verwaltungsgericht Minden, 3 L 497/06
Datum:
31.10.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 L 497/06
Tenor:
1. Der Antrag des Antragstellers, im Wege der einstweiligen Anordnung
nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO festzustellen, dass der in der Sitzung des
Antragsgegners vom 20. Juni 2006 gefasste Beschluss über die
Abberufung des Herrn K. C. aus dem Amt des Vorsitzenden des
Antragsgegners rechtswidrig ist und dass Herr K. C. das Amt als
Vorsitzender des Antragsgegners vorläufig weiter ausüben kann,
solange über den genannten Beschluss des Antragsgegners nicht
rechtskräftig entschieden ist, wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Gründe:
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Der Antrag ist von dem anwaltlich vertretenen Antragsteller in der Verfahrensart eines
Organstreitverfahrens erhoben worden, und der Antragsteller hat hieran ausdrücklich
festgehalten, nachdem das Gericht die Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits mit
richterlicher Verfügung vom 22. September 2006 auf Bedenken gegen die Zulässigkeit
eines solchen Antrags hingewiesen hat. Antragsteller ist hiernach gemäß seiner
ausdrücklichen Bestimmung, ohne dass eine hiervon abweichende Auslegung des
Begehrens durch das beschließende Gericht in Betracht käme, der Vorsitzende des
Antragsgegners, nicht Herr K. C. in Person. Da weder das Gesetz über die M. M1. -C1. -
LLB- Gesetz - in § 5 noch die Satzung der M. M1. -C2. - LLB- Satzung - ebenfalls in § 5
den Vorsitzenden des Verwaltungsrats als eigenständiges Organ der M2. M1. -C3.
ausweist, er vielmehr Teil des Organs Verwaltungsrat ist, handelt es sich hiernach
allerdings nicht um einen Organstreit, sondern um einen so genannten Intraorganstreit,
auf den das für ein Organstreitverfahren anzuwendende Prozessrecht entsprechende
Anwendung findet.
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Dieser Antrag des Antragstellers ist unzulässig.
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Das Gericht geht allerdings, weil sich die im Rahmen der Zulässigkeit des Antrags
stellende Frage, ob Herr K. C. in dem vorliegenden Verfahren berechtigt ist
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beziehungsweise bei Antragstellung berechtigt war, für das Teilorgan Vorsitzender des
Antragsgegners aufzutreten, auch bei einer Prüfung in der Sache stellen würde,
beschränkt auf die Zulässigkeitsprüfung von einer entsprechenden Berechtigung aus.
Hieran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass Herr K. C. , nachdem ihm
gegenüber Vorwürfe laut geworden sind, die sowohl strafrechtlich als auch
disziplinarrechtlich von Bedeutung sein könnten, vor kurzem erklärt hat, er werde sein
Amt als Verbandsvorsteher des M3. M4. , aus dem sich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 1 des
Gesetzes über die M. M1. - C3. die Berechtigung und Verpflichtung zur Wahrnehmung
des Amtes des Vorsitzenden des Antragsgegners für den Regelfall herleitet, einstweilen
ruhen lassen. Diese Erklärung ist nämlich nach der Stellung des Antrags in dem
vorliegenden Verfahren erfolgt, und Herr I. -K. O. als der derzeitige (amtierende)
Vorsitzende des Antragsgegners hat bisher - mag man ihn nun als dazu berechtigt
ansehen oder nicht - den vorliegenden Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung
jedenfalls tatsächlich nicht mit Wirkung für das Teilorgan Vorsitzender des
Antragsgegners zurückgenommen.
Der Antrag ist aber gleichwohl unzulässig, weil die besonderen Voraussetzungen eines
Organstreits oder Intraorganstreits nicht vorliegen.
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Im Rahmen eines Organstreits oder Intraorganstreits kann zwar auch ein Beschluss
eines Organs gerichtlich überprüft werden, aber - wie generell bei einem Organstreit
oder Intraorganstreit - nur dann, wenn und soweit er die Rechte anderer Organe oder
Organteile - der Kläger beziehungsweise Antragsteller in solchen Verfahren -
konkretisiert oder nachteilig betrifft.
