Urteil des VG Minden vom 24.11.2005

VG Minden: schenkung, verwaltungsakt, herausgabe, bereicherung, anteil, sozialhilfe, zukunft, unterhalt, geschenk, rücknahme

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 7111/03
Datum:
24.11.2005
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 7111/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn
nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die am 26.11.1908 geborene Klägerin fand am 07.11.2000 Aufnahme im Alten- und
Pflegeheim T. (Pflegeeinrichtung).
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Auf den Antrag der Pflegeeinrichtung vom 07.11.2000 bewilligte der Beklagte mit
Bescheid vom 18.12.2000 erstmals Pflegewohngeld für den Heimplatz der Klägerin
zunächst bis zum 30.11.2001. Zuletzt betrug das Pflegwohngeld 228,45 EUR monatlich.
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Mit Bescheid vom 26.05.2003 nahm der Beklagte die Bewilligung des
Pflegewohngeldes für die Zeit ab 01.06.2003 zurück und forderte die sich bereits auf
dem Zahlungswege befindliche Leistung für den Monat Juni 2003 zurück, da die
Klägerin über verwertbares Vermögen verfüge, welches den Schonbetrag übersteige.
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Mit Schreiben vom 11.06.2003 legte die Pflegeeinrichtung hiergegen Widerspruch ein.
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Mit Schreiben vom 16.07.2003 meldete sich der Sohn der Klägerin als Betreuer seiner
Mutter und bat um Weiterbewilligung des Pflegewohngeldes.
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Auf Anfrage des Beklagten teilte die Klägerin unter dem 27.08.2003 mit, dass sie mit
Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 30.11.1994 ihren hälftigen Anteil am
Grundstück "M. S. " (Grundbuch von I. -C. N1. , Blatt 4302 lfd. Nr. 4, Gemarkung I. Flur
14, Flurstück 281, Größe 606 m²) an ihren Sohn und die ihr allein gehörende "Gebäude-
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und Freifläche", I1. .47, Größe 403 m² (Grundbuch von I. -C. N1. Blatt 4831 lfd. Nr. 8
Gemarkung I. , Flur 14, Flurstück 24), an ihre beiden Kinder zu gleichen ideellen Teilen
übertragen habe. Gleichzeitig sei für sie am Hausgrundstück ein Wohnrecht (Jahreswert
4.800 DM) eingetragen worden. Der im Vertrag angegebene Wert der
landwirtschaftlichen Fläche belaufe sich auf 40.000 DM und der des Hauses auf
220.000 DM. Das Hausgrundstück hätten ihre Kinder am 21.06.2001 für 170.000 DM
veräußert. Der Verkaufserlös sei vollständig verbraucht worden. Ihre Kinder seien nicht
mehr bereichert. Ihre Tochter habe den Verkaufserlös für die privat finanzierte
Pilotenausbildung des Sohnes eingesetzt. Ihr Sohn habe seinen Anteil für die
allgemeine Lebensführung ausgegeben und in die BfA eingezahlt. Im übrigen sei der
Erlös für ihre - der Klägerin - Betreuung und Pflege und für Reparaturen am Haus sowie
Steuern, Abgaben usw. ausgegeben worden.
Die landwirtschaftlich genutzte Fläche ist mit Vertrag vom 31.08.2000 für 114.000 DM
verkauft worden.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 29.10.2003 wies der Beklagte den Widerspruch der
Klägerin zurück.
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Am 28.11.2003 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
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Sie beantragt sinngemäß, den Bescheid des Beklagten vom 26.05.2003 idF des
Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003 aufzuheben und der Pflegeeinrichtung für
ihren Heimplatz ab dem 01.06.2003 weiterhin Pflegewohngeld zu bewilligen.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der
Beklagten, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.
