Urteil des VG Minden vom 29.08.2006

VG Minden: verbraucher, konkretes rechtsverhältnis, schutzwürdiges interesse, verkehrsauffassung, produkt, inverkehrbringen, irreführung, erzeugnis, internet, anteil

Verwaltungsgericht Minden, 6 K 1126/05
Datum:
29.08.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 1126/05
Tenor:
Es wird festgestellt, dass das Inverkehrbringen des als "T. mit L1. in
Aspik" bezeichneten Erzeugnisses, das Gegenstand der
Beanstandungen des Beklagten vom 31.10.2005 ist, weder gegen § 17
Abs. 1 Nr. 5 b LMBG noch gegen § 11 Absatz 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1
LFGB verstößt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen
Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages abwenden,
wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
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Die Klägerin betreibt die industrielle Herstellung von Fleischprodukten.
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Am 20.10.2004 entnahm der Beklagte bei der Klägerin eine Probe des Produkts "T. mit
L1. in Aspik". Das Staatliche Veterinäruntersuchungsamt E. gelangte unter dem
12.11.2004 zu der Beurteilung, die Bezeichnung des Produkts sei irreführend im Sinne
von § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG. Es handele sich um ein brühwurstartig zerkleinertes
Produkt, welches weder als "Schinken" noch als "Formfleisch-Schinken, aus
Schinkenteilen zusammengefügt" bezeichnet werden könne. Auf Grund des geringen
Fleischanteils handele es sich nicht um ein klassisches Fleischerzeugnis. Eine korrekte
Bezeichnung wäre z.B. "L2. im C. ".
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Eine Begutachtung der amtlichen Gegenprobe durch das "Laboratorium für
Bakteriologie und Lebensmittelhygiene GmbH" kam unter dem 27.10.2004 zu dem
Ergebnis, die Verkehrsbezeichnung "T. " sei nicht zutreffend, da der "Schinken" nicht
den Anforderungen der Leitsatzziffer 2.341.6 erfülle. Es handele sich um ein
Formfleischerzeugnis.
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Mit Schreiben vom 31.01.2005 leitete der Beklagte gegen den Geschäftsführer der
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Klägerin, Herrn C1. T1. , ein Ordnungswidrigkeitenverfahren wegen Verstoßes gegen §
17 Abs. 1 Ziff. 5b LMBG ein. Auf Grund des geringen Fleischanteils handele es sich bei
dem Produkt "T. mit L1. in Aspik" nicht um ein klassisches Fleischerzeugnis, zumal die
tatsächliche Fleischauswaage nur 18,04 % betragen habe. Die gewählte
Verkehrsbezeichnung sei nicht geeignet, den Verbraucher darauf hinzuweisen, dass er
mit dem Erzeugnis nicht ein (Form-)Schinkenerzeugnis, sondern ein brühwurstartig
zerkleinertes Produkt mit einem Fremdwassergehalt von 13,2 % und einem erniedrigten
Fleischeiweißgehalt von nur 16,6 % im fettfreien Anteil erhalte, welches offensichtlich
unter Verwendung von gekuttertem oder in ähnlicher Weise zerkleinertem Fleisch
hergestellt worden sei.
Am 31.05.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Am gleichen Tage hat sie beim
Beklagten beantragt, das Ordnungswidrigkeitenverfahren bis zu einem rechtskräftigen
Abschluss des Verwaltungsstreitverfahrens auszusetzen.
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Zur Begründung ihrer Klage trägt die Klägerin vor: Die Behauptung des Beklagten, es
gebe eine dahingehende Verkehrsauffassung, dass es sich bei einem als "T. mit L1. "
bezeichneten Erzeugnis stets um ein Fleischerzeugnis, also ein Erzeugnis mit einem
Fleischanteil von mehr als 50 % handeln müsse, sei in keiner Weise wissenschaftlich
erwiesen. Schon aus einer Vielzahl im Internet veröffentlichter Rezeptvorschläge, bei
denen der Fleischanteil jeweils unter 50 % liege, ergebe sich, dass die Verbraucher
auch entsprechende Produkte mit Fleischanteil unter 50 % als "T. " ansähen. Dies
könne im Hinblick auf Fertigerzeugnisse nicht anders sein. Dem Verbraucher sei
vielmehr klar, dass T. mit anderen Zutaten als Fleisch gefüllt sind, und der Fleischanteil
daher meist unter 50 % liege. Gegen die vom Beklagten behauptete Verkehrsauffassung
spreche auch, dass entsprechende Erzeugnisse schon seit Jahren unter gleicher oder
ähnlicher Bezeichnung von der Klägerin und auch von Mitbewerbern vertrieben würden.
