Urteil des VG Minden vom 30.08.2000

VG Minden: unechte rückwirkung, beamtenverhältnis, vollstreckung, auszahlung, einkünfte, erwerbseinkommen, vertrauensschutz, gerichtsakte, bauer, beruf

Verwaltungsgericht Minden, 4 K 2866/99
Datum:
30.08.2000
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
4. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 K 2866/99
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger
wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder
Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abzuwenden, wenn
nicht das beklagte Land vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher
Höhe leistet.
Tatbestand:
1
Der am .......... geborene Kläger stand vom 01.10.1995 an als wissenschaftlicher
Assistent im Beamtenverhältnis auf Zeit im Dienst des beklagten Landes. Sein
Beamtenverhältnis endete mit Ablauf des 30.09.1998. Danach war der Kläger im
Zeitraum vom 01.10.1998 - 31.03.1999 als wissenschaftlicher Angestellter an der
Universität B. beschäftigt. Mit Bescheid vom 02.09.1998 teilte das Landesamt für
Besoldung und Versorgung NRW (LBV) dem Kläger mit, dass er gem. § 47 i.V.m. § 67
BeamtVG ein Übergangsgeld erhalte, dessen Höhe und Zahlungsweise sich aus der in
der Anlage beigefügten Berechnung ergebe. Gleichzeitig wurde der Kläger darauf
hingewiesen, dass für den Fall eines neuen Beschäftigungsverhältnisses im öffentlichen
Dienst während des Bezuges des Übergangsgeldes die Zahlung des Übergangsgeldes
für dessen Dauer unterbrochen werde. Unter dem 05.03.1999 beantragte der Kläger,
ihm das mit Bescheid vom 02.09.1998 zugesagte Übergangsgeld auszuzahlen. Mit
Schreiben vom 15.03.1999 wies das LBV auf die seit dem 01.01.1999 geltende
Neuregelung des § 47 BeamtVG hin, wonach das Übergangsgeld nunmehr nur noch im
Anschluss an die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis zu gewähren sei und darüber
hinaus Einkünfte auf das Übergangsgeld anzurechnen seien. Diese Neuregelung sei
ohne Übergangsregelungen auch auf ihn, den Kläger, anzuwenden.
2
Mit Schreiben vom 19.07.1999 legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den das
LBV mit Widerspruchsbescheid vom 05.08.1999 unter gleichzeitiger teilweiser
Aufhebung seines Bescheides vom 02.09.1998 zurückwies.
3
Der Kläger hat am 09.09.1999 die vorliegende Klage erhoben.
4
Der Kläger beantragt,
5
das beklagte Land unter Aufhebung des Bescheides vom 15.03.1999 in der Fassung
des Widerspruchsbescheides vom 05.08.1999 zu verpflichten, dem Kläger
Übergangsgeld gemäß dem Bescheid vom 02.09.1998 zu gewähren.
6
Der Beklagte beantragt,
7
die Klage abzuweisen.
8
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Verwaltungsvorgänge des Beklagten, die Gegenstand der
mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.
9
Entscheidungsgründe:
10
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
11
Der Bescheid des Beklagten vom 15.03.1999 in der Fassung des
Widerspruchsbescheides vom 05.08.1999 ist rechtmäßig, der Kläger hat keinen
Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des ihm mit Bescheid vom 02.09.1998 bewilligten
Übergangsgeldes.
