Urteil des VG Minden vom 14.12.2006

VG Minden: befreiung, beförderung, staatsvertrag, gleichstellung, gebäude, vollstreckung, begriff, beitrag, behinderung, zugang

Verwaltungsgericht Minden, 9 K 1549/05
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 1549/05
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Mai 2005
und seines Widerspruchsbescheides vom 4. Juni 2005 verpflichtet, die
Klägerin für 24 Rundfunkempfangsgeräte, die sie in Kraftfahrzeugen
ihrer Einrichtung ausschließlich zur Beförderung des betreuten
Personenkreises bereithält, ab April 2005 bis Ende März 2008 von der
Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der
Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Die Beteiligten streiten über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht über den
31. März 2005 hinaus für 24 Autoradios in solchen Kraftfahrzeugen, die aufgrund ihrer
Zweckbestimmung für den ausschließlichen Transport von Menschen mit
Behinderungen steuerbefreit sind.
2
Nachdem die Beteiligten seit Mai 2003 unter Berücksichtigung des - zunächst nicht
rechtskräftigen - Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 26. April 2002 - 15
K 3421/00 - über die Befreiung der Radios in den Kraftfahrzeugen verhandelt hatten,
befreite der Beklagte mit Bescheid vom 24. Februar 2005 44 der von der Klägerin unter
dem 15. Februar 2005 angezeigten Hörfunkgeräte vom 1. November 2004 bis zum 31.
Juli 2005 von der Rundfunkgebührenpflicht. Für andere 44 Hörfunkgeräte in
Kraftfahrzeugen lehnte er die Befreiung ab. Mit ihrem Widerspruch machte die Klägerin
geltend, dass weitere 24 Geräte von der Gebührenpflicht zu befreien seien, weil auch
sie in Fahrzeugen, die ausschließlich der Beförderung des begünstigten
Personenkreises dienten, eingesetzt würden.
3
Mit Bescheiden vom 3. Mai 2005 gab der Beklagte dem Widerspruch der Klägerin
teilweise statt, nämlich soweit er gegen die Nichtbefreiung von der Gebührenpflicht von
24 Hörfunkgeräten in Kraftfahrzeugen in der Zeit vom 1. November 2004 bis 31. März
2005 gerichtet war. Für die Zeit vor dem 1. November 2004 und ab dem 1. April 2005
wurde die Befreiung abgelehnt. Die Befristung der Befreiung bis zum 31. März 2005 sei
geboten, weil der ab dem 1. April 2005 gültige Rundfunkgebührenstaatsvertrag eine
Befreiung von der Gebührenpflicht für Radios in Kraftfahrzeugen der genannten
Betriebe und Einrichtungen nicht mehr vorsehe.
4
Gegen den Bescheid vom 3. Mai 2005 legte die Klägerin Widerspruch ein mit der
Begründung, durch die Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages habe sich
an der Rechtslage nichts geändert. Für Hörfunkgeräte in Kraftfahrzeugen von
Behinderteneinrichtungen sei nach wie vor eine Gebührenbefreiung zu gewähren.
5
Mit Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 wies der Beklagte den Widerspruch zurück.
Die landesrechtliche Befreiungsverordnung mit dem Zusatz in § 3 Abs. 1 Satz 2 sei zum
31. März 2005 ausgelaufen. Der Gesetzgeber habe in den ab April 2005 gültigen
Rundfunkgebührenstaatsvertrag keine - dem Zusatz - entsprechende Regelung
übernommen. Hintergrund sei eindeutig der, dass das Land Nordrhein- Westfalen eine
derartige Regelung im Hinblick auf den Widerstand der übrigen Bundesländer nicht
habe aufrechterhalten wollen. Damit sei eindeutig dokumentiert worden, dass es eine
Befreiung für Geräte in Kraftfahrzeugen generell nicht mehr gebe.
