Urteil des VG Minden vom 14.12.2006
VG Minden: turkmenistan, armenien, emrk, ausreise, russische föderation, aufrechterhaltung der ordnung, achtung des privatlebens, staatsangehörigkeit, botschaft, ausländer
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 236/06
Datum:
14.12.2006
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 K 236/06
Tenor:
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, wird das
Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens zu je 1/5.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger
dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in
Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte
vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Die Kläger sind nach ihren Angaben armenische Volkszugehörige. Die Klägerin zu 1. ist
nach ihren Angaben in der damaligen Sowjetrepublik Armenien geboren und
aufgewachsen und zog im Jahre 1981 in die damalige Sowjetrepublik Turkmenistan, wo
die Kläger zu 3. bis 5. geboren wurden. Die Klägerin zu 2. wurde während eines
Besuchsaufenthaltes 1982 in Armenien geboren. Der Ehemann der Klägerin zu 1. war
nach ihren Angaben ebenfalls armenischer Volkszugehöriger, dessen Eltern zu Beginn
des zweiten Weltkrieges von Armenien nach Turkmenistan übergesiedelt waren. Die
Kläger reisten erstmals im Januar 1994 nach Deutschland und beantragten Asyl. Bei der
Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
(Bundesamt) trugen sie u.a. vor, sie seien armenische Volkszugehörige aus
Turkmenistan. Ihr Ehemann bzw. Vater sei am 07.01.1994 von turkmenischen Polizisten
getötet worden.
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Das Bundesamt lehnte den Asylantrag der Kläger mit Bescheid vom 21.11.1994 ab und
stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch die des § 53
AuslG vorliegen. Außerdem drohte es ihnen die Abschiebung nach Armenien an. Die
dagegen gerichtete Klage blieb erfolglos (Urteil des VG Minden vom 28.11.1996 - 7 K
5649/94.A -).
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Der Beklagte forderte die Kläger im Februar 1997 vergeblich auf, armenische Reispässe
vorzulegen. Er sandte einen von der Klägerin zu 1. ausgefüllten Passersatzpapierantrag
an die Zentrale Ausländerbehörde Bielefeld mit der Bitte, armenische
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Passersatzpapiere zu beschaffen. Diese bat den Beklagten im August 1998, den
Passersatzpapierantrag erneut ausfüllen zu lassen, weil die angegebene
Heimatanschrift durch die Russische Föderation nicht überprüfbar sei.
Im September 1998 sandte der Beklagte erneut einen von der Klägerin zu 1.
ausgefüllten Passersatzpapierantrag an die Russische Föderation.
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Die Kläger teilten dem Beklagten mit Schreiben vom 07.10.1998 mit, dass die Klägerin
zu 1. einen deutschen Staatsangehörigen heiraten wolle, aber bisher nicht die
notwendigen Personenstandsdokumente bei der armenischen Botschaft bekommen
habe. Sie habe in diesem Zusammenhang auch die turkmenische Botschaft
angeschrieben.
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Der Beklagte übersandte der Zentralen Ausländerbehörde Bielefeld im November 1998
die Adresse der Eltern der Klägerin zu 1. in Armenien.
7
Der Beklagte teilte dem Standesamt M. im Januar 1999 mit, dass die Klägerin zu 1. am
09.07.1998 persönlich bei der armenischen Botschaft vorgestellt worden sei. Ein
Passersatzpapier sei nicht ausgestellt worden, weil die Klägerin zu 1. nicht armenische
sondern turkmenische Staatsangehörige sei.
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Die Kläger beantragten am 31.03.2003, ihnen Aufenthaltsbefugnisse nach § 30 AuslG
zu erteilen, weil sie seit 9 Jahren in Deutschland lebten und keine Pässe bekommen
könnten.
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Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 20.05.2003 ab, den Klägern
Aufenthaltsbefugnisse zu erteilen, weil sie sich bisher nicht ernsthaft darum bemüht
hätten, Ausreisepapiere zu erhalten.
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Im Juni 2003 übersandte der Beklagte der Zentralen Ausländerbehörde L.
Passersatzpapieranträge für Turkmenistan.
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Nachdem die Kläger zu 1. bis 4. am 10.12.2003 bei der turkmenischen Botschaft
vorgestellt wurden, teilte die Zentrale Ausländerbehörde L. dem Beklagten mit, dass die
turkmenische Botschaft nicht bereit sei, Pässe auszustellen. Aus dem Protokoll der
Vorführung ergibt sich, dass die Klägerin zu 1. nicht bereit gewesen sei, Russisch zu
sprechen, sondern nur Deutsch. Sie habe erklärt, nicht nach Turkmenistan zurückreisen
zu wolle, und den Konsul angeschrieen. Nachdem der Konsul allein mit den Klägern zu
1. bis 4. gesprochen habe, habe er mitgeteilt, dass die Kläger zu 1. bis 4. keine
turkmenischen Staatsangehörigen seien. Die Familie habe sich nach der
Unabhängigkeit von Turkmenistan am 21.10.1992 nicht bei den zuständigen Behörden
gemeldet, um die turkmenische Staatsangehörigkeit zu erwerben. Der Konsul habe
Identitätsnachweise verlangt, aus denen sich ergebe, dass die Kläger aus Turkmenistan
stammen.
