Urteil des VG Minden vom 04.05.2004

VG Minden (mutter, höhe, einkommen, nichteinhaltung der frist, sozialhilfe, stadt, geschiedene frau, kläger, ergebnis, aufteilung)

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 3248/01
Datum:
04.05.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 3248/01
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin die Klage im Umfang
einer Forderung von 4.809,28 DM zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das keine
Gerichtskosten erhoben werden.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 50 EUR
abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Erstattung weiterer Sozialhilfeleistungen, die
sie für die seit März 1996 geschiedene Frau Q. F. - im Folgenden: die Mutter - und deren
in den Jahren 1995 bzw. 1996 geborenen Söhne T. und N. - im Folgenden: die Kinder -
erbracht hat.
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Die Hilfeempfänger zogen zum 1.9.1997 von X. /Kreis I. nach L. , wo sie noch am selben
Tag einen Antrag auf Hilfe zum Lebensunterhalt stellten. Nachfolgend bewilligte die
Klägerin bis einschließlich August 1999 ausweislich der in ihrem Verwaltungsvorgang
enthaltenen Monatsberechnungen ("Protokolle Sozialwesen") und der entsprechenden
Bewilligungsbescheide - neben verschiedenen Einmalhilfen - überwiegend nur der
Mutter, lediglich für Dezember 1997 und Januar 1998 auch den Kindern laufende
monatliche Hilfeleistungen. Bei ihren monatlichen Berechnungen ordnete die Klägerin
das der Mutter gezahlte Kindergeld von jeweils 220,- DM bzw. ab Januar 1999 250,- DM
je Kind den Kindern als deren Einkommen zu; ab Oktober 1997 rechnete die Klägerin
allerdings einen den errechneten Bedarf der Kinder überschießenden Anteil des
Kindergeldes von 111,66 DM bzw. (ab Juli 1998) 109,66 DM bzw. (ab Januar 1999)
139,66 DM als Einkommen der Mutter auf deren Bedarf an. Als Einkommen der Kinder
berücksichtigte die Klägerin außerdem Leistungen nach dem
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Unterhaltsvorschussgesetz von 239,- DM, ab Januar 1999 224,- DM und ab Juli 1999
230,- DM je Kind. Den Beitrag für die freiwillige Kranken- und Pflegeversicherung (§ 9
Abs. 1 Nr. 1 SGB V) in Höhe von zunächst 217,12 DM, ab November 1997 232,30 DM,
ab Januar 1998 236,10 DM und ab Januar 1999 265,22 DM sah die Klägerin
durchgängig als ausschließlichen Bedarf der Mutter an. Eine Änderung der
Kindergeldzuordnung als Einkommen der Mutter nahm die Klägerin ihrem
Verwaltungsvorgang zufolge, bestätigt durch ihr Schreiben an die Stadt X. vom
10.7.2000, erst ab Januar 2000 vor.
Mit Schreiben vom 8.9.1997 beantragte die Klägerin bei der Stadt X. , die den Antrag
zuständigkeitshalber an den Beklagten weiterleitete, Kostenerstattung nach § 107
BSHG für die der Mutter gewährten Leistungen. Unter dem 18.12.1997 erkannte der
Beklagte seine Kostenerstattungspflicht für die Mutter ab September 1997 für zwei Jahre
dem Grunde nach an.
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Unter dem 27.1.1999 machte die Klägerin gegenüber dem Beklagten
Sozialhilfeaufwendungen in Höhe von 16.794,54 DM geltend, die sie den
Hilfeempfängern bis einschließlich August 1998 erbracht hatte. Hiervon erstattete die
Stadt X. der Klägerin gemäß Schreiben vom 22.7.1999 zunächst nur 9.174,32 DM u. a.
unter Berufung darauf, dass ein Kostenanerkenntnis nur für an die Mutter erbrachte
Leistungen erfolgt sei. Mit Schreiben vom 10.7.2000 bezifferte die Klägerin ihre
Erstattungsforderung gegenüber der Stadt X. für an die Mutter im Zeitraum September
1998 bis August 1999 erbrachte Leistungen auf 13.243,26 DM. Daraufhin erstattete ihr
die Stadt X. gemäß Schreiben vom 29.8.2000 weitere 8.506,20 DM - die Erstattung
belief sich somit zu diesem Zeitpunkt auf insgesamt 17.680,52 DM -; eine darüber
hinausgehende Erstattung lehnte die Stadt X. unter Hinweis auf die für fehlerhaft
gehaltene Zuordnung des Kindergeldes ab.