6
Am 19. Juli 2005 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung im Wesentlichen
ausgeführt, die Entscheidung des VG Gelsenkirchen vom 26. April 2002 und die dazu
ergangene Berufungsentscheidung des OVG NRW vom 18. August 2004 - 19 A 2349/02
- seien für eine Zeit vor Ergänzung der Befreiungsverordnung durch den Zusatz
ergangen. Die damalige Regelung finde sich heute wortgleich im neuen
Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Deshalb müssten diese Entscheidungen der
Auslegung des § 5 Abs. 7 RGebStV zugrunde gelegt werden. Bei der Bestimmung des
Einrichtungsbegriffs sei auf den sozialrechtlichen Einrichtungsbegriff abzustellen, der
die Kraftfahrzeuge mit umfasse. Dafür spreche auch, dass im Land Niedersachsen eine
Befreiung in vergleichbaren Fällen gewährt und dabei lediglich auf die Befreiung von
der Steuerpflicht abgestellt werde.
7
Die Klägerin beantragt,
8
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 3. Mai 2005 und des
Widerspruchsbescheides vom 4. Juli 2005 zu verpflichten, 24
Rundfunkempfangsgeräte, die sie in Kraftfahrzeugen ihrer Behinderteneinrichtung bereit
hält, über den 31. März 2005 hinaus von der Rundfunkgebührenpflicht zu befreien.
9
Der Beklagte beantragt,
10
die Klage abzuweisen.
11
In Kraftfahrzeugen eingebaute Rundfunkempfangsgeräte würden nicht von den
Behinderteneinrichtungen im Sinne von § 5 Abs. 7 Nr. 2 RGebStV n.F. zum Empfang
bereit gehalten. In den Einrichtungen würden lediglich die in den Gebäuden
aufgestellten Geräte zum Empfang bereit gehalten. Dieses Normverständnis dürfe den
12
Vorstellungen des Landesgesetzgebers bei Schaffung der - nunmehr im
Rundfunkgebührenstaatsvertrag einheitlich geregelten - Bestimmung in § 5 Abs. 7
entsprechen. Denn nach der Gesetzesbegründung solle es sich in allen dort
abschließend aufgezählten Fällen "um Betriebe bzw. Einrichtungen mit anstalts- bzw.
heimmäßiger Unterbringung und Betreuung" handeln. Nach den Vorstellungen des
Gesetzgebers sollten damit von dieser Befreiungsmöglichkeit die
Rundfunkempfangsgeräte erfasst werden, die "in derartigen Betrieben bzw.
Einrichtungen stationär" bereit gehalten würden. Es sei so, dass sich das Land NRW bei
der Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages nicht habe durchsetzen können.
Das Land habe angestrebt, die Regelung aus der
Rundfunkgebührenbefreiungsverordnung a.F. zur Befreiung von Geräten in
Kraftfahrzeugen von befreiungswürdigen Einrichtungen in den neuen Staatsvertrag zu
übernehmen. Satz 2 des § 3 Abs. 1 der alten Befreiungsverordnung NRW sei seinerzeit
durch Artikel 8 des Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit Behinderungen in
die Befreiungsverordnung eingefügt worden. Die Regelung sei entgegen der
Auffassung der Klägerin nicht deshalb nicht in den neuen Staatsvertrag übernommen
worden, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass Hörfunkgeräte in
Kraftfahrzeugen von Behinderteneinrichtungen aufgrund der Rechtsprechung des OVG
Münster ohnehin zu befreien sind, sondern weil sich das Land NRW in den
Verhandlungen nicht habe durchsetzen können. Allein aus diesem Grund sei es zu der
gegenwärtigen Regelung in § 5 Abs. 7 RGebStV gekommen, die eindeutig - auch
ausweislich der Begründung - eine solche Möglichkeit nicht vorsehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und des dazu vorgelegten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen.
13
Entscheidungsgründe:
14
Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet. Die Ablehnung der Befreiung in dem
angefochtenen Bescheid des Beklagten vom 3. Mai 2005 und dem
Widerspruchsbescheid vom 4. Juli 2005 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in
ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat einen Anspruch auf
Gebührenbefreiung für die von ihr in 24 Behindertentransportfahrzeugen
bereitgehaltenen Hörfunkgeräte auch nach dem 1. April 2005.
15
Nach § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 des Rundfunkgebührenstaatsvertrages vom 31. August/20.
