Urteil des VG Minden vom 29.02.2008
VG Minden: bundesamt für migration, genfer flüchtlingskonvention, amnesty international, kirche, anerkennung, widerruf, besitz, unzumutbarkeit, internet, staatsangehörigkeit
Verwaltungsgericht Minden, 8 K 1598/07.A
Datum:
29.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
8. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
8 K 1598/07.A
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht
erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Der 1974 oder 1976 in der Türkei geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger mit
syrisch-orthodoxer Religionszugehörigkeit. Im Februar 1985 reiste er zusammen mit
seinen Eltern I. und I1. B. in die Bundesrepublik Deutschland ein. Durch Bescheid vom
10.04.1987 erkannte das Bundesamt den Kläger - wie auch seine Eltern - als
Asylberechtigten an, nachdem es durch Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom
12.01.1987 - 15 K 11286/85 - hierzu verpflichtet worden war. Dieser Entscheidung lag
die Annahme einer Gruppenverfolgungsgefahr der syrisch-orthodoxen Christen aus dem
Bereich des Tur Abdin in der Türkei zugrunde.
2
Mit Bescheid vom 18.07.2007 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die
Asylanerkennung des Klägers und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Zur Begründung ist in diesem Bescheid im
Wesentlichen ausgeführt, die Lage der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei habe
sich verbessert. Eine Gruppenverfolgung dieses Personenkreises könne inzwischen
nicht mehr angenommen werden. Als Christ könne der Kläger in der Türkei unverfolgt
leben und auch materiell existieren.
3
Am 27.07.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er meint, die Situation für Christen in der
Türkei habe sich in der Praxis nicht wesentlich verbessert. Von einer Veränderung der
Gefahrenlage für diesen Personenkreis könne nicht ausgegangen werden.
4
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger einen Beweisantrag gestellt. Insoweit
wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
5
Der Kläger beantragt,
6
den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 aufzuheben,
7
hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungshindernisse gemäß § 60 Abs. 2 bis 7
AufenthG vorliegen.
8
Die Beklagte beantragt,
9
die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die sich in
den Generalakten befindlichen Auskünfte des Auswärtigen Amtes, anderer Stellen und
Presseberichte zur Lage in der Türkei Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
12
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
13
Der Bescheid des Bundesamtes vom 18.07.2007, mit dem für den Kläger nach
vorheriger Anhörung die Anerkennung als Asylberechtigter widerrufen worden ist, ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.
14
Gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG sind die Anerkennung als Asylberechtigter und die
Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG - früher § 51 Abs. 1
AuslG a.F. - vorliegen, unverzüglich zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie
nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
15
vgl. Urteil vom 01.11.2005 - BVerwG 1 C 21.04 -, InfAuslR 2006, S. 244
16
ist dies entsprechend Art. 1 C Nr. 5 Satz 1 der Genfer Flüchtlingskonvention - GFK -
dann der Fall, wenn sich die zum Zeitpunkt der Anerkennung maßgeblichen
Verhältnisse nachträglich erheblich und nicht nur vorübergehend so verändert haben,
dass bei einer Rückkehr des Ausländers in seinen Heimatstaat eine Wiederholung der
für die Flucht maßgeblichen Verfolgungsmaßnahmen auf absehbare Zeit mit
hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist und nicht aus anderen Gründen erneut
Verfolgung droht. Bei einer derartigen Sachlage kann es der Flüchtling nicht mehr
ablehnen, den Schutz des Landes in Anspruch zu nehmen, dessen Staatsangehörigkeit
er besitzt.
17
Dabei ist zu berücksichtigen, dass das Asylgrundrecht seinen Träger - anders als die
Menschenrechte, die dem Individuum Zeit seines Lebens zustehen - keinen
unveränderbaren Status verleiht. Vielmehr ist es von der Fortdauer der das Asylrecht
begründenden Umstände abhängig, zu denen vor allem die Verfolgungsgefahr zählt.
Wenn sich die verfolgungsbegründenden Umstände im Herkunftsland des Flüchtlings
geändert haben, dann gebietet Art. 16 a Abs. 1 GG nicht die Aufrechterhaltung des
Asylstatus. Politisch Verfolgte genießen nämlich nur so lange Asyl, wie sie politisch
verfolgt sind (BVerfGE Band 54, S. 341/360; BVerwG, EZAR 214 Nr. 3).