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Am 10.11.2004 vermerkte der Beklagte nach einem Telefonat mit einem Mitarbeiter der
Zentralen Ausländerbehörde L. , dass der turkmenische Konsul zunächst mündlich
mitgeteilt habe, dass die Kläger turkmenische Staatsangehörige seien. Nachdem er mit
den Klägern allein gesprochen habe, habe er dem Mitarbeiter der Zentralen
Ausländerbehörde L. vorgeworfen, dass man die Kläger, insbesondere die Kinder, nicht
nach 10 Jahren in Deutschland nach Turkmenistan zurückschicken könne.
13
Mit Schreiben vom 21.12.2004 beantragten die Kläger beim Beklagten, ihnen
Aufenthaltserlaubnisse nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen. Sie machten geltend,
dass sie vergeblich versucht hätten, armenische oder turkmenische Pässe zu
bekommen. Die Klägerin zu 1. sei keine turkmenische Staatsangehörige. Sie sei 1982
von Armenien nach Turkmenistan übergesiedelt. Die armenische Staatsangehörigkeit
habe sie nicht erworben, weil sie zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des
Staatsangehörigkeitsgesetzes der Republik Armenien dort nicht gelebt habe. Die
turkmenische Staatsangehörigkeit habe sie durch die Heirat mit einem turkmenischen
Staatsangehörigen ebenfalls nicht erworben. Einen Einbürgerungsantrag habe sie nicht
gestellt. Die Ausreise der Kläger sei daher unmöglich.
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Der Beklagte forderte die Kläger im April 2005 auf, die Namen, Geburtsdaten, Adressen
und Aufenthaltsorte ihrer Familie und der ihres Ehemannes bzw. Vaters aufzulisten.
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Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt L. teilte dem Beklagten im Juni 2005 mit, dass
die Klägerin zu 1. von turkmenischen Behörden noch nicht habe identifiziert werden
können.
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Der Beklagte wies die Kläger im Juli 2005 darauf hin, dass die Identität nach wie vor
ungeklärt sei, und forderte sie auf, amtliche Unterlagen vorzulegen, aus denen sich die
Identität wenigstens ansatzweise entnehmen lasse.
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Die Kläger beantragten am 23.09.2005 beim Beklagten, ihnen Reisedokumente gemäß
§ 5 AufenthV auszustellen. Sie machten geltend, dass es ausreiche, wenn sie ihre
Identität glaubhaft machten. Der Inlandsausweis der Klägerin zu 1. sei ihr bei den
Verfolgungsmaßnahmen in Turkmenistan weggenommen worden.
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Der Beklagte lehnte es mit Bescheid vom 13.10.2005 ab, den Klägern
Aufenthaltserlaubnisse und Reiseausweise zu erteilen, forderte die Kläger auf
auszureisen und kündigte ihnen die Abschiebung an. Er begründete seine
Entscheidung damit, dass die Kläger bisher nicht ein Dokument vorgelegt hätten, aus
denen sich ihre Identität ergebe. Sie hätten sich bisher auch nicht ernsthaft darum
bemüht. Da die Klägerin zu 1. viele Jahre in Armenien und Turkmenistan gelebt habe,
müsse es ihr möglich sein, irgendwelche Dokumente oder Unterlagen zu bekommen,
aus denen sich die Identität ergebe. Die Kläger seien daher nicht unverschuldet an der
Ausreise gehindert. Außerdem sei die Passpflicht nicht erfüllt. Die Voraussetzungen für
die Ausstellung von Reiseausweisen lägen nicht vor.
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Dagegen legten die Kläger am 20.10.2005 Widerspruch ein, den die Bezirksregierung
E. mit Widerspruchsbescheid vom 29.12.2005 im Wesentlichen aus denselben Gründen
zurückwies. Sie führte ergänzend aus, dass der Widerspruch gegen die
Ausreiseaufforderung unzulässig sei, weil diese kein Verwaltungsakt sei.
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Am 22.11.2005 teilte der Beklagte den Klägern mit, dass er ihnen keine
Arbeitsgenehmigung für eine Tätigkeit in einer Fleischfabrik in M. geben könne, weil die
Agentur für Arbeit nicht zustimme.
21
Am 02.02.2006 haben die Kläger Klage erhoben. Sie behaupten, nach den
armenischen Gesetzen keine armenischen Staatsangehörigen zu sein und auch die
turkmenische Staatsangehörigkeit nicht erworben zu haben. Sie hätten sich vergeblich
22
bemüht, Reisepapiere bei der armenischen oder turkmenischen Botschaft zu
bekommen. Es sei auch nicht absehbar, ob und wann die Botschaften Reisepapiere
ausstellen. Eine freiwillige Ausreise sei unmöglich, weil sie keine Pässe besäßen und
weil es ihnen wegen ihrer Integration in Deutschland nach über 12 Jahren unzumutbar
sei zurückzukehren. Die Kläger hätten keine Angehörigen mehr in Armenien. 5
Geschwister der Klägerin zu 1. lebten in Aserbaidschan, zu ihnen bestehe aber kein
Kontakt mehr. Die Kläger könnten also nicht durch Verwandte Identitätsnachweise
bekommen. Die Kläger legen deutsche Schulzeugnisse und Sporturkunden der Kläger
zu 2. bis 5. vor. Sie tragen weiter vor, dass die Kläger zu 2. bis 4. deswegen keine
Ausbildung oder Arbeit finden können, weil ihnen die Beschäftigung nicht erlaubt sei.