November 1991 (GV. NW. S. 408) in der Fassung von Artikel 5 des Achten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 8. März 2005 (GV. NRW. S. 192) - RGebStV -
wird auf Antrag Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für
Rundfunkempfangsgeräte gewährt, die in Einrichtungen für behinderte Menschen,
insbesondere in Heimen, in Ausbildungsstätten und in Werkstätten für behinderte
Menschen, für den jeweils betreuten Personenkreis ohne besonderes Entgelt
bereitgehalten werden. Bei den hier betroffenen 24 Autoradios handelt es sich um
Rundfunkempfangsgeräte, die im Sinne der Norm 'in' der Einrichtung bereitgehalten
werden.
16
Die Frage, ob auch Autoradios in Kraftfahrzeugen, die - wie hier: unstreitig - regelmäßig
und ausschließlich für Betreuungs-, Ausbildungs- und Förderungszwecke der
Behinderten verwendet werden, "in Einrichtungen für behinderte Menschen"
bereitgehalten werden, ist im Gesetzestext - anders als zuvor in § 3 Abs. 1 Satz 2 der
Verordnung über die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht - BefrVO - vom 30.
17
November 1993 (GV. NW. S. 970) in der Fassung von Art. 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 16.
Dezember 2003 (GV. NRW. S. 766) - nicht eindeutig geregelt. § 5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2
RGebStV bedarf insoweit der Auslegung.
Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck
kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der
Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt
ist.
18
BVerfG, Urteil vom 21. Mai 1952 - 2 BvH 2/52 -, BVerfGE 1, 299 (312); vgl. auch BVerfG,
Beschlüsse vom 15. Dezember 1959 - 1 BvLK 10/55 -, BVerfGE 10, 234 (244) und vom
17. Mai 1960 - 2 BvL 11/59, 11/60 -, BVerfGE 11, 126 (130 f.).
19
Auf dieser Grundlage hat das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-
Westfalen in seinem Urteil vom 18. August 2004 zur Auslegung der - im Wesentlichen
gleichlautenden - Vorschrift des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO nach Wortlaut und Sinn und
Zweck der Regelung ausgeführt:
20
"Das Merkmal des Bereithaltens "in" der Einrichtung erfordert nicht, dass das
Rundfunkempfangsgerät stationär in einem zu der Einrichtung gehörenden Gebäude
vorgehalten wird. "Einrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO NRW ist nämlich nicht
lediglich ein solches Gebäude. Auch Kraftfahrzeuge, die die vorgenannten
Voraussetzungen erfüllen, gehören zur "Einrichtung" im Sinne des § 3 Abs. 1 BefrVO
NRW.
21
Das hat das Verwaltungsgericht zutreffend entschieden, indem es sich zur
Konkretisierung des Einrichtungsbegriffs in § 3 Abs. 1 BefrVO NRW an dem
funktionalen Einrichtungsbegriff orientiert hat, den das Bundesverwaltungsgericht zu §
100 Abs. 1 BSHG entwickelt hat
22
BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 -, FEVS 45, 183 ; Urteil vom 24.
Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, 1298 (1299)
23
und auf den die im angefochtenen Urteil zitierte rundfunkgebührenrechtliche
Rechtsprechung der Obergerichte zu Recht zurück greift, weil § 3 Abs. 1 BefrVO NRW
und die dieser Vorschrift im Wesentlichen entsprechenden Befreiungsvorschriften in den
anderen Bundesländern teils ausdrücklich und teils durch identische
Begriffsverwendung auf bestimmte im SGB VIII oder im BSHG geregelte Arten von
Einrichtungen Bezug nehmen.
24
Außer der im angefochtenen Urteil zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung BayVGH,
Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 - (juris Web).
25
Nach dem zu § 100 Abs. 1 BSHG entwickelten funktionalen Einrichtungsbegriff bedeutet
"Einrichtung" einen für Hilfen nach dieser Vorschrift in einer besonderen
Organisationsform unter verantwortlicher Leitung zusammengefassten Bestand an
persönlichen und sächlichen Mitteln, der auf eine gewisse Dauer angelegt und für einen
größeren, wechselnden Personenkreis bestimmt ist.