18
Vorliegend ist ein Wegfall der Voraussetzungen für die Anerkennung als
Asylberechtigter in dem oben beschriebenen Sinne festzustellen, wobei es nicht darauf
19
ankommt, ob die Anerkennung seinerzeit zu Recht erfolgte.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25.08.2004 - 1 C 22.03 -, NVwZ 2005, 82.
20
Der Kläger ist (aufgrund gerichtlicher Verurteilung) vom Bundesamt als Asylberechtigter
anerkannt worden, weil er als syrisch-orthodoxer Christ in früheren Jahren in der
Südosttürkei im Bereich des Tur Abdin von einer religiös bedingten Gruppenverfolgung
betroffen war. In den 80er und 90er Jahren ging die verwaltungsgerichtliche
Rechtsprechung einhellig davon aus, dass syrisch-orthodoxe Aramäer aus dem Tur
Abdin als christliche Minderheit einer mittelbaren, dem türkischen Staat zurechenbaren
Verfolgung unterworfen waren. Sie fristeten damals in einer intoleranten Umwelt
ungeschützt ein beschwerliches Dasein und erlitten schwere, zum Teil
existenzbedrohende Benachteiligungen. Auch mussten sie gewalttätige Übergriffe
vonseiten der dort ansässigen Moslems hinnehmen, denen überwiegend religiöse
Motive zugrundelagen. Es kam zunehmend zu schweren, von moslemischen Kurden an
Christen begangenen Straftaten wie Mord, Mordversuch, Entführung, Viehdiebstahl und
Sachbeschädigung. Dies hatte zur Folge, dass die Christen aus dieser Region vermehrt
auswanderten und die Zahl der ursprünglich dort vorhandenen 70.000 Christen auf
einen Bruchteil absank. Eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei stand den
ländlich strukturierten syrisch- orthodoxen Christen seinerzeit nicht zur Verfügung, weil
dort ebenfalls das feindliche islamische Umfeld sie an der Schaffung ihres
Existenzminimums hinderte.
21
Diese Situation hat sich in den letzten Jahren grundlegend geändert mit der Folge, dass
die ursprünglich festgestellte Verfolgungsbetroffenheit des Klägers weggefallen ist und
eine Wiederholung der ihm damals drohenden bzw. von ihm schon erlittenen
Verfolgungsmaßnahmen wegen der Änderung der Verhältnisse mit hinreichender
Sicherheit für eine absehbare Zeit ausgeschlossen werden kann.
22
In der obergerichtlichen Rechtsprechung wird mittlerweile eine mittelbare
Gruppenverfolgung der syrisch-orthodoxen Christen aus dem Tur Abdin unter
Auswertung der neueren Erkenntnisquellen, die auch dem Gericht vorliegen, verneint,
weil die dort ansässigen syrisch-orthodoxen Christen trotz vereinzelt vorkommender
Übergriffe vor religiös bedingten Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher sind.
23
Vgl. Hessischer VGH, Urteil vom 22.02.2006 - 6 UE 2268/04.A -, VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 27.10.2005 - A 12 S 603/05 -, OVG Lüneburg, Urteil vom
21.06.2005 - 11 LB 256/02 -, a.A. VG Stuttgart, Urteil vom 22.10.2007 - A 11 K 340/07 -,
Asylmagazin 12/2007, S. 19 ff.
24
Dieser Auffassung schließt sich das erkennende Gericht an.
25
Zunächst ist festzustellen, dass die im Tur Abdin verbliebenen oder dorthin
zurückkehrenden Christen ihrem Glauben ungehindert nachgehen können und in ihrer
Religionsausübung nicht unzumutbar beeinträchtigt werden. Insoweit ist nicht nur das
sog. religiöse Existenzminimum in den Blick zu nehmen. Art. 10 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 regelt
den Schutz der religiösen Identität des Einzelnen nämlich umfassender. Hiernach fällt
unter den Schutzbereich auch die Ausübung religiöser Riten im öffentlichen Bereich,
wozu insbesondere die ungehinderte Teilnahme an öffentlichen bzw. öffentlich
zugänglichen Gottesdiensten zählt. Allerdings stellt nicht jede Diskriminierung wegen
26
der Religion zugleich auch eine Verfolgungsmaßnahme dar. Eine solche ist nur dann
anzunehmen, wenn sie zugleich mit Gefahr für Leib und Leben verbunden ist oder zu
einer Ausgrenzung führt und sich als ernsthaften Eingriff in die Religionsfreiheit darstellt.