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Mit Schreiben an die Stadt X. vom 27.7.1999 hatte die Klägerin einen nachträglichen
Kostenerstattungsantrag nach § 107 BSHG auch für die den Kindern ab September
1997 erbrachten Leistungen gestellt, den der Beklagte, bei dem dieser Antrag am
5.8.1999 eingegangen war, mit Schreiben vom 19.10.1999 unter Behauptung einer
zweimonatigen Unterbrechung der Hilfebedürftigkeit der Kinder im September und
Oktober 1997 abgelehnt hatte.
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Mit Schreiben vom 12.9.2000 machte die Klägerin - trotz anschließender Erinnerungen
zunächst vergeblich - gegenüber der Stadt X. einen restlichen Erstattungsbetrag von
7.190,69 DM geltend mit der Begründung, sie habe den drei Hilfeempfängern im
maßgeblichen Zeitraum - für die Kinder ging die Klägerin unter Berücksichtigung des §
111 SGB X nur noch von einem Erstattungszeitraum vom 1.7.1998 bis zum 31.8.1999
aus - Hilfeleistungen in einer Gesamthöhe von 24.871,21 DM erbracht.
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Am 20.12.2001 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie behauptet nunmehr, den
Hilfeempfängern im Zeitraum vom 1.9.1997 (Mutter) bzw. 1.7.1998 (Kinder) bis zum
31.8.1999 insgesamt 25.972,55 DM Sozialhilfe gezahlt zu haben; die früheren
Kostenaufstellungen, zuletzt im Schreiben vom 12.9.2000, seien nicht korrekt. Davon
ausgehend hat sie zunächst eine Klageforderung von 8.292,03 DM geltend gemacht,
die an die Mutter erbrachte Hilfeleistungen betreffen soll. Im Laufe des Verfahrens hat
der Beklagte dem Grunde nach seine Erstattungspflicht auch für die den Kindern ab
dem 1.7.1998 erbrachten Sozialhilfeleistungen anerkannt und durch eigene
Berechnungen einen zu erstattenden Gesamtbetrag von 22.489,80 DM (13.875,18 DM
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für die Mutter und jeweils 4.307,31 DM für die Kinder) ermittelt; dies hat ihn über die im
Verwaltungsverfahren bereits erstatteten 17.680,52 DM hinaus zur Nacherstattung von
4.809,28 DM veranlasst. - Eine vom Beklagten im Schriftsatz an das Gericht vom
21.2.2002 behauptete zusätzliche Erstattung von 2,63 DM ist ein offensichtlicher Irrtum,
denn in Höhe dieses Betrages hatte der Beklagte im Verwaltungsverfahren eine
angebliche Überzahlung an Erstattungsleistung errechnet (vgl. sein Schreiben an den
Bürgermeister der Stadt X. vom 18.10.1999). - Daraufhin hat die Klägerin ihre
Klageforderung auf (25.972,55 DM ./. erstattete 22.489,80 DM =) 3.482,75 DM =
1.780,70 EUR ermäßigt.
Die Klägerin meint, sie habe das Kindergeld in Übereinstimmung mit ergangener
Rechtsprechung und einer eigenen internen Richtlinie zu Recht als Einkommen der
Kinder berücksichtigt, weil diese es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt hätten. Sofern
der Beklagte das Kindergeld als Einkommen der Mutter werte, dürfe dies wegen des
dann erhöhten Sozialhilfebedarfs der Kinder als weiterer Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft unter Beachtung des Urteils des OVG NRW vom 29.5.2001 - 16 A
455/01 - nicht zu einem treuwidrigen Ergebnis führen. Das Urteil des BVerwG vom
28.6.2002 - 5 C 8.01 - sei nicht einschlägig, weil sie die Einkommenszurechnung im
Erstattungsverfahren nicht geändert habe. Die Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge seien nur als Bedarf der Mutter anzusehen und nicht
gleichmäßig auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft aufzuteilen; auch insoweit sei
eine Kostenverlagerung im Nachhinein nicht möglich.