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Vgl., auch zum Folgenden, Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen -
OVG NRW -, Beschluss vom 20. Juli 1992 - 15 B 1643/92 -, NVwZ 1993, S. 399 f. (400,
rechte Spalte); Urteil vom 2. Mai 2006 - 15 A 817/04 -, S. 12 f. (zum kommunalen
Organstreit) mit weiteren Nachweisen.
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Im Gegensatz zum Außenrechtsstreit ist in einem Organstreit oder Intraorganstreit nicht
über Individualrechte, sondern über innerorganisatorische Kompetenzen zu
entscheiden. Diese sind dem antragstellenden Organ oder Organteil nicht um seiner
selbst willen, sondern im Interesse der juristischen Person des öffentlichen Rechts, der
jene zugeordnet sind, zugewiesen. Hiernach müsste der Vorsitzende des
Antragsgegners als Organteil eine dementsprechende nachteilige Betroffenheit in
organschaftlichen Rechten geltend machen. Dies setzt wiederum voraus, dass es sich
bei der als verletzt gerügten Rechtsposition um ein durch das Innenrecht eingeräumtes,
dem klagenden Organ oder Organteil zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenes
wehrfähiges subjektives Organrecht handelt. In der vorliegenden Sache ist aber kein
subjektives Organrecht des Vorsitzenden des Antragsgegners im Streit. Der Organteil
Vorsitzender des Antragsgegners ist durch die Abberufung des Herrn K. C. in den ihm
zur eigenständigen Wahrnehmung zugewiesenen subjektiven Organrechten nicht
beeinträchtigt. Diese Rechte werden vielmehr in gleicher Weise wie zuvor - wenn auch
nicht durch Herrn C. , sondern vertretungsweise durch Herrn I. -K. O. als stellvertretender
Verbandsvorsitzender des M3. M4. - wahrgenommen (vgl. § 8 Abs. 2 S. 1 LLB-Satzung).
Der Beschluss des Antragsgegners vom 20. Juni 2006 betrifft auch nach Wortlaut und
Sinn nicht den Organteil Vorsitzender des Antragsgegners, sondern Herrn C. in Person
als hinter diesem Organteil stehenden Organwalter.
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Organschaftliche Rechte des Organteils Vorsitzender des Antragsgegners, die der
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vorläufigen Sicherung in einem Intraorganstreit durch den Erlass einer einstweiligen
Anordnung bedürfen, macht der Antragsteller auch in seinem Schriftsatz vom 13.
Oktober 2006 nicht geltend. Dass die Frage, ob die weiteren Mitglieder des
Antragsgegners denjenigen, der das Amt ihres Vorsitzenden ausübt, durch Beschluss
abberufen können oder nicht, von entscheidender Bedeutung für das interne
Kompetenzverhältnis zwischen dem Teilorgan Vorsitzender des Verwaltungsrats und
dem Verwaltungsrat insgesamt sein soll, wird auch nicht annähernd nachvollziehbar
dargelegt. So ist vor allem nicht erkennbar, in welcher Weise der Organteil Vorsitzender
des Antragsgegners bei der Wahrnehmung der ihm durch das Gesetz über die M. M1. -
C3. oder durch die Satzung der M2. C4. -Versicherungsanstalt ausdrücklich oder
konkludent eingeräumten Kompetenzen durch die etwa bestehende, allenfalls selten
genutzte Möglichkeit, den Inhaber dieses Amtes durch den Antragsgegner abzuberufen,
sollte beschränkt werden können. Eine Verschiebung des "Machtgefüges" zwischen
dem Antragsgegner und seinem Vorsitzenden reicht insoweit nicht aus, ganz
abgesehen davon, dass das Verhältnis zwischen dem Antragsteller und dem
Antragsgegner durch das Gesetz über die M. M1. - C3. oder durch die Satzung der M2.
C4. -Versicherungsanstalt rechtlich bestimmt wird, mithin von einem Machtgefüge
ohnehin nicht die Rede sein kann. Schließlich hat der Antragsteller insoweit auch einen
Anordnungsgrund nicht dargelegt und glaubhaft gemacht.
Die weitere Argumentation des Antragstellers in seinem Schriftsatz vom 13. Oktober
2006 beruht auf einer rechtlich nicht haltbaren Gleichsetzung des Herrn K. C. als Person
mit dem Teilorgan Vorsitzender des Antragsgegners.
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Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung
auf den §§ 53 Abs. 3 und 52 Abs. 1 GKG.
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