Es bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass syrisch-orthodoxe Christen zum
gegenwärtigen Zeitpunkt im Tur Abdin bei der Ausübung ihres Glaubens derartigen
Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind. Nach dem Lagebericht des Auswärtigen
Amtes vom 25.10.2007 ist in der Türkei die individuelle Glaubensfreiheit in der Praxis
weitgehend gewährleistet. In seinem Gutachten vom 03.10.2004 an das OVG Lüneburg
berichtet auch Dr. Otmar Oehring bereits davon, dass die etwa 2000 dort in den Städten
Mardin und Midyat sowie 14 Dörfern lebenden syrisch-orthodoxen Christen im Tur
Abdin ungehindert ihrem Glauben nachgehen können. Für sie ist die individuelle
Religionsfreiheit gewährleistet. Zwar mögen sie sich nach ihrem subjektiven Empfinden
dabei bedroht fühlen. Dies legt zumindest die Äußerung des Erzbischofs der syrisch-
orthodoxen Kirche in Deutschland, Julius Dr. Hanna Aydin vom 31.12.2007 nahe, der
davon berichtet, dass der Bischof von Midyat Samuel Aktas seinen Gläubigen
empfohlen habe, keine Glocken mehr zu läuten, um die Muslime nicht zu provozieren
und die Kirche nach den Gottesdiensten nicht geschlossen zu verlassen, sondern in
kleinen Gruppen verteilt über einen längeren Tagesabschnitt nach Hause zu gehen,
weil sie sonst mit dem Tode bedroht wären. Objektive - verwertbare - Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung der Religionsausübung liegen jedoch nicht vor. Vielmehr ist zu
berücksichtigen, dass die Aziz Mor Dadbsabo-Kirche in Gülgöze bei Midyat sogar
feierlich wieder eingeweiht worden ist. Die wichtige Marienkirche in Diyarbakir wurde
umfassend renoviert (Frankfurter Allgemeine Zeitung vom 27.11.2006). Auch im Dorf
Günyurdu (Mor Bodo) ist eine Kirche mit angrenzendem modernen Versammlungsraum
neu erbaut worden, wie anlässlich einer Dienstreise von Mitarbeitern des Bundesamtes
in den Südosten der Türkei vom 13.05 bis 17.05.2007 festgestellt und bildlich
dokumentiert wurde.
27
Vgl. Erkenntnisse des BA Türkei vom September 2007, Bl. 43.
28
Horst Oberkampf von der Solidaritätsgruppe Tur Abdin legt in seinem Bericht von seiner
Reise in den Tur Abdin im September 2006 dar, dass Häuser, Kirchen und Klöster
"enorm" hergerichtet wurden und werden, so manches Kirchenschiff wurde in alter oder
neuer Schönheit wieder hergestellt ..... Das Kloster Mar Gabriel blühte in den letzten
Jahren auf und befindet sich heute in einem hervorragenden Zustand, auch wenn noch
immer einiges zu bauen ist. Jährlich ist ein großer Besucherstrom zu bewältigen,
weshalb ältere Jugendliche schon zu Führern und Begleitern der Besucher ausgebildet
worden sind.
29
So H. Oberkampf: Der Tur Abdin zwischen Aufbruch, Unsicherheit und Angst, aufrufbar
im Internet unter www.nordirak-turabdin.de.
30
In den letzten Jahren sind einige Kirchen im Tur Abdin mit Spendengeldern der in
Deutschland und den skandinavischen Ländern lebenden syrisch-orthodoxen Christen
restauriert worden, wobei allerdings die Baugenehmigungen mit entsprechenden
juristischen Tricks umgangen wurden. Zwar bestehen grundsätzlich für Christen in der
Türkei nach wie vor Schwierigkeiten in rechtlicher und administrativer Hinsicht, u.a. bei
der Ausbildung von nicht türkischen Geistlichen oder ihrer Tätigkeit, bei der Erlangung
eines öffentlich-rechtlichen Status der Kirche und der Behandlung kirchlichen
Eigentums.
31
So das Auswärtige Amt in seinen Lageberichten vom 11.01.2007 und 25.10.2007; Die
Welt: "Religionsfreiheit auf Türkisch" vom 28.11.2006.
32
Dies beklagen auch die im Tur Abdin ansässigen Erzbischöfe Samuel Aktas und Saliba
Özmen in ihrem Bericht ("Ersuchen von Schutz für die syrischen Christen und für ihr
kulturelles Erbe in der Türkei") an die Menschenrechtskonvention der türkischen großen
Nationalversammlung vom 12.09.2006, nachlesbar im Internet.
