Urteil des VG Minden vom 01.02.1996
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Verwaltungsgericht Minden, 9 K 963/92
Datum:
01.02.1996
Gericht:
Verwaltungsgericht Minden
Spruchkörper:
9. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 K 963/92
Tenor:
Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen. Das Urteil ist
wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor in derselben Höhe
Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Ehefrau des Klägers ist Eigentümerin des unbebauten, zur Zeit als Obstwiese
genutzten Grundstücks Gemarkung M. , Flur 13, Flurstück 188, das an die von der M1.
Straße (B 66) nach Süden abgehende Stichstraße "B. der T1. " grenzt. Die Stichstraße
dient im wesentlichen der Erschließung einer südwestlich des Grundstücks des Klägers
gelegenen größeren Gärtnerei. Die beiden dem klägerischen Grundstück benachbarten
Parzellen 187 und 189 sind mit Wohnhäusern bebaut. Südöstlich schließt sich an diese
Bebauung eine größere landwirtschaftliche Nutzfläche an.
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Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des im Dezember 1962 ortsüblich bekannt
gemachten Durchführungsplanes D 7 der Stadt M. . Für einen Bereich, der von der
Fläche her gut ein Drittel des Plangebietes betrifft, sind in neueren Bebauungsplänen
der Stadt inzwischen andere Festsetzungen getroffen worden. Insbesondere für den
Bereich südlich der B 66 gilt dies jedoch nicht. Für das klägerische Grundstück und die
sich in nördlicher und nordöstlicher Richtung anschließenden Grundstücke sieht der
Durchführungsplan ein gemischtes Wohngebiet mit dreigeschossiger geschlossener
Bauweise vor. Die westlich der Straße "B. der T1. " und südwestlich des Grundstücks
des Klägers gelegenen Grundstücke sind als Wohngebiet ausgewiesen. Zwischen den
beiden Gebieten verläuft eine Erschließungsstraße über das klägerische Grundstück,
die auch der Erschließung eines Krankenhauses dienen sollte, dessen Errichtung
seinerzeit auf den sich im Südosten anschließenden Flächen vorgesehen war. Diese
Flächen gehörten damals aber ebenso wie die Grundstücke zwischen den Flurstücken
179 und 187 noch nicht zum Stadtgebiet von M. .
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Unter dem 24.3.1987 stellte die Ehefrau des Klägers eine Bauvoranfrage für die
Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Flurstück 188, das zwischen den auf den
Nachbarparzellen vorhandenen Wohnhäusern angeordnet werden sollte. Auf den
Hinweis des Beklagten, daß die Festsetzungen des Bebauungsplanes D 7 einer
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Bebauung entgegenstünden, beantragte der Kläger nachträglich die Erteilung einer
Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes.
Mit Bescheid vom 18.08.1987 lehnte der Beklagte die Erteilung einer Befreiung und
einer Bebauungsgenehmigung mit der Begründung ab, daß das Vorhaben den
Festsetzungen des rechtskräftigen Bebauungsplanes D 7 widerspreche, der für den
Bereich eine öffentliche Verkehrsfläche festsetze. Zwar habe der Rat der Stadt M. für
dieses Gebiet die Neuaufstellung des Bebauungsplanes G 67 beschlossen, jedoch
habe dieser Plan noch nicht die erforderliche Planreife erlangt, um der Beurteilung des
Vorhabens zugrundegelegt werden zu können. Auch die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Befreiung lägen nicht vor. Den vom Kläger gegen diesen Bescheid
eingelegten Widerspruch wies der Oberkreisdirektor des Kreises M2. mit
Widerspruchsbescheid vom 29.03.1988 zurück.
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Unter dem 24.07.1991 stellte der Kläger erneut eine Bauvoranfrage mit dem gleichen
Inhalt wie im Jahre 1987. Zur Begründung führte er aus, daß der Bebauungsplan D 7,
mit dessen Festsetzungen damals die Ablehnung begründet worden sei, inzwischen
funktionslos geworden sei, da die Planung für den Neubau des Krankenhauses, dessen
Zuwegung über sein Grundstück führen solle, bereits vor sieben Jahren aufgegeben
worden sei. Einer Genehmigung seines Vorhabens stehe auch nicht der
Planaufstellungsbeschluß für den neuen Bebauungsplan G 67 entgegen, da wegen der
erhobenen Einwendungen mit einem baldigen Abschluß des Verfahrens nicht zu
rechnen sei. Das Bauvorhaben sei daher gemäß § 34 des Baugesetzbuches zu
genehmigen, da es sich in die nähere Umgebung einfüge.