Schließlich sei eine Irreführung ausgeschlossen, weil die Zutatenliste den Fleischanteil
von 18 % korrekt ausweise. Abzustellen sei auf das Leitbild des verständigen und
interessierten Verbrauchers, welcher die Zutatenliste lese. Die Klägerin beantragt,
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festzustellen, dass die Bezeichnung des Erzeugnisses "T. mit L1. in Aspik", das
Gegenstand der Beanstandungen des Beklagten vom 31.10.2005 ist, in objektiver
Hinsicht nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 b LMBG bzw. § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1
LFGB verstößt.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beanstandung des Produkts habe sich insoweit erledigt, als die Klägerin die
Herstellungstechnologie mittlerweile geändert habe und die Bezeichnung als
Formfleischschinken hinsichtlich der Qualität des Fleischanteils gerechtfertigt sei. Die
Verkehrsbezeichnung "T. mit L1. in Aspik" vermittele aber den Eindruck, dass der
Hauptbestandteil dieses Produktes aus Schinken bestehe, da dieser an erster Stelle
genannt sei. Außerdem entstehe für den Verbraucher der Eindruck, dass es sich um ein
Fleischerzeugnis im Sinne der Ziffer 2 der Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse
handele, das ausschließlich oder überwiegend aus Fleisch bestehe. Bei Erzeugnissen
mit einem Zusatz von Fleisch oder Fleischerzeugnissen bezögen sich die Leitsätze auf
den Anteil von Fleisch oder Fleischerzeugnissen. Die von der Klägerin vorgelegten
Kochrezepte beträfen die individuelle Zubereitung verschiedener Speisen im Haushalt
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und könnten nicht zu einem Vergleich mit einem industriell hergestellten
Fleischerzeugnis herhalten.
Die Kammer hat gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den Rechtsstreit durch Beschluss vom
27.07.2006 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des
Beklagten.
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Entscheidungsgründe:
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Die Klage hat Erfolg.
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Der Klageantrag ist gemäß § 88 VwGO dahingehend auszulegen, dass die Klägerin die
gerichtliche Feststellung begehrt, dass das Inverkehrbringen des streitgegenständlichen
Produkts unter der Bezeichnung "T. mit L1. in Aspik" die in § 17 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 und
2 lit. b LMBG und § 11 Abs. 1 Sätze 1 und 2 Nr. 1 LFGB enthaltenen Verbotsnormen
nicht erfüllt.
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Gegen die Zulässigkeit der von der Klägerin erhobenen Feststellungsklage bestehen
keine Bedenken. Nach § 43 Abs. 1 VwGO kann die Feststellung des Bestehens oder
Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehrt werden, wenn der Kläger ein
berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat. Dem Feststellungsbegehren
liegt ein konkretes Rechtsverhältnis zu Grunde, denn die Beteiligten streiten darüber, ob
ein bestimmtes Lebensmittel wegen irreführender Bezeichnung nicht in Verkehr
gebracht werden darf. Auch das erforderliche Feststellungsinteresse ist gegeben, da der
Beklagte bereits ein Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen die Klägerin eingeleitet hat.
Unter diesen Umständen hat die Klägerin ein schutzwürdiges Interesse daran, die
streitige Frage in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu klären.
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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 31.01.1996 - 13 A 6644/95 -, NVwZ-RR 1997, 264 und bei
juris.
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Die Feststellungsklage ist auch nicht durch § 43 Abs. 2 VwGO ausgeschlossen, weil der
Beklagte bisher keine verwaltungsrechtlichen Maßnahmen ergriffen hat, gegen die eine
Anfechtungsklage der Klägerin möglich wäre. Soweit die Klägerin in der mündlichen
Verhandlung, den Klageantrag insoweit erweitert hat, als die begehrte Feststellung auch
im Hinblick auf die am 07.09.2005 in Kraft getretene Nachfolgevorschrift des § 11 Abs. 1
Sätze 1 und 2 Nr. 1 LFGB erfolgen soll, liegt eine sachdienliche Klageänderung vor, auf
die sich der Beklagte, ohne ihr zu widersprechen, eingelassen hat, § 91 Abs. 1 und 2
VwGO.
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Die zulässige Klage ist auch begründet. Das Inverkehrbringen des
streitgegenständlichen Produkts unter der Bezeichnung "T. mit L1. in Aspik" verstößt
nicht gegen § 17 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 lit. b 1. Alt. LMBG.
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Nach dieser Vorschrift ist es verboten, Lebensmittel unter irreführender Bezeichnung,
Angabe oder Aufmachung gewerbsmäßig in Verkehr zu bringen. Nach Satz 2 lit. b
dieser Norm liegt eine Irreführung insbesondere dann vor, wenn zur Täuschung
geeignete Bezeichnungen, Angaben, Aufmachungen, Darstellungen oder sonstige
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Aussagen über die Herkunft der Lebensmittel, ihre Menge, ihr Gewicht, über den
Zeitpunkt der Herstellung oder Abpackung, über ihre Haltbarkeit oder über sonstige
Umstände, die für ihre Bewertung mitbestimmend sind, verwendet werden. Der Begriff
der Irreführung ist im Lichte des Gemeinschaftsrechts auszulegen. Dieses stellt
hinsichtlich der Frage, ob eine Bezeichnung, Marke oder Werbung möglicherweise
irreführend ist, darauf ab, wie ein durchschnittlich informierter, aufmerksamer und
verständiger Durchschnittsverbraucher die betreffende Aussage wahrscheinlich
auffassen wird.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, LRE 40, 166 und bei juris.