Die Kläger legen neu ausgefüllte Anträge auf Ausstellung von Passersatzpapieren und
Lebensläufe für die turkmenische und armenische Botschaft vor.
23
Nachdem die Kläger ihre Klage hinsichtlich der Erteilung von Reiseausweisen nach § 5
Abs. 1 AufenthV in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen haben, beantragen
sie nunmehr,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 13.10.2005 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 29.12.2005 zu verpflichten, über
den Antrag der Kläger auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gem. § 25 Abs. 5
AufenthG nach Maßgabe der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts zu
entscheiden.
25
Der Beklagte beantragt,
26
die Klage abzuweisen.
27
Er weist darauf hin, dass die Kläger bisher nicht alles ihnen Mögliche unternommen
hätten, um an Identitätspapiere oder Pässe zu kommen (z.B. Vorsprache bei den
Botschaften, Beauftragen eines Rechtsanwaltes, der Familie, von Bekannten im
Heimatland).
28
Die Zentrale Ausländerbehörde der Stadt L. teilte dem Beklagten mit Schreiben vom
28.08.2006 mit, dass die Kläger auch aufgrund der neu vorgelegten Unterlagen nicht als
turkmenische Staatsangehörige hätten identifiziert werden können. Die Botschaft von
Turkmenistan hatte der Zentralen Ausländerbehörde der Stadt L. zuvor mitgeteilt, dass
keine Dokumente zur Registrierung der Kläger in der Stadt Kizil-Arwat vorhanden seien.
29
Die deutsche Botschaft Eriwan (Armenien) teilte dem Beklagten am 15.11.2006 mit,
dass die von den Klägern übersandten Lebensläufe nicht nachvollziehbar seien. Unter
der angegebenen Adresse der Mutter der Klägerin zu 1. sei eine Frau gemeldet, die
offensichtlich keinen Bezug zu den Klägern habe. In der Straße habe niemand die Fotos
der Kläger erkannt. Auffällig sei, dass die Klägerin zu 1. und ihr Ehemann nach ihren
Angaben denselben Geburtsnamen hätten.
30
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen
auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des
Beklagten.
31
Entscheidungsgründe:
32
Soweit die Kläger die Klage in der mündlichen Verhandlung dadurch zurückgenommen
haben, dass sie ihren Klageantrag auf die Neubescheidung hinsichtlich der Erteilung
von Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt und die Klage
hinsichtlich der Erteilung von Reiseausweisen nach § 5 AufenthV nicht weiter verfolgt
haben, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen.
33
Im Übrigen ist die Klage zulässig, aber unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch
aus § 25 Abs. 5 AufenthG gegen den Beklagten auf Neubescheidung ihrer Anträge auf
Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen.
34
Zwar spricht manches dafür, dass die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1
AufenthG für die Kläger zu 2. bis 4. erfüllt sind. Nach dieser Vorschrift kann einem
vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer abweichend von § 11 Abs. 1 AufenthG eine
Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder
tatsächlichen Gründen unmöglich und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in
absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Unter „Ausreise" im Sinne dieser Vorschrift ist
sowohl die zwangsweise Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise zu verstehen.
Nur wenn sowohl die Abschiebung als auch die freiwillige Ausreise unmöglich sind,
kommt die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dieser Vorschrift in Betracht. Eine
freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen
Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die
Ausreise ausschließen (wie etwa das Fehlen erforderlicher Einreisepapiere oder
sonstige Einreiseverbote in den Herkunftsstaat) oder unzumutbar erscheinen lassen.
Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen
Abschiebungsverboten ergeben, zu denen u.a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus
Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht
(etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus
zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG. Bei
Bestehen solcher Abschiebungsverbote hat nach dem Gesetzeskonzept die
zwangsweise Rückführung des betroffenen Ausländers zu unterbleiben. Dann ist ihm
aber in aller Regel auch eine freiwillige Rückkehr in sein Heimatland aus denselben
rechtlichen Gründen nicht zuzumuten und damit unmöglich im Sinne des § 25 Abs. 5
Satz 1 AufenthG.
35
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - (Juris).
36
Da das Bundesamt im Fall der Kläger bestandskräftig, d.h. mit nach wie vor bindender
Wirkung entschieden hat, dass keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG (jetzt §
60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) vorliegen, ist die Ausländerbehörde gemäß § 42 AsylVfG
daran gebunden und auch im vorliegenden Zusammenhang davon auszugehen, dass
derartige zielstaatsbezogene Gefahren nicht vorliegen und damit einer freiwilligen
Ausreise der Kläger nicht entgegenstehen.
37
Vgl. BVerwG, Urteil vom 27.06.2006 - 1 C 14.05 - (Juris).