33
Allerdings sind die Eigentumsrechte christlicher Minderheiten in einem wegweisenden
Urteil des Europäischen Menschenrechtsgerichtshofs in Straßburg deutlich gestärkt
worden (so Süddeutsche Zeitung vom 11.01.2007). Derartige Schwierigkeiten beziehen
sich im Übrigen auf die Kirchen als solche und schränken nicht die Glaubensbetätigung
des Einzelnen ein. Denn das Abhalten von Gottesdiensten und Andachten sowie die
Teilnahme hieran und die geistige Betreuung der Gemeinden wird insbesondere im Tur
Abdin hierdurch nicht infrage gestellt. Dies gilt umso mehr, als nach Ausführungen des
Erzbischofs von Deyrulzafran in den Regionen Midyat und Mardin derzeit sogar noch
sechs Klöster aktiv betrieben werden, ohne dass es dabei zu nennenswerten
Problemen mit der muslimischen Bevölkerung kommt.
34
Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 28.06.2004 an das Niedersächsische OVG.
35
Zwar haben viele Gemeinden dort nur wenige Gottesdienste, obwohl die renovierten
Kirchen zum Gottesdienst geradezu einladen. Dies liegt jedoch daran, dass es im Tur
Abdin zu wenig Pfarrer gibt, da viele von ihnen ins Ausland gegangen sind und die
Kirche in der Diaspora praktizieren. Durch die Rückkehr des zuvor in der Schweiz
lebenden Pfarrers Saliba Erden ist jedoch schon eine Verbesserung erreicht worden.
36
So Horst Oberkampf, a.a.O.
37
Nach den vorliegenden Erkenntnisquellen kann auch nicht länger davon ausgegangen
werden, dass syrisch-orthodoxe Christen im Bereich des Tur Abdin im Sinne einer
asylerheblichen mittelbaren Gruppenverfolgung religiös motivierten Übergriffen von
muslimischen Privatpersonen ausgesetzt sind, die der türkische Staat tatenlos hinnimmt
und wogegen er keinen Schutz gewährt. Vielmehr hat sich die Sicherheitslage in
diesem Bereich nachhaltig verbessert. Bereits in dem genannten Gutachten von Dr.
Otmar Oehring vom 03.10.2004 ist davon die Rede, dass in den letzten Jahren immer
wieder Christen auch in den Südosten der Türkei, etwa in das Dorf Midin, zurückgekehrt
sind und diese Rückkehr von den türkischen Behörden aktiv unterstützt wird. So ist die
widerrechtlich Inbesitznahme von Grundeigentum durch kurdische Mitbewohner
zwangsweise beendet worden. Beispielsweise ist das Dorf Sariköy im Kreis Idil, das
von kurdischstämmigen ehemaligen Dorfschützern und ihren Familienangehörigen in
Besitz genommen war, zwangsweise geräumt worden. Hervorzuheben ist auch das Dorf
Kafro, das von der bereits genannten Delegation des Bundesamtes auf seiner
Dienstreise am 15.05.2007 aufgesucht worden ist. Nach den Feststellungen sind
mittlerweile 20 neue bzw. renovierte Häuser errichtet worden, in die bis dahin 12
Familien mit insgesamt 35 Personen aus Deutschland, Schweden und der Schweiz
zurückgekehrt waren, mit der Absicht, dort auf Dauer zu bleiben. Hiernach verfolgten die
Rückkehrer das Ziel, in Absprache mit den zuständigen türkischen Behörden ihr in
Europa erworbenes Potenzial in die Region einzubringen, um so zur wirtschaftlichen
Entwicklung beizutragen. U.a. habe ein Rückkehrer die Absicht, in größerem Umfang
38
Weinfelder zu reaktivieren, um Wein zu produzieren. Diese Felder seien nach der
Räumung der Dörfer nicht mehr bewirtschaftet worden und als solche kaum noch
erkennbar. Allerdings wurde der Delegation auch berichtet, dass es mit der
Registrierung der Flächen Probleme gäbe, da die türkischen Behörden die
Registrierung anhand früherer Luftaufnahmen durchführten, auf denen nicht immer
erkennbar sei, wem die Flächen gehörten bzw. wer die früheren Eigentümer waren.