9
Die Klägerin beantragt jetzt sinngemäß noch,
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den Beklagten zu veurteilen, ihr die für Frau Q. F. und deren Söhne T. und N. in der Zeit
vom 1.9.1997 bzw. 1.7.1998 bis zum 31.8.1999 aufgewendeten Sozialhilfeleistungen in
Höhe weiterer 3.482,75 DM = 1.780,70 EUR zuzüglich Prozesszinsen seit
Rechtshängigkeit der Klage zu erstatten.
11
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er meint, gezahltes Kindergeld sei als Einkommen des Kindergeldberechtigten, hier der
Mutter, zu werten. Der vom BVerwG im Urteil vom 28.6.2002 - 5 C 8.01 - entschiedene
Sachverhalt sei vorliegend nicht anwendbar. Die gezahlten Kranken- und
Pflegeversicherungsbeiträge seien gemäß einem Urteil des OVG Weimar vom
12.9.2000 - 2 KO 38/96 - nicht nur dem Haushaltsvorstand zuzurechnen, sondern auf
alle beteiligten Haushaltsmitglieder zu verteilen; die Kinder seien nämlich mitversichert.
In einer weiteren Berechnung kommt der Beklagte zu dem Ergebnis, der Klägerin
bereits 491,91 DM zu viel erstattet zu haben; dabei legt er eine von der Klägerin im
Schriftsatz vom 17.1.2002 alternativ errechnete Gesamtforderung von nur 23.893,85 DM
zu Grunde.
14
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
einverstanden erklärt.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte
sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin (ein Heft) und des
Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.
16
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
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Mit Einverständnis der Beteiligten konnte die Kammer ohne mündliche Verhandlung
entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
18
Soweit die Klägerin ihre Zahlungsforderung im Laufe des Klageverfahrens von 8.292,03
DM auf 3.482,75 DM reduziert hat, hat sie wegen des Differenzbetrages von 4.809,28
DM die Klage sinngemäß zurückgenommen; insoweit ist das Verfahren gemäß § 92
Abs. 3 Satz 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen. Wollte
man in dieser Forderungsbeschränkung keine sinngemäße Klagerücknahme sehen, so
wäre die Klage in Höhe einer Forderung von 4.809,28 DM mangels
Rechtsschutzinteresses unzulässig; an der Kostentragungspflicht der Klägerin insoweit
würde sich nichts ändern (vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
19
Die im Übrigen zulässige Leistungsklage ist unbegründet. Der Klägerin steht der jetzt
noch geltend gemachte Kostenerstattungsanspruch in Höhe von 3.482,75 DM =
1.780,70 EUR gegen den passivlegitimierten Beklagten (vgl. § 96 Abs. 1 BSHG i.V.m. §
5 Abs. 3 der Satzung über die Durchführung der Sozialhilfe im Kreis I. vom 14.4.1998)
nicht zu. Damit entfällt automatisch der Anspruch auf Prozesszinsen.
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Anspruchsgrundlage für das Kostenerstattungsbegehren ist § 107 Abs. 1 BSHG. Nach
dieser Vorschrift ist dann, wenn ein Hilfeempfänger vom Ort seines bisherigen
gewöhnlichen Aufenthalts verzieht und innerhalb eines Monats nach dem
Aufenthaltswechsel der Hilfe bedarf, der Träger der Sozialhilfe des bisherigen
Aufenthaltsortes verpflichtet, dem nunmehr zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe
die dort erforderlich werdende Hilfe außerhalb von Einrichtungen i.S.d. § 97 Abs. 1 Satz
1 BSHG für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren seit dem Aufenthaltswechsel (§
107 Abs. 2 Satz 2 BSHG) zu erstatten. Gemäß § 111 Satz 1 SGB X, der auch für
Kostenerstattungsfälle des BSHG gilt, ist der Erstattungsanspruch ausgeschlossen,
wenn der Erstattungsberechtigte ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des
letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht.
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Die Beteiligten sind sich auf Grund dieser Vorschriften inzwischen darüber einig, dass
die Voraussetzungen des § 107 BSHG dem Grunde nach vorliegen und dass in
zeitlicher Hinsicht jedenfalls ein Erstattungsbegehren für die den beiden Kindern
zwischen September 1997 und Juni 1998 geleistete Sozialhilfe ausscheidet. Für den
verbleibenden Zeitraum ist demgegenüber schon der Gesamtbetrag der geleisteten
Zahlung umstritten. Insoweit kann die Kammer aber zu Gunsten der Klägerin deren
maximale Gesamtforderung von 25.972,55 DM als zutreffenden Betrag der von ihr
erbrachten Leistungen unterstellen. Denn auch in diesem Fall hat die Klägerin keinen
Anspruch auf den nach Abzug der unstreitig bereits geleisteten Erstattung von
insgesamt 22.489,80 DM verbleibenden Betrag von 3.482,75 DM = 1.780,70 EUR.