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Entscheidungsgründe:
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Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 26.05.2003 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 29.10.2003 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht
in ihren Rechten. Der Beklagte hat die Bewilligung von Pflegewohngeld zu Recht ab
01.06.2003 für die Zukunft zurückgenommen und das für den Monat Juni 2003 gezahlte
Pflegewohngeld zurückgefordert; die Klägerin hat keinen Anspruch darauf, dass der
Beklagte der Pflegeeinrichtung für ihren Heimplatz weiterhin Pflegewohngeld für den
hier streitbefangenen Zeitraum vom 01.06.2003 bis zum 31.12.2003 gewährt.
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Die Klägerin kann den der primär pflegewohngeldberechtigten Pflegeeinrichtung
zustehenden Anspruch selber geltend machen,
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vgl. OVG NRW, Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -,
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da das Heim keine Klage erhoben hat.
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Rechtsgrundlage der Rücknahmeverfügung des Beklagten vom 26.05.2003 ist § 45
Abs. 1 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt, auch
nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4
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des § 45 SGB X u.a. mit Wirkung für die Zukunft zurückgenommen werden.
Die Bewilligung von Pflegewohngeld an die Pflegeeinrichtung für den Heimplatz der
Klägerin ist unstreitig eine begünstigende Regelung im Sinne des § 45 Abs. 1 SGB X.
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Der sowohl an die Pflegeeinrichtung als auch an die Klägerin gerichtete und nun
zurückgenommene Bewilligungsbescheid war von Beginn an rechtswidrig.
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Nach der bis zum 01.08.2003 gültigen Fassung des § 14 des Gesetzes zur Umsetzung
des Pflegeversicherungsgesetzes (Landespflegegesetz Nordrhein- Westfalen - PfG
NRW) vom 19.03.1996 (GV NW 1996, 137) in der Fassung der Änderung vom
09.05.2000 (GV NW 2000, 470) bzw. des ab 01.08.2003 geltenden § 12 PfG NRW vom
08.07.2003 (GV NW 2003, 380) haben zugelassene vollstationäre
Dauerpflegeeinrichtungen im Sinne von § 71 Abs. 2 SGB XI, die eine vertragliche
Regelung nach § 85 SGB XI abgeschlossen haben, einen Anspruch gegen den
zuständigen örtlichen Träger der Sozialhilfe (Kriegsopferfürsorgeleistungen kommen
hier eindeutig nicht in Betracht) auf Gewährung von Pflegewohngeld u.a. für Heimplätze
solcher Heimbewohnerinnen und Heimbewohner, die Leistungen nach dem BSHG
erhalten oder wegen der gesonderten Berechnung nicht geförderter Aufwendungen
gem. § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten würden.
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Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Klägerin, für deren Heimplatz der Beklagte
dem Alten- und Pflegeheim T. Pflegewohngeld bewilligt hatte, bezog weder Leistungen
nach dem BSHG, noch hätte sie Leistungen nach dem BSHG im Falle der gesonderten
Berechnung nicht geförderter Aufwendungen im Sinne des § 82 Abs. 3 SGB XI erhalten.
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Der Gewährung von Leistungen nach dem BSHG stünde ein von der Klägerin
einzusetzendes Vermögen entgegen. Dabei folgt die Kammer dem OVG NRW,
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vgl. Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 - S. 16 ff des Urteilsabdrucks,
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wonach mangels eines "Anklangs" des evtl. politisch gewollten Gegenteils in der
maßgeblichen Anspruchsnorm - § 14 Abs. 1 PfG NRW in der bis zum 01.08.2003
geltenden Fassung - auch bei der Ermittlung der Bedürftigkeit des Heimbewohners im
Rahmen des § 14 PfG NRW dessen Vermögen mit zu berücksichtigen ist. Dieses Urteil
hat nicht zu einer Änderung der Rechtslage geführt, sondern hat vielmehr geklärt, wie
die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen von vorneherein auszulegen waren.
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Vgl. zu der Bedeutung einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung:
BVerwG, Urteil vom 31.08.1999, - 9 B 171/99 -, NVWZ 2000, 66 f.