Auch gäbe es Schwierigkeiten hinsichtlich der erforderlichen Infrastruktur. Man sei
ständig in Kontakt mit den zuständigen Behörden, um z.B. die Straßenverhältnisse zu
verbessern, eine Schule oder eine internetfähige Telefonleitung zu erhalten. Bei dieser
Dienstreise wurde auch das Christendorf Kharabala besucht, das niemals geräumt
worden war. Nach Angaben des Dorfvorstehers bestehe ein guter Kontakt zur
Gendarma, wobei man sich gegenseitig helfen würde. Ebenfalls besucht wurde das
Christendorf Ücyol, das keinen wohlhabenden Eindruck machte und in dem der
Dorfvorsteher als Beispiel für konkrete Schwierigkeiten eine fehlende
Krankenschwester in der leerstehenden Krankenstation benannte. Von religiös
motivierten Übergriffen der moslemischen Nachbarn war aber auch hier keine Rede.
Vgl. zum Vorstehenden: Erkenntnisse des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge
Türkei, Ausgabe September 2007, S. 43 ff.
39
Ähnliche Erfahrungen hat der genannte Pfarrer i.R. Horst Oberkampf bei seiner zitierten
Reise in den Tur Abdin gemacht, den insbesondere das "Kafroprojekt" in dem bis 1995
leerstehenden Dorf stark beeindruckt hat und der Kafro gleichsetzt mit:"Rückkehr,
Aufbruch, Mut, neue Wege".
40
So H. Oberkampf, a.a.O.
41
Zwar ist es auch in letzter Zeit noch vereinzelt zu Übergriffen auf Christen in der Türkei
gekommen. Diese vermögen jedoch die Einschätzung, dass sich die Verhältnisse dort
grundlegend gewandelt haben und syrisch-orthodoxe Christen vor religiös motivierten
Verfolgungsmaßnahmen hinreichend sicher sind, nicht infrage zu stellen. Dies gilt
insbesondere auch für den Mord an dem italienischen Geistlichen Andrea Sontoro am
05.02.2006 in Trabzon (FR vom 08.02.2006), die Übergriffe auf einen Franziskaner in
Izmir im Februar 2006 und einen französischen Priester in Samsun am 02.07.2006 (vgl.
Frankfurter Rundschau vom 04.07.2006). Denn diese galten nicht der in der Türkei
alteingesessenen Religionsgemeinschaft der syrisch- orthodoxen Christen im Tur
Abdin, sondern ausländischen, als Missionare angesehenen Geistlichen in anderen
Bereichen der Türkei, die insbesondere radikalen muslimischen Jugendlichen wegen
ihrer Tätigkeit und der Gewinnung von Konvertiten aus Angst vor einer Zurückdrängung
des Islam verhasst sind.
42
So katholische Nachrichtenagentur, Bericht vom 21. und 23.11.2007 zum
Christenmordprozess.
43
Auch die am 18.04.2007 an Redakteuren eines christlichen Verlages in Malatya brutal
verübten Morde zielten nach den durchgeführten Ermittlungen in erster Linie auf eine als
aggressiv empfundene missionarische Tätigkeit ab, die mit der Religionsausübung
durch syrisch-orthodoxen Christen im Tur Abdin in keiner Weise vergleichbar ist. Im
Übrigen hat der türkische Staat auch diese Übergriffe nicht tatenlos hingenommen,
sondern vielmehr strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet bzw. hart geahndet.
44
Vgl. EU Fortschrittsbericht vom 08.11.2006 zitiert in Lagebericht des Auswärtigen Amtes
vom 11.01.2007 und katholische Nachrichtenagentur, Berichte vom 21. und 23.11.2007
zum Christenmordprozess.
45
Von daher kann in diesem Zusammenhang von einer asylerheblichen, d.h. dem
türkischen Staat zurechenbaren Verfolgung der Christen in der Türkei nicht
ausgegangen werden.
46
Gleiches gilt, soweit es auch im Bereich des Tur Abdin vereinzelt zu Übergriffen durch
Moslems gekommen ist, wobei insbesondere berücksichtigt werden muss, dass hierbei
keineswegs offensichtlich die Religionszugehörigkeit im Vordergrund stand, sondern
die Streitigkeiten primär ihren Ursprung in den Auseinandersetzungen um Besitz,
Eigentum und Weiderechte hatten. Denn nach dem Wegzug der syrisch-orthodoxen
Christen wurden die leerstehenden Dörfer und Siedlungen oft mit Zustimmung der
zuständigen Stellen von Dorfschützern übernommen oder die brachliegenden
Ländereien von moslemischen Nachbarn eingenommen und für sich bewirtschaftet. Aus
ursprünglichen Weideflächen ist durch die jahrelange Abwesenheit der
Grundeigentümer Waldgebiet entstanden und vom türkischen Staat an andere Personen
verkauft worden. Häufig gibt es bei der Erfassung des ehemaligen Grundeigentums der
weggezogenen syrisch-orthodoxen Christen auch katastermäßige Schwierigkeiten, z.B.