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Nach § 111 Absatz 1 Satz 1 BSHG sind die aufgewendeten Kosten zu erstatten, soweit
die Hilfe dem BSHG entspricht. Mindestens in Höhe der verbliebenen Klageforderung
entsprach die von der Klägerin geleistete Hilfe aber nicht dem BSHG, war also
rechtswidrig.
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Den Vorschriften dieses Gesetzes entsprach es zum einen nicht, dass die Klägerin das
gezahlte Kindergeld vorrangig als Einkommen der beiden Kinder berücksichtigte und
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nur einen deren Bedarf übersteigenden Überschussbetrag als Einkommen auf den
Bedarf der Mutter anrechnete. Diese Berechnungsweise war fehlerhaft und konnte - mit
Blick auf § 111 Abs. 1 Satz 2 BSHG - mangels eines nicht gesetzlich geregelten
Spielraums auch nicht durch eine entsprechende eigene Richtlinie und Behördenpraxis
der Klägerin oder durch Meinungsunterschiede in der obergerichtlichen
Rechtsprechung hinsichtlich der Zuordnung des Kindergeldes gerechtfertigt werden.
Denn das an die Mutter gezahlte Kindergeld, das diese nach allen der Kammer
vorliegenden Unterlagen nicht durch gesonderte Zuwendungsakte an ihre Kinder
weitergegeben hat, war in voller Höhe als Einkommen der Mutter anzurechnen, weil sie
in jedem Monat des streitigen Zeitraums einen eigenen sozialhilferechtlichen Bedarf in
Höhe des Kindergeldes - und sogar stets noch darüber hinaus - hatte.
Zu den Einzelheiten der Begründung für die Zurechnung von Kindergeld vgl. das den
Beteiligten bekannte, umfassend begründete, hiermit in Bezug genommene Urteil des
OVG NRW vom 29.5.2001 - 16 A 455/01 -, FEVS 53, 273 = ZfSH/SGB 2002, 20, m.w.N.
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Das hat zur Folge, dass die Mutter für jeden Monat des streitbefangenen Zeitraums in
Höhe der unterbliebenen Kindergeldanrechnung zu viel Sozialhilfe bewilligt erhalten
hat. Ausweislich der maßgebenden, den "Protokollen Sozialwesen" entsprechenden
monatlichen Bewilligungsbescheide belief sich die zu geringe Kindergeldanrechnung
bei der Mutter - ungeachtet des Monats September 1997 und des zwischen den
Beteiligten umstrittenen Zeitraums vom 1. bis zum 27.7.1998 - von Oktober 1997 bis
einschließlich Juni 1998 auf monatlich (440,- DM ./. 111,66 DM =) 328,34 DM, für diesen
Zeitraum somit insgesamt auf (328,34 DM x 9 =) 2.955,06 DM.
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Die Leistungsbewilligungen entsprachen den Vorschriften des BSHG zum anderen
nicht, soweit die Klägerin die Beiträge für die freiwillige Kranken- (und Pflege-
)Versicherung ausschließlich als Bedarf der Mutter behandelt hat. Denn im Falle einer
Krankenversicherung, bei der die Familienmitglieder des allein
beitragszahlungspflichtigen (Stamm-)Versicherten über ihn mitversichert sind, ist
regelmäßig eine Aufteilung des durch die Pflicht zur (einheitlichen) Beitragszahlung
hervorgerufenen sozialhilferechtlichen Bedarfs (§ 13 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 BSHG i.V.m.
§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V) auf alle Familienmitglieder, aus denen die Bedarfsgemeinschaft
(§ 11 Abs. 1 Satz 2 BSHG) besteht, vorzunehmen. Dafür, dass von diesem Grundsatz im
vorliegenden Fall eine Ausnahme zu machen wäre, sind keine Anhaltspunkte
ersichtlich.
