Urteil des VG Minden vom 23.05.2006
VG Minden: treu und glauben, treuhandverhältnis, grobe fahrlässigkeit, kapital, rücknahme, härte, vollstreckung, treugeber, unterlassen, inhaber
Verwaltungsgericht Minden, 6 K 434/05
Datum:
23.05.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 434/05
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch
Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des zu vollstreckenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand:
1
Der am 00.00.0000 geborene Kläger begann zum Wintersemester 2001/2002 ein
Studium der Wirtschaftswissenschaften an der Universität Q. . Auf seinen Antrag vom
00.00.0000 hin bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheid vom 00.00.0000 für den
Bewilligungszeitraum 00.00.0000 bis 00.00.0000 Förderungsleistungen in monatlicher
Höhe von 375,80 EUR. Für den folgenden Bewilligungszeitraum von 00.00.0000 bis
00.00.0000 bewilligte ihm der Beklagte auf den Antrag vom 00.00.0000 für die Monate
P. und O. 2002 Förderungsleistungen in Höhe von jeweils 367 EUR, für die Monate E.
2002 bis T. 2003 in Höhe von jeweils 520 EUR. In beiden Antragsformularen machte
der Kläger zu den Fragen nach eigenem Vermögen bzw. bestehenden Schulden keine
Angaben.
2
Im Rahmen eines Datenabgleichs mit der Finanzverwaltung erhielt der Beklagte im T.
2002 Kenntnis davon, dass der Kläger im Jahr 2001 Freistellungsbeträge von insgesamt
833 DM in Anspruch genommen hatte. Aufgefordert durch den Beklagten legte der
Kläger Bescheinigungen der Sparkasse C. , der Deutschen Bank und der Comdirect
Bank über Konto- und Depotguthaben im Zeitpunkt der jeweiligen Antragstellungen vor
und erklärte mit Schreiben vom 00.00.0000, sein Vater habe ihm Aktien und
Wertpapiere übertragen, weil dieser gehofft habe, dass der Kläger auf Grund der im
Studium gewonnenen Erkenntnisse das Vermögen gewinnträchtiger anlegen könnte.
3
Außerdem hätten dadurch, dass auch Aktien im Namen des Klägers gezeichnet worden
seien, bei der Emission neuer Aktien bessere Chancen auf Zuteilung bestanden. Zwar
habe er die Verwaltung im eigenen Namen übernommen, die Vermögenswerte hätten
ihm aber dennoch nicht zugestanden, weil er sie lediglich treuhänderisch verwaltet
habe. Sie seien ausschließlich für die Altersversorgung des Vaters vorgesehen
gewesen. Am 00.00.0000 legte der Kläger eine eidesstattliche Versicherung seines
Vaters vor, in der dieser seine Angaben bestätigte. Hinsichtlich des
Sparkassenzertifikats führte der Vater aus, dass das angelegte Kapital von Verwandten
aus T1. stamme und der Altersvorsorge dieser Verwandten diene.
Mit Schreiben vom 00.00.0000 kündigte der Beklagte dem Kläger hinsichtlich der
Bewilligungszeiträume von P. 2001 bis T. 2003 maschinelle Rückforderungsbescheide
an. Zur Begründung führte er aus, die für die genannten Bewilligungszeiträume
ergangenen Bewilligungsbescheide seien rechtswidrig. Dem Vorbringen des Klägers,
er habe lediglich Vermögen seines Vaters treuhänderisch verwaltet, könne nicht gefolgt
werden. Ein wirksamer Treuhandvertrag setze eine notarielle Beurkundung voraus.