weil die Grenzen von Nachbardörfern zum Nachteil syrisch-christlicher Dörfer
ausgeweitet worden sind, weil ein Teil der Immobilien als Waldflächen registriert wurde,
weil herrenlose und nicht bewirtschaftete Felder auf den Staat umgeschrieben wurden
und syrisch- orthodoxe Christen, die die türkische Staatsangehörigkeit aufgegeben
haben, als Ausländer Probleme mit der Registrierung der Immobilien erhielten.
47
Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 11.01.2007 und vom 25.10.2007;
Pressebericht in der nz-online vom 17.10.2006 im Pressespiegel vom 19.10.2006,
Schreiben der Erzbischöfe Samuel Aktas und Saliba Özmen, a.a.O.
48
Dass der in früheren Jahren erfolgte Wandel im Besitz und Eigentum der Immobilien
und Grundflächen zu Problemen und ernsthaften Schwierigkeiten mit der kurdischen
Nachbarbevölkerung führen kann, liegt auf der Hand. Dies lässt jedoch nicht den
Schluss darauf zu, dass über die Frage der Behandlung herrenloser oder
möglicherweise jahrzehntelang nicht genutzter Grundflächen und Immobilien hinaus die
Religion der Betroffenen hierbei im Vordergrund stehen könnte. Die Religion lässt sich
als Anknüpfungspunkt auch bei den sonst stattgefundenen Übergriffen auf syrisch-
orthodoxe Christen nicht hinreichend gewichtig feststellen. Teilweise wird
angenommen, die Aramäer sollten aus der Region wegen eines vermuteten
Erdölvorkommens und der damit einhergehenden Wertsteigerung des Grundbesitzes
vertrieben werden.
49
So Bericht der Arbeitsgruppe Anerkennung gegen Genozid für Völkerverständigung
(www.aga-online.org) vom 30.11.2007.
50
Teilweise werden der "tiefe Staat" und die im Tur Abdin lebenden Dorfschützer für die
Übergriffe verantwortlich gemacht, die ursprünglich zur Bekämpfung der PKK eingesetzt
wurden und die sich in der Vergangenheit in der gesamten Region, nachdem sie für die
ursprünglichen Zwecke nicht mehr gebraucht wurden, gegenüber allen
Bevölkerungsteilen gehäuft kriminell verhielten.
51
So: Gesellschaft für bedrohte Völker, Pressemitteilung vom 20.03.2007, abrufbar im
Internet.
52
Aber selbst wenn die Religionszugehörigkeit bei den Übergriffe eine gewichtige Rolle
spielen sollte, so ist doch davon auszugehen, dass der türkische Staat bei in diesem
Zusammenhang vereinzelt stattfindenden Übergriffen von moslemischen Kurden auf
syrisch-orthodoxe Nachbarn gewillt und in der Lage ist, den erforderlichen Schutz zu
gewähren. So hat bereits Dr. Otmar Oehring in seiner Stellungnahme vom 03.10.2004
davon berichtet, dass in Dörfern mit örtlicher Präsenz der Gendarmerie bzw. des Militärs
Christen ihren landwirtschaftlichen Besitz ungestört bestellen können und nicht mit
Übergriffen der muslimischen Kurden rechnen müssen. In Dörfern ohne örtliche Präsenz
der Gendarmerie könne aber nicht ausgeschlossen werden, dass die Schutzgewährung
zeitlich erst dann greife, wenn der entsprechende Übergriff bereits erfolgt sei. In Städten
wie Midyat mit grundsätzlich massiver Präsenz der Gendarmerie bzw. des Militärs in der
unmittelbaren Nachbarschaft könnten Christen ihrer Erwerbstätigkeit als Handwerker
oder Händler nachgehen und müssten in der Regel nicht mit Übergriffen der
muslimischen Kurden rechnen. Auch amnesty international geht in seiner
Stellungnahme vom 24.06.2004 an das Niedersächsische OVG davon aus, dass die
Strafverfolgungsorgane Anzeigen durch syrisch-orthodoxe Christen nachgehen und
Strafverfahren einleiten.