26
BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 13.91 -, juris Web, Rdnr. 14; BayVGH, Urteil
vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 -, juris Web, Rdnr. 15.
27
Die Einrichtung muss darüber hinaus einen örtlichen Bezug haben. Die Bindung des
Begriffes "Einrichtung" an ein Gebäude oder eine andere Räumlichkeit ist unerlässlich,
auch wenn sich nicht alle Räumlichkeiten der Einrichtung unter einem Dach befinden
müssen.
28
BVerwG, Urteil vom 24. Februar 1994 - 5 C 42.91 -, DVBl 1994, 1298 (1299); OVG
Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 - (juris Web).
29
Diese Ortsbezogenheit der Einrichtung als zusammengefasster Bestand personeller
und sächlicher Mittel hat rundfunkgebührenrechtlich nicht zur Folge, dass ein
Bereithalten "in" der Einrichtung nur für diejenigen Rundfunkempfangsgeräte
angenommen werden kann, die in deren Gebäuden oder Räumlichkeiten aufgestellt
sind.
30
So aber VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 -, juris
Web, Rdnr. 24; im Ergebnis wohl auch BayVGH, Urteil vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382
-, juris Web, Rdnr. 15.
31
Die Argumente, mit denen diese Einschränkung des Befreiungsanspruchs zu
begründen versucht wird, überzeugen nicht. Insbesondere überzeugt nicht der Hinweis
auf eine angeblich entsprechend eingeschränkte Reichweite der Ermächtigungsnorm in
§ 6 Abs. 1 Nr. 2 RGebStV. Denn auch diese Ermächtigungsnorm darf nicht lediglich aus
ihrem Wortlaut heraus ausgelegt werden. Auch deren Auslegung hat sich vielmehr an
dem funktionalen Einrichtungsbegriff des § 100 Abs. 1 BSHG zu orientieren und daher
zu berücksichtigen, dass weder § 6 Abs. 1 Nr. 2 RgebStV noch § 3 Abs. 1 BefrVO NRW
ein Tatbestandsmerkmal enthalten, das eine Einschränkung der
rundfunkgebührenrechtlichen Privilegierung auf den in Gebäuden befindlichen Teil der
Einrichtung erlaubt oder nahe legt.
32
So zutreffend VG Stuttgart, Urteil vom 10. Oktober 2001 - 3 K 4347/00 -, UA S. 7; im
Ergebnis ebenso OVG Lüneburg, Urteil vom 21. September 1999 - 10 L 2704/99 -, juris
Web.
33
Danach ist auch ein Kraftfahrzeug - im rundfunkgebührenrechtlichen Sinne - Hilfsmittel
und Bestandteil einer Einrichtung, wenn die Verwendung des Kraftfahrzeuges von dem
Zweck der Einrichtung geprägt ist. Um diese Voraussetzung zu erfüllen, muss eine
Behinderteneinrichtung dafür Sorge tragen, dass dieses Kraftfahrzeug regelmäßig
ausschließlich für Betreuungs-, Ausbildungs- oder Förderungszwecke der Behinderten
verwendet wird.
34
OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. März 2002 - 12 A 11623/01 -, NVwZ-RR 2003, 280
.
35
...
36
Der Gebührenbefreiung für ein Autoradio im einem ausschließlich der Beförderung
Behinderter dienenden Kraftfahrzeug einer Behinderteneinrichtung stehen auch Sinn
und Zweck des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW nicht entgegen. Die Länder wollen durch
die Rundfunkgebührenbefreiung bestimmte Institutionen, die in besonderem Maße
Dienst für die Allgemeinheit oder sozial Schwache leisten, von der Gebührenpflicht
37
freistellen.
Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 212.
38
Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm für die Rundfunkgebührenbefreiung (§ 6 Abs.
1 Nr. 2 RGebStV) und der darauf beruhenden Befreiungsvorschrift bestehen - mittelbar -
darin, die von dem an sich gebührenpflichtigen Träger der Einrichtung, in dem die
Rundfunkempfangsgeräte bereitgehalten werden, verfolgten gemeinnützigen oder
mildtätigen Zwecke und letztlich den hierdurch begünstigten Personenkreis zu fördern.