Außerdem hätte der Kläger als Treuhänder die steuerrechtliche Freistellung nicht in
Anspruch nehmen dürfen. Auf Vertrauensschutz könne sich der Kläger nicht berufen,
weil er die Rechtswidrigkeit der Bewilligungsbescheide kannte oder infolge grober
Fahrlässigkeit nicht kannte. Der Kläger hätte wissen müssen, dass die Angabe des
vorhandenen Vermögens zu einer Anrechnung auf die staatliche Ausbildungsförderung
führen konnte. Im Rahmen der Ermessensausübung seien keine Gründe ersichtlich, die
es gerechtfertigt erscheinen ließen, dem Kläger die zu Unrecht gezahlte Förderung zu
belassen, denn das würde zu einer offensichtlichen Besserstellung und
Ungleichbehandlung gegenüber anderen Studierenden führen, die bereits bei der
ersten Antragstellung vollständige Angaben gemacht haben.
4
Mit maschinellen Bescheiden vom 00.00.0000 nahm der Beklagte seine
Bewilligungsbescheide für die Bewilligungszeiträume P. 2001 bis T. 2002 und P. 2002
bis T. 2003 zurück, versagte insoweit die Bewilligung von Förderungsleistungen und
forderte die Erstattung der bereits geleisteten Förderung in Höhe von 8.363,60 EUR.
5
Am 00.00.0000 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein.
6
In einer weiteren, nicht datierten eidesstattlichen Versicherung erklärte der Vater des
Klägers, dass es sich bei den fraglichen Vermögenswerten ausschließlich um Gelder
handele, die seiner Altersvorsorge bzw. derjenigen seiner Verwandten in T1. dienten,
die ihm während seiner jährlichen Urlaube angesparte Geldbeträge zur Anlage in einer
stabilen Währung gegeben hätten. Der Kläger habe dieses für ihn fremde Vermögen nur
verwaltet.
7
Mit Widerspruchsbescheid vom 00.00.0000 wies die C1. Köln den Widerspruch des
Klägers zurück. Mit den angefochtenen Bescheiden habe der Beklagte die für
Bewilligungszeiträume P. 2001 bis T. 2002 und P. 2002 bis T. 2003 aufgehoben, die
Gewährung von Ausbildungsförderung wegen anzurechnenden Vermögens versagt und
überzahlte Förderungsleistungen in Höhe von 8.363,60 EUR zurückgefordert. Den
Ausführungen des Beklagten im Schreiben vom 00.00.0000 schließe sie sich
uneingeschränkt an.
8
Am 00.00.0000 hat der Kläger Klage erhoben. Er bleibt bei seinem bisherigen
Vorbringen, dass er lediglich fremdes Vermögen im Auftrag seines Vaters als
9
Treuhänder verwaltet habe. Das angelegte Kapital stamme teils von seinem Vater, teils
von Verwandten aus T1. und diene jeweils der Altersvorsorge. Ihm selbst sollten nach
der Vereinbarung mit seinem Vater keine eigenen Vermögenswerte zustehen. Auf die
Einhaltung von Formerfordernissen komme es dabei nicht an.
Der Kläger beantragt,
10
die Bescheide des Beklagten vom 00.00.0000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der C1. L1. vom 00.00.0000 aufzuheben.
11
Der Beklagte beantragt,
12
die Klage abzuweisen.
13
Gegen die Annahme eines Treuhandverhältnisses spreche, dass die Möglichkeit von
Verfügungsverboten für den Treunehmer nicht genutzt worden sei, und dass der Vater
als Treugeber die Zinseinnahmen nicht behalten habe. Die nur intern mündlich
vereinbarte Treuhand müsse gemäß § 137 Satz 1 BGB nach außen als unwirksam
angesehen werden. Im Übrigen werde auf die Rundverfügung der C1. L1. vom
24.06.2005 und auf die dort zitierten verwaltungsgerichtlichen Ausführungen zum
Treuhandverhältnis Bezug genommen.
14
Die Kammer hat durch Beschluss vom 00.00.0000 gemäß § 6 Abs. 1 VwGO den
Rechtstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
15
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten.
16
Entscheidungsgründe:
17
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
18
Der Rücknahme- und Erstattungsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht
in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
19
Die Rücknahme der Bewilligungsbescheide findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1
SGB X. Nach dieser Vorschrift kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt,
auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, unter den Voraussetzungen der Absätze 2
bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder die Vergangenheit
zurückgenommen werden.