53
Dies zeigt sich auch in einer im Internet veröffentlichen Presseerklärung der EasternStar
News Agency vom 05.09.2006 (www.nordirak-turabdin.info), wonach nach einem
kurdischen Angriff auf syrisch-orthodoxe Christen am 28.08.2006 nach entsprechender
Anzeige Ermittlungen der Staatsanwaltschaft Midyat eingeleitet wurden. Auch bei
Protestmärschen von Islamisten in Midyat im Zusammenhang mit den Mohammed-
Karikaturen verhinderte das Militär und die Polizei Ausschreitungen gegen die
aramäische Bevölkerung.
54
Bei der Entführung des Abtes Daniel Savci am 28.11.2007 und der damit verbundenen
Lösegeldforderung sind ebenfalls von Erzbischof Samuel Aktas zusammen mit dem
Subgouverneur von Midyat und der Polizei unmittelbar nach der Tat Ermittlungen
eingeleitet worden. Nach zwei Tagen kam der Abt frei.
55
So Bericht der Arbeitsgruppe Anerkennung gegen Genozid für Völkerverständigung
(www.aga-online.org) vom 30.11.2007.
56
Dies bestreiten auch die Vertreter der syrisch-orthodoxen Kirche und der genannte
Unterstützer Horst Oberkampf nicht. Sie halten die Lage im Tur Abdin jedoch noch für
nicht hinreichend stabil, um sich dort tatsächlich sicher fühlen zu können.
57
Zwar können weiterhin vereinzelte Fälle von Übergriffen gegenüber syrisch- orthodoxen
Christen im Tur Abdin nicht gänzlich ausgeschossen werden. Auch kann kein Staat,
mithin auch nicht der türkische, in der Lage sein, grundsätzlich einen lückenlosen
Schutz gegen jedwede Art von Übergriffen zu gewährleisten. Dies steht jedoch der
Annahme der grundsätzlichen Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des türkischen
Staates nicht entgegen.
58
Von daher geht das Gericht davon aus, dass auch unter Berücksichtigung der weiteren,
Ende 2006 und im Jahr 2007 noch vereinzelt vorgekommenen Übergriffe, von denen der
Erzbischof der syrisch-orthodoxen Kirche in Deutschland in einer privaten
59
Stellungnahme vom 31.12.2007 berichtet und die sich den anderen Erkenntnisquellen
entnehmen lassen, davon aus, dass sich sowohl im Hinblick auf die Verfolgungsdichte
als auch im Hinblick auf die Zurechenbarkeit der Übergriffe gegenüber dem türkischen
Staat ein derartiger Wandel in den Verhältnissen gegenüber den früheren Jahren
ergeben hat, dass mittlerweile eine hinreichende Sicherheit der syrisch-orthodoxen
Christen im Tur Abdin vor religionsbedingten Verfolgungsmaßnahmen besteht.
Wegen des Wegfalls der Gefahr einer politischen Verfolgung der syrisch- orthodoxen
Christen in der Türkei sind damit die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Widerruf
der Asylberechtigung und der Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 73 Abs. 1
Satz 1 AsylVfG erfüllt.
60
Ebenso VG Würzburg, Urteil vom 16.05.2007 - W 5 K 06.30203 - und VG Ansbach,
Urteil vom 21.12.2006 - AN 1 K 06.30838 -, jeweils aufgerufen in juris.
61
§ 73 Abs. 1 Satz 3 AsylVfG steht dem Widerruf nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift ist
von einem Widerruf abzusehen, wenn sich der Ausländer auf zwingende, auf früheren
Verfolgungen beruhende Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat
abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt. Unabhängig von den
Voraussetzungen des § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hat danach aus humanitären Gründen
ein Widerruf zu unterbleiben, wenn im Einzelfall das konkrete Flüchtlingsschicksal
zwingende, auf der damaligen Verfolgung beruhende Gründe erkennen lässt, die eine
Rückkehr zum heutigen Zeitpunkt unzumutbar erscheinen lassen. Zwischen der
früheren Verfolgung und der Unzumutbarkeit der Rückkehr muss ein
Kausalzusammenhang bestehen. Die Vorschrift trägt der psychischen Sondersituation
solcher Personen Rechnung, die ein besonders schweres, nachhaltig wirkendes
Verfolgungsschicksal erlitten haben und denen es deshalb selbst lange Zeit danach
auch ungeachtet veränderter Verhältnisse nicht zumutbar ist, in den früheren
Verfolgerstaat zurückzukehren.