39
Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 15. Januar 1996 - 2 S 1749/95 - (juris Web).
40
Danach ist Zweck der Rundfunkgebührenbefreiung für eine Behinderteneinrichtung, im
Rahmen der Bemühung der Einrichtung, den Behinderten eine möglichst umfassende
Teilhabe am Leben zu ermöglichen, ihnen den Zugang zum allgemein empfangbaren
Rundfunkangebot zu gewähren. Im Lichte des Diskriminierungsverbotes des Art. 3 Abs.
3 Satz 2 GG, demzufolge niemand wegen seiner Behinderung benachteiligt werden
darf, ist es ausreichend, dass den Behinderten die Möglichkeit eingeräumt wird, in
derselben Weise am öffentlichen Leben teilzuhaben wie nicht behinderte Menschen.
Diesem Zweck dienen die Autoradios in den zu den Behinderteneinrichtungen des
Klägers gehörenden Kleinbussen in gleicher Weise wie die in den Gebäuden der
Behinderteneinrichtungen des Klägers für die Behinderten bereitgehaltenen ortsfesten
Rundfunkempfangsgeräte. Entgegen anderslautender obergerichtlicher
Rechtsprechung geht es bei der Rundfunkgebührenbefreiung für behinderte Menschen
nicht nur darum, diese vor "kultureller Verödung" zu bewahren, der schon durch die
Befreiung der Empfangsgeräte im Wohnbereich hinreichend entgegengewirkt sei.
41
So BayVGH, Urteile vom 18. April 2002 - 7 B 01.2382 und 01.2383 -; ähnlich VGH
Baden-Württemberg, Urteil vom 11. Dezember 2003 - 2 S 963/03 -.
42
Diese Betrachtungsweise beruht auf einem Funktionsverständnis der
Rundfunkgebührenbefreiung, das sich im Wesentlichen darauf beschränkt, der
Informationsfreiheit des begünstigten Personenkreises aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG
Rechnung zu tragen. Dieses Funktionsverständnis greift, soweit Behinderte betroffen
sind, jedenfalls heute zu kurz. Insoweit geht es nicht mehr ausschließlich darum, auch
diesem Personenkreis gewissermaßen dem Grunde nach einen ungehinderten Zugang
zu allgemein zugänglichen Informationsquellen zu verschaffen. Es geht vielmehr ganz
allgemein darum, ihnen - wie vorstehend bereits erwähnt - eine möglichst umfassende
Teilhabe am Leben wie Nichtbehinderten zu ermöglichen; dieses Ziel hat in den letzten
Jahren eine Aufwertung nicht zuletzt durch die ausdrückliche Verankerung des
Benachteiligungsverbotes für Behinderte in Art. 3 Abs. 3 Satz 2 GG im Jahre 1994
erfahren, und zu ihm soll auch die Rundfunkgebührenbefreiung einen Beitrag leisten. ...
43
Der hier vorgenommenen Auslegung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 BefrVO NRW steht Art. 8 Nr. 3
des oben bereits erwähnten Gesetzes zur Gleichstellung von Menschen mit
Behinderung vom 16. Dezember 2003 nicht entgegen. Durch diese Vorschrift wurde in §
3 Abs. 1 BefrVO NRW ein Satz 2 eingefügt, wonach die Rundfunkgebührenbefreiung für
Einrichtungen für Behinderte nunmehr ausdrücklich auch für Fahrzeuge dieser
Einrichtungen gilt, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten Personenkreises
bestimmt sind. Mit dieser ausdrücklichen Verordnungsregelung hat der Gesetzgeber
nunmehr die Rechtslage in dem Sinne klargestellt, die nach den vorstehenden
44
Ausführungen auch schon vor deren Inkrafttreten am 1. Januar 2004 galt. Dass er diese
Klarstellung gerade im Behindertengleichstellungsgesetz NRW vorgenommen hat,
wertet der Senat als Beleg dafür, dass auch der Gesetzgeber die
Rundfunkgebührenbefreiung als ein Instrument ansieht, das einen nicht unwesentlichen
Beitrag zur Gleichstellung von Behinderten und Nichtbehinderten leisten kann.