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Das OVG Weimar hat zu dieser Frage in einem insoweit vergleichbaren
Kostenerstattungsverfahren Folgendes ausgeführt - die Unterstreichungen hat die
Kammer vorgenommen -:
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"In der Zeit vom 16. Februar bis zum 30. April 1994 hat jedes Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft B. laufende "Hilfe zum Lebensunterhalt" in Höhe der
Niedersächsischen Regelsatzverordnung erhalten. Der Kläger hat jedem
Familienmitglied insoweit vor allem zunächst in gesetzlich bestimmter Höhe "seinen"
Regelsatz zugewandt. Ferner hat der Kläger in dieser Zeit an laufender "Hilfe zum
Lebensunterhalt" monatlich weitere Beträge für die Krankenversicherung (171,60 DM),
Miete (498,10 DM) und Heizungskosten (80,- DM) an die Familie B. geleistet. Der Senat
erachtet es für angemessen, diese Leistungen gleichmäßig auf alle Familienmitglieder
aufzuteilen. Diese Beträge sind nicht allein dem Haushaltsvorstand . B. zugeflossen,
sondern für alle Mitglieder der Familie B. bestimmt gewesen. ...
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In der Zeit vom 1. Mai 1994 bis zum 14. März 1995 hat der Kläger an Herrn B. "Hilfe zur
Arbeit" erbracht. Bei der Frage, ob vorliegend die Bagatellgrenze des § 111 Abs. 2 Satz
1 BSHG überschritten ist, darf diese Leistung nicht schematisch allein Herrn B. als
formellem Leistungsempfänger zugeschrieben werden. Es handelt sich um eine
Hilfeleistung, die für alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft B. bestimmt war und
lediglich die zuvor vom Kläger erbrachte "Hilfe zum Lebensunterhalt" ersetzte. Im
Rahmen der Berechnung ... sind die vom Kläger erbrachten sonstigen laufenden
Aufwendungen an "Hilfe zum Lebensunterhalt", nämlich Krankenversicherung (ab Mai
1994: 198,77 DM), Miete und Heizungskosten wie im vorangegangenen Zeitraum auf
die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft nach Kopfteilen aufzuteilen."
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Vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12.9.2000 - 2 KO 38/96 -, ZfSH/SGB 2001, 276 = ThürVBl.
2001, 58 = ThürVGRspr 2000, 175 = juris.
31
Die Kammer hält die zitierte Rechtsauffassung, soweit sie sich auf die Zuordnung des
Krankenversicherungsbeitrags als sozialhilferechtlicher Bedarf bezieht, für zutreffend.
Denn auch wenn nur der Stammversicherte - hier die Mutter - beitragspflichtig ist, so
kommt doch die von ihm abgeschlossene Krankenversicherung regelmäßig in Form der
Familienversicherung allen Mitgliedern seiner Familie - hier der Bedarfsgemeinschaft
von Mutter und Kindern - zugute. Im Rahmen der Familienversicherung (§ 10 Abs. 1
Satz 1, Abs. 2 SGB V) erhalten nämlich auch die Kinder durch die Beitragszahlung ihrer
Mutter Krankenversicherungsschutz. Zudem besteht der Bedarf an Versicherungsschutz
trotz Beitragszahlung nur durch den Versicherten bei allen durch ihn
familienversicherten Personen in gleicher Weise.
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Insofern entspricht die Aufteilung des Krankenversicherungsbeitrags als anteiliger
Bedarf nach "Kopfteilen" auf alle Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft von ihrer
sozialhilferechtlichen Intention her den vergleichbaren Erwägungen bei der Aufteilung
von Unterkunftskosten auf alle in Haushaltsgemeinschaft lebenden Mitglieder der
Bedarfsgemeinschaft. Dazu ist anerkannt, dass selbst dann, wenn - wie in aller Regel -
nur ein oder zwei Mitglieder einer Haushaltsgemeinschaft (typischerweise ein Elternteil
einer Familie oder allenfalls beide Eltern) den Mietvertrag unterschrieben haben und
dadurch zivilrechtlich zur Mietzahlung verpflichtet sind, für den Regelfall die Aufteilung
der Aufwendungen für die Unterkunft nach der Zahl aller Angehörigen der
Haushaltsgemeinschaft ohne Rücksicht auf deren Alter zu erfolgen hat. Das Bewohnen
einer Wohnung durch eine Familie aus Erwachsenen und minderjährigen Kindern ist
nämlich eine typische einheitliche Lebenssituation, die in der Regel eine an der
Intensität der Nutzung der Wohnung durch die einzelnen Familienmitglieder
ausgerichtete Betrachtung und in deren Gefolge eine unterschiedliche Aufteilung der
Aufwendungen für diese Wohnung nicht zulässt.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 21.1.1988 - 5 C 68.85 -, BVerwGE 79, 17 = FEVS 37, 272 =
NDV 1988, 280 = NJW 1989, 313 = DÖV 1988, 734.