20
Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die offensichtlich begünstigenden
Verwaltungsakte waren rechtswidrig. Dem Kläger standen die bewilligten
Förderungsleistungen nicht zu, weil er über bedarfsdeckendes anzurechnendes
Vermögen verfügte.
21
Gemäß §§ 11 Abs. 2, 26 ff. BAföG ist auf den Förderungsbedarf u.a. das Vermögen des
Auszubildenden anzurechnen, soweit es nicht durch Rechtsvorschrift davon
ausgenommen ist. Maßgeblich ist der Wert eines jeden Vermögensgegenstandes im
Zeitpunkt der Antragstellung, Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des
22
Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt, § 28 Abs. 2 und 4 BAföG.
Im Zeitpunkt der hier maßgeblichen Antragstellungen vom 30.10.2001 und vom
23.10.2002 beliefen sich die Salden von Wertpapierdepots und Bankkonten des Klägers
auf insgesamt 29.615,52 EUR (= 57.922,92 DM) bzw. insgesamt 24.891,63 EUR.
Soweit der Kläger vorträgt, dass dieses Vermögen seinem Vater oder anderen
Verwandten in T1. zuzurechnen sei, weil er, der Kläger, dieses Kapital nur
treuhänderisch im Auftrag seines Vaters verwaltet habe, vermag die Kammer dieser
rechtlichen Wertung nicht zu folgen. Maßgeblich für die förderungsrechtliche Zuordnung
von Vermögen ist grundsätzlich das geltende Recht, wie es sich insbesondere aus dem
BGB ergibt.
23
Vgl. Humborg, a.a.O., § 27 (Stand: 1/06) , Rn. 8.1.
24
Zivilrechtlich ist der Kläger als Inhaber der Wertpapierdepots und der Bankkonten auch
Inhaber der jeweiligen Auszahlungsforderung gegenüber der Bank gewesen. Er hat
weder behauptet, in seiner Verfügungsmacht gegenüber der Bank beschränkt gewesen
zu sein, noch dass eine weitere Person gegenüber der Bank verfügungsbefugt gewesen
wäre. Das behauptete Treuhandverhältnis gegenüber seinem Vater, demzufolge er den
erhaltenen Geldbetrag für seinen Vater habe verwahren müssen und ihm eine
Verfügung hierüber im Innenverhältnis untersagt gewesen sei, ändert nichts daran, dass
er im Rechtsverkehr nach außen und damit auch gegenüber dem
Ausbildungsförderungsamt als Eigentümer anzusehen ist. Denn ein Treuhandverhältnis
kann bezüglich der Rechtsbeziehungen zu Dritten nur anerkannt werden, wenn ein
Mindestmaß an Offenlegung, das den Nachweis des Treuhandverhältnisses ermöglicht,
gegeben ist.
25
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 02.03.2005 - 4 E 1185/04 -, n.v.; VG Aachen, Urteil vom
05.07.2005 - 5 K 3571/04 -, juris; VG Arnsberg, Urteil vom 09.11.2005 - 10 K 1598/04 -,
juris; VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 1069/04 -, juris; VG Kassel, Urteil vom
02.11.2005 - 5 E 1238/04 -, n.v.; Humborg, a.a.O., § 27 (Stand: 1/06), Rn. 8.2.
26
Umstände, die vorliegend für eine Außenwirkung des Treuhandverhältnisses sprechen
könnten, sind nicht ersichtlich. Die Vereinbarung mit seinem Vater über die Verwendung
des überwiesenen Geldbetrags wurde nicht schriftlich fixiert. Gegenüber den beteiligten
Banken hat der Kläger ein etwaiges Treuhandverhältnis nicht offenbart. Es liegt mithin
keinerlei Dokumentation des Treuhandverhältnisses nach außen vor.
27
Unabhängig von dieser förderungsrechtlichen Vermögenszuordnung kann sich der
Kläger aber auch deshalb nicht auf ein Treuhandverhältnis berufen, weil er sich mit
diesem Vorbringen in einen unauflösbaren Widerspruch zu seinem früheren Verhalten
setzt, nämlich den in den Freistellungsaufträgen enthaltenen Erklärungen gegenüber
dem Finanzamt, die Konto- und Depotguthaben seien sein Vermögen und deshalb von
ihm selbst zu versteuern. In solch widersprüchlichem Verhalten liegt ein Verstoß gegen
den auch im öffentlichen Recht Geltung beanspruchenden Grundsatz von Treu und
Glauben (§ 242 BGB) begründet.
28
Vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 31.01.2005 - 11 K 7239/ 03 -, juris; VG Arnsberg, a.a.O.;
Humborg, a.a.O.
29
Da das verdeckte Treuhandverhältnis nach dem oben Gesagten im Rahmen der
30
förderungsrechtlichen Vermögenszuordnung keine Berücksichtigung finden kann, kann
eine daraus resultierende Rückzahlungsverpflichtung gegenüber dem Treugeber auch
nicht als "Schuld" im Sinne von § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG qualifiziert werden. Denn
ansonsten würde ein nach außen nicht offenbartes Treuhandverhältnis im Ergebnis
doch noch förderungsrechtlich Berücksichtigung finden. Deshalb ist der Begriff der
"Schulden" in § 28 Abs. 3 Satz 1 BAföG vor dem Hintergrund des Sinns und Zwecks der
Vermögensanrechnung, nämlich den in § 1 BAföG niedergelegten Grundsatz der
Nachrangigkeit staatlicher Förderungsleistung Geltung zu verschaffen, dahingehend
einschränkend auszulegen, dass Rückzahlungsverpflichtungen aus verdeckten
Treuhandverhältnissen nicht erfasst werden.
Abgesehen davon ist dem Kläger die Berufung auf eine Rückzahlungspflicht aber auch
wegen Verstoßes gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verwehrt. Denn der
Rückzahlungsanspruch kann nicht losgelöst von dem zugrundeliegenden
Rechtsverhältnis, der Treuhandabrede, betrachtet werden. Der Kläger hat mit der
Erteilung der Freistellungsaufträge das Vorliegen einer Treuhand hinsichtlich der Konto-
und Depotguthaben implizit verneint. Dazu setzt er sich auch insoweit in einen
unauflösbaren Widerspruch, als er nunmehr das Bestehen eines
Rückzahlungsanspruchs aus diesem Treuhandverhältnis behauptet.
31
So i.E. auch: VG Düsseldorf, a.a.O.; Humborg, a.a.O.
32
Der Kläger kann auch nicht verlangen, dass ein Teil der Konto- und Depotguthaben
nach § 29 Abs. 3 BAföG unberücksichtigt bleibt. Nach dieser Vorschrift kann zur
Vermeidung unbilliger Härten ein über den Freibetrag hinausgehender Teil des
Vermögens anrechnungsfrei bleiben. Eine "unbillige Härte" liegt aber nicht vor. Allein
die Tatsache, dass das Vermögen des Klägers nicht von ihm, sondern von seinen
Familienangehörigen stammt, begründet keine Härte. Denn angesichts des Nachrangs
staatlicher Ausbildungsförderung muss ein Auszubildender vielmehr auch ein aus
fremden Quellen stammendes Vermögen zur Durchführung seiner Ausbildung
einsetzen. Soweit der Kläger vorträgt, das verwaltete Kapital diene der Altersvorsorge
seines Vaters sowie weiterer Verwandter in T1. , ist eine unbillige Härte zu verneinen,
weil nicht ersichtlich ist, dass gerade durch die in Inanspruchnahme eines Betrags von
8.363,60 EUR die Altersvorsorge des Vaters oder eines anderen Verwandten konkret
gefährdet wäre.
33
Sind dem Kläger danach die Konto- und Depotguthaben in voller Höhe als eigenes
Vermögen zuzurechnen, von dem eine Schuld nicht in Abzug zu bringen ist, so reicht -
unter Berücksichtigung des Freibetrags - allein dieses Guthaben aus, um den
förderungsrechtlichen Bedarf in den beiden streitgegenständlichen
Bewilligungszeiträumen zu decken. Die aufgehobenen Bewilligungsbescheide waren
demnach in voller Höhe rechtswidrig.
34
Der Kläger kann sich gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch nicht auf
Vertrauensschutz berufen, weil die Bewilligungsbescheide auf Angaben beruhten, die
der Kläger wenigstens grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder
unvollständig gemacht hat. Der Kläger hat es bei den hier fraglichen Antragstellungen
unterlassen, seine Konto- und Depotguthaben anzugeben. Dieses Unterlassen war für
die Erteilung der Bewilligungsbescheide ursächlich. Insoweit ist dem Kläger auch
wenigstens grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Nach der gesetzlichen Definition
in § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 2. Hs SGB X liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn der
35
Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Dieser
muss schon einfachste, ganz nahe liegende Überlegungen nicht angestellt und deshalb
dasjenige nicht beachtet haben, was im gegebenen Fall jedem einleuchten muss, wobei
auf die persönliche Urteils- und Kritikfähigkeit, das geistige Vermögen des Begünstigten
sowie die besonderen Umstände des Einzelfalles abzustellen ist.
Vgl. VG Karlsruhe, Urteil vom 23.02.2005 - 10 K 4181/03 - unter Bezugnahme auf:
Hessisches LSG, Urteil vom 09.05.2001 - L 6 AL 432/00 - .
36
Obwohl in den Antragsformularen unmissverständlich nach vorhandenem
Wertpapiervermögen und etwaigen Bankguthaben gefragt worden war, gab der Kläger
die auf seinen Namen lautenden Depots und Bankkonten nicht an. Selbst wenn der
Kläger - rechtsirrig - angenommen haben sollte, das angeblich treuhänderisch
verwaltete Kapital gehöre nicht zu seinem Vermögen, so hätte doch die einfache
Überlegung nahe gelegen, Depots und Bankkonten anzugeben und das Amt für
Ausbildungsförderung eine rechtliche Bewertung der Vermögenszuordnung vornehmen
zu lassen. Auf seine eigene rechtliche Bewertung durfte sich der Kläger nicht verlassen.
Im Übrigen lag die Überlegung, dass es sich bei dem angeblich verwalteten Kapital um
eigenes Vermögen handeln könnte, schon deshalb nicht fern, weil der Kläger hierfür
steuerliche Erleichterungen in Form von Freistellungsbeträgen in Anspruch genommen
hatte. Besondere Umstände in der Person des Klägers, die ihm das Anstellen solcher
Überlegungen erschwert haben könnten, sind nicht ersichtlich. Im Gegenteil dürften bei
einem Studenten der Wirtschaft eher strengere Anforderungen gerechtfertigt sein.
37
Die Rücknahme ist auch innerhalb der Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X erfolgt.
Denn Kenntnis der die Rücknahme rechtfertigenden Tatsachen hatte der Beklagte
frühestens mit Eingang des Schreibens des Klägers vom 00.00.0000.
38
Die Ermessensausübung des Beklagten ist bei Zugrundelegung des Maßstabes aus §
114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden.
39
Die Erstattungsforderung ist ebenfalls zu Recht ergangen. Nach § 50 Abs. 1 Satz 1 SGB
X sind bereits erbrachte Leistungen nach Aufhebung des zugrunde liegenden
Bewilligungsbescheides zu erstatten, ohne dass der Behörde insoweit ein Ermessen
zustünde.
40
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
41
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
42
Die Berufung gegen dieses Urteil wurde gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen
grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen. Die entscheidungserhebliche
Frage der Berücksichtigung von verdeckten Treuhandverhältnissen im Rahmen der
Vermögensanrechnung nach dem BAföG bedarf wegen der Vielzahl der diese Frage
betreffenden Verfahren einer obergerichtlichen Klärung, die - soweit ersichtlich - bislang
nicht erfolgt ist.
43