38
Allein der langjährige Aufenthalt der Kläger im Bundesgebiet macht ihre Ausreise
ebenfalls nicht rechtlich unmöglich i.S.d. § 25 Abs. 5 AufenthG.
39
Vgl. dazu OVG NRW, Beschlüsse vom 11.01.2006 - 18 B 44/06 -, AuAS 2006, 144 (Ls)
= EZAR NF 51 Nr. 12, und vom 01.06.2005 - 18 B 677/0 -.
40
Soweit die Kläger geltend machen, ihre Ausreise sei ohne Pässe unmöglich, haben sie
dieses Ausreisehindernis selbst zu vertreten (§ 25 Abs. 5 Satz 4 AufenthG).
41
Dabei ist von Folgendem auszugehen: Es ist die ureigene Aufgabe eines Ausländers,
seine Identität aufzuklären und sich bei der für ihn zuständigen Auslandsvertretung um
die Ausstellung eines Ausweispapiers zu bemühen. Der Besitz eines gültigen Passes
zählt zu den Obliegenheiten eines Ausländers (vgl. § 3 Abs. 1 AufenthG). Jener ist
ferner Regelvoraussetzung für die Erteilung eines jeden Aufenthaltstitels (vgl. § 5 Abs. 1
AufenthG) und damit auch für die hier erstrebte Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5
AufenthG. Zudem verdeutlicht § 48 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, dass ein Ausländer bei der
Beschaffung von Identitätspapieren alle erforderlichen Mitwirkungshandlungen
vorzunehmen hat, wozu neben einem Pass oder Passersatz auch sonstige Urkunden
und Dokumente unabhängig vom Aussteller gehören, sofern sie zu dem Zweck geeignet
sind, die Ausländerbehörde bei der Geltendmachung und Durchführung einer
Rückführungsmöglichkeit zu unterstützen.
42
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2006 - 18 E 924/04 - NWVBl. 2006, 260 =
InfAuslR 2006, 322.
43
Deshalb hat ein Ausländer alle zur Erfüllung seiner Ausreisepflicht erforderlichen
Maßnahmen, und damit auch die zur Klärung seiner Identität und zur Beschaffung eines
gültigen Passes oder Passersatzpapiers, grundsätzlich ohne besondere Aufforderung
durch die Ausländerbehörde unverzüglich einzuleiten. Dabei hat er sich gegebenenfalls
unter Einschaltung einer Mittelsperson in seinem Heimatland um erforderliche
Dokumente und Auskünfte zu bemühen, wobei es grundsätzlich auch zumutbar ist,
einen Rechtsanwalt im Herkunftsland zu beauftragen.
44
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2006, a.a.O..
45
Zweifel in Bezug auf die Identitätsaufklärung und die Unmöglichkeit einer
Passbeschaffung gehen zu Lasten des Ausländers, weil er generell und damit
insbesondere auch - wie hier - im Verfahren auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für die
ausschließlich seinem Einflussbereich unterliegenden, ihm günstigen Tatsachen
darlegungs- und beweispflichtig ist und dies auch in Ansehung einer für ihn
möglicherweise schwierigen Beweissituation gilt. Davon abzusehen gebieten nicht die
Regelungen in § 25 Abs. 5 Sätze 3 und 4 AufenthG, auch wenn es sich bei ihnen um
anspruchsvernichtende Voraussetzungen handeln mag, für die prinzipiell die
Ausländerbehörde die Feststellungslast trägt. Maßgeblich ist insoweit, dass hier aus
den oben aufgezeigten Gründen im Vordergrund die Erfüllung von Obliegenheiten und
Mitwirkungspflichten des Ausländers steht (vgl. §§ 3 Abs. 1, 5 Abs. 1, 48 Abs. 3 Satz 1
AufenthG), hinsichtlich derer der Ausländerbehörde mangels eigener
Wahrnehmungsmöglichkeiten regelmäßig auch keine Darlegung und kein Beweisantritt
möglich sein wird. Erst wenn ein Ausländer die aufgezeigten (üblichen)
Mitwirkungshandlungen erfüllt hat, trägt die Ausländerbehörde die Darlegungs- und
Beweislast dafür, welche konkreten weiteren und nicht von vornherein aussichtslosen
Mitwirkungshandlungen der Betroffene zur Beseitigung des Ausreisehindernisses noch
unternehmen kann. Ein Ausländer, der den aufgezeigten Obliegenheiten und
Mitwirkungsverpflichtungen nicht nachkommt, hat die sich aus seinem Verhalten
ergebenden Nachteile grundsätzlich hinzunehmen und kann nicht darauf vertrauen,
eine Aufenthaltserlaubnis zu erhalten.
46
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14.03.2006. a.a.O.