62
Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.11.2005 - 1 C 21.04 -, InfAuslR 2006, 244 (249 ff.).
63
Eine Unzumutbarkeit der Rückkehr in diesem Sinne hat der Kläger nicht aufgezeigt. Er
hat auch keine besondere psychische Situation dargelegt, die aufgrund eines
subjektiven Einschätzungselements in diesem Zusammenhang Berücksichtigung finden
könnte. Er verweist lediglich auf den langjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik
Deutschland und der hieraus seiner Meinung nach resultierenden Unzumutbarkeit der
Rückkehr in die Türkei mit einer dort ungewissen Zukunft. Damit zeigt er jedoch keine
psychische Sondersituation auf. Er teilt insoweit das Schicksal aller syrisch-orthodoxen
Christen und auch der Jeziden aus der Türkei, denen wegen der geänderten
Verhältnisse in der Südosttürkei eine Aufenthaltnahme in ihrer Heimat zugemutet wird.
Dabei geht das Gericht davon aus, dass es dem Kläger nach Überwindung anfänglicher
Schwierigkeiten möglich sein wird, im Bereich des Tur Abdin den notwendigen
Lebensunterhalt zu finden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass es die
Solidarität in der Großfamilie und sonstiger Bezugspersonen im Sinne des in der Türkei
geltenden Verwandtschaftsbegriffs ist, die es in den allermeisten Fällen verhindert, dass
in der Türkei zur Migration gezwungene Menschen Schaden an Leib und Seele
nehmen. Zudem kann der Kläger voraussichtlich bei einer Rückkehr in die Türkei auch
Unterstützung von in Deutschland verbleibenden Familienangehörigen, die hier
eingebürgert worden sind, erwarten. Von daher ist auch unter wirtschaftlichen Aspekten
keine Unzumutbarkeit der Rückkehr in die Türkei ersichtlich.
64
Folglich liegen die Voraussetzungen des § 73 AsylVfG für einen Widerruf der erfolgten
Anerkennung als Asylberechtigter vor.
65
Nach alledem war der Beweisantrag, ein Gutachten über die gegenwärtige Situation der
syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei durch die IGMF einzuholen, abzulehnen. Das
Beweisthema, nämlich die Situation der syrisch-orthodoxen Christen in der Türkei, ist
dem Gericht aufgrund der in den Generalakten befindlichen und in den
Entscheidungsgründen wiedergegebenen Auskünfte und Berichte hinreichend bekannt,
so dass es zur Feststellung von Tatsachen keines weiteren Gutachtens bedarf. Die
Bewertung der dem Gericht bekannten Tatsachen ist Aufgabe des Gerichts und kann
nicht durch ein Gutachten ersetzt werden.
66
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellungen, dass die Voraussetzungen
des § 60 Abs. 1 AufenthG oder die des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für ihn in Bezug auf
die Türkei vorliegen. Im Hinblick auf § 60 Abs. 1 AufenthG - in Betracht kommt hier nur
eine religionsbedingte Verfolgung - kann auf die oben gemachten Ausführungen
verwiesen werden, wonach der Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Türkei nicht
befürchten muss, Opfer einer gegen syrisch-orthodoxe Christen gerichteten
Gruppenverfolgung zu werden. Deshalb kann auch eine Gefahr im Sinne von § 60 Abs.
7 AufenthG insoweit nicht angenommen werden. Anhaltspunkte dafür, dass die
Voraussetzungen der genannten Vorschrift aus anderen Gründen gegeben sein
könnten, sind auch in der ärztlichen Bescheinigung vom 25.02.2008 nicht dargelegt und
auch sonst nicht ersichtlich. Die pauschale Behauptung des Klägers, er gelte als
Deserteur und müsse in der Türkei mit einer langjährigen Freiheitsstrafe rechnen, ist
unsubstanziiert. Eine konkrete Gefahrenlage ist damit nicht vorgetragen. Der Kläger hat
die Türkei bereits als achtjähriges Kind verlassen. Er ist bisher noch nicht einmal
gemustert, so dass seine Wehrpflichtigkeit noch gar nicht festgestellt ist. Damit ist seine
Behauptung, er gelte als Deserteur und habe eine lange Freiheitsstrafe zu erwarten,
ohne nähere Angaben eine durch nichts belegte Spekulation.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b AsylVfG.
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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO.
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