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Mit Bescheid vom 29.10.1991 lehnte der Beklagte die Erteilung des Bauvorbescheides
mit der Begründung ab, die Entscheidung über die inhaltsgleiche Bauvoranfrage vom
18.08.1987 sei unanfechtbar geworden. Da sich die Sach- und Rechtslage seitdem
nicht geändert habe, bestehe kein Anspruch auf eine neue Entscheidung. Nach wie vor
gelte für die planungsrechtliche Beurteilung des Vorhabens der Bebauungsplan D 7.
Die im Neuaufstellungsverfahren geäußerten Bedenken in Stadenhausen ansässiger
Landwirte, die sich gegen die heranrückende Wohnbebauung wehrten, hätten bisher
nicht ausgeräumt werden können.
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Gegen diesen Bescheid legte der Kläger unter dem 07.11.1991 Widerspruch ein, zu
dessen Begründung er ausführte, nach ständiger Rechtsprechung könne ein
unanfechtbar abgelehnter Bauantrag wiederholt werden und müsse in der Sache
beschieden werden. Die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes D 7 ergebe sich
daraus, daß die Stadt seit nunmehr sieben Jahren einen
Bebauungsplanänderungsentwurf bearbeite, der sein Grundstück nicht mehr als
Straßenfläche ausweise. Nachdem bereits im Widerspruchsbescheid aus dem Jahre
1988 bestätigt worden sei, daß schon seit einigen Jahren feststehe, daß das
Bauvorhaben Krankenhaus nicht realisiert werde, sei das Bedürfnis für eine Zuwegung
zu dem Krankenhaus über sein Grundstück und damit die Festsetzung einer
Verkehrsfläche entfallen. Die Möglichkeit, daß die Verkehrsfläche für die Erschließung
eines hinterliegend zu errichtenden Wohngebietes benötigt werde, vermöge die
Rechtskraft des alten Bebauungsplanes nicht zu begründen.
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Der Oberkreisdirektor des Kreises M2. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid
vom 26.03.1992 zurück. Er führte aus, die Funktionslosigkeit eines Bebauungsplanes
sei nur anzunehmen, wenn der Bebauungsplan infolge grundsätzlich andersartiger
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Entwicklung der Bebauung obsolet geworden sei und damit nicht mehr die Grundlage
für die städtebauliche Ordnung in dem Plangebiet darstellen könne. Im vorliegenden
Fall könnten die Festsetzungen jedoch durchaus noch verwirklicht werden. Der
Aufstellungsbeschluß für den Bebauungsplan G 67 ändere daran nichts. Eine
Zulassung des Vorhabens nach § 33 BauGB sei nicht möglich, da die erforderliche
Planreife noch nicht vorliege. Aufgrund von Bürgereinwendungen bestünden Zweifel
daran, ob der Plan überhaupt einmal wirksam werde. Auch die Voraussetzungen für die
Erteilung einer Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB lägen nicht vor. Insbesondere gebe
es keine städtebaulichen Gründe, die eine Abweichung vertretbar erscheinen ließen, da
nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, daß die
ursprünglich geplante Straßenführung zur Erschließung anderer Vorhaben beibehalten
werde. Eine Beeinträchtigung der Planung durch die Erteilung einer Baugenehmigung
könne daher nicht ausgeschlossen werden.
