Urteil des VG Minden vom 25.10.2007

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Verwaltungsgericht Minden, 1 K 2956/06
Datum:
25.10.2007
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
1. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 K 2956/06
Tenor:
1. Die Erinnerung gegen die Kostenfestsetzung vom 04.07.2007 wird
zurückgewiesen.
2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten
nicht erhoben werden.
G r ü n d e :
1
Die zulässige Kostenerinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des
Urkundsbeamten der Geschäftstelle vom 04.07.2007 ist nicht begründet. Der
Kostenfestsetzungsbeschluss ist rechtmäßig, die Terminsgebühr nebst anteiliger
Umsatzsteuer in Höhe von 494,40 EUR ist zu Recht abgesetzt worden.
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Die Festsetzung einer 1,2-fachen Terminsgebühr (Nr. 3104 VV RVG) kann nicht
verlangt werden. Die Terminsgebühr entsteht gemäß § 2 Abs. 2 RVG, Teil 3
Vorbemerkung 3 Abs. 3 Nr. 3104 VV u.a. durch die Mitwirkung an auf die Vermeidung
oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des
Gerichts. Hierfür genügt es bereits, wenn die Unterredung von der einen Seite mit dieser
Zielrichtung initiiert wird und sich die andere Seite darauf einlässt, indem sie zuhört.
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Vgl. BGH, Beschlüsse vom 27.02.2007 - XI ZB 38/05 -, NJW 2007, 2858 und vom
20.11.2006 - II ZB 9/06 -; OLG Koblenz, Beschluss vom 03.05.2005 - 14 W 265/05 -,
FamRZ 2005, 1852.
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Der Vertreter des Beklagten rief den Prozessbevollmächtigten der Klägerin am
01.04.2007 gerade nicht mit der Zielrichtung einer Erledigung des Rechtsstreits an. Er
wollte vielmehr mit ihm die Möglichkeit erörtern, nach Erteilung einer neuen - zweiten -
Baugenehmigung für das geänderte Vorhaben der Beigeladenen den anhängigen
Rechtsstreit mittels einer Klageänderung auf diese zu erstrecken und das Verfahren mit
dem neuen Streitgegenstand fortzusetzen. Abgesehen davon, dass der
Prozessbevollmächtigte der Klägerin diese prozessuale Vorgehensweise ablehnte, war
die Anfrage des Vertreters des Beklagten damit ersichtlich auf die Fortsetzung des
ursprünglichen Klageverfahrens und nicht auf seine Erledigung gerichtet.
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Danach stellte der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in dem gleichen Telefonat
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unstreitig eine Erledigung des Rechtsstreits in Aussicht, wenn die Beigeladene erklären
würde, von der streitgegenständlichen Baugenehmigung vom 10.07.2006 keinen
Gebrauch zu machen. Hierin könnte an sich ein ernsthaftes Bemühen um eine
Erledigung des Rechtsstreits gesehen werden. Allerdings ist der Rechtsanwalt an der
Geltendmachung der Terminsgebühr gehindert, wenn eine auf die Erledigung des
Verfahrens gerichtete Besprechung von Anfang an nicht notwendig ist.
Vgl. Gerold/Schmidt/v.Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltvergütungs-gesetz, 17.
Auflage 2006, Vorb. 3 VV, Rdnrn. 113, 129.
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So lag der Fall hier. Denn die vom Prozessbevollmächtigten in dem Telefonat am
01.04.2007 zur Erledigung des Rechtsstreits geforderte Klarstellung war zu diesem
Zeitpunkt durch die Beigeladene schon erfolgt. Bereits mit Schriftsatz vom 28.02.2007
an das Gericht hatte diese erklärt, unter der Voraussetzung, dass für das geänderte
Vorhaben eine neue Baugenehmigung durch den Beklagten erteilt werde, von der am
10.07.2006 erteilten Baugenehmigung keinen Gebrauch zu machen und das Vorhaben
in der ursprünglich genehmigten Form nicht zu realisieren. Im Schreiben vom
22.03.2007 - wiederum vor dem Telefonat zwischen dem Prozessbevollmächtigten der
Klägerin und dem Vertreter des Beklagten - hatte die Beigeladene nochmals auf die
baldige Erteilung einer neuen Baugenehmigung für ihr geändertes Vorhaben
hingewiesen, die - wie es dann auch geschehen ist - zu einer Erledigung des
Rechtsstreits führen könnte.
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