An dieser Beurteilung der auch vor dem 1. Januar 2004 geltenden Rechtslage änderte
sich auch dann nichts, wenn der Gesetzgeber selbst bei Verabschiedung des
Behindertengleichstellungsgesetzes NRW von einer erstmaligen, konstitutiv durch die
Neuregelung herbei geführten Einbeziehung der Empfangsgeräte in
Einrichtungsfahrzeugen ausgegangen sein sollte. Er hat keine ausdrücklich auf die
Vergangenheit bezogene rückwirkende Regelung des Inhalts getroffen, dass solche
Empfangsgeräte für die Zeit bis einschließlich zum 31. Dezember 2003 in Nordrhein-
Westfalen nicht der Gebührenbefreiung unterliegen sollen. Allein die Formulierung in
der Begründung des Regierungsentwurfs, die bislang geltende Gebührenbefreiung
werde "ausgeweitet",
45
LT NRW Drs. 13/3855, S. 61,
46
ist einer solchen ausdrücklichen rückwirkenden Regelung nicht gleichzusetzen. Sie ist
allenfalls als Indiz dafür anzusehen, dass der Gesetzgeber die frühere Rechtslage
anders beurteilt hat als der Senat. Sollte dies der Fall gewesen sein, würden die oben
angeführten Auslegungsgesichtspunkte dadurch nicht entkräftet."
47
An diesen Ausführungen zur Auslegung des § 3 BefrVO ist auch nach Inkrafttreten des §
5 Abs. 7 Satz 1 Nr. 2 RGebStV festzuhalten. Die Neuregelung entspricht in ihrem
Wortlaut exakt dem alten § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BefrVO, zu dem die Entscheidung des
OVG ergangen ist. Lediglich der Begriff "Behinderte" ist durch den Begriff "behinderte
Menschen" ersetzt worden.
48
Etwas Anderes ergibt sich nicht daraus, dass offenbar bei den Verhandlungen über die
Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages die Frage der Gebührenfreiheit von
Autoradios in Behindertentransportfahrzeugen zur Sprache gekommen und von der
Mehrheit der beteiligten Länder abgelehnt worden ist.
49
A.A. VG Köln, Urteil vom 21. September 2006 - 6 K 6770/05 -.
50
Nach den Erkundigungen, die das Verwaltungsgericht Köln in seinem Verfahren 6 K
6770/05 eingezogen hat, hatte das Land Nordrhein-Westfalen ursprünglich beabsichtigt,
den Ende 2003 eingefügten § 3 Abs. 1 Satz 2 BefrVO ("Dies gilt auch für Fahrzeuge der
Betriebe oder Einrichtungen, die zur ausschließlichen Beförderung des betreuten
Personenkreises bestimmt sind.") oder eine entsprechende Regelung in die
Neufassung des Rundfunkgebührenstaatsvertrages zu übernehmen. Mit diesem
Bestreben konnte es sich aber gegenüber den anderen Bundesländern nicht
durchsetzen, so dass es zu der geltenden Fassung des § 5 Abs. 7 RGebStV gekommen
ist.
51
In der Begründung zu Artikel 5 des Achten Rundfunkänderungsstaatvertrages
52
Landtags-Drucksache 13/6202, S. 39 ff. (41)
53
heißt es zu der Vorschrift:
54
" Die Absätze 7 bis 9 betreffen die bisher in § 3 Abs. 1 der Befreiungsverordnungen
vorgesehene Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für besondere Betriebe und
Einrichtungen und stellen zugleich nun eine Einheitlichkeit der Bestimmungen in allen
Ländern sicher. Eine materielle Änderung ist damit nicht verbunden. In den ...
abschließend aufgezählten Fällen handelt es sich überwiegend um ... Einrichtungen mit
anstalts- bzw. heimmäßiger Unterbringung und Betreuung. Damit werden von dieser
Befreiungsmöglichkeit die Rundfunkempfangsgeräte erfasst, die in derartigen Betrieben
bzw. Einrichtungen stationär bereit gehalten werden. Dem betreuten Personenkreis, der
sich dort regelmäßig über einen längeren zusammenhängenden Zeitraum aufhält, soll
durch die damit eröffnete Gelegenheit zur kostenlosen Teilnahme am Rundfunk Ersatz
für die nicht mögliche Teilnahme am öffentlichen, sozialen und kulturellen Leben
geschaffen werden. ..."