Der Kläger hat daraufhin am 23.04.1992 Klage erhoben, zu deren Begründung er
ergänzend ausführt, für die Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes spreche auch, daß
der Beklagte für ein Bauvorhaben des Autohauses X. , das ebenfalls im Gebiet des
Bebauungsplanes liege, eine Baugenehmigung erteilt habe. Selbst wenn man aber von
der Wirksamkeit des Bebauungsplanes ausgehe, ergebe sich für ihn ein Anspruch auf
Erteilung der Bebauungsgenehmigung aus § 31 Abs. 2 Nr. 2 BauGB, da die
Abweichung städtebaulich vertretbar sei und die Grundzüge der Planung nicht berührt
würden. Ein städtebauliches Interesse sei nach der Aufgabe der Krankenhausplanung
nicht mehr erkennbar. Auch nachbarliche Interessen, die in die Abwägung einfließen
müßten, seien nicht mehr erkennbar, nachdem die benachbarten Landwirte nach seiner
Information ihre Planungen inzwischen aufgegeben hätten. Im übrigen sei er bereit, eine
Grunddienstbarkeit oder eine Baulast zu übernehmen, mit der er sich verpflichte, die
Immissionsbeeinträchtigungen durch die benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe zu
dulden. Er habe auch einen Anspruch auf Erteilung der Bebauungsgenehmigung
gemäß § 33 BauGB, da seit 1983 ein Bebauungsplanentwurf existiere, der eine
Bebauung seines Grundstückes zulasse und nicht erkennbar sei, daß die künftigen
Festsetzungen des Planes seinem Vorhaben entgegenstünden. Der Kläger beantragt,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.1991 und des
Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors des Kreises M2. vom 26.03.1992 zu
verpflichten, ihm eine Bebauungsgenehmigung für die Errichtung eines
Einfamilienhauses auf dem Grundstück Gemarkung M. , Flur 13, Flurstück 188 gemäß
seiner Bauvoranfrage vom 24.07.1991 zu erteilen.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Er hat in der letzten mündlichen Verhandlung vorgetragen, der Durchführungsplan D 7
sei nicht funktionslos geworden. Das Verfahren zur Aufstellung des neuen
Bebauungsplans G 67 werde zwar - auf der Grundlage eines gegenüber 1993
geänderten Entwurfs - fortgeführt. Ein Abschluß des Planverfahrens sei aber noch nicht
konkret abzusehen. Es sei nicht ausgeschlossen, daß man im weiteren Verlauf des
Planungsverfahrens wieder auf das im Durchführungsplan D 7 vorgesehene
Erschließungskonzept zurückgreifen müsse. Einer Befreiung von den Festsetzungen
des gültigen Bebauungsplanes stünden die ablehnenden Stellungnahmen der
betroffenen Landwirte entgegen. Diese seien bedeutsam, weil die näher zu den
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landwirtschaftlichen Betrieben hin gelegenen Wohnhäuser auf den Grundstücken
südwestlich des Grundstücks des Klägers zur Gärtnerei gehörten und als privilegierte
Vorhaben genehmigt worden seien. Aus der Sicht der Landwirte befinde das erste nicht
privilegierte Wohnhaus sich auf dem Flurstück 187 nordöstlich des Grundstücks des
Klägers. Auch bei Eintragung einer Grunddienstbarkeit könne eine Befreiung nicht ohne
Zustimmung der Landwirte I. und Q. erfolgen, da das nachbarliche Interesse gewürdigt
werden müsse. Hinzu komme, daß Voraussetzung für eine Befreiung das Vorliegen
eines atypischen Sachverhaltes sei. Hier liege jedoch kein Einzelfall vor, da auch
andere Grundstückseigentümer im Plangebiet die Eintragung einer Grunddienstbarkeit
anbieten könnten, um eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes zu
erreichen. Der frühere Berichterstatter hat am 09.11.1992 einen Erörterungstermin an Ort
und Stelle durchgeführt, wegen dessen Ergebnis auf die Niederschrift verwiesen wird.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten
im übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen
Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf den beantragten Bauvorbescheid, denn seinem Vorhaben stehen
bauplanungsrechtliche Vorschriften entgegen.
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Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit seines Vorhabens beurteilt sich nach § 30 Abs.
1 BauGB in Verbindung mit den Festsetzungen des Durchführungsplanes D 7 der Stadt
M. . Dieser Plan gilt als qualifizierter Bebauungsplan i.S.v. § 30 Abs. 1 BauGB, denn das
Verfahren zu seiner Aufstellung ist nach Inkrafttreten des BBauG gemäß § 174 Abs. 1
BBauG zu Ende geführt worden.
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Der Durchführungsplan D 7 ist entgegen der Auffassung des Klägers nicht funktionslos
geworden. Ein Bebauungsplan kann im Zuge von Gebietsänderungen seine Gültigkeit
verlieren, wenn und soweit er mit seinen überkommenen Darstellungen unter den
veränderten Umständen einfach nicht mehr brauchbar oder als Folge einer im Ergebnis
nunmehr schlechterdings nicht mehr vertretbaren Abwägung der betroffenen Belange
nicht mehr vertretbar ist.
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BVerwG, Urteil vom 10.09.1976 - 4 C 5.76 -, NJW 1977, 405 = BRS 30 Nr. 80.
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Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Zwar entsprach die südliche Grenze des
Durchführungsplans bei seiner Aufstellung teilweise der Stadtgrenze. Die Planung war
jedoch damals schon so angelegt, daß eine Weiterführung nach der kommunalen
Neugliederung möglich war. Dies wird zum einen an der Führung der
Erschließungsstraße über das Grundstück des Klägers deutlich, die eine
Erschließungsfunktion auch für Grundstücke übernehmen sollte, die damals noch nicht
zum Gebiet der Stadt M. gehörten. Zum anderen sind die zwischen den Flurstücken 179
und 187 gelegenen Grundstücke zwar formell von der Planung ausgenommen worden;
nach den in der mündlichen Verhandlung gegebenen Erläuterung hat man diese aber
im Zusammenhang mit den genannten angrenzenden Flurstücken gesehen, was auch
die Ausweisung der Flurstücke 187 und 188 als Mischgebiet erklärt.