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Insbesondere ist es deshalb unzulässig, die zivilrechtliche Mietzahlungspflicht allein
des Mieters, der den Mietvertrag unterzeichnet hat, zum Anlass zu nehmen, nur bei ihm
und nicht auch bei den übrigen Mitgliedern seiner Bedarfsgemeinschaft einen
sozialhilferechtlichen Bedarf an Unterkunftskosten zu bejahen.
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Entsprechendes gilt für den Krankenversicherungsschutz im Rahmen der auf einer
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einheitlichen Beitragszahlung beruhenden Familienversicherung, bei der die
mitversicherten Familienmitglieder nicht selbst beitragszahlungspflichtig sind und in der
Regel auch nicht feststellbar ist, welches Familienmitglied deutlich mehr als die übrigen
Mitglieder den Versicherungsschutz in Anspruch nehmen muss.
Demzufolge konnte im Streitfall die Mutter lediglich einen Anteil von einem Drittel des -
vertraglich allein von ihr geschuldeten - Krankenversicherungsbeitrags als
Sozialhilfeleistung beanspruchen; die beiden übrigen Beitragsdrittel entfielen als
sozialhilferechtlicher Bedarf auf ihre beiden Kinder. Für die Zeit von Oktober 1997 bis
einschließlich Juni 1998 ergibt diese eine den Vorschriften des BSHG widersprechende
überhöhte Sozialhilfebewilligung an die Mutter von (217,12 DM x 2/3 =) 144,75 DM für
Oktober 1997, von jeweils (232,30 DM x 2/3 =) 154,87 DM für November und Dezember
1997 sowie von monatlich (236,10 DM x 2/3 =) 157,40 DM ab Januar 1998, also von
insgesamt (144,75 DM + [2 x 154,87 DM =] 309,74 DM + [6 x 157,40 DM =] 944,40 DM =)
1.398,89 DM.
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Die Summe aus überzahlten Leistungen an die Mutter wegen fehlerhafter Zuordnung
der Kindergeldzahlungen und der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit von
Oktober 1997 bis einschließlich Juni 1998 liegt mit (2.955,06 DM + 1.398,89 DM =)
4.353,95 DM = 2.226,14 EUR bereits über der verbliebenen Klageforderung der
Klägerin. Auf eine Überprüfung weiterer Leistungsbewilligungen durch die für den
streitbefangenen Zeitraum erlassenen Bewilligungsbescheide kommt es daneben nicht
mehr an.
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Die Klägerin kann nicht mit Erfolg einwenden, es führe zu einem treuwidrigen Ergebnis,
einerseits einen verminderten Bedarf der Mutter anzunehmen, ohne andererseits in
entsprechender Höhe einen erhöhten Bedarf der Kinder zu berücksichtigen. Zwar hat
das OVG NRW es in seinem bereits zitierten Urteil vom 29.5.2001 - 16 A 455/01 -,
a.a.O., als treuwidrig bezeichnet, wenn der erstattungspflichtige Sozialhilfeträger sich
zur Abwehr von Erstattungsansprüchen gemäß § 111 Abs. 1 Satz 1 BSHG darauf
berufen könnte, das Kindergeld hätte richtigerweise bei einem bestimmten Mitglied der
Bedarfsgemeinschaft in Ansatz gebracht werden müssen, ohne zugleich die sich
zwingend ergebende Folge ausgleichend bedenken zu müssen, dass bei richtiger
Handhabung bei anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft ein ungedeckter Bedarf
zu decken gewesen wäre. Die Besonderheit des vorliegenden Falles, die das oben
gefundene Ergebnis nicht als treuwidrig erscheinen lässt, besteht aber darin, dass die
Klägerin es versäumt hat, bei der Beklagten jedenfalls für den Leistungszeitraum bis
Ende Juni 1998 fristgerecht (§ 111 SGB X) auch für die beiden Kinder einen
Erstattungsantrag zu stellen. Denn wenn man berücksichtigen wollte, dass an die Stelle
der rechtswidrigen Bewilligung überhöhter Sozialhilfeleistungen an die Mutter eine in
entsprechender Höhe unterbliebene Bewilligung von Sozialhilfe für die beiden Kinder
tritt, und der Kläger aus diesem Grund einen Erstattungsanspruch auch für die Zeit vor
Juli 1998 zusprechen wollte, wäre die Nichteinhaltung der Frist für die Geltendmachung
des Erstattungsverlangens, soweit es Leistungen an die Kinder bis Ende Juni 1998
betrifft, insoweit sanktionslos für die Klägerin. Gerade das aber wäre ein treuwidriges,
weil der gesetzlichen Vorgabe des § 111 Satz 1 SGB X widersprechendes Ergebnis.