55
Auf diese Gesetzesbegründung kommt es aber schon deshalb nicht maßgeblich an,
weil die Vorarbeiten eines Gesetzes für dessen Auslegung immer nur mit einer
gewissen Zurückhaltung, in der Regel bloß unterstützend, zu verwerten sind. Sie dürfen
nicht dazu verleiten, die Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven
Gesetzesinhalt gleichzusetzen. Der Wille des Gesetzgebers kann bei der Auslegung nur
insoweit berücksichtigt werden, als er in dem Gesetz selbst einen hinreichend
bestimmten Ausdruck gefunden hat.
56
BVerfG, Beschluss vom 17. Mai 1960, a.a.O., S. 130, m.w.N.
57
Die Vorstellungen der an der Erarbeitung des Staatsvertrages beteiligten
Landesvertreter sind hier auch deshalb nicht von entscheidender Bedeutung, weil der
Rundfunkgebührenstaatsvertrag für die Rundfunkteilnehmer in Nordrhein- Westfalen
erst durch die Zustimmung des Landtages nach Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung
und die damit verbundene Transformation in Landesrecht Geltung erlangt hat.
Maßgeblich für die Auslegung der Norm kann daher allein der Wille des
Landesgesetzgebers sein. Den Gesetzesmaterialien zur Zustimmung zum Staatsvertrag
ist aber nicht zu entnehmen, dass dem Landesgesetzgeber die Problematik der
Gebührenbefreiung für Transportfahrzeuge von Einrichtungen im Sinne des § 5 Abs. 7
RGebStV bewusst war und er eine Änderung der bis dahin geltenden Rechtslage
vornehmen wollte. Er hat vielmehr einem Vertragswerk zugestimmt, in dessen
Begründung es ausdrücklich heißt, dass mit der Neuregelung eine materielle Änderung
nicht verbunden sei. Zwar erwähnen die nächsten Sätze der Begründung, dass von den
Befreiungsmöglichkeiten in § 5 Abs. 7 Satz 1 RGebStV "die Rundfunkempfangsgeräte
erfasst (würden), die in derartigen Betrieben bzw. Einrichtungen stationär bereit
gehalten werden", doch schließt diese Erläuterung nicht zwingend aus, dass auch
Hörfunkgeräte in Transportfahrzeugen befreit werden können. Bei der sog. stationären
Bereithaltung von Rundfunkempfangsgeräten in den Häusern der in Abs. 1 Satz 1
genannten Betrieben und Einrichtungen handelt es sich vielmehr um den Normalfall, der
der Gebührenbefreiung zugrunde liegt, ohne dass dadurch Befreiungsmöglichkeiten
auch für andere Geräte ausscheiden.
58
Es gelten damit weiterhin die Erwägungen, die das Oberverwaltungsgericht für das
Land Nordrhein-Westfalen seiner Auslegung von § 3 Abs. 1 Satz 1 der alten
Befreiungsverordnung zugrunde gelegt hat.
59
Die übrigen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 8 RGebStV für die Befreiung der
Autoradios von der Rundfunkgebührenpflicht sind ebenfalls erfüllt. Unstreitig werden die
Rundfunkempfangsgeräte vom Rechtsträger der Einrichtungen bereitgehalten und dient
der Rechtsträger gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 51 bis 68
der Abgabenordnung.
60
Die Verpflichtung zur Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht für zunächst drei
Jahre beruht auf dem Rechtsgedanken des § 5 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 6 Abs. 6 Satz 2
RGebStV.
61
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über deren
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
62
Die Berufung wird zugelassen, weil der Frage der Auslegung von § 5 Abs. 7 Satz 1
RGebStV grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 124 Abs. 1 und 2 Nr. 3 VwGO).
63