47
Nach diesen Maßstäben haben die Kläger es - jedenfalls bisher - selbst zu vertreten,
dass sie keine Pässe oder Passersatzpapiere besitzen. Die Kläger haben zwar Anträge
auf Ausstellung von Passersatzpapieren für die armenische und turkmenische Botschaft
ausgefüllt und waren auch persönlich bei der turkmenischen Botschaft. Sie haben sich
jedoch bisher - wie vom Beklagten im Bescheid vom 13.10.2005 dargelegt - nicht darum
bemüht, Unterlagen aus Armenien oder Turkmenistan zu bekommen, mit denen sie ihre
Identität oder Staatsangehörigkeit nachweisen könnten oder die zumindestens hilfreich
bei der Passersatzpapierbeschaffung sein könnten. Die Kläger haben zwar vorgetragen,
dass sie dort keine Verwandten oder Bekannten mehr hätten, die sie beauftragen
könnten. Sie könnten aber - wie vom Beklagten auch in der mündlichen Verhandlung
angesprochen - einen Rechtsanwalt in den betreffenden Staaten beauftragen, für sie
Nachforschungen anzustellen und zu versuchen, Geburtsurkunden,
Meldebescheinigungen, Schulbescheinigungen, Schulzeugnisse o.ä. zu bekommen.
Dass solche Bemühungen von vorn herein aussichtslos sein könnten, ist weder
vorgetragen noch sonst ersichtlich. Solange die Kläger dies nicht versucht haben, ist es
ihnen zuzurechnen, wenn sie keine Passersatzpapiere besitzen, weil nicht
auszuschließen ist, dass die Botschaften dann Passersatzpapiere ausstellen.
48
Allerdings spricht manches dafür, dass die Ausreise der Kläger zu 2. bis 4. unter
Berücksichtigung von Art. 8 EMRK rechtlich unmöglich ist. Dabei ist das Recht auf
Achtung des Privatlebens im Sinne des Art. 8 Abs. 1 EMRK weit zu verstehen und
umfasst seinem Schutzbereich nach unter anderem das Recht auf Entwicklung der
Person und das Recht darauf, Beziehungen zu anderen Personen und der Außenwelt
anzuknüpfen und zu entwickeln, und damit auch die Gesamtheit der im Land des
Aufenthalts gewachsenen Bindungen. Die Vorschrift des Art. 8 Abs. 1 EMRK darf
allerdings nicht so ausgelegt werden, als verbiete sie allgemein die Abschiebung eines
fremden Staatsangehörigen nur deswegen, weil er sich eine bestimmte Zeit im
Hoheitsgebiet des Vertragsstaates aufgehalten hat. Entscheidend ist vielmehr, ob der
Betroffene im Aufenthaltsstaat über intensive persönliche und familiäre Bindungen
verfügt, er also unter Berücksichtigung seines Lebensalters und seiner persönlichen
Befähigung in das hiesige wirtschaftliche, kulturelle und gesellschaftliche Leben auf
Grund seiner deutschen Sprachkenntnisse, sozialen Kontakte, Wohn-, Wirtschafts-
sowie Berufs- und Schulverhältnisse faktisch integriert ist. Weiter kann bedeutsam sei,
welche Beziehungen er zu dem Land noch hat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt,
namentlich, ob er dort in einer Weise „entwurzelt" ist, dass eine Reintegration nicht
zumutbar erscheint. Dafür ist von Gewicht, ob und wie lange der Ausländer dort gelebt
hat und ob er die dortige Sprache kennt, mit den Verhältnissen des Landes (noch)
vertraut ist und dort ggf. noch aufnahmebereite Verwandte wohnen.
49
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 08.12.2006 - 18 A 2644/06 -, vom 01.08.2006 - 18 B
1539/06 -, vom 27.03.2006 - 18 B 787/05 - und vom 07.02.2006 - 18 E 1534/05 - AuAS
2006, 110 = NVwZ-RR 2006, 576, jeweils mit weiteren Nachweisen.
50
Überwiegt die Verwurzelung im Land der Staatsangehörigkeit des Ausländers - z.B. bei
langjährigem Aufenthalt im Heimatstaat und relativ kurzer Aufenthaltsdauer in
Deutschland -, so ist regelmäßig bereits der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK nicht
eröffnet. Bei Eröffnung des Schutzbereichs ist im Rahmen der gemäß Art. 8 Abs. 2
EMRK gebotenen Verhältnismäßigkeitsprüfung zu ermitteln, ob dem Ausländer wegen
51
der Besonderheiten seines Falles ein Leben im Staat seiner Staatsangehörigkeit nicht
zugemutet werden kann. In diesem Zusammenhang ist seine Rechtsposition gegen das
Recht der Bundesrepublik auf Einwanderungskontrolle - insbesondere auf
Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenwesen - in einer Weise abzuwägen, dass
ein ausgewogenes Gleichgewicht der beiderseitigen Interessen gewahrt ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 08.12.2006 - 18 A 2644/06 -.
52
Gemessen daran spricht manches für eine Integration der Kläger zu 2. bis 4. i.S.d. Art. 8
EMRK. Alle drei leben seit fast 13 Jahren in Deutschland, haben hier die Schule
besucht und Schulabschlüsse erworben. Allerdings besaßen sie nie einen
Aufenthaltstitel in Deutschland.
53
Die Klägerin zu 2., die im Alter von 11 Jahren nach Deutschland gekommen ist, hat
ihren Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse gemacht und das Berufskolleg besucht.
Sie hat drei Ausbildungen begonnen (eine bei einem Hotel und zwei bei Friseursalons),
von denen sie eine abbrechen musste, weil sie keine Beschäftigungserlaubnis bekam.