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Die Produktbezeichnung "T. mit L1. in Aspik" ist nicht geeignet, die Verbraucher über
die Menge des darin enthaltenen Schinkens zu täuschen. Die vom Beklagten
behauptete Verkehrsauffassung, ein als "T. " bezeichnetes Produkt enthalte einen
Schinkenanteil von über 50 %, lässt sich nicht feststellen. Wie die Kammer als Teil der
angesprochenen Verbraucherkreise aus eigener Anschauung zu beurteilen vermag,
hegen die Verbraucher bei der Bezeichnung "T. " zwanglos die Erwartung, dass der
Hersteller Schinkenscheiben mit einem anderen Produkt, hier L1. , gefüllt hat. Ein
bestimmtes Gewichtsverhältnis von Schinken und Füllung ist mit der Bezeichnung nicht
angegeben. Weder ergibt sich dies aus dem allgemeinen Sprachgebrauch noch ist eine
derartige Praxis erkennbar. Es liegt vielmehr auf der Hand, dass die Füllung auch einen
größeren Gewichtsanteil aufweisen kann als die umhüllende Schinkenscheibe, ohne
dass ein solches Produkt vom Verbraucher nicht mehr als "T. " bezeichnet würde.
Hierfür sprechen auch die von der Klägerin vorgelegten im Internet abgerufenen
Rezeptvorschläge. Auch ist nicht nachvollziehbar, dass die Verbraucher wegen der
Voranstellung des Begriffs "Schinken-" ein Fleischerzeugnis im Sinne der Leitsätze für
Fleisch und Fleischerzeugnisse und damit einen Schinkenanteil am Gesamtprodukt von
über 50 % erwarten sollen.
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Dieser Wertung stehen die von der Deutschen Lebensmittelbuch-Kommission
beschlossenen Leitsätze für Fleisch und Fleischerzeugnisse vom 27./28.11.1974,
zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 18.10.2001 (BAnz. Nr. 199 vom
24.10.2001, GMBl. Nr. 38S. 754 ff. vom 31.10.2001) nicht entgegen. Die Kammer
vermag nicht zu erkennen, dass dort eine Verkehrsauffassung hinsichtlich der
Bezeichnung "T. " beschrieben wird. Die Ziffern 2.341 und 2.341.6 (i.V.m. Ziffer 2.19) der
Leitsätze verhalten sich nur zur Qualität des Fleischanteils, nicht aber zum
mengenmäßigen Verhältnis bei mehreren Produktkomponenten. Ziffer 2.2331.1 der
Leitsätze betrifft die Produktbezeichnung "T2. in Aspik". Eine Mindestanforderung für
gefüllte T. ist hieraus nicht ableitbar. Gegen die Annahme einer in den Leitsätzen
beschriebenen Verkehrsauffassung hinsichtlich eines Mindestanteils T2. bei der
Produktbezeichnung "T. " spricht auch der Umstand, dass sich - ausweislich eines
Aktenvermerks des Beklagten - der Bundesverband der Deutschen Fleischindustrie seit
mehreren Jahren vergeblich um eine Klärung mit der Lebensmittelbuchkommission
bemüht.
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Aber selbst wenn entgegen den obigen Ausführungen eine dahingehende
Verkehrsauffassung bestünde, dass mit der Produktbezeichnung "T. " ein Erzeugnis mit
wenigstens 50 % Fleischanteil verbunden wird, wäre die streitgegenständliche
Bezeichnung dennoch nicht als irreführend im Sinne § 17 Abs. 1 Nr. 5 Sätze 1 und 2 lit.
B LMBG anzusehen. Denn wie bereits dargelegt, ist hinsichtlich des
Tatbestandsmerkmals "irreführend" grundsätzlich auf den durchschnittlich informierten,
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aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher abzustellen. Von diesem ist
aber zu erwarten, dass er, wenn er seine Kaufentscheidung nach der
Zusammensetzung des Erzeugnisses richtet, zunächst das Zutatenverzeichnis liest.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18.10.2000 - 1 B 45/00 -, a.a.O.
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Da der Fleischanteil von 18 % am Gesamtprodukt und damit die Abweichung von der -
hier unterstellten - Verkehrsauffassung im Zutatenverzeichnis des Produkts korrekt
angegeben ist, ist eine Irreführung der Verbraucher nicht zu besorgen.
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Aus den genannten Gründen verstößt das Inverkehrbringen des Produkts unter seiner
bisherigen Bezeichnung auch nicht gegen die am 07.09.2005 in Kraft getretene
Nachfolgeregelung des § 11 Abs. 1 Lebensmittel- Bedarfsgegenstände- und
Futtermittelgesetzbuch (Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch - LFGB) vom
01.09.2005 (BGBl. I S. 2618), der inhaltlich § 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG entspricht.
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Vgl. Zipfel/Rathke, Lebensmittelrecht, Loseblatt-Kommentar, C 102, § 11 Rn. 12 (Stand:
Juli 2005).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
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