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Die Klägerin verfügte seit ihrer Aufnahme in die Pflegeeinrichtung zwar nicht über den
jeweils maßgeblichen Schonbetrag übersteigendes Barvermögen, jedoch steht der
Bewilligung von Pflegewohngeld, welches an die Anspruchsvoraussetzungen des
BSHG anknüpft, aber nicht nur Barvermögen, sondern - ebenso wie in der Sozialhilfe -
auch jedes sonstige vermögenswerte (verwertbare) Recht entgegen. Das ist im
vorliegenden Fall ein ihr möglicherweise gegen ihre Kinder X. N2. und H. M1.
zustehender Schenkungsrückforderungsanspruch.
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Die Klägerin hat den ihr gehörenden Grundstücksanteil an der landwirtschaftlich
genutzten Fläche und das bis dahin allein in ihrem Eigentum stehende Hausgrundstück
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mit Auseinandersetzungs- und Übergabevertrag vom 30.11.1994 an ihre Kinder
übertragen. Bei der Übertragung ihres Anteils an der landwirtschaftlich genutzten Fläche
ohne Gegenleistung handelte es sich um eine unentgeltliche Vermögensübertragung,
also um eine Schenkung. Die Übertragung des Hausgrundstücks unter gleichzeitiger
Einräumung eines Wohnrechts ist als eine von vorneherein um den Wert des Rechts
geminderte Schenkung anzusehen. Der Wert des Geschenkes belief sich im Zeitpunkt
der Schenkung somit auf 20.000 DM (hälftiger Anteil an der landwirtschaftlich genutzten
Fläche) und auf rund 200.000 DM (bei Zugrundelegung des kapitalisierten Wohnrechts)
bzw. auf 191.200 DM (bei Zugrundelegung der tatsächlichen Nutzungsdauer durch die
Klägerin), also auf insgesamt 220.000 DM bzw. 211.200 DM.
Insoweit besteht vorliegend die Möglichkeit, dass der Klägerin gegen ihre Kinder ein
Schenkungsrückforderungsanspruch nach § 528 BGB zusteht, wobei es - unter
Zugrundelegung des entsprechenden sozialhilferechtlichen Rechtsgedankens zur
Überleitung eines Rückforderungsanspruchs - nicht Angelegenheit des
Verwaltungsgerichts ist, Bestehen und Höhe des Anspruchs zu prüfen, es sei denn, der
Herausgabe- bzw. Rückforderungsanspruch bestünde offensichtlich nicht. Es reicht
vielmehr aus, dass der Anspruch möglicherweise besteht.
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Vgl. zum übergeleiteten Rückforderungsanspruch in der Sozialhilfe nur VG Minden,
Urteil vom 18.06.2002 - 6 K 3204/01 - mit weiteren Hinweisen auf die ständige
obergerichtliche Rechtsprechung.
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Das ist hier der Fall, wie bereits im Widerspruchsbescheid des Beklagten vom
29.10.2003 zutreffend festgestellt worden ist.
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Nach § 528 BGB kann der Schenker vom Beschenkten die Herausgabe des
Geschenkes nach den Vorschriften der ungerechtfertigten Bereicherung verlangen,
wenn er nach der vollzogenen Schenkung in die Lage gerät, seinen angemessenen
Unterhalt nicht mehr bestreiten zu können.