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Es war weiter zu erwägen, ob der Durchführungsplan insgesamt dadurch unwirksam
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geworden ist, daß jedenfalls die für das im Osten gelegene Drittel des Plangebietes
getroffenen Festsetzungen durch neue Bebauungspläne ersetzt worden sind. Dies wäre
jedoch allenfalls dann anzunehmen, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorlägen, daß
der verbleibende, nicht geänderte Teil des Bebauungsplanes vom Planungswillen des
Rates nicht mehr gedeckt wäre. Dagegen spricht schon, daß der Rat sich offenbar
jeweils bewußt für die Änderung der Planung für Teilbereiche des Durchführungsplanes
entschlossen hat. Auch städtebaulich besteht kein so enger Zusammenhang zwischen
den Teilbereichen des Plangebietes, daß daraus geschlossen werden könnte, daß das
Fortbestehen des größeren Teils des Durchführungsplans neben den neuen
Bebauungsplänen vom Planungswillen des Rates nicht mehr gedeckt ist.
Die Möglichkeit, daß ein Bebauungsplan funktionslos wird, kommt nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darüber hinaus vor allem in Betracht,
wenn die Verhältnisse, auf die eine bauplanerische Festsetzung sich bezieht, sich
tatsächlich so entwickelt haben, daß eine Verwirklichung der Festsetzung auf
unabsehbare Zeit ausgeschlossen ist. Diese Entwicklung muß so offenkundig sein, daß
ein Vertrauen auf die Fortgeltung der Festsetzungen des Bebauungsplans nicht mehr
schutzwürdig ist.
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BVerwG, Urteil vom 29.04.1977 - IV C 39.75 -, BVerwGE 54, 5 = BRS 32 Nr. 28; vgl.
auch Gaentzsch in Berliner Kommentar zum BauGB, 2. Auflage 1995, § 10 Rdnr. 27,
m.w.N.
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Danach läßt sich eine Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Durchführungsplanes
D 7 insbesondere für den Bereich südlich der B 66 nicht feststellen. Hinsichtlich der
Baumaßnahmen zur Erweiterung des Autohauses X. ist weder vorgetragen noch
ersichtlich, inwiefern diese Baumaßnahme mit den Festsetzungen des
Durchführungsplanes nicht vereinbar ist; vor allem ist aber nicht zu erkennen, inwiefern
sie einer Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplans im übrigen
entgegensteht. Auch im übrigen liegt keine bauliche Entwicklung des Bereichs vor, die
eine Verwirklichung der Festsetzungen des Durchführungsplanes ausschließt. Zwar
belegt das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes G 67, daß die Stadt M.
inzwischen andere Zielvorstellungen für die Entwicklung des Bereiches entwickelt hat.
Die Verwirklichung der Festsetzungen des Durchführungsplanes erscheint deshalb
nicht mehr wahrscheinlich. Dies reicht für die Annahme der Funktionslosigkeit des
Planes nach den oben geschilderten Kriterien jedoch nicht aus.
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Das Vorhaben des Klägers ist mit den Festsetzungen des Durchführungsplanes vor
allen Dingen deshalb nicht vereinbar, weil es auch auf dem Teil seines Grundstücks
ausgeführt werden müßte, der in dem Plan als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen
ist.
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Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Erteilung einer Befreiung von dieser
Festsetzung des Durchführungsplanes. Die Erteilung einer Befreiung setzt gemäß § 31
Abs. 2 BauGB voraus, daß ein atypischer Einzelfall vorliegt. Das ist nur der Fall, wenn
sich ein Konflikt zwischen der generellen Zielsetzung einer Norm und deren Auswirkung
bei der Anwendung auf ein konkretes Vorhaben ergibt. Ein solcher Konflikt kann aber
nicht entstehen, wenn eine Festsetzung nicht generell für mehrere Grundstück getroffen
worden ist, sondern es sich um eine Festsetzung handelt, die bereits für einen konkreten
Einzelfall getroffen worden ist. Das ist bei der Ausweisung der über das Grundstück des
Klägers verlaufenden Straße der Fall. Ein atypischer Einzelfall liegt deshalb nicht vor.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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