Urteil des VG Minden vom 04.01.2001
VG Minden: geistige behinderung, körperliche behinderung, sozialhilfe, verordnung, jugendhilfe, eingliederung, gesellschaft, form, kindergarten, stammeln
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 2389/99
Datum:
04.01.2001
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 2389/99
Tenor:
Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger die Klage
zurückgenommen hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits, für den Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
Tatbestand:
1
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Erstattung von Kosten, die er für den am
10.03.1989 geborenen Hilfeempfänger T. W. (HE) aufgewandt hat.
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Der HE war in dem streitbefangenen Zeitraum auf Kosten des Klägers in der "W1. L. " -
Kindergarten für behinderte und nicht behinderte Kinder des Kreises M. - untergebracht.
Nach den Feststellungen der Kinderärztin M1. - Gesundheitsamt des Kreises M. - vom
25.03.1992 wies der HE eine geistige und sprachliche Entwicklungsverzögerung auf.
Die geistige Entwicklung sei verzögert und auch das Sprachverständnis nicht
altersgemäß entwickelt. Er gehöre zum Personenkreis nach § 39 BSHG. Unter dem
15.08.1994 führte die Amtsärztin ergänzend aus, es handele sich nicht um eine
seelische Behinderung, vielmehr läge eine geistige Behinderung in der Form geistiger
Entwicklungsdefizite und eine körperliche Behinderung in der Form einer gravierenden
Sprachentwicklungsverzögerung vor.
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Nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung hat der Kläger die vorliegende
Klage erhoben, mit der er zunächst die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines
Betrages von 19.823,39 DM begehrt hat. Der Kläger macht nunmehr nur noch die
Kosten geltend, die ab Vollendung des 6. Lebensjahres des HE entstanden sind und
beantragt unter Zurücknahme der Klage im Übrigen,
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die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 15.596,95 DM nebst 4 % Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Verfahren war einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat (§ 92
Abs. 3 VwGO). In ihrem danach noch anhängigen Umfang ist die Klage als
Leistungsklage zulässig, in der Sache jedoch unbegründet. Der Kläger hat keinen
Rechtsanspruch auf Erstattung der geltend gemachten Kosten.
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Als Rechtsgrundlage für den Erstattungsanspruch kommt allein § 104 Abs. 1 Satz 1
SGB X in Betracht. Danach hat ein nachrangig verpflichteter Leistungsträger einen
Erstattungsanspruch gegen den Leistungsträger, gegen den der Berechtigte vorrangig
einen Anspruch hat oder hatte, soweit der Leistungsträger nicht bereits selbst geleistet
hat, bevor er von der Leistung des anderen Leistungsträgers Kenntnis erlangt hat.
Nachrangig verpflichtet ist ein Leistungsträger, soweit dieser bei rechtzeitiger Erfüllung
der Leistungsverpflichtung des anderen Leistungsträgers selbst nicht zur Leistung
verpflichtet gewesen wäre. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung sind hier nicht
erfüllt. Die Beklagte war als Trägerin der Jugendhilfe gegenüber dem Kläger als Träger
der Sozialhilfe nicht vorrangig zur Leistung verpflichtet.
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Für die Abgrenzung der Zuständigkeit für Maßnahmen der Eingliederungshilfe durch die
Träger der Sozialhilfe und die Träger der Jugendhilfe gilt Folgendes: Maßnahmen der
Frühförderung für Kinder, die das 6. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind
unabhängig von der Art der Behinderung von den Trägern der Sozialhilfe nach den
Bestimmungen des Bundessozialhilfegesetzes zu gewähren (§ 10 Satz 3 SGB VIII
i.V.m. § 27 AG KJHG NRW). Hat das Kind bzw. der/die Jugendliche das 6. Lebensjahr
vollendet - nur noch der diesbezügliche Zeitraum ist Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens - bleibt der Sozialhilfeträger vorrangig verpflichtet für junge Menschen, die
körperlich oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind (§ 10
Abs. 2 Satz 2 SGB VIII). Ist der junge Mensch daneben auch seelisch behindert oder
von einer seelischen Behinderung bedroht, ist der Jugendhilfeträger zwar gemäß § 35 a
SGB VIII zur Leistung verpflichtet - ein möglicher Nachrang gegenüber dem Träger der
Sozialhilfe hat keine Auswirkung auf das Leistungsverhältnis -, im Erstattungsverfahren
bleibt es aber bei dem durch § 10 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII angeordneten Vorrang des
Sozialhilfeträgers gegenüber dem Träger der Jugendhilfe (vgl. BVerwG, Urteil vom
23.09.1999 - 5 C 26/98 -, NJW 2000, 2688 (2689) = DVBl. 2000, 1208 (1210)). Ein
Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers gegen den Träger der Jugendhilfe kommt
unter dem Gesichtspunkt der Vor- bzw. Nachrangigkeit gem. § 104 Abs. 1 SGB X daher
nur in Betracht, wenn ausschließlich eine seelische Behinderung i.S.v. § 35 a SGB VIII
vorliegt.