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Die Klägerin ist nach Lage der Akten ganz offensichtlich aufgrund ihres Einkommens
und ihres Barvermögens nicht in der Lage, ihren angemessenen Unterhalt zu bestreiten,
wobei der Schonbetrag in Höhe von 2.301 EUR bzw. 10.000 EUR kein verwertbares
Vermögen i.S.d. § 88 Abs. 1 BSHG darstellt, sondern dem Schutz des § 88 Abs. 2 Nr. 8
BSHG unterfällt; die Pflegewohngeldverordnung vom 04.06.1996 (GV NRW 1996, 200
ff) und die Pflegeeinrichtungsförderverordnung (PflFEinrVO) vom 15.10.2003 (GV NRW
2003, 613) verweisen in ihren § 1 Abs. 2 Satz 2 bzw. § 4 Abs. 2 Satz 2 insoweit auf die
entsprechend anzuwendenden Vorschriften des vierten Abschnitts des BSHG. Dafür,
dass die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 2 PflFEinrVO gegen geltendes höherrangiges
Recht verstoßen könnte, ist nichts ersichtlich.
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Somit ist der Klägerin die Möglichkeit eröffnet, einen
Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber ihren Kindern geltend zu machen.
Anhaltspunkte dafür, dass der Klägerin ein Anspruch aus §§ 528, 812 BGB
offensichtlich nicht zusteht, liegen nicht vor.
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Insbesondere steht dem Schenkungsrückforderungsanspruch nicht offensichtlich
entgegen, dass das Geschenk, nämlich die landwirtschaftliche Fläche und das
Hausgrundstück in I. -C. N1. , als solches nicht mehr an sie herausgegeben werden
kann, da die Grundstücke zwischenzeitlich weiterveräußert worden sind. Denn es
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entspricht der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs,
- vgl. nur BGH, Urteil vom 19.10.2004 - X ZR 2/03-, NJW 2005 S. 670 f., zitiert nach Juris
-
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dass der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes gem. §§ 528 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
812 BGB in dem Umfang besteht, in welchem der Schenkungsgegenstand zur Deckung
des angemessenen Unterhalts des Schenkers erforderlich ist, so dass er bei einem nicht
teilbaren Geschenk - wie einem Grundstück - von vornherein auf die wiederkehrende
Zahlung eines der jeweiligen Bedürftigkeit des Schenkers entsprechenden Wertanteils
gerichtet ist, bis der Wert des Geschenks erschöpft ist.
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So auch OVG NRW, Urteil vom 15.10.1991 - 8 A 1271/89 -, NJW 1992 S. 1123 f., zitiert
nach Juris.
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Dem Schenkungsrückforderungsanspruch steht auch nicht offensichtlich entgegen, dass
der Verkaufserlös (170.000 DM) für das Hausgrundstück ca. sechs Jahre nach der
Übertragung an die Kinder der Klägerin niedriger war, als der im Zeitpunkt der
Schenkung errechnete Wert (200.000 DM bzw. 191.200 DM). Denn der
Schenkungsrückforderungsanspruch ist beschränkt auf die (noch vorhandene)
Bereicherung beim Beschenkten. Insoweit vermindert sich demnach der Anspruch der
Klägerin um 50.000 DM.
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Allein hinsichtlich des übertragenen Hausgrundstücks steht der Klägerin somit
möglicherweise ein Rückforderungsanspruch in Höhe von 150.000 DM bzw. 141.200
DM (= 76.693 EUR bzw. 72.194 EUR) zu. Dieser Betrag überschreitet den
maßgeblichen Schonbetrag von 2.301 EUR bzw. 10.000 EUR deutlich.
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Darüber hinaus steht der Klägerin aber auch hinsichtlich des an ihren Sohn
übertragenen landwirtschaftlich genutzten Grundstücks möglicherweise ein
Schenkungsrückforderungsanspruch in Höhe von mindestens 20.000 DM (= 10.225
EUR) zu.