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Deshalb kann dahinstehen, ob das vorzitierte Urteil des OVG NRW noch
einschränkungslos gelten kann, nachdem das Bundesverwaltungsgericht entschieden
hat, dass es an erstattungsfähigen aufgewendeten Kosten i.S.d. § 111 Abs. 1 BSHG
fehlt, soweit Kindergeld und pauschaliertes Wohngeld als Einkommen auf die
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Sozialhilfe angerechnet worden sind, und dass eine erst im Erstattungsverfahren
geänderte Einkommenszurechnung nicht nachträglich "aufgewendete Kosten" zur
Entstehung bringen kann.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2002 - 5 C 8.01 -, FEVS 54, 1 = NDV-RD 2003, 11 =
NVwZ-RR 2003, 123.
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Denn zwar hat die Klägerin im Erstattungszeitraum sowie im anschließenden
Klageverfahren das Kindergeld stets - soweit zur eigenen Bedarfsdeckung der Kinder
erforderlich - vorrangig als deren Einkommen behandelt und den
Krankenversicherungsbeitrag durchgängig als Bedarf ausschließlich der Mutter
angesehen. Eine Vergleichsberechnung, wie die zitierte Rechtsauffassung des OVG
NRW sie erfordert, hätte jedoch zwingend zur Voraussetzung, dass nachträglich - im
vorliegenden Fall bei den Kindern - "aufgewendete Kosten" angenommen werden
müssen, die der entsprechenden Person tatsächlich nicht als Sozialhilfeleistung
zugewendet wurden. Denn die Berücksichtigung der Krankenversicherungsbeiträge
lediglich bei der Bedarfsfeststellung für die Mutter hatte zur Folge, dass die Klägerin den
Kindern insoweit gar keine Sozialhilfeleistungen erbracht hat. Und die
Einkommensanrechnung der Kindergeldleistungen vorrangig bei den Kindern hat
bewirkt, dass insoweit nicht Sozialhilfemittel, sondern Kindergeldmittel für die beiden
Kinder aufgewendet worden sind. Beträge, die nicht als Sozialhilfeleistungen aus
Sozialhilfemitteln, sondern als Kinder- oder auch Wohngeldleistungen aus anderen
Mitteln erbracht worden sind, können aber nicht nachträglich im Erstattungsverfahren
durch eine von der Berechnung im sozialhilferechtlichen Bewilligungsverfahren
abweichende Leistungsberechnung zu "aufgewendeten Kosten" der Sozialhilfe erklärt
werden. Dies ergibt sich aus § 111 Abs. 1 BSHG, der mit den "aufgewendeten Kosten"
nur Kosten der "Sozialhilfe" meint, die dem Erstattungsberechtigten tatsächlich
entstanden sind.
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Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.6.2002 - 5 C 8.01 -, a.a.O.
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Die Kostenentscheidung hinsichtlich des nicht erledigten Teils der Klage folgt aus § 154
Abs. 1 VwGO.
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Gemäß § 188 Satz 2 VwGO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung werden
Gerichtskosten nicht erhoben. Die am 1.1.2002 in Kraft getretene Ergänzung des § 188
Satz 2 VwGO um den Halbsatz 2, wonach die Gerichtskostenfreiheit nicht für
Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern gilt (Art. 1 Nr. 26
RmBereinVpG vom 20.12.2001, BGBl. I S. 3987), ist nur für Verfahren anzuwenden, die
ab dem 1.1.2002 anhängig werden (§ 194 Abs. 5 VwGO i.d.F. des Gesetzes vom
20.12.2001).
45
Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf §
167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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