12
Gem. § 47 Abs. 5 BeamtVG in der seit dem 01.01.1999 geltenden Fassung werden
Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen im Sinne des § 53 Abs. 7 BeamtVG auf das
Übergangsgeld gem. § 47 Abs. 1 BeamtVG angerechnet. Diese in Art. 6 Nr. 21 des
Gesetzes zur Umsetzung des Versorgungsberichts (Versorgungsreformgesetz 1998 -
VReformG) vom 29.06.1998 (BGBL. I S. 1666) nunmehr vorgeschriebene Anrechnung
findet auch im Falle des Klägers Anwendung, da die Zahlung des Übergangsgeldes
gem. § 47 Abs. 5 BeamtVG a.F. wegen des privatrechtlichen Arbeitsverhältnisses des
Klägers im öffentlichen Dienst unterbrochen war und das VReformG keine
Übergangsregelung für Beamte vorsieht, die - wie der Kläger - vor dem 01.01.1999
entlassen worden sind und am 01.01.1999 grundsätzlich noch Anspruch auf
Übergangsgeld hatten.
13
So auch Stegmüller/Schmalhofer/Bauer, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar,
Stand Mai 2000, § 47 Rdnr. 8.
14
Es ist nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber die Anrechnungsvorschriften
grundsätzlich auch auf vorhandene Versorgungsempfänger erstreckt hat. Insoweit
handelt es sich, soweit das Übergangsgeld noch nicht ausgezahlt worden ist, allenfalls
um eine unechte Rückwirkung, deren Zulässigkeit sich nach Art. 33 Abs. 5 GG beurteilt.
Ein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums, dem zufolge Beamten die
Versorgungsbezüge ungekürzt neben einem außerhalb des öffentlichen Dienstes
erzielten Erwerbseinkommen belassen werden müssten, ist nicht ersichtlich. Vielmehr
zeigen frühere Anrechnungsbestimmungen und die verfassungsrechtliche Diskussion,
dass sich keine derartige Überzeugung herausgebildet hatte.
15
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 27.09.1996 - 6 A 4826/95-, n.v. zu § 53 a BeamtVG.
16
Dies gilt auch für das Übergangsgeld gem. § 47 Abs. 1 BeamtVG. Dieser gesetzlichen
Regelung liegt die Erwägung zu Grunde, dass der entlassene Beamte regelmäßig nicht
sofort eine neue Arbeitsstelle antreten kann, so dass für seine wirtschaftliche Existenz in
der Zwischenzeit in gewissem Umfang gesorgt werden soll. Die Gewährung von
Übergangsgeld hat demgemäß den Zweck, dem Beamten den Übergang in einen
neuen Beruf zu erleichtern. Der Beamte soll während der Suche nach einer neuen
Erwerbsgrundlage und während deren Aufbau durch die Zahlung eines
Übergangsgeldes wirtschaftlich gesichert werden.
17
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16.11.1981 - 6 C 72.78 -, BVerwGE 64, 209 ff.
18
Ist hingegen eine wirtschaftliche Absicherung nicht oder nicht mehr in vollem Umfang
erforderlich, weil der frühere Beamte bereits in einem neuen Beschäftigungsverhältnis
steht, so ist es mit Sinn und Zweck des Übergangsgeldes vereinbar, Einkünfte aus dem
neuen Beschäftigungsverhältnis anzurechnen.
19
Soweit der Bescheid vom 02.09.1998 einer Anrechnung von Erwerbseinkommen des
Klägers aus den Monaten Januar bis März 1999 gem. § 47 Abs. 5 BeamtVG n.F.
entgegenstehen sollte, hat der Beklagte ihn wirksam gemäß § 48 VwVfG
zurückgenommen. Der Bescheid vom 02.09.1998 ist, soweit er die ungekürzte
Auszahlung des Übergangsgeldes regeln sollte, mit Inkrafttreten der Neuregelung
rechtswidrig geworden, so dass der Beklagte ihn unter Beachtung der Einschränkungen
des Absatzes 2 zurücknehmen konnte. Auf Vertrauensschutz kann sich der Kläger nicht
berufen. Zum einen war zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 02.09.1998
das VReformG bereits im Bundesgesetzblatt verkündet worden, zum anderen hat der
Kläger nicht vorgetragen, dass er in Hinblick auf eine ungekürzte Zahlung des
Übergangsgeldes eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur
unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte.
20
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
21
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO,
§§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
22