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Im vorliegenden Fall litt der HE im entscheidungserheblichen Zeitraum zumindest auch
an einer körperlichen oder geistigen Behinderung oder er war von einer solchen
Behinderung bedroht mit der Folge, dass der Kläger als Träger der Sozialhilfe vorrangig
für die Erbringung von Maßnahmen der Eingliederungshilfe verpflichtet war. Nach § 1
Satz 2 Nr. 6 der Verordnung nach § 47 BSHG (Eingliederungshilfe-Verordnung), auf die
§ 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII verweist, sind körperlich wesentlich behindert Personen,
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bei denen infolge einer körperlichen Regelwidrigkeit die Fähigkeit zur Eingliederung in
die Gesellschaft in erheblichem Umfange beeinträchtigt ist. Die Voraussetzungen dieser
Bestimmung sind insbesondere erfüllt bei Personen, die nicht sprechen können, die
stark stammeln, stark stottern oder deren Sprache stark unartikuliert ist. Geistig
wesentlich behindert sind Personen, bei denen infolge einer Schwäche ihrer geistigen
Kräfte die Fähigkeit zur Eingliederung in die Gesellschaft in erheblichem Umfange
beeinträchtigt ist (§ 2 Eingliederungshilfe-Verordnung). Zu den Störungen, die eine
seelische Behinderung begründen, gehören dagegen körperlich nicht begründbare
Psychosen, seelische Störungen als Folge von Krankheiten oder Verletzungen des
Gehirns, von Anfallsleiden oder von anderen Krankheiten oder körperlichen
Beeinträchtigungen, Suchtkrankheiten, Neurosen und Persönlichkeitsstörungen (§ 3
Eingliederungshilfe-Verordnung).
Unter Zugrundelegung dieser Abgrenzungskriterien ist hier eher von einer
geistig/körperlichen als von einer seelischen Behinderung auszugehen. In ihrer
Stellungnahme vom 25.03.1992 beschreibt die Kinderärztin M1. die Störungen des HE
als "geistige und sprachliche Entwicklungsverzögerung, kombiniert mit
Wahrnehmungsstörungen". Die geistige Entwicklung des Jungen sei verzögert und
auch das Sprachverständnis nicht altersgemäß entwickelt. In der Stellungnahme vom
15.08.1994 werden die Voraussetzungen einer seelischen Behinderung ausdrücklich
verneint und geistige Entwicklungsdefizite im Sinne einer geistigen Behinderung sowie
eine gravierende Sprachentwicklungsverzögerung im Sinne einer körperlichen
Behinderung festgestellt. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist die Amtsärztin zu
Recht davon ausgegangen, dass der HE dem Personenkreis des § 39 BSHG
zuzuordnen war. Aus dem Bericht des Kindergartens für behinderte und nicht behinderte
Kinder "W1. L. " vom 27.01.1994 ergeben sich keine abweichenden Feststellungen.
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Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der Verbleib des hier in Rede stehenden
Personenkreises in der Zuständigkeit des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe auch
aus verwaltungspraktischen Erwägungen sinnvoll erscheint. Da die Zuständigkeit des
Sozialhilfeträgers sich - wie dargestellt - zunächst auf den Zeitraum bis zur Vollendung
des 6. Lebensjahres erstreckt (frühkindliche Förderung) und sich regelmäßig der
Besuch einer Sonderschule anschließt, für den der überörtliche Träger der Sozialhilfe
ebenfalls zuständig ist, erscheint es wenig praxisnah, in dem dazwischenliegenden
regelmäßig kurzen Zeitraum von der Zuständigkeit der Jugendhilfeträger auszugehen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
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