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Die Kinder der Klägerin können sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
Zwar tragen sie vor, sie hätten das Geld im Rahmen der normalen Lebensführung bzw.
für die Kosten einer Pilotenausbildung des Neffen der Klägerin ausgegeben. Diese
Kosten haben die Kinder der Klägerin aber trotz entsprechender Hinweise durch den
Beklagten und das Gericht bis heute noch nicht einmal ansatzweise nachgewiesen. So
haben sie z.B. keine Kontoauszüge oder Belege für umfangreichere Ausgaben oder
etwa Überweisungen an die BfA vorgelegt. Die Tochter der Klägerin hat auch nicht
nachgewiesen, dass ihr Sohn überhaupt eine Pilotenausbildung gemacht hat und wie
teuer diese war. Das wäre aber erforderlich gewesen, um den Nachweis zu erbringen,
dass der Verkaufserlös nicht mehr ihrem Vermögen zuzurechnen ist. Denn die
Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen der anspruchsbegründenden
Voraussetzungen für die Gewährung von Pflegewohngeld an das Heim trägt dabei die
Person, für deren Heimplatz der Anspruch geltend gemacht wird, hier also die Klägerin.
Daher obliegt es ihr, die anspruchsbegründenden Umstände substantiiert darzulegen
und ggf. zu beweisen. Wenn das Vorliegen der anspruchsbegründenden
Voraussetzungen nicht festgestellt werden kann, so geht dies zu ihren Lasten.
Schließlich ist auch mangels irgendwelcher dahingehender Anhaltspunkte nicht
erkennbar, dass ein Schenkungsrückforderungsanspruch gegenüber den Kindern der
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Klägerin offensichtlich nicht besteht.
Anhaltspunkte dafür, dass es der Klägerin nicht zumutbar wäre, den ihr gegen ihre
Kinder zustehenden Anspruch geltend zu machen und ggf. auch gerichtlich
durchzusetzen, sind nicht ersichtlich.
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Die Rücknahmeentscheidung des Beklagten für die Monate Juni bis Dezember 2003
genügt auch den Vorgaben des § 45 Abs. 2 SGB X. Danach darf ein rechtswidriger
begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte
auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung
mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen des
Begünstigten ist in der Regel schutzwürdig, wenn er erbrachte Leistungen bereits
verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Für Beides findet sich hier
kein Anhalt. Das Pflegewohngeld für den Monat Juni 2003 befand sich erst auf dem
Zahlungsweg an die Pflegeeinrichtung und kann von daher noch nicht gutgläubig
verbraucht sein. Dass die Klägerin insoweit Vermögensdispositionen getroffen hätte, ist
nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen.
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Sonstige schützenswerte Interessen der Klägerin am Fortbestand des
Bewilligungsbescheides sind ebenso wenig erkennbar wie Ermessensfehler. Der
Beklagte hat im angefochtenen Bescheid ausgeführt, warum er sich zu einer sofortigen
Umsetzung (Rücknahme der Bewilligungsbescheide) der Entscheidungen des OVG
NRW vom 09.05.2003 entschlossen habe. Die im Bescheid vorgenommene
Interessenabwägung ist nicht zu beanstanden.
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Ein Ermessensfehlgebrauch durch Ungleichbehandlung liegt ebenfalls nicht vor. Der
Beklagte hat alle Pflegewohngeldzahlungen gleichermaßen überprüft und gleiche Fälle
gleich behandelt.
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Die im angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 26.05.2003 getroffene
Rückforderungsentscheidung hinsichtlich der Zahlung für den Monat Juni 2003 genügt
den Anforderungen des § 50 SGB X. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu
erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist (Abs. 1), bzw. soweit
Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind (Abs. 2). Die
Rückforderung wäre auch dann rechtmäßig, wenn man mit dem Widerspruchsbescheid
davon ausginge, dass vorliegend kein Verwaltungsakt existierte, der aufgehoben wurde.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dabei folgt die Kammer dem
OVG NRW,
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vgl. nur Urteil vom 09.05.2003 - 16 A 2789/02 -; ebenso bereits VG Minden, Beschluss
vom 14.07.2003 - 7 L 652/03 -,
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wonach Streitigkeiten um die Gewährung von Pflegewohngeld nicht solche im Sinne
des § 188 VwGO sind.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §
708 f. ZPO.
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