Die beiden anderen Ausbildungsverhältnisse wurden durch die Arbeitgeberseite
vorzeitig beendet. Die Klägerin zu 2. hat ausführlich dargelegt, welche Praktika sie
absolviert, welche Ausbildungen sie mit einer Beschäftigungserlaubnis hätte beginnen
können und bei welchen Stellen sie sich nach Beendigung ihres letzten
Ausbildungsverhältnisses weiter beworben hat. Allerdings fehlen insoweit weitgehend
schriftliche Nachweise.
54
Zu diesem Erfordernis vgl. Marx, Aufenthaltserlaubnis nach § 25 V AufenthG wegen
Verwurzelung, ZAR 2006, 261 (267).
55
Die Klägerin zu 2. ist zwar bisher wirtschaftlich nicht integriert, weil sie kein
ausreichendes Einkommen hat. Da sie aber keine Beschäftigungserlaubnis besitzt und
dargelegt hat, in welch vielfältiger Weise sie sich bemüht hat, eine Ausbildungsstelle
oder eine Arbeitsstelle zu finden, mit der sie auf Dauer wirtschaftlich selbstständig
werden könnte, ist zweifelhaft, ob ihr dies in ihrem Fall angelastet werden kann. Sie
spricht akzentfrei und sehr gut Deutsch, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt
hat. Verwandte in Armenien und Turkmenistan besitzt sie nach eigenen Angaben nicht.
Sie kann Armenisch verstehen und sprechen, nicht schreiben und lesen, Russisch im
Wesentlichen nur verstehen. Für die Klägerin zu 2., die in Armenien nie und in
Turkmenistan nur bis zum Alter von 11 Jahren gelebt hat und im Wesentlichen in
Deutschland sozialisiert wurde, dürfte es bei einer Ausreise dorthin sehr schwierig
werden, sich dort erstmals bzw. wieder einzuleben, zumal sie die dortigen Sprachen
weder schreiben noch lesen kann (bis auf etwas Russisch). Andererseits ist fraglich, ob
der Schutzbereich des Art. 8 Abs. 1 EMRK berührt sein kann bzw. ob Eingriffe in das
nach Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützte Recht nach Art. 8 Abs. 2 EMRK zulässig sind,
wenn die Betreffenden bei der Klärung ihrer Identität - wie hier - nur unzureichend
mitwirken.
56
Vgl. dazu Benassi, Die Bedeutung der humanitären Aufenthaltsrechte des § 25 Abs. 4
und 5 AufenthG im Lichte des Art. 8 EMRK, InfAuslR 2006, 397 (404); Hoppe,
Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, ZAR 2006, 125 (130 f.).
57
Die Klägerin zu 3. ist mit 10 Jahren nach Deutschland gekommen, hat zunächst eine
Schule für Lernbehinderte besucht und anschließend auf dem Berufskolleg einen dem
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Hauptschulabschluss gleichwertigen Abschluss erreicht. Sie hat verschiedene Praktika
absolviert und hätte nach ihren Angaben bei einem Schuhgeschäft und beim Toom-
Markt eine Ausbildung beginnen können, wenn sie eine Beschäftigungserlaubnis
gehabt hätte. Schriftliche Nachweise dazu fehlen auch hier. Im Moment kann sie nach
ihren Angaben nirgendwo arbeiten, nicht einmal als Praktikantin, weil die Geschäfte
dies nur in Verbindung mit dem Besuch einer Berufsschule anböten. Berufsschulen
akzeptierten sie jedoch nicht länger, weil sie schon zu alt dafür sei. Die Klägerin zu 3.
hat von September 2005 bis Mai 2006 an einem ausbildungsvorbereitenden
Bildungsprojekt „Praktikum Plus" in Vollzeitform teilgenommen, das u.a. ein
fünfmonatiges Betriebspraktikum beinhaltete. Die Klägerin zu 3. ist zwar bisher
wirtschaftlich nicht integriert, weil sie kein ausreichendes Einkommen hat. Da sie aber
keine Beschäftigungserlaubnis besitzt und sich bemüht hat, eine Ausbildungsstelle zu
finden, ist zweifelhaft, ob ihr dies anzulasten ist. Sie spricht akzentfrei und sehr gut
Deutsch, wie sich in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat. Verwandte in Armenien
und Turkmenistan besitzt sie nach eigenen Angaben nicht. Sie kann Armenisch in der
Umgangssprache verstehen und sprechen, nicht schreiben und lesen, Russisch nur
etwas verstehen. Für die Klägerin zu 3., die in Armenien nie und in Turkmenistan nur bis
zum Alter von 10 Jahren gelebt hat und im Wesentlichen in Deutschland sozialisiert
wurde, dürfte es bei einer Ausreise dorthin sehr schwierig werden, sich dort erstmals
bzw. wieder einzuleben, zumal sie die dortigen Sprachen weder schreiben noch lesen
und Russisch nur sehr schlecht verstehen kann.
Beim Kläger zu 4. spricht vieles dafür, dass er in einer Art. 8 Abs. 1 EMRK genügenden
Weise integriert ist. Er kam im Alter von 7 Jahren nach Deutschland und hat seinen
Hauptschulabschluss nach der 10. Klasse gemacht. Anschließend hat er sich, wie sich
aus den von ihm übersandten Unterlagen ergibt, an vielen Stellen um einen
Ausbildungsplatz beworben, was nach seinen Angaben an der Beschäftigungserlaubnis
gescheitert sei. Mittlerweile besucht der Kläger zu 4. die Berufsschule, wo er im Jahre
2005 den Realschulabschluss erworben hat und jetzt das Fachabitur Richtung
Betriebswirtschaft anstrebt. Falls er nach diesem Abschluss immer noch keine
Beschäftigungserlaubnis bekommt, will er das Abitur machen. Er hat in der mündlichen
Verhandlung ausführlich berichtet - allerdings ohne schriftliche Nachweise -, an
welchen drei Stellen er schon längst eine Ausbildung hätte beginnen können, wenn er
eine Beschäftigungserlaubnis bekommen hätte (N. in M. , Hotel N. in I. und Kurparkhotel
in C. T. ). In einer Fleischfabrik in M. hätte er mit einer Beschäftigungserlaubnis ein
Arbeitsverhältnis begründen können. Der Kläger zu 4. ist zwar bisher wirtschaftlich nicht
integriert, weil er nicht über ein ausreichendes Einkommen verfügt. Da er aber keine
Beschäftigungserlaubnis besitzt und dargelegt hat, in welch vielfältiger Weise er sich
bemüht hat, eine Ausbildungsstelle oder eine Arbeitsstelle zu finden, mit der er auf
Dauer wirtschaftlich selbstständig werden könnte, ist zweifelhaft, ob ihm dies in seinem
Fall angelastet werden kann. Der Kläger zu 4. spricht sehr gut Deutsch, wie sich in der
mündlichen Verhandlung gezeigt hat. Verwandte in Armenien und Turkmenistan besitzt
er nach eigenen Angaben nicht. Er kann Armenisch einigermaßen verstehen, aber
kaum sprechen, nicht schreiben und lesen; Russisch versteht und spricht er nach
eigenen Angaben fast gar nicht. Er engagiert sich in seiner Freizeit ehrenamtlich für
einen Taekwondo-Verein, bei dem er demnächst als Trainer tätig wird. Für den Kläger
zu 4., der in Armenien nie und in Turkmenistan nur bis zum Alter von 7 Jahren gelebt hat
und im Wesentlichen in Deutschland sozialisiert wurde, dürfte es bei einer Ausreise
dorthin sehr schwierig werden, sich dort erstmals bzw. wieder einzuleben, zumal er die
dortigen Sprachen weder schreiben noch lesen und Russisch kaum sprechen und
verstehen kann.
59
Für eine Integration der Klägerin zu 5. spricht, dass bei ihr nicht ersichtlich ist, was sie
bei ihrem Lebensalter (14 Jahre) und ihren individuellen Fähigkeiten noch mehr hätte
tun können, um sich hier zu integrieren. Auch sie spricht sehr gut Deutsch. Gegen eine
Integration i.S.d. Art. 8 Abs. 1 EMRK spricht allerdings die fehlende wirtschaftliche
Integration, wobei sie sich gegebenenfalls die fehlende wirtschaftliche Integration ihrer
Mutter, der Klägerin zu 1., zurechnen lassen müsste,
60
zur Zurechnung von Verhalten der Eltern an minderjährige Kinder vgl. OVG NRW,
Beschluss vom 08.12.2006 - 18 A 4644/06 -,
61
sofern sie dieser trotz der fehlenden Beschäftigungserlaubnis vorwerfbar ist. Weiter stellt
sich in diesem Zusammenhang die Frage, ob schon minderjährige Kinder mit 14 Jahren
in einer Art. 8 Abs. 1 EMRK genügenden Weise integriert sein können oder ob dies erst
ab einem höheren Alter der Fall sein kann.
62
Vgl. dazu Benassi, Die Bedeutung der humanitären Aufenthaltsrechte des § 25 Abs. 4
und 5 AufenthG im Lichte des Art. 8 EMRK, InfAuslR 2006, 397 (399) m.w.N.; Hoppe,
Verwurzelung von Ausländern ohne Aufenthaltstitel, ZAR 2006, 125 (130).
63
Schließlich besaß auch die Klägerin zu 5. hier nie einen Aufenthaltstitel.
64
Hinsichtlich der Klägerin zu 1. dürfte Art. 8 EMRK einer Ausreise schon deswegen nicht
entgegenstehen, weil sie lange in Armenien und Turkmenistan gelebt hat und keine
Anhaltspunkte dafür ersichtlich oder vorgetragen sind, dass sie ihren Heimatstaaten
entwurzelt ist und sich dort nicht wieder einleben könnte.
65
Letztlich kann aber offen bleiben, ob die Kläger die Voraussetzungen des § 25 Abs. 5
AufenthG erfüllen. Denn die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG
sind nicht erfüllt. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 a AufenthG setzt die Erteilung eines
Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht erfüllt wird und die Identität
und, falls er nicht zur Rückkehr in einen anderen Staat berechtigt ist, die
Staatsangehörigkeit des Ausländers geklärt ist. Die Kläger besitzen keine Pässe und
auch ihre Identität und Staatsangehörigkeit sind bisher nicht geklärt. Sie haben noch
keinen einzigen Nachweis dafür vorgelegt, dass sie tatsächlich so heißen, wie sie
angeben, und aus Armenien bzw. Turkmenistan stammen. Da die Kläger aus den weiter
oben genannten Gründen noch nicht alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um
Pässe zu bekommen und ihre Identität und Staatsangehörigkeit zu klären, ist kein Grund
gegeben, eine Ausnahme von der gesetzlichen Regel zu machen.
66
Die Kläger besitzen auch keinen Anspruch gegen den Beklagten darauf, dass dieser
das ihm nach § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG zustehende Ermessen bei der
Entscheidung ihrer Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen neu ausübt. Denn
der Beklagte hat dieses Ermessen bereits in rechtlich nicht zu beanstandender Weise
ausgeübt.
67
Nach § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG kann bei der Erteilung von
Aufenthaltserlaubnissen nach § 25 Abs. 5 AufenthG von der Anwendung der Absätze 1
und 2 des § 5 AufenthG abgesehen werden. Der Gesetzgeber hat die
Ermessensvorschrift des § 5 Abs. 3 AufenthG geschaffen, weil die Erteilung eines
Aufenthaltstitels aus völkerrechtlichen, humanitären und politischen Gründen
68
typischerweise nicht von der Einhaltung aller Voraussetzungen des § 5 abhängig
gemacht werden kann.
Vgl. BT-Drucks. 15/420, S. 70.
69
Die Möglichkeit der Ausländerbehörden nach § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG, von der
Klärung der Identität abzusehen, ist im Zusammenhang mit der in § 48 Abs. 3 AufenthG
normierten Pflicht des Ausländers zu sehen, bei der Klärung seiner Identität und der
Passbeschaffung mitzuwirken, alle dazu erforderlichen Angaben zu machen und
erforderliche Bescheinigungen beizubringen. Diese gesetzliche Pflicht besteht
grundsätzlich auch für Ausländer, die hier faktisch integriert sind.
70
Die nach § 5 Abs. 3, 2. Halbsatz AufenthG zu treffende Entscheidung kann vom Gericht
nur auf Ermessensfehler überprüft werden (§ 114 VwGO). Diese Prüfung beschränkt
sich darauf festzustellen, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten
sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht
entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden ist. Insbesondere ist zu untersuchen,
ob die Behörde von einem ausreichend ermittelten und zutreffenden Sachverhalt
ausgegangen ist und ob sie ohne Verletzung allgemeiner Ermessensgrenzen das
Ermessen dem Zweck der gesetzlichen Ermächtigung entsprechend ausgeübt hat.
71
Nach diesen Kriterien ist die Ermessensausübung durch den Beklagten rechtlich nicht
zu beanstanden. Er hat berücksichtigt, dass die Kläger - wie oben dargelegt - noch nicht
alles ihnen Zumutbare unternommen haben, um an Pässe oder Passersatzpapiere zu
bekommen. Auf Seite 5 unten des Bescheides vom 13.10.2005 hat der Beklagte
ausgeführt, dass kein Grund ersichtlich sei, von der Regel abzuweichen und die
ungeklärte Identität hinzunehmen. Das Interesse der Bundesrepublik an der
Feststellung der Identität der Kläger sei höher zu bewerten als das Interesse der Kläger
an der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Den Klägern sei entgegenzuhalten, dass
sie möglicherweise ihre wahre Identität verschleierten, um ein Aufenthaltsrecht zu
erhalten. Bei dieser Sachlage ist es nicht zu beanstanden, wenn der Beklagte sein
Ermessen dahingehend ausübt, dass bei ungeklärter Identität keine
Aufenthaltserlaubnisse erteilt werden. Er ist bei seiner Entscheidung zwar nicht davon
ausgegangen, dass die Kläger in einer Art. 8 EMRK genügenden Weise integriert sein
könnten. Aber selbst wenn dies so wäre - sofern dies überhaupt der Fall sein kann,
wenn die Identität in vorwerfbarer Weise ungeklärt ist -, begründete dies keinen
Ermessensfehler des Beklagten. Denn es ist nicht ersichtlich, dass eine etwaige
Integration i.S.d. Art. 8 EMRK sich in irgendeiner Weise auf die
Ermessensentscheidung, ob von der Klärung der Identität abgesehen wird, auswirken
könnte, zumal die Kläger nach § 48 Abs. 3 AufenthG bei der Klärung ihrer Identität
mitwirken müssen.
72
Über etwaige Ansprüche der Kläger auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen aus § 23
Abs. 1 AufenthG i.V.m. den Anordnungen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-
Westfalen nach § 23 Abs. 1 und § 60 a Abs. 1 AufenthG vom 11.12.2006 - 15 - 39.08.01-
3- hatte das Gericht nicht zu entscheiden, weil die Kläger bisher noch keinen
entsprechenden Antrag beim Beklagten gestellt haben.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO, 